Art. 48, 60 and 64 Abs. 2 SchKG; enforcement against a prisoner lacking a representative. A debtor who has no statutory representative and no domicile may be pursued at his place of stay. The deadline granted under Art. 60 SchKG for appointing a representative creates only a temporary stay of proceedings in the debtor’s interest; expiry of that period does not bar enforcement, but requires continuation either through the appointed representative or, failing that, against the debtor himself. Service on the debtor may be effected through access to the place of detention or, subsidiarily, via delivery to the institution’s administration or a municipal/police officer. A cantonal authority commits denial of justice if it treats the debtor’s omission to appoint a representative as rendering enforcement impossible (consid. 1-2).
abgegeben, sondern an das Betreibungsamt werde zurückgesandt werden. Auch seinerseits sprach der Beamte den Wunsch aus, es möchte die kantonale Aufsichtsbehörde das zu beobachtende Ver fahren bestimmen. II. In ihrem Entscheide vom 13. November 1896 stellte letztere fest, daß der Schuldner keinen gesetzlichen Vertreter habe und daß mit Recht die Vormundschaftsbehörde von Chur es ablehne, ihm einen solchen zu bestellen, einmal deshalb, weil nach bündneri schem Rechte nur Sträflinge, die zur Zuchthausstrafe verurteilt seien und Vermögen besitzen, verbeiständet werden sollen, und weil zudem die vormundschaftliche Obsorge über den Schuldner Ba schenis überhaupt nicht den Behörden von Chur zustehe, da der Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Unter solchen Umständen habe das Betreibungsamt Chur nichts anderes thun können, als den Verhafteten auffordern, einen Vertreter zu bestellen. Dies sei nunmehr geschehen und deshalb zunächst das weitere abzuwarten. Dies hätte allerdings früher geschehen können und es habe sich somit das Betreibungsamt Chur einer Rechts verzögerung schuldig gemacht. Allein dadurch, daß das Betrei bungsamt von sich aus die Rechtsverzögerung gehoben habe, sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. Diese wurde deshalb im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Betreibung kam trotzdem nicht in Gang und im Januar 1897 wurde Peter Bauer neuer dings zuerst beim Betreibungsamte Chur und dann bei der kan tonalen Aufsichtsbehörde vorstellig, um die Zustellung des Zah lungsbefehls auszuwirken. Vom Betreibungsamt erhielt er jedoch den Bescheid, die Betreibung sei unmöglich, und die kantonale Aufsichtsbehörde verwies ihn in einer Zuschrift vom 22. Januar 1897 lediglich auf ihren Entscheid vom 13. November. III. Hiegegen beschwerte sich Rechtsagent Bauer beim Bundes richt: Nach der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde hinge es thatsächlich vom Belieben des Sträflings ab, ob er be trieben werden könne oder nicht, was nicht angehe. Deshalb wird beantragt, es sei der Entscheid vom 22. Januar 1897, bezw. 13. November 1896 aufzuheben und Weisung zu erteilen, daß der schon am 13. Mai 1896 von den Rekurrenten gegen Ba schenis begehrte Zahlungsbefehl dem Schuldner endlich zugestellt werde. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
lassen. Art. 60 gewährt den Verhäfteten eine Vergünstigung, die darin ihren Grund hat, daß die selbständige Besorgung ihrer ökonomischen Angelegenheiten für dieselben mit besondern Schwie rigkeiten verbunden ist. Und wenn auch für die Gläubiger die Bestellung eines derartigen Vertreters ebenfalls gewisse Vorteile bieten mag, so wurzelt doch die Vorschrift des Art. 60 über wiegend in der Rücksichtnahme auf die Interessen des Schuldners, wie insbesondere dadurch bestätigt wird, daß derselbe darnach wäh rend der Dauer der Frist, die ihm gesetzt ist, um einen Vertreter zu bezeichnen, Rechtsstillstand genießt. Daraus ergibt sich aber, daß der unbenutzte Ablauf dieser Frist nicht, wie der Betreibungs beamte von Chur anzunehmen scheint, zur Folge haben kann, daß nun gegen den Schuldner eine Betreibung nicht möglich sei. Es kann nicht von dem Belieben des letztern abhangen, ob er sich betreiben lassen wolle oder nicht. Vielmehr läuft mit der Frist zur Bezeichnung eines Vertreters der Rechtsstillstand, der dem Schuldner für dieselbe gewährt ist, ab und kann er nunmehr wieder betrieben werden in der Person des Vertreters, wenn er einen solchen bezeichnet, in eigener Person, wenn er dies unter lassen. Daß dies einzig der Sinn der Bestimmung in Art. 60 sein kann, wird dadurch bestätigt, daß in den ursprünglichen Ent würfen zum Betreibungsgesetz der Gedanke, der im geltenden Ge setze seinen Ausdruck darin gefunden hat, daß der Verhaftete während der Dauer der fraglichen Frist Rechtsstillstand genieße, dahin formuliert war, daß die Betreibung erst nach Ablauf dieser Frist angehoben werden könne. Es ist deshalb der Betreibungs beamte unzweifelhaft verpflichtet, nach unbenütztem Ablauf der Frist, die er dem Verhafteten zur Bestellung eines Vertreters ge setzt hat, die Betreibung gegen den Schuldner selbst einzuleiten. Dabei wird er sich entweder selbst Zutritt zu dem Sträfling zu verschaffen suchen, um ihm die Betreibungsurkunden zu übergeben, oder er wird dieselben auch zu dessen Handen der Anstaltsverwal tung übergeben können. Es ist nicht abzusehen, wieso sich diesen Zustellungsarten die Anstaltsorgane mit Recht widersetzen könnten. Freilich behauptete der Betreibungsbeamte in seiner Vernehm lassung auf die Beschwerde der Rekurrenten, daß schon die Mit teilung der Fristansetzung dem Schuldner durch die Zuchthaus verwaltung nicht werde bestellt werden. Allein abgesehen davon, daß aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß es wirklich zu einer derartigen Weigerung gekommen sei, hatte der Betreibungsbeamte zweifellos das Recht und die Pflicht, bei den der Verwaltung der Anstalt vorgesetzten Behörden die Bestellung von amtlichen Schrift stücken an den Insassen auf dem Beschwerdewege durchzusetzen. Eventuell wäre der Betreibungsbeamte offenbar berechtigt, die Zu stellung nach Mitgabe von Art. 64, Alinea 2 des Betreibungs gesetzes durch Übergabe an einen Gemeinde oder Polizeibeamten zu bewerkstelligen und es diesen zu überlassen, die persönliche Zu stellung zu besorgen. Auf eine dieser Arten ist dem Schuldner zu nächst, wenn dies nicht schon geschehen sein sollte, die Ansetzung der Frist zur Bestellung eines Vertreters und sobald diese abge laufen ist, der Zahlungsbefehl mitzuteilen. Demgemäß liegt aber in dem Bescheid, den die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekur renten unterm 22. Januar 1897 erteilt hat, und durch den that sächlich anerkannt wurde, daß der Schuldner, wenn er keinen Ver treter bezeichne, nicht betrieben werden könne, eine Rechtsverweige rung. Es ist derselbe deshalb aufzuheben und der Betreibungs beamte anzuweisen, im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem Betreibungsbegehren der Rekurrenten Folge zu geben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs kammererkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der an gefochtene Bescheid aufgehoben und das Betreibungsamt Chur angewiesen, in dem in den Erwägungen angegebenen Sinne vor zugehen.