- Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Wiest.
Theodor Wiest ist als Inhaber der Firma Theodor Wiest
in Zürich V, Vertretung der Firma I. Bach in Fürth, Import
überseeischer Hölzer, Dufourstraße 132 im Handelsregister von
Zürich (Register A) eingetragen. In einer auf Begehren des
I. Kläusli, zum Steinhof in Zürich, gegen ihn eingeleiteten
Betreibung wurde ihm am 29. September 1896 eine Konkurs
androhung zugestellt. Gegen diese Maßnahme erhob Wiest Be
schwerde, da er bloß als Vertreter eines andern Geschäftes im
Handelsregister eingetragen sei und deshalb nicht auf Konkurs
betrieben werden könne. Von beiden kantonalen Instanzen wurde
er jedoch abgewiesen. Namens desselben rekurrierte hierauf Ad
vokat Dr. Meyerhofer in Zürich an das Bundesgericht. Er bean
tragt, es sei die Konkursbetreibung gegen Wiest, weil im Wider
spruch mit Art. 39 des Betreibungsgesetzes stehend, als gesetz
widrig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich V anzu
weisen, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung weiter zu
führen. Die Begründung läuft darauf hinaus, Wiest habe
eintragen lassen wollen und sei eingetragen lediglich als Hand
lungsbevollmächtigter der Firma J. Bach in Fürth, weshalb er
nach Art. 39 des Betreibungsgesetzes nicht der Konkursbetreibung
unterliege.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Prüfung, die der Betreibungsbeamte darüber vorzunehmen
hat, ob ein Schuldner gemäß Art. 39 des Betreibungsgesetzes
der Konkursbetreibung unterliege oder nicht, ist der Natur der
Sache nach eine rein formale, indem sich dieselbe lediglich darauf
zu erstrecken hat und erstrecken kann, ob der Schuldner in einer
der nach der eitierten Bestimmung die Konkursfähigkeit begrün
denden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sei. Ob er
sich vielleicht nicht, oder nicht in der angegebenen Eigenschaft
habe eintragen lassen wollen, oder ob er nach den vorgelegten
Ausweisen nicht oder in einer andern Eigenschaft hätte einge
tragen werden sollen, darüber haben die Vollstreckungsorgane
nicht zu befinden. Für sie kommt es einfach auf den Eintrag an,
und auf die Frage, ob dieser nach den Vorschriften über die
Führung des Handelsregisters richtig sei, haben sie sich nicht
einzulassen. Höchstens dann könnten sie sich vielleicht vorläufig
über einen Eintrag hinwegsetzen, wenn derselbe nach den that
sächlichen Verhältnissen ganz offensichtlich auf einem Irrtum des
Registerführers beruht. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier
nicht vor. Es ist nicht abzusehen, wie sich der Vertreter einer
ausländischen Firma nicht selbständig, unter eigener Firma in
das Handelsregister sollte eintragen lassen dürfen. Es gibt ver
schiedene Arten der kaufmännischen Vertretung, auch solche, die
sich sehr wohl mit der Führung einer selbständigen Firma des
Vertreters vertragen. Unter solchen Umständen aber steht es dem
Betreibungsbeamten jedenfalls nicht zu, auf das interne Verhält
nis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Firma einzu
gehen. Vielmehr hat er sich lediglich daran zu halten, daß der
erstere als Inhaber einer Einzelfirma selbständig im Handels
register eingetragen ist.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
erkannt:
kammer
Der Rekurs wird abgewiesen.