Bankruptcy enforcement based on commercial register entry

BGE 23 I 423Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.09.1896Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected Wiest’s complaint against a bankruptcy warning in debt enforcement. Although he claimed he was entered in the commercial register only as a representative of a foreign firm, the Court held that the enforcement office may examine only the formal register entry under Art. 39 SchKG. It does not decide whether the entry was intended or whether the person should have been registered differently, absent an obvious register error. Since Wiest was entered as proprietor of an individual business, bankruptcy enforcement remained applicable.

Omnilex-Regeste

Art. 39 SchKG; bankruptcy liability determined by commercial-register entry: the enforcement office reviews only whether the debtor is formally entered in a bankruptcy-capable capacity. It has no authority to investigate the debtor’s subjective intent when registering or the substantive correctness of the entry, nor the internal relationship between the registered person and the foreign principal. Only a manifestly erroneous register entry could justify disregarding the entry provisionally (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Wiest. Theodor Wiest ist als Inhaber der Firma Theodor Wiest in Zürich V, Vertretung der Firma I. Bach in Fürth, Import überseeischer Hölzer, Dufourstraße 132 im Handelsregister von Zürich (Register A) eingetragen. In einer auf Begehren des I. Kläusli, zum Steinhof in Zürich, gegen ihn eingeleiteten Betreibung wurde ihm am 29. September 1896 eine Konkurs androhung zugestellt. Gegen diese Maßnahme erhob Wiest Be schwerde, da er bloß als Vertreter eines andern Geschäftes im Handelsregister eingetragen sei und deshalb nicht auf Konkurs betrieben werden könne. Von beiden kantonalen Instanzen wurde er jedoch abgewiesen. Namens desselben rekurrierte hierauf Ad vokat Dr. Meyerhofer in Zürich an das Bundesgericht. Er bean tragt, es sei die Konkursbetreibung gegen Wiest, weil im Wider spruch mit Art. 39 des Betreibungsgesetzes stehend, als gesetz widrig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich V anzu

weisen, die Betreibung auf dem Wege der Pfändung weiter zu führen. Die Begründung läuft darauf hinaus, Wiest habe eintragen lassen wollen und sei eingetragen lediglich als Hand lungsbevollmächtigter der Firma J. Bach in Fürth, weshalb er nach Art. 39 des Betreibungsgesetzes nicht der Konkursbetreibung unterliege. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Prüfung, die der Betreibungsbeamte darüber vorzunehmen hat, ob ein Schuldner gemäß Art. 39 des Betreibungsgesetzes der Konkursbetreibung unterliege oder nicht, ist der Natur der Sache nach eine rein formale, indem sich dieselbe lediglich darauf zu erstrecken hat und erstrecken kann, ob der Schuldner in einer der nach der eitierten Bestimmung die Konkursfähigkeit begrün denden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sei. Ob er sich vielleicht nicht, oder nicht in der angegebenen Eigenschaft habe eintragen lassen wollen, oder ob er nach den vorgelegten Ausweisen nicht oder in einer andern Eigenschaft hätte einge tragen werden sollen, darüber haben die Vollstreckungsorgane nicht zu befinden. Für sie kommt es einfach auf den Eintrag an, und auf die Frage, ob dieser nach den Vorschriften über die Führung des Handelsregisters richtig sei, haben sie sich nicht einzulassen. Höchstens dann könnten sie sich vielleicht vorläufig über einen Eintrag hinwegsetzen, wenn derselbe nach den that sächlichen Verhältnissen ganz offensichtlich auf einem Irrtum des Registerführers beruht. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Es ist nicht abzusehen, wie sich der Vertreter einer ausländischen Firma nicht selbständig, unter eigener Firma in das Handelsregister sollte eintragen lassen dürfen. Es gibt ver schiedene Arten der kaufmännischen Vertretung, auch solche, die sich sehr wohl mit der Führung einer selbständigen Firma des Vertreters vertragen. Unter solchen Umständen aber steht es dem Betreibungsbeamten jedenfalls nicht zu, auf das interne Verhält nis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Firma einzu gehen. Vielmehr hat er sich lediglich daran zu halten, daß der erstere als Inhaber einer Einzelfirma selbständig im Handels register eingetragen ist. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs erkannt: kammer Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office had to determine bankruptcy liability only from the commercial register entry under Art. 39 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The enforcement office must rely on the formal register entry; it does not examine whether the entry was intended or whether it should have been made differently.

Extrahierte Begründung

The review under Art. 39 SchKG is purely formal. Enforcement organs are not competent to assess the internal relationship behind the entry or the correctness of the commercial-register registration, except in an obvious clerical error case, which was not present here.

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