- Entscheid vom 9. Februar 1897 in Sachen Kocher.
Am 15. Oktober 1896 ist dem Alfred Kocher durch das Be
treibungsamt Büren für eine Forderung des Fürsprechers Schwab
in Büren von 190 Fr. ein Wiederlosungsrecht gepfändet worden,
das dem Schuldner gemäß Kaufvertrag vom 19. Juni 1895 an
den Notar Gottfried Schneider in Bern zustand. Gegen diese
Pfändung, an die dann auch die Weinhandlung Roth in Pontenet
für eine Forderung von 90 Fr. Anschluß erlangt hatte, erhob
Alfred Kocher unterm 21. Oktober Beschwerde bei der bernischen
kantonalen Aufsichtsbehörde, worin er geltend machte, daß ein
Wiederlosungsrecht als höchst persönliches Recht jedenfalls im
Pfändungsverfahren nicht zu Gunsten der Gläubiger des Wieder
losungsberechtigten mit Beschlag belegt werden dürfe. Deshalb
wurde beantragt, es sei die angefochtene Pfändung aufzuheben. Der
Betreibungsbeamte machte in seiner Vernehmlassung geltend, daß
das Wiederlosungsrecht nicht unter die in Art. 92 abschließend
aufgeführten unpfändbaren Gegenstände gerechnet werden könne.
Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde trat laut Entscheid vom
- Dezember 1896 auf die Beschwerde nicht ein. Das Rechts
mittel der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden, führte sie aus, sei
nur gegen solche Verfügungen eines Betreibungs oder Konkurs
amtes gegeben, welche entweder direkt gesetzliche Vorschriften über
Schuldbetreibung und Konkurs verletzen, oder aber indirekt, indem
sie den Verhältnissen, die dieselben berücksichtigt wissen wollten,
nicht angemessen erscheinen: nicht aber auch gegen solche, welche
gegen irgendwelche andere Gesetzeserlasse verstießen. Es ergebe sich
dies mit aller Deutlichkeit aus dem deutschen und italienischen
Terte des Artikels, wo ausdrücklich auf das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs abgestellt werde. Nun behaupte
der Beschwerdeführer nicht, daß die Pfändung des ihm zustehenden
Wiederlosungsrechtes eine Vorschrift des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs verletze; es wäre dies auch nicht
richtig, da in der That in Art. 92 des Betreibungsgesetzes die
absolut unpfändbaren Gegenstände erschöpfend aufgezählt seien
und das Wiederlosungsrecht sich unter keine der daselbst aufgestell
ten Kategorien bringen lasse. Er behaupte auch nicht, daß die
Pfändung den Vorschriften nicht angemessen sei, sondern bloß, daß
das Wiederlosungsrecht nach Satzung 816 des bernischen Civil
gesetzbuches höchst persönlicher Natur sei. Mit der Frage aber,
ob aus Gründen des Civilrechts ein gepfändeter Gegenstand dem
Schuldner nicht entzogen werden könne und darum von der Pfän
dung auszunehmen sei, hätten sich nach dem Gesagten die Auf
sichtsbehörden nicht zu befassen. Gegen diesen Entscheid hat Alfred
Kocher rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Den Gegenstand der Beschwerde des Alfred Kocher an die
kantonale Aufsichtsbehörde bildete die Gültigkeit der gegen ihn
ausgeführten Pfändung, d. h. eine im Betreibungsverfahren ge
troffene Verfügung des Betreibungsbeamten. Die Gültigkeit der
Verfügung hing davon ab, ob das gepfändete Wiederlosungs
recht pfändbar sei oder nicht. Diese Frage muß nun aber notwen
digerweise in erster Linie vom Beamten selbst wenigstens vorläufig
geprüft und entschieden werden. Was sodann die Anfechtung einer
Pfändung wegen Unpfändbarkeit des mit Beschlag belegten Ver
mögensstückes betrifft, so ist hiefür nirgends das gerichtliche Ver
fahren vorgeschrieben. Auch ist nicht ersichtlich, wann und in
welchem Verfahren jene Frage zum gerichtlichen Austrage gebracht
werden sollte. Somit haben, vorläufig wenigstens, die Aufsichts
behörden im Beschwerdeverfahren darüber zu entscheiden, ob ein
Gegenstand pfändbar sei oder nicht, wie sie überhaupt die Prä
judizialfragen, von denen die Gültigkeit der Pfändung abhängt,
selbständig zu prüfen und zu beantworten haben, sofern nicht, wie
bei Ansprüchen Dritter auf den Pfandgegenstand, der Rechtsweg
ausdrücklich vorgesehen ist. Ob der Beschwerdeführer die Unpfänd
barkeit aus einer Vorschrift des Betreibungsgesetzes selbst herleite,
oder ob er sich auf einen außerhalb desselben geltenden Rechtssatz
stütze, ist gleichgültig. Die Aufsichtsbehörden haben, soweit nicht
der Rechtsweg vorbehalten ist, über die richtige Anwendung der
sämtlichen Normen des Betreibungsrechtes zu wachen, ob diese in
einer gesetzlichen Bestimmung ihren positiven Ausdruck gefunden
haben oder nicht. Dazu gehört aber zweifellos der Satz, daß nur
solche Gegenstände gepfändet werden dürfen, die nicht von der
Beschlagnahme ausgeschlossen sind. Dies ist die allgemeine Schranke,
die der Betreibungsbeamte bei der Vornahme einer Pfändung zu be
achten hat, und wenn er darüber hinweg geht, so macht er sich einer
Widerhandlung gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen schuldig,
gegen die auf dem Beschwerdewege Remedur gesucht werden kann.
Wenn daher der Beschwerdeführer behauptete, daß das mit Beschlag
belegte Wiederlosungsrecht unpfändbar und deshalb die Pfändung
ungültig sei, so hatte hierüber die Aufsichtsbehörde zu erkennen,
und sie konnte sich dieser Pflicht nicht durch Verweisung desselben
an die Gerichte entschlagen.
2. Trotzdem kann der Rekurs nicht geschützt werden, da mate
riell der Standpunkt des Rekurrenten unhaltbar ist. Zwar wird
zuzugeben sein, daß die Art. 92 und 93 des Betreibungsgesetzes
nicht in abschließender Weise alle unpfändbaren Gegenstände auf
zählen, sondern nur diejenigen, die im wesentlichen aus öffent
lich rechtlichen Gründen, um dem Schuldner ein Minimum von
Existenzmitteln zu gewähren, von der Beschlagnahme ausgeschlossen
sind, und daß es daneben auch noch andere unpfändbare Gegen
stände gibt, solche nämlich, denen nach Mitgabe anderer, insbe
sondere civilrechtlicher Bestimmungen diese Eigenschaft zukommt
(so auch Reichel in der Zeitschrift des Schweizerischen Juristen
vereins, Bd. XXXV, S. 55 ff.). Ein solcher, kraft eivilrechtlicher
Anordnung dem Zugriff der Gläubiger entzogener Vermögens
gegenstand ist nun aber das bernische Wiederlosungsrecht nicht
Satzung 816 des bernischen Civilgesetzbuches behält die Geltend
machung dieses Rechts und damit den Genuß der damit verknüpf
ten wirtschaftlichen Vorteile nicht den Berechtigten ausschließlich
vor, sondern läßt ausdrücklich einen Eintritt der Noterben, sowie
der Geltstagsgläubiger in dasselbe zu. Da nun nach früherem
bernischen Rechte der Geltstag bei Zahlungsunfähigkeit des Schuld
ners die gewöhnliche Art der Zahlungsexekution war, und da
insbesondere jeder Gläubiger, der darthat, daß beim Schuldner
weder Bezahlung, noch Pfänder zu finden seien, die Verhängung
des Geltstages erwirken konnte ( 553 des aufgehobenen berni
schen Vollziehungsverfahrens), so darf unbedenklich angenommen
werden, daß die in Satzung 816 den Geltstagsgläubigern einge
räumte Befugnis der Beschlagnahme des Wiederlosungsrechts ihres
Schuldners, nunmehr bei der veränderten Gestalt des Zwangs
liquidationsverfahrens, sämtlichen betreibenden Gläubigern, ob nun
die Betreibung auf Pfändung, oder Konkurs gerichtet sei, zustehe.
Die angefochtene Pfändung erscheint daher materiell begründet,
womit freilich die allerdings gegebenen Falles gerichtlich zu ent
scheidende Frage nicht präjudiziert wird, ob vielleicht der Wieder
losungsverpflichtete sich der Ausübung dieses Rechts seitens eines
andern, als des ursprünglichen Berechtigten, widersetzen könne.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.