- Urteil vom 29. Januar 1897 in Sachen
Kanton Solothurn gegen Schläfli und Konsorten.
A. Am 30. April 1876 wurde Johann Weltner, von Längen
dorf, Kantons Solothurn, zum Oberamtmann der Amtei Solo
thurn Lebern gewählt. Derselbe wurde durch Wiederwahlen vom
- Juli 1881, 4. Juli 1886, 5. Februar 1888 und 3. Juli
1892 in seinem Amte durch die Volkswahl bestätigt. Bei seiner
letzten Wiederwahl für die Periode von 1892 1896 verpflich
teten sich die Beklagten für ihn als solidarische Amtsbürgen bis
auf den Betrag von 20,000 Fr. durch notarialischen Bürgschafts
akt vom 30. Juli 1892. Zufolge eines Auftrages des Finanz
departementes vom 9. Juni 1894 fand am 12. 14. Juni eine
Untersuchung der Kasse und Buchführung des Oberamtmanns
Weltner durch die solothurnische Kantonsbuchhalterei statt. Da
diese Untersuchung einen erheblichen Kassadefekt ergab, wurde
Weltner am 19. Juni 1894 vom Regierungsrat des Kantons
Solothurn in seinem Amte eingestellt. In der Folge wurde gegen
Weltner, welcher das Kassadefizit nicht decken konnte, Strafklage
erhoben, und er, auf sein Geständnis hin, vom Schwurgerichts
hofe des Kantons Solothurn am 20. Juli 1894 zweier Unter
schlagungen schuldig erklärt und zu einer Einsperrung von 2¼
Jahren, sowie zu Nebenstrafen verurteilt, ebenso als verpflichtet
erklärt, der Staatskasse des Kantons Solothurn den ihr erwach
senen Schaden im Betrage von 14,517 Fr. 75 Cts. zu ersetzen,
sowie für ferner zum Vorschein kommende Fehlbeträge als haftbar
erklärt. Weltner wurde vom Staate für den Fehlbetrag betrieben.
Die Pfändung blieb indessen fruchtlos und der Staat kam mit
seiner ganzen Forderung zu Verlust. Die Staatskasse forderte
daraufhin die Amtsbürgen zur Deckung des Defizites bis 10. De
zember 1894 auf, diese lehnten jedoch die Zahlung ab, indem sie
die Schuldpflicht bestritten. Mit Schriftsatz vom 17. April 1895
erhob daraufhin der Staat Solothurn gegen sie Klage beim
Bundesgericht, indem er den Antrag stellte: Die Beklagten seien
unter solidarischer Haft gehalten, an den klägerischen Fiskus des
Kantons Solothurn 14,428 Fr. 05 Cts. mit Zins à 5%
10. Dezember 1894 und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten
bezahlen, unter Kostenfolge. Dabei behielt sich der Kläger die
Geltendmachung allfällig weiter zum Vorschein kommender Ver
untreuungen des alt Oberamtmann Weltner vor.
B. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage unter
Kostenfolge an. Sie bestritten weder für den Oberamtmann Weltner
die behauptete Amtsbürgschaft gültig eingegangen zu haben, noch
die Größe des von demselben hinterlassenen Kassadefizites. Da
gegen machten sie folgende Einwendungen geltend: 1. Die Amts
bürgschaft sei von ihnen unter der selbstverständlichen Voraus
setzung übernommen worden, daß die Kontrolle der staatlichen
Organe gegenüber dem Oberamtmann in der gesetzlich genau vor
geschriebenen Weise stattfinde. Diese Kontrolle sei nach dem solo
thurnischen Verwaltungsrechte eine dreifache. Dem Regierungsrate
liege nach 38 der Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887
die Aufsicht über sämtliche ihm untergeordneten vollziehenden Be
hörden, also auch die Oberamtmänner ob, welche nach 1 des
Reglements über Kassa und Buchführung vom 14. Mai 1852
besondere Verwaltung und Rechnung zu führen haben. Durch
Reglement vom gleichen Tage sei auch der Pflichtenkreis des
Kantonsbuchhalters näher umschrieben und bestimmt worden, dem
selben liege die vorläufige Revision der verschiedenen, monatlich
von den Rechnungsgebern eingehenden Rechnungen ob. Nachdem
die monatlich eingesandten Rechnungen, welche vorher von dem
Buchhalter revidiert und mit den Quittungen und Revisions
bemerkungen dem Finanzdepartement zu weitern geeigneten Ver
fügungen zugestellt werden, vom gedachten Departement geprüft
und richtig befunden worden seien, habe der Buchhalter die Zu
sammenstellung der verschiedenen Einnahmen und Ausgaben zu
besorgen und die Rechnungen in die betreffenden Bücher einzu
tragen. Durch Verordnung vom 14. Dezember 1867 sodann habe
der Regierungsrat beschlossen, das Finanzdepartement sei ange
wiesen, jeweilen bei Eingabe der Monatsabschlüsse die Kassa
bestände der verschiedenen Rechnungsgeber zu prüfen, sie mit den
voraussichtlichen Ausgaben des künftigen Monats zu vergleichen.
Die in diesen Vorschriften vorgesehene dreifache Aufsicht durch
Regierungsrat, Finanzdepartement und Kantonsbuchhalter sei nun
dem Oberamtmann Weltner gegenüber während seiner ganzen
Amtsdauer in keiner Weise gehandhabt worden. Während es in
der Natur der Sache liege, daß eine Rechnungsrevision bei einem
kassaführenden Rechnungsgeber nur dann vollständig und zuver
lässig sei, wenn jeweilen auch eine Prüfung des Kassabestandes
stattfinde, haben während der ganzen Amtsdauer des Weltner
zwei einzige Kassarevisionen, am 26. Oktober 1885 und am
28. März 1887 stattgefunden. Bei diesen beiden Untersuchungen habe
sich gezeigt, daß der Oberamtmann Weltner sich in seiner Amts
führung schwere Inkorrektheiten und betrügerische Handlungen
schon damals habe zu Schulden kommen lassen. Er sei mit den
Bucheintragungen um Wochen und Monate im Rückstande ge
wesen und habe sich inzwischen mit privaten Aufzeichnungen
(Brouillons) beholfen, und habe es unterlassen, Baareingänge zu
buchen, habe absichtlich monatelang die Ausbezahlung von Gläu
bigern der Amtskasse verzögert, um den größten Teil des Kassa
bestandes während längerer Zeit zinstragend auf seinen Namen
anzulegen, und sich so den Zinsertrag rechtswidrig anzueignen.
Zu diesem Zwecke habe er die amtlich bezeichneten Depositenstellen
umgangen, und sei so nie in der Lage gewesen, den Buchsaldo
baar in der Kasse nachzuweisen, sondern habe zur Deckung stets
jene persönlichen Guthaben im Betrage von mehreren tausend
Franken zu Hülfe nehmen müssen. Ungeachtet der Aussetzungen
des Kantonsbuchhalters habe Weltner diese Mißbräuche in vollem
Umfange fortgesetzt, denn sie seien alle im Jahre 1887 neuer
dings konstatiert worden. Außer diesen beiden Kassarevisionen
durch den Kantonsbuchhalter, welche zudem nach dem Reglement
vom 14. Mai 1852 bloß vorläufige gewesen seien, denen eine
genaue Nachprüfung durch das Finanzdepartement hätte folgen
sollen, seien keine der vorgeschriebenen Kontrollmaßregeln beob
achtet worden. Auch die durch die Verordnung vom 14. Dezember
1867 vorgeschriebene monatliche Prüfung der Kassabestände habe
niemals stattgefunden. Eine Pflicht zu mindestens jährlicher Prü
fung der Buchführung und des Kassabestandes der Rechnungs
beamten ergebe sich übrigens schon aus der durch Art. 38 der
Kantonsverfassung dem Regierungsrat auferlegten Aufsichtspflicht.
Allein auch eine solche Prüfung habe nie stattgefunden. Man
habe sich vielmehr Jahre lang mit den von Weltner monatlich
eingereichten, von ihm einseitig und willkürlich ausgefüllten Rech
nungsbogen begnügt. Nach den Ergebnissen der beiden Kassa
revisionen von 1885 und 1887 hätten die Aufsichtsbehörden da
mals und in den folgenden Jahren sich zu ferneren regelmäßigen
Kassastürzen veranlaßt finden sollen, umsomehr, als die Kassa
bestände Weltners nach dessen Monatsrechnungen stets steigende
Zahlen aufgewiesen haben, die schließlich nahezu das dreifache des
sonst üblichen erreicht haben, ein Umstand, der als höchst ver
dächtig habe erscheinen müssen. Weltner sei weder wegen der in
den Jahren 1885 und 1887 begangenen mißbräuchlichen Hand
lungen, noch wegen seither vorgekommener Unregelmäßigkeiten
jemals vom Finanzdepartement oder vom Regierungsrat zur
Rechenschaft gezogen oder auch nur gerügt worden. Die Auf
sichtsbehörden haben daher die ihnen nach Gesetz, nach der Natur
des Verhältnisses und nach den Grundsätzen von Treu und Glau
ben obliegenden Aufsichtspflichten nicht erfüllt, so daß die Be
klagten jeglicher Schuldpflicht enthoben seien. 2. Eventuell sei zu
bemerken: Bei der Wiederwahl des Oberamtmanns Weltner im
Juli 1892 habe kein Kassasturz stattgefunden. Der Staat sei da
her gar nicht in der Lage, feststellen zu können, welche Beträge
in der Zeit vom 31. Juli 1892 bis 9. Juni 1894, d. h. inner
halb der Periode, für welche die Beklagten einzig als Amts
bürgen haften, von Weltner veruntreut worden seien. Das
Journal ergebe auf 31. Juli 1892 einen Kassabestand von
6529 Fr. 66 Ets. Man wisse aber nicht, ob dieser Betrag that
sächlich in der Kasse sich vorgefunden habe. Ferner habe Weltner
nicht nur der Kasse direkt Baarbeträge entnommen sondern auch
solche gar nicht in's Journal eingetragen und direkt eingesteckt.
Diese Operationen habe Weltner vermutlich schon Jahre lang
gemacht, und insbesondere sei der direkte Kassamanko mutmaßlich
schon Jahre lang vorhanden gewesen, nachgeschleppt und stets mit
neuen Geldbezügen gedeckt worden. Am 12. Juni 1894 habe sich
der Fehlbetrag der Kasse gegenüber den Bucheinträgen auf
37 Fr. 51 Cts. belaufen, und derselbe habe jedenfalls schon
im Jahre 1892, bei Beginn der letzten Amtsdauer, bestanden.
der Strafuntersuchung habe Weltner ausgesagt, Ende der letzten
Amtsperiode habe er ein Kassadefizit von 4500 5000 Fr. ge
habt. Diese Angabe sei jedoch bedeutend zu niedrig gegriffen, wie
sich aus den Familienverhältnissen Weltner's schließen lasse. Die
bedeutendsten Auslagen für die Erziehung seiner Kinder (die den
vermögenslosen Mann viel Geld gekostet habe) seien in die zweite
Hälfte der achtziger Jahre gefallen. Zur Zeit seiner letzten Neu
wahl im Juli 1892 seien aber diese Verhältnisse vollständig ge
andert gewesen. In den Jahren 1892 1894 habe Weltner, der
sehr einfach gelebt und vom 31. Juli 1892 bis zu seiner Amts
entsetzung keinerlei außerordentliche Ausgaben gehabt habe, kaum
seinen Jahresgehalt aufgebraucht. Es liege daher hohe Wahr
scheinlichkeit dafür vor, daß Weltner seine Unterschlagungen in
frühern Amtsperioden, für welche die Beklagten nicht haften, be
gangen habe.
C. In der Replik bestreitet der klägerische Fiskus, daß die Be
aufsichtigung des Oberamtmanns Weltner nicht in der gesetzlich
und reglementarisch vorgeschriebenen Weise stattgefunden habe, und
führt in dieser Richtung aus: Die Kassageschäfte des Oberamtes
zerfallen in zwei Teile, einerseits in die Einnahmen und Aus
gaben von Geldern für den Fiskus (die sog. Amtsgelder), ander
seits in die Erhebung von Geldern bei und die Ablieferung von
solchen an Dritte (die Verwaltung der Depositengelder). Die
Buchführung der Oberämter sei seit 1. Januar 1892 neu ge
ordnet und zwar dahin, daß die Oberamtmänner zu führen
haben: 1. ein Kassabuch, enthaltend Amts und Depositengelder
2. Konto Korrent für die Amtsgelder; 3. Konto Korrent für die
Depositengelder; 4. Urteilskontrolle; 5. Ausstandsrodel; 6. For
mularienkontrolle. Bezüglich der Amtsgelder habe der Oberamt
mann nach den erhaltenen Instruktionen einerseits Monats ,
anderseits Jahresrechnung abzulegen. Die Monatsrechnungen er
zeigen in Gesamtposten die Einnahmen und Ausgaben des
abgelaufenen Monates, für welche letzteren jeweilen die Belege
beizubringen seien. Die Jahresrechnungen enthalten neben den
Kassaposten auch ein Verzeichnis der Ausstände, d. h. der noch
unerledigten Kassageschäfte. Bezüglich der Depositengelder habe der
Oberamtmann seit dem 1. Januar 1892 jeden Monat den Um
satz und den Saldo anzugeben, den Konto Korrent zu führen
und am Ende des Jahres dem Kantonsbuchhalter ein Bordereau
der Saldi einzureichen. Am Schlusse jeder Monats und Jahres
rechnung sei der Kassasaldo zu ergänzen. Die Aufsicht über die
staatlichen Kassaführer und speziell die Oberamtmänner sei stets
in folgender Weise ausgeübt worden: a. Durch Revision der
Monats und Jahresrechnungen. Die Monatsrechnungen werden
zunächst auf ihre arithmetische Richtigkeit, hernach daraufhin ge
prüft, ob die einzelnen Posten richtig rubriziert, die Berechnung
des Saldo und die Ausscheidung desselben in Amts und Depo
sitensaldo richtig vorgenommen seien. Die hauptsächlichste Prüfung
aber bestehe darin, daß die sämtlichen Ausgaben der Amtskasse an
Hand der Belege geprüft werden. Bei den Jahresrechnungen so
dann werden die Einnahmen eingehend untersucht, an Hand der
von den verschiedenen Verwaltungsabteilungen darüber geführten
Register und aufgestellten Listen. Werden nun durch die Prüfung
der Monatsrechnung Fehler aufgedeckt, so mache der Kantons
buchhalter, wenn es sich nicht nur um ganz leichte Versehen handle,
dem Finanzdepartement Mitteilung, welches hierauf die nötigen
Verfügungen treffe. Die Jahresrechnung und das Ergebnis ihrer
Prüfung werden dem Finanzdepartement in allen Fällen unter
breitet, welches hierauf an den Oberamtmann die nötigen Wei
sungen erlasse und den jährlichen Rechenschaftsbericht verfasse. Der
Regierungsrat befasse sich mit Kassa und Rechnungsangelegen
heiten nur insoweit, als einzelne Vorkommnisse oder die Behand
lung einschlagender Vorlagen hiezu Veranlassung geben. b. Durch
die Überwachung der Kassabestände. Wenn nach den Monats
rechnungen der Kassasaldo im Verhältnis zu den Geschäften und
dem Umsatz der Amtsstelle eine übermäßige Höhe erreichen sollte,
werde der betreffende Beamte angewiesen, eine Ablieferung an die
Staatskasse zu vollziehen; hierauf beziehe sich die Verordnung vom
13. (nicht wie die Beklagten angaben vom 14.) Dezember 1867.
c. Durch zeitweilige Kassastürze verbunden mit einer Untersuchung
über die Führung sämtlicher Bücher und Kontrollen. Die Ver
ordnung vom 13. Dezember 1867, auf welche sich die Beklagten
für das Gegenteil berufen, wolle nichts anderes, als daß der
jeweilen in den Rechnungen angezeigte Monatssaldo auf seine
Angemessenheit im Vergleich mit den mutmaßlichen Ausgaben des
nächsten Monates geprüft werde, keineswegs aber, daß jeweilen
bei jeder Rechnungsrevision Kassastürze vorgenommen werden,
was eine unerfüllbare, und zudem, da sich die betreffenden Beamten
zum Voraus sichern könnten, unnütze Formalität wäre. Niemals,
weder vor noch nach der Verordnung von 1867, seien denn auch
bei Anlaß der Abgabe der Monatsrechnungen von Seite der
Oberamtmänner Kassastürze vorgenommen worden, woraus her
vorgehe, daß diese Verordnung solche nicht vorschreibe. Kassastürze
seten übrigens niemals eine Garantie für die Aufdeckung ge
schehener Unterschlagungen, so lange eine Kontrolle der Einnah
men nicht zu Gebote stehe; diesfalls sei zu bemerken, daß die
Oberamtmänner im Kanton Solothurn eine Anzahl Einnahmen
haben, welche schwer oder gar nicht, oder erst in viel späterer
Zeit kontrolliert werden können. Übrigens seien im Kanton Solo
thurn, dessen Rechnungskontrolle eine strenge sei, in den Jahren
1889 1894 bei den verschiedenen Rechnungsgebern im ganzen
59 Kassastürze vorgenommen worden, obschon solche nicht vor
geschrieben seien. Allerdings habe eine lange Krankheit und der
Tod des Adjunkten des Kantonsbuchhalters in Bezug auf die
Kassastürze in der letzten Zeit etwelche Verzögerung herbeigeführt,
welche jedoch nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Berichte des
Kantonsbuchhalters über die bei Weltner in den Jahren 1885
und 1887 vorgenommene Untersuchung der Kassa und Buch
führung haben durchaus nicht ergeben, daß Weltner sich schwerer
Inkorrektheiten und betrügerischer Handlungen schuldig gemacht
habe. Das von ihm geführte Brouillon sei kein Privatbuch, son
dern ein amtliches Hülfsbuch, wie es auch bei andern Ober
ämtern, angesichts der frühern, eiwas schwerfälligen Einrichtung
der Kassabücher unbeanstandet im Gebrauch gestanden habe. Nach
dem auf 1. Januar 1892 eine neue und praktische Komptabilität
eingerichtet worden sei, welche die Brouillons überflüssig gemacht
habe, seien diese auch bei Weltner nicht mehr im Gebrauch geblie
ben. Die Kassaeingänge seien im Brouillon alle gebucht gewesen.
Bei der Kassarevision vom Jahre 1885 sei allerdings die Be
merkung gemacht worden, daß die Kreditoren der Fremdenkasse zu
spät ausbezahlt werden; dies sei jedoch kein Vergehen gewesen und
habe auf die Amtskasse keinen Bezug gehabt. Der Umstand, daß
Weltner die Depositen auf der Hülfskasse auf seinen eigenen
Namen machte, sei eine materiell bedeutungslose Inkorrektheit ge
wesen, da Weltner niemals die Absicht gehabt habe, sich auf
diesem Wege Gelder anzueignen, was daraus hervorgehe, daß er
aus der Art der Anlage kein Hehl gemacht und die Rückbezüge
stets zu Gunsten der Amtskasse verwendet habe. Gleich nach der
Kassauntersuchung vom März 1887 habe Weltner seine Depo
siten ordnungsgemäß bis zu seiner Amtsentsetzung im Juni 1894
auf der solothurnischen Kantonalbank gemacht, und zwar auf das
Oberamt Solothurn Lebern. Auch hier habe er die Zinsen jedes
Jahr in Rechnung gebracht. Die Ergebnisse der beiden Kassa
untersuchungen von 1885 und 1887 seien demnach durchaus nicht
beunruhigend gewesen, es habe denselben vielmehr entnommen
werden dürfen, daß Weltner seine Kasse in Ordnung halte, in
dem er bei beiden Untersuchungen diejenigen Kassabestände vorge
wiesen habe, welche seine Bücher erzeigten. Die bei jenen An
lässen konstatierten Fehler seien nicht so schwerer Art gewesen, um
gegen ihn ernsthaftes Mißtrauen zu rechtfertigen, und zwar um
so weniger, als seine Lebensführung eine einfache und tadellose
gewesen sei. Die Monatsrechnungen werden nicht samt und sonders,
sondern nur dann dem Finanzdepartement vorgelegt, wenn Un
regelmäßigkeiten vorgekommen seien. Infolge solcher habe Weltner
öfters Weisungen und mehrfach Rügen erhalten, teils durch den
Kantonsbuchhalter, teils durch das Finanzdepartement. Wiederholt
und zwar schon vor Eingehung der Amtsbürgschaft durch die Be
klagten, haben auch die Staatswirtschaftskommission und der Kan
genommen, auf die saumselige Geschäfts
tonsrat Veranlassung
hinzuweisen. Dabei habe allgemein die Auf
führung Weltner's
fassung geherrscht, Weltner sei wohl ein unbeholfener, aber kein
ungetreuer Beamter. Dem Vorsteher des Finanzdepartementes sei
es nicht möglich, eine Prüfung der Monatsabschlüsse sämtlicher
Rechnungsgeber selbst vorzunehmen. Es sei richtig, daß die
Monatsabschlüsse Weltner's bedeutende Baarsaldi erzeigten, allein
übermäßig groß seien dieselben für das Oberamt Solothurn Lebern,
das einen sehr großen Geldumsatz habe, nicht gewesen. Soweit
bei den Kassauntersuchungen von 1885 und 1887 Verstöße kon
statiert worden seien, seien dem Weltner die gebotenen Rügen und
Weisungen sofort zu Teil geworden. Er habe die Aussetzungen
im Berichte von 1885 sogar selbst unterschrieben. Es werde be
stritten, daß die Aufsichtsbehörden sich in der Beaufsichtigung
Weltner's eine Fahrlässigkeit oder gar Dolus haben zu Schulden
kommen lassen; gegenteils gehe aus den Akten hervor, daß sie
auf Ordnung gehalten und ihre Pflichten vollkommen erfüllt
haben. Was die Behauptung anbetreffe, daß Weltner schon bei
der Neuwahl von 1892 in seiner Kasse ein Defizit gehabt habe,
so spreche dafür gar kein Anhaltspunkt. Im Jahre 1887 habe
kein Defizit bestanden. Die Saldi der Monatsabschlüsse vom
Dezember 1891, vom Januar, Februar, März, April, Mai und
Dezember 1892 sprechen nicht dafür, daß Weltner zur Zeit der
Neuwahl von 1892 die von den Beklagten behaupteten Unter
schlagungen schon verübt habe. Ein Beweis dafür, daß er vor der
Neuwahl Einnahmen gemacht hätte, die nicht gebucht worden
wären, liege nicht vor. Für die gebuchten Ausgaben habe er
monatlich die Belege beizubringen gehabt, mit Ausnahme der
Ausgaben der Fremdenkasse. Hier haben die Untersuchungen aller
dings ergeben, daß Weltner in kleinen Posten 100 Fr. 45 Cts.
ausgebucht habe, ohne daß die Auszahlung faktisch geschehen sei.
Für diese 100 Fr. 45 Cts. werden jedoch die Beklagten nicht be
langt. Der Betrag sei von den frühern Amtsbürgen ohne weiters
gedeckt worden. Die in der Strafuntersuchung gemachten Angaben
Weltners über den Zeitpunkt der Entstehung des Defizites seien
nicht zuverlässig. Er habe offenbar den wahren Sachverhalt zu
verschleiern gesucht. Möglich sei es auch, daß er gegen seinen
Schwager Erzer, den früheren Bürgen, einen Racheakt habe be
gehen wollen, indem Erzer zur Zeit des Ausbruchs der Kata
strophe jede Beihülfe abgelehnt habe. Vorausgesetzt, es hätte zu
Beginn der neuen Amtsperiode im Jahre 1892 ein Kassasturz
mit Bücheruntersuchung stattgefunden, und es hätte damals Weltner
eingenommene Gelder zu sich gesteckt und nicht gebucht gehabt, so
hätte das nicht konstatiert werden können. Bei der Untersuchung
vom Jahre 1894 sei das möglich gewesen, weil man nach der
Feststellung des Kassadefizites den Weltner wie einen Verbrecher
behandelt habe, auf welchen man energisch eingedrungen sei, seine
aus den Büchern nicht ersichtlichen Unterschlagungen namhaft zu
machen, und auch dritte Personen, welche Zahlungen gemacht
hatten, von sich aus mitgeholfen haben, diese Zahlungen nach
zuweisen. Viele derartige Unterschlagungen haben überdem erst
später festgestellt werden können. Die Erheblichkeit der Ausfüh
rungen über Weltner's Familienverhältnisse werde bestritten, die
Mittel zur Deckung der Erziehungskosten seien teils durch das
Frauengut, teils durch Anleihen aufgebracht worden. Daß Weltner
in den Jahren 1892 1894 kaum seinen Jahresgehalt aufge
braucht habe, werde bestritten. Bei periodischen Bestätigungen im
Amte finden keine Kassastürze statt. Die prompte Vornahme einer
derartigen Maßregel wäre auch ein Ding der Unmöglichkeit; sie
würde den Kantonsbuchhalter oderseinen Adjunkten für ein volles
Vierteljahr ausschließlich in Anspruch nehmen, was nicht angehe.
Da bei den periodischen Wiederwahlen immerfort auch Neuwahlen
stattsinden, seien Finanzdepartement und Kantonsbuchhalter voll
auf in Anspruch genommen, neben den laufenden Geschäften auch
die Amtsübergabe an die Neugewählten und deren Einführung
in das Amt zu vollziehen.
D. Auf Antrag des Klägers wurde dem früheren Amtsbürgen
des Oberamtmanns Weltner, Theodor Erzer, und den Erben des
verstorbenen Amtsbürgen Johann Erzer (Otto und Arthur Erzer
der Streit verkündet. Dieselben haben sich indessen, trotz Zustel
lung aller Verfügungen, am Prozesse nicht beteiligt.
E. In der Duplik halten die Beklagten an ihren Ausführun
gen über die Aufsichtspflicht des Regierungsrates und des Finanz
departements, sowie über die Art und Weise der gegenüber dem
Oberamtmann Weltner geübten Kontrolle fest. Aus den daherigen
Vorbringen ist hervorzuheben: Dem Oberamtmann Weltner seien,
mit Ausnahme der vom Kantonsbuchhalter anläßlich seiner zwei
maligen Anwesenheit auf dem Amtslokal persönlich gemachten
Bemerkungen, weder seitens des Finanzdepartementes, noch des
Regierungsrates, der Staatswirtschaftskommission und des Kan
tonsrates jemals Rügen oder Weisungen zugekommen, obschon
aus den Berichten des Kantonsbuchhalters vom 26. Oktober 1885
und 28. März 1887 hervorgehe, daß Weltner sich schon damals
der vollendeten Unterschlagung, nicht einer bloßen Inkorrektheit
schuldig gemacht habe. In beiden Fällen sei er nicht im Stande
gewesen, den Kassabestand in baar nachzuweisen, bei der ersten
Untersuchung haben volle 4000 Fr., bei der zweiten 2000 Fr.
gefehlt. Beide Beträge habe Weltner der Kasse des Oberamtes
entnommen, ohne den Ausgang im Journal zu buchen. Ange
sichts des Resultates dieser Untersuchungen qualifiziere sich das
Unterlassen jeglicher Vorkehren gegen den fehlbaren Beamten als
grobes Verschulden der Aufsichtsbehörden. Es sei außer Zweifel,
daß der Kantonsrat, wenn ihm durch die Rechenschaftsberichte
des Regierungsrates pro 1885 und 1887 Kenntnis von jenen
Kassarevisionen gegeben worden wäre, bei der in andern Fällen
dokumentierten Strenge gegen Weltner schon das erste Mal eine
Strafe verhängt, und bei einem Rückfall Amtsentsetzung ausge
sprochen haben würde. Die fehlende Kontrolle habe es Weltner
auch ermöglicht, seine Defraudationen zu verschleiern, so daß es
heute für die Beklagten unmöglich sei, genau festzustellen, welches
der Zustand auf dem Oberamt Solothurn Lebern in frühern
Jahren, und speziell bei Beginn der letzten Amtsperiode, gewesen
sei. Die Außerung Weltner's in seinem Verhör vor dem Unter
suchungsrichter, er habe schon vor der letzten Neuwahl ein Kassa
defizit gehabt, sei jedenfalls mit Berücksichtigung aller Verumstän
dungen des Falles richtig, nur sei wohl der von ihm genannte
Betrag von 4500 5000 Fr. zu niedrig gegriffen, indem Weltner
offenbar nur den Kassabestand mit den wirklichen Bucheintragun
gen auf einen bestimmten Zeitpunkt verglichen habe, während er
thatsächlich mit den Buchungen, die er nie selbst besorgt, sondern
durch seinen Sekretär aus dem Brouillon in's Journal habe
schreiben lassen, stets im Rückstande gewesen sei. Daß Weltner zu
seinem Schwager Erzer in feindseligem Verhältnis gestanden sei,
werde bestritten.
F. Der Beweis ist von den Parteien durch Urkunden und
Zeugen geführt worden. Der anfänglich beantragte Sachverstän
digenbeweis ist von den Parteien fallen gelassen worden. In dem
Beschluß des Regierungsrates vom 28. September 1894 wird
das Defizit folgendermaßen festgestellt:
- Fehlbetrag an eingegangenen und ge
buchten Geldern (nach dem Kassa
buchabschluß vom 12. Juni 1894)
Fr. 8,537 51
- Eingenomme, aber nicht gebuchte Gelder
(in 54 Posten)6,270 04
- Ausgebuchte, aber nicht wirklich veraus
gabte Gelder
Fr. 14,973 55
Total
wovon in Abrechnung zu bringen als der
jenige Betrag, der dem Weltner infolge
seither konstatierter Mißrechnungen,
unrichtiger Buchungen und als restie
rendes Gehaltsguthaben (151 Fr. 75
Ets.) habe zu Gut geschrieben werden
müssen
461 40
Fr. 14,512 15
In einem Borderau zu diesem Beschlusse sind dagegen noch
zwei weitere nicht gebuchte Abschlagszahlungen aus den Jahren
1893 und 1894 von zusammen 16 Fr. 35 Cts. dazu ge
zählt, so daß die Gesamtsumme des Defizits auf 14,528 Fr.
50 Cts. sich beläuft, oder, nach Abzug der 100 Fr. 45 Cts.,
welche anerkanntermaßen auf die frühere Amtsperiode fallen, auf
den Betrag von 14,428 Fr. 05 Cts.
G. In der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der Par
teien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter
Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist unbestritten, und
unbestreitbar gegeben.
-
In der Sache selbst kann zunächst einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, und ist auch unter den Parteien nicht
streitig, daß die beklagten Bürgen nur für denjenigen Schaden
haften, welcher durch die auf Grund der Bestätigungswahl vom
-
Juli 1892 erfolgte Amtsführung des Oberamtmanns Weltner
entstanden ist, nicht aber für den Schaden, den dieser in frühern
Amtsperioden, für welche andere Amtsbürgen sich verpflichtet
haben, gestiftet hat. Darnach gehört aber zum Fundament der er
hobenen Klage die Behauptung und der Beweis, daß Oberamt
mann Weltner den eingeklagten Schaden in der durch die Bestäti
gungswahl vom 3. Juli 1892 eingeleiteten Amtsperiode verur
sacht habe, und es qualifiziert sich die Einwendung der Beklagten,
das Kassadefizit sei nicht in dieser Periode entstanden, sondern
bereits bei Beginn der Amtsperiode vorhanden gewesen, nicht als
Einrede, sondern als motiviertes Läugnen des Klagegrundes. Denn
mit dieser Behauptung bestreiten die beklagten Bürgen, daß dem
Dienstherrn ein Schaden aus demjenigen Anstellungsverhältnisse
des verbürgten Beamten entstanden sei, für welches einzig sie
die Bürgschaft übernommen haben; sie läugnen also das Klage
fundament. Für dieses trifft aber die Beweislast den Kläger;
dieser hat zu beweisen, daß der Kassadefekt dem durch die Bürg
schaft der Beklagten versicherten Anstellungsverhältnisse Weltner's
entstamme, daß er aus einer Amtsthätigkeit desselben herrühre,
für welche sie sich verbürgt haben.
-
Frägt es sich, ob der Kläger diesen ihm obliegenden Be
weis erbracht habe, so ist zu bemerken: Gemäß den (nicht be
strittenen) Klagsanbringen und dem dem Regierungsratsbeschluß
vom 28. September 1894 beigefügten Borderau setzt sich der
Kassadefekt des Oberamtmanns Weltner aus drei Teilen zusam
men: Im Betrage von 8537 Fr. 51 Cts. hat derfelbe Gelder
unterschlagen, welche in seinen Büchern als eingegangen eingetra
gen waren; im Betrage von 5824 Fr. 99 Cts. (d. h. von
70 Fr. 04 Cts., mit Zurechnung der beiden im Nachtrag zum
Borderau des Regierungsratsbeschlusses vom 28. September 1894
aufgeführten Posten von 16 Fr. 35 Cts., von 6286 Fr. 39 Cts.,
jedoch abzüglich der vom Kläger in Abrechnung gebrachten 461 Fr.
40 Cts.) hat er Zahlungen, die ihm seit seiner letzten Wieder
wahl geleistet worden waren, nicht gebucht, und für 166 Fr.
endlich Ausgaben gebucht, die von ihm nicht wirklich geleistet
worden waren. An letzterm Posten fällt indessen der Betrag von
100 Fr. 45 Cts. zum vorneherein in Abzug, weil die daherigen
angeblichen Zahlungen die frühere Amtsperiode betreffen, deshalb
auch von den früheren Amtsbürgen Weltner's vergütet und auch
nicht eingeklagt worden sind. Demnach steht fest, einerseits, daß
Oberamtmann Weltner während seiner letzten Amtsperiode im Be
laufe von 6286 Fr. 39 Cts. 461 Fr. 40 Cts. 5824 Fr.
99 Cts. Gelder eingenommen hat, welche er nicht als eingegan
gen buchte, anderseits, daß er während dieser gleichen Amtsperiode
65 Fr. 55 Cts. als ausgegeben buchte, welche er nicht wirklich
verausgabt hat. Hinsichtlich dieser beiden Beträge nun darf der
Beweis als geleistet erachtet werden, daß dieselben in der letzten
Amtsperiode des Oberamtmanns Weltner unterschlagen wurden;
denn es steht nach dem Ausgeführten fest, daß während dieser Pe
riode Weltner Gelder im Betrage von 5824 Fr. 99 Cts. einnahm,
ohne den Eingang zu buchen, und anderseits Gelder im Betrage
von 65 Fr. 55 Cts. als ausgegeben eintrug, ohne die sachbezüg
lichen Ausgaben wirklich zu leisten. Nun muß aber bis zum Be
weis des Gegenteils angenommen werden, daß ein Kassabeamter,
der Eingänge zu buchen unterläßt, welche hernach in der Kasse
fehlen, und Ausgänge bucht, welche nicht wirklich erfolgt sind,
die betreffenden Beträge eben in dem Momente unterschlagen habe,
wo die nicht gebuchten Eingänge ihm zugeflossen, bezw. die ge
buchten, aber nicht wirklich geleisteten Zahlungen von ihm einge
tragen wurden. Ein Kassabeamter, welcher eingegangene Gelder
nicht bucht, die hernach in der Kasse fehlen, muß für so lange
als überwiesen erachtet werden, diese nicht eingetragenen Gelder
unterschlagen zu haben, als nicht dargethan wird, daß er trotz der
unterlassenen Eintragung diese Eingänge doch der Kasse abgeliefert
habe, und ein Kassabeamter, welcher Zahlungen als geschehen
bucht, die er nicht wirklich geleistet hat, muß als überführt er
achtet werden, diese Beträge in demjenigen Momente der Kasse
entfremdet zu haben, wo er sie als ausgegangen fälschlich gebucht
hat. Es ist freilich möglich, daß in einem derartigen Falle der
Kassabeamte die eingegangenen, nicht gebuchten Gelder nicht wirk
lich unterschlagen, sondern zur Kasse abgeliefert und die Buchung
nur deswegen unterlassen hat, um begangene frühere Unterschla
gungen zu verschleiern, und daß er zum gleichen Zwecke auch die
Buchung nicht geschehener Zahlungen vorgenommen hat. Allein
zu vermuten ist das doch nicht, sondern derjenige, welcher sich
hierauf beruft, muß es beweisen, muß darthun, daß der Beamte
die Gelder, über deren Verblieb er sich nicht ausgewiesen hat,
welche er nach dem Bestand seiner Buchführung in seine Tasche
gesteckt hat, doch in Wirklichkeit ablieferte. In casu haben nun
die beklagten Bürgen einen Beweis dafür, daß die Unterlassung
der Buchung gemachter Einnahmen aus der letzten Amtsperiode
und die Buchung nicht gemachter Zahlungen aus der gleichen
Zeit sich als bloße Buchhaltungsmanipulationen behufs Verschleie
rung früherer Unterschlagungen darstelle, nicht erbracht, ja im
Grunde nicht einmal unternommen. Nach den Aussagen des ehe
maligen Oberamtmanns Weltner hätte dieser während seiner letzten
Amtsdauer sogar mehr neue Unterschlagungen begangen, als dem
Betrage der während dieser Zeit gemachten und nicht gebuchten
Einnahmen und nicht gemachten aber gebuchten Zahlungen ent
sprechen würde. Die Familienverhältnisse Weltner's, auf welche sich
die Beklagten dafür berufen haben, daß dessen Unterschlagungen
aus früherer Zeit stammen müssen, sind nicht beweisend; freilich
ist richtig, daß die Ansprüche, welche die Familie Weltner's in
der Zeit vor der letzten Amtsperiode, bevor feine Kinder erzogen
waren, größer gewesen sein werden, als später, allein irgend eine
sichere Schlußfolgerung dahin, daß Weltner seine Unterschlagun
gen ganz oder zum großen Teil zu der Zeit müsse begangen
haben, wo seine Familienlasten am drückendsten waren, ist nicht
möglich. Anderseits ist allerdings auch ein Beweis dafür nicht
geleistet, daß der übrige Teil des Defizits, welcher der Differenz
zwischen dem wirklichen Kassabestand vom 12. Juni 1894 und
den damaligen Bucheinträgen entspricht, auf die letzte Amtsperiode
des Oberamtmanns falle; es fehlt vielmehr an allen zuverlässigen
Anhaltspunkten dafür, um festzustellen, wann dieser Teil des
Defizits entstanden ist. Nach den Aussagen Weltner's freilich
wäre ein größerer Teil des Defizits, als dem Betrage der nicht
gebuchten Eingänge und fälschlich gebuchten Zahlungen entspricht,
auf Unterschlagungen aus der Zeit der letzten Amtsperiode zurück
zuführen. Allein diese Aussage Weltner's ist für sich allein um
so weniger beweisend, als sie ganz unbestimmt gehalten ist, und
Weltner, so viel wenigstens den Akten zu entnehmen, über seine
Unterschlagungen gar keine Aufzeichnungen gemacht hat, vielmehr
einfach blindlings, je nach Bedürfnis, in die Kasse hinein ge
griffen zu haben scheint, ohne sich genau Rechenschaft darüber zu
geben, auf welchen Betrag seine Unterschlagungen dadurch nach
und nach anwachsen.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist also die Klage
ohne weiters abzuweisen, soweit sie den Betrag von 6351 Fr.
94 Cts., abzüglich der vom Kläger in Abrechnung gebrachten
461 Fr. 40 Cts., also von 5890 Fr. 54 Cts. übersteigt, und
fragt sich nur noch, ob diese letztere Summe gutzuheißen, oder ob
nicht vielmehr die von den Beklagten erhobene Einrede begründet
sei, der klägerische Fiskus sei nicht berechtigt, Ersatz dieses Scha
dens zu verlangen, weil er denselben durch gröbliche Fehler in der
Beaufsichtigung des Oberamtmanns Weltner selbst verschuldet
habe. Grundsätzlich ist hinsichtlich dieser Einrede zu bemerken:
Wie vom Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Aargau
gegen Welti und Genossen (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 463)
ausgeführt worden ist, hat bei der Amtsbürgschaft der Geschäfts
herr für Arglist und grobe Fahrlässigkeit in der Beaufsichtigung
seiner Beamten einzustehen und er kann daher Ersatz eines Scha
dens nicht verlangen, dessen Herbeiführung er selbst durch dolose
oder grob fahrlässige Unterlassung der durch die Umstände gebo
tenen Kontrolle erst ermöglicht hat. Dagegen geht die Aufsichts
pflicht des Geschäftsherrn doch nicht so weit, daß er für Voll
kommenheit seiner Kontrolleinrichtungen und ihrer Handhabung
einzustehen hätte, vielmehr besteht diese Aufsichtspflicht des Ge
schäftsherrn als Pflicht gegenüber den Bürgen nicht weiter, als
die bona fides der Bürgschaft es fordert, so daß als Verstöße
gegen diese Aufsichtspflicht nur solche Verfehlungen erscheinen,
welche dem Geschäftsherrn entweder zur Arglist anzurechnen sind,
oder doch auf grober, unverzeihlicher Nachlässigkeit, auf leicht
fertiger Nichtbeachtung der Rechtsstellung und der Interessen der
Bürgen beruhen, und daher durch die Grundsätze von Treu und
Glauben reprobiert erscheinen. Insbesondere kann der Geschäfts
herr nicht allemal dann ohne weiters als haftbar angesehen wer
den, wenn er oder seine Organe besonders scharfe Kontrollbestim
mungen, welche im Interesse gerade des Geschäftsherrn aufgestellt
und seinen Organen zur Beachtung vorgeschrieben sind, in dem
einen oder andern Punkte nicht ganz genau sollten beachtet haben.
ragt es sich, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze ein grobes,
die Ersatzpflicht der Bürgen ausschließendes Verschulden anzu
nehmen sei, so trifft in dieser Richtung die Beweispflicht die
Bürgen, und zwar müssen dieselben zu ihrer Befreiung zweierlei
nachweisen, einmal, daß der klagende Fiskus bezw. dessen Organe
sich in der Beaufsichtigung des Oberamtes solcher Handlungen oder
Unterlassungen schuldig gemacht habe, welche rechtlich als Arglist
oder grobe, unverzeihliche Fahrlässigkeit sich qualifizieren, und
zweitens, daß diese Handlungen oder Unterlassungen in kausalem
Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen, derart, daß
ohne diese Handlungen oder Unterlassungen dieser ganz oder teil
weise nicht eingetreten oder doch abgewendet worden wäre. Arglist
des Klägers oder seiner Organe ist nun nicht behauptet, wohl
aber in verschiedenen Richtungen grobe Fahrlässigkeit. Zunächst ist
behauptet worden, die durch Verfassung und Reglemente vorge
schriebene Kontrolle über die Geschäftsführung und speziell Kassa
führung des Weltner sei in keiner Weise thatsächlich gehandhabt
worden. Dies ist indessen nicht richtig. Diejenige Art der Rech
nungskontrolle, welche das solothurnische Verwaltungsrecht positiv
vorschreibt, ist gegenüber dem Oberamtmann Weltner in ihren
wesentlichen Bestandteilen wirklich geübt worden. Denn: die vor
geschriebenen Monats und Jahresrechnungen des Oberamtmanns
sind regelmäßig eingeholt und geprüft worden; allerdings wurden
die Monatsrechnungen in der Regel nur vom Kantonsbuchhalter
untersucht, und nur diejenigen derselben dem Finanzdepartement
unterbreitet, welche zu wesentlichen Aussetzungen Veranlassung
gaben, so daß es nötig erschien, Weisungen dieses Departementes
einzuholen, während 2 des Reglementes für den Kantonsbuch
halter vom 14. Mai 1852 voraussetzt, daß, nach der Prüfung
der Monatsrechnungen durch den Kantonsbuchhalter, auch das
Finanzdepartement selbst eine solche vornehme. Das beobachtete
Vorgehen war aber ganz allgemein und ständig geübte Verwal
tungspraxis, es kann in demselben in der That bloß eine formelle
Inkorrektheit, nicht aber eine materiell bedeutungsvolle Pflicht
verletzung erblickt werden. Denn die Sachlage, welche die Bildung
der betreffenden Praxis bedingte, war, wie auch der Zeugenbeweis
bestätigt, offenbar die, daß dem Finanzdepartement eine selbstän
dige, eigene Prüfung der sämtlichen Monatsrechnungen doch nicht
möglich gewesen wäre, dasselbe daher, wenn ihm sämtliche
Monatsrechnungen zugesandt worden wären, sich wesentlich auf
eine formelle Thätigkeit, auf ein Visum der Bemerkungen des
Kantonsbuchhalters hätte beschränken müssen, eine Formalität,
welche ohne sachlichen Nachteil unterblieb. Die Jahresrechnungen
des Oberamtmanns sodann wurden jeweilen sämtlich vom Finanz
departement geprüft und zwar wurde diese Überprüfung nicht als
bloße Formsache aufgefaßt, sondern ernsthaft durchgeführt, wie der
vom Adjunkten des Kantonsbuchhalters bezeugte Umstand be
weist, daß der Finanzdirektor den Anlaß zur Anordnung des
Kassasturzes, welcher zur Entdeckung des Defizites Weltner's
führte, aus einer Wahrnehmung schöpfte, welche er bei Prüfung
der Jahresrechnung Weltner's pro 1893 gemacht hatte. Perio
dische Kassastürze bei den staatlichen Rechnungsgebern schrieb das
solothurnische Verwaltungsrecht nicht vor. Die Beklagten meinen,
es liege eine sachbezügliche Vorschrift in der Verordnung des Re
gierungsrates vom 13. Dezember 1867, allein unzweifelhaft mit
Unrecht. Unter der Prüfung der Kassabestände, wie sie diese Ver
ordnung vorschreibt, sind nicht Kassastürze verstanden, sondern
lediglich die Untersuchung des in der Monatsrechnung angegebenen
Kassasaldos daraufhin, ob derselbe in richtigem Verhältnis zu den
mutmaßlichen Bedürfnissen des künftigen Monats stehe. Darauf
deutet schon, daß die Verordnung das Finanzdepartement anweist,
die vorgeschriebene Prüfung der Kassabestände jeweilen bei Eingabe
der Monatsabschlüsse vorzunehmen, was darauf hinweist, daß es
sich um eine Prüfung handelt, welche auf Grund dieser Monats
abschlüsse ohne weiters geschehen kann, und keine, im Kassalokal
vorzunehmende, Revision des wirklichen Kassabestandes erfordert.
Vollends klar wird dies, wenn man den 1 der citierten Ver
ordnung in seinem vollständigen Text in's Auge faßt, wonach die
dem Finanzdepartement erteilte Weisung dahin geht, jeweilen
Eingabe der Monatsabschlüsse die Kassabestände zu prüfen,
mit den voraussichtlichen Ausgaben des künftigen Monats
vergleichen, und da, wo sich ergibt, daß ein Mißverhältnis zwi
schen der Kasse und den mutmaßlichen Bedürfnissen vorhanden ist,
auf die betreffenden Kassen Anweisungen zu Gunsten der Staats
kasse auszustellen. Wenn die Verordnung hätte anordnen wollen,
daß alle Monate bei allen Rechnungsführern Kassastürze vorge
nommen werden sollen, so hätte sie dies gewiß ausdrücklich gesagt,
und hätte nicht (was ja ganz unzweckmäßig gewesen wäre) be
stimmt, daß diese Kassastürze jeweilen bei Eingabe der Monats
ausweise, also zu einem den Rechnungsführern von vorneherein
genau bekannten Moment stattfinden sollen. Auch die Entstehungs
geschichte der Verordnung vom 13. Dezember 1867 zeigt deutlich
daß diese nicht Kassastürze, sondern nur eine Prüfung der durch
die Monatsausweise vorgewiesenen buchmäßigen Kassabestände auf
ihre Angemessenheit hin im Auge hatte; denn die Verordnung ist
auf eine Bemerkung der Staatswirtschaftskommission, daß die
Monatsausweise einzelner Rechnungssteller unnötig hohe Kassa
bestände ergeben, veranlaßt worden. Diejenige Prüfung der Kassa
bestände nun, wie sie die Verordnung vom 13. Dezember 1867
vorschrieb, scheint in der That im wesentlichen geübt worden zu
sein. Zwar hat das Finanzdepartement nicht in allen Fällen selbst
die Kassabestände der Monatsrechnungen geprüft, sondern nur
dann, wenn diese Rechnungen zu besondern Bemerkungen Veran
lassung gaben; allein an Stelle des Finanzdepartementes hat,
nach den Aussagen des Kantonsbuchhalters Moll, die Kantons
buchhalterei die fragliche Kontrolle regelmäßig ausgeübt und darin
nun, daß diese Verrichtung vom Finanzdepartement dem Kantons
buchhalter überlassen wurde, kann eine grobe Fahrlässigkeit, welche
den Staat den Bürgen gegenüber verpflichten würde, nicht erblickt
werden. Seitens der Kantonsbuchhalterei ist, nach der Zeugen
aussage des Kantonsbuchhalters Moll, Weltner in früheren
Jahren wiederholt zu Ablieferungen an die Staatskasse aufge
fordert worden, welchen Aufforderungen er in der Regel nach
gekommen sei. In den letzten Jahren seiner Amtsführung sind
allerdings derartige Aufforderungen nicht erfolgt, obschon die
Kassabestände, welche seine Monatsrechnungen aufwiesen, verhält
nismäßig als hoch erscheinen. Allein es kann doch nicht gesagt
werden, daß die fraglichen Ziffern dem Kontrollbeamten ohne
weiters, bei auch nur gewöhnlicher Aufmerksamkeit als unver
hältnismäßig hoch, als mißbräuchlich und verdachterweckend haben
erscheinen müssen. Denn die Ziffern der Monatsrechnungen
Weltner's sind nicht etwa von Monat zu Monat gewachsen, son
dern weisen je nach den verschiedenen Monaten ziemlich erhebliche
Differenzen auf; es bleiben auch, nach der vom Kläger mit der
Replik eingereichten Zusammenstellung, die Saldi der Monats
rechnungen Weltner's aus den Jahren 1892 und 1893 im
Jahresdurchschnitt wesentlich hinter denjenigen des Oberamtes
Olten Gösgen zurück. Es ist denn auch als erwiesen zu erachten,
daß der Verkehr des Oberamtes Solothurn Lebern einen größern
Kassabestand als bei andern Rechnungsstellern, speziell Ober
ämtern, als erforderlich, oder doch erklärlich scheinen ließ. Die
Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, wie sie im Fernern
zu Lasten des Oberamtmanns Weltner konstatiert sind, daß er
nämlich sein Kassabuch nicht selber führte, und infolge dessen die
Einträge in dasselbe, d. h. die Überträge aus dem von ihm
persönlich geführten Brouillon, stets etwas verspätet erfolgten,
sind im vorliegenden Fall ohne sachliche Bedeutung; die betreffen
den Fehler haben, da das Brouillon der amtlichen Kontrolle
offenlag, in nichts zur Entstehung oder längern Verschleppung
des Defizites beigetragen. Nun ist allerdings richtig, daß die
wirksame Kontrolle einer Kassaführung eine von Zeit zu Zeit mit
der Prüfung der Bücher verbundene Revision des wirklichen Kassa
bestandes, einen Kassasturz, erfordert, und daß bis in die jüngste
Zeit solche Kassastürze nur selten vorgenommen wurden, daß
speziell bei dem Oberamtmann Weltner während der ganzen
18jährigen Zeit seiner Amtsführung nur drei Kassastürze statt
gefunden haben. Da jedoch eine bestimmte, periodische Kassastürze
anordnende Vorschrift nicht bestand, so kann davon nicht die Rede
sein, daß eine positive Norm, auf deren Beachtung die Amts
bürgen hätten rechnen können, in gröblicher Weise verletzt worden
sei. Zugegeben mag freilich werden, daß eine vollkommen aus
gerüstete und vollkommen sorgfältig verfahrende Verwaltung trotz
dieses Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift weit häufiger zu
dem Kontrollmittel des Kassasturzes gegriffen hätte, als dies im
Kanton Solothurn bis in die jüngste Zeit allgemein und speziell
gegenüber dem Oberamtmann Weltner geschehen ist. Allein der
Kontrollapparat der solothurnischen Staatsverwaltung war nun
eben, wenigstens bis in die jüngste Zeit, durchaus kein vollkom
mener, sondern arbeitete nur langsam und schwerfällig. Der Regie
rungsrat hat in seinen Geschäftsberichten wiederholt sein Be
dauern ausgesprochen, daß es nicht möglich gewesen sei, bei allen
Rechnungsstellern, während eines Jahres, Kassastürze vorzuneh
men. Für Vollkommenheit des Kontrollapparates steht nun aber
der Dienstherr den Amtsbürgen nicht ein. Die Frage, inwieweit
staatsrechtlich die staatlichen Oberbehörden verpflichtet seien, für
vollständig zweckmäßige Organisation der Rechnungs und Finanz
kontrolle zu sorgen, ist von der andern Frage, wie weit privat
rechtlich der Staat dem Amtsbürgen gegenüber für Mängel in
der Beaufsichtigung der Beamten einzustehen habe, durchaus ver
schieden. Die letztere Verpflichtung geht, wie oben ausgeführt
worden ist, nicht weiter, als die bona fides des Bürgschafts
vertrages es erfordert, d. h. der Staat hat nur für Arglist und
dieser gleich zu achtende grobe, unentschuldbare Fahrlässigkeit ein
zustehen; er haftet nicht für jeden Verstoß gegen die Sorgfalt,
welche eine vollkommen ausgerüstete, vollständig sorgfältig verfah
rende Verwaltung aufwenden würde, sondern nur für grobe, un
verzeihliche Verstöße, welche auch eine minder sorgsame Verwal
tung sich in der Regel nicht zu Schulden kommen läßt, sondern
welche eine unentschuldbare Nichtbeachtung der Interessen der
Bürgen bekunden. Eine Fahrlässigkeit dieser Art kann nun darin,
daß in concreto die solothurnischen Behörden eine völlig aus
reichende Finanzkontrolle nicht geschaffen haben, und daher die
Kassastürze während langer Zeit nur in großen Zwischenräumen
vorgenommen haben, nicht gefunden werden.
5. Darnach liegt denn aber für eine grobe, die Bürgen be
freiende Fahrlässigkeit überhaupt nichts vor, sofern nicht den
Aufsichtsbehörden des Oberamtmanns Weltner solche Thatsachen
zur Kenntnis gekommen waren, welche denselben, bei auch nur
einiger Aufmerksamkeit, als der Veruntreuung verdächtig erscheinen
lassen mußten. Nach dem festgestellten Thatbestand kann dies jedoch
nicht als erwiesen betrachtet werden. Die bei den Kassaunter
suchungen vom 26. Oktober 1885 und 28. März 1887 konsta
tierten Unregelmäßigkeiten Weltner's in der Buch und Kassa
führung waren doch nicht derart, daß sie bei den Kontrollbeamten,
wenn diese nicht grob fahrlässig verfuhren, den Verdacht erwecken
mußten, Weltner sei ein Beamter, welcher, zur Verhütung von
Veruntreuungen, besonders scharf im Auge behalten werden müsse.
Der Rückstand in der Führung des Kassabuchs war speziell bei
der zweiten Untersuchung ein unerheblicher, der nicht geeignet war,
bei den Kontrollbeamten Verdacht zu erregen. Die Bemerkung im
ersten Revisionsberichte, die Kreditoren der sog. Fremdenkasse seien
verspätet ausbezahlt worden, kehrt im zweiten nicht wieder, und
es ist wohl anzunehmen, daß dieser, übrigens nicht auf Untreue,
sondern bloß auf Saumseligkeit hindeutende Fehler nicht wieder
konstatiert wurde. Dagegen ist allerdings in beiden Untersuchungs
berichten festgestellt, daß der Oberamtmann die Kassaposten der
Verwaltungen des Bezirksschulfonds von Grenchen und Niederwyl
der sog. Fremdenkasse nicht einverleibt hat, und daß er verfügbare
Gelder vorschriftswidrig nicht bei den amtlichen Depositenstellen,
sondern bei der solothurnischen Hülfskasse auf seinen eigenen per
sönlichen Namen hinterlegt hat. Allein was zunächst die erste
Unregelmäßigkeit anbelangt, so mochte sie dem Kontrollbeamten
als eine bloße, auf Ungeschick zurückzuführende Ordnungswidrig
keit erscheinen, und es ist übrigens nicht dargethan, daß dieselbe
auch nach der zweiten Bemerkung des Kantonsbuchhalters noch
fortgedauert habe, und betreffend die Anlage der verfügbaren
Gelder sodann ist zwar richtig, daß die gerügte Anlage eine durch
aus ordnungswidrige war, dagegen indizierte sie nicht, daß ein
Kassadefizit vorliege, oder daß der Oberamtmann überhaupt un
redlicher Absichten verdächtig sei. Denn die in den vorgelegten
Depositenscheinen genannten Gelder waren zur Zeit der Kassa
revision wirklich bei der solothurnischen Hülfskasse deponiert und
der Kontrollbeamte hat, wenigstens bei der zweiten Kassarevision,
sich darüber auch vergewissert, indem er sich einen Kontokorrent
auszug von der Hülfskasse vom damaligen Tage vorweisen ließ.
Daß die Anlage auf den persönlichen Namen des Oberamtmanns
dem Kontrollbeamten nicht verdächtig schien, ist wohl erklärlich, da
eben Weltner sich eines durchaus unbescholtenen Rufes erfreute,
und ihm sachlich diese Art der Anlage keine größere Verfügungs
gewalt über das Depositum gewährte, als wenn dieses auf den
Namen des Oberamtes gemacht worden wäre. Da die vom Ober
amtmann vorgelegten Depositenscheine den wirklich geleisteten
Depositen entsprachen, also den darin ausgedrückten Wertbetrag
wirklich repräsentierten
so stimmte der effektive mit dem buch
mäßigen Kassabestand überein, und der Kontrollbeamte durfte also
ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen, es liege ein Grund, über
die Kassaführung sich zu beunruhigen und diese einer besondern
Aufsicht zu unterstellen, nicht vor, dies um so mehr, als Weltner,
nach dem Ergebnis des
Zeugenbeweises, einfach lebte, und allge
mein als rechtschaffener, wenn auch unbeholfener Beamter galt,
dem Veruntreuungen nicht zuzumuten seien.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Beklagten
verurteilt werden, dem Kläger unter solidarischer Haft die Summe
von 5890 Fr. 54 Cts. nebst Zins zu 5 % feit dem 10. Dezem
ber 1894 zu bezahlen. Mit seiner Mehrforderung ist der Kläger
abgewiesen.