Art. 59 BV; jurisdiction depends on the nature of the claim as brought, not on the disputed merits of the underlying right. Where an action is, in substance, directed to the recognition and enforcement of a pledge or retention right, it is not a purely personal claim within the meaning of Art. 59 BV, even if the corresponding debt claim must be adjudicated as a prerequisite to realizing the security. In the competence stage, the court need only examine the procedural character and apparent purpose of the action; it need not decide the substantive existence of the asserted real right unless the pleading is manifestly artificial and designed to evade the constitutional forum. Art. 59 BV does not guarantee a forum provocations or a forum at the place where the secured object was formerly deposited.
in ihrem Entscheide vom 24. Oktober 1896 im wesentlichen aus: Aus der Klagebegründung ergebe sich, daß Forderung und Pfandrecht Gegenstand der Klage seien. Die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte sei somit nach 92 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs begründet. Allerdings scheine danach das Bestehen eines Pfand oder Retentionsrechtes die Voraussetzung zu sein, auf der der Gerichts stand des Ortes der Pfandsache beruhe. Allein wenn eben der Bestand eines solchen Rechtes streitig sei, so müsse das angerufene Gericht sich ohne weiteres kompetent erklären, wenn nicht das Bestehen eines Pfandrechtes fälschlicherweise bloß vorgeschützt werde, um den Art. 59 B. V. zu umgehen. Vorliegend sei der Anspruch eines Pfand bezw. Retentionsrechtes zum allermindesten diskutabel und damit sei die Begründetheit des zürcherischen Ge richtsstandes des Pfandverwahrungsortes ausgesprochen. Ob dieser Gerichtsstand etwa nur gelten solle für den Streit über die Existenz eines Pfand oder Retentionsrechtes an den 20 Aktien und für eine Forderung bis auf die Höhe des Aktienwertes, da gegen nicht für den Streit über den Mehrbetrag der Klagefor derung, bedürfe keiner weitern Erörterung, da der Beklagte keine Einrede in diesem Sinne formuliert habe. Mit dem Zürcher Gerichtsstand konkurriere der infolge einer nicht binnen nützlicher Frist bestrittenen provocatio ad agendum begründete Gerichts stand in Luzern. Der Anspruch unterliege der Gerichtsbarkeit beider Kantone gleichmäßig und im Konfliktsfalle wäre die Lösung nach Bundesstaatsrecht darin zu suchen, daß das zeitlich frühere Urteil die Priorität hätte. In das Endurteil gehöre, wie die Entscheidung über die Existenz eines Pfand oder Retentions rechtes, die Erledigung der Frage, ob die streitigen Aktien mit Recht nach Zürich haben transportiert werden können; der bloße Vor entscheid über die Kompetenz habe sich damit nicht zu befassen. Demgemäß wurde der Rekurs abgewiesen und die vom Rekur renten gegen die Klage der Eidgenössischen Bank erhobene In kompetenzeinrede als unbegründet erklärt. E. Namens des A. Disteli Brun ergriff nun Advokat Goll in Zürich mit Eingabe vom 21. Dezember 1896 gegen den Entscheid der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver letzung des Art. 59 B. V. und wegen Rechtsverweigerung Pfand oder Retentionsrecht sei vor dem Friedensrichter nicht geltend gemacht worden. Erst in der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht und zunächst nur zur Rechtfertigung der Zu ständigkeit des angerufenen Gerichtes sei dieses Sachverhältnis von der Klagspartei zur Sprache gebracht worden. Die beklagte Partei aber habe das Vorhandensein eines solchen Rechtes bestritten. Hierüber hätte nun, wie die erste, auch die obere Instanz dem Haupturteil vorgängig entscheiden sollen, da es nicht angehe, einen Prozeß durchzuführen, um am Ende bei dem nicht unwahr. scheinlichen Resultate anzulangen, daß das ganze Verfahren wegen Inkompetenz des erkennenden Gerichtes nichtig sei. Dadurch, daß die zürcherische Appellationskammer anders entschieden, habe sie sich abgesehen von einer Gesetzesverletzung einer Ver weigerung des rechtlichen Gehörs, sowie einer Mißachtung des Art. 59 B. V. schuldig gemacht. Denn thatsächlich werde was den letztern Punkt betrifft dem Rekurrenten durch den Entscheid das Recht der Berufung auf den Wohnortsrichter abgesprochen, da nach Durchführung des Prozesses der Streit, wenn es herausstellen sollte, daß der urteilende Richter nicht zuständig ge wesen, kaum zum zweiten Male würde angehoben und durchge führt werden. Ferner sei aber auch infolge der nicht bestrittenen Provokation die Klägerin verpflichtet, ihre Forderungsansprüche beim luzernischen Richter einzuklagen, und es müsse so angesehen werden, als ob sie auf einen andern, namentlich den zürcherischen Gerichtsftand verzichtet habe. Eventuell beharre Rekurrent darauf, daß der Gerichtsstand in Bern begründet sei, wo die Titel hinter legt worden seien; es könne nämlich nicht der Willkür der Deposi tarin anheimgegeben werden, den Aufbewahrungsort und damit den Gerichtsstand der belegenen Sache willkürlich zu verändern. Und zwar müsse diese Frage ebenfalls in einem Vorentscheide erledigt werden und liege auch diesbezüglich eine Rechtsverwei gerung vor. Demgemäß wird beantragt, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, auszusprechen, es seien die Zürcher Gerichte zur Behandlung und Entscheidung der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen persönlichen Forderungsklage nicht
zuständig; eventuell wird beantragt, es sei die zürcherische Appel lationskammer anzuhalten, in der Kompetenzfrage einen dem weitern Verfahren vorgängigen Entscheid zu geben. In einer Ver nehmlassung vom 25. Januar 1897 schließt Namens der Eidge nössischen Bank Advokat Dr. Zuppinger in Zürich auf Abweisung des Rekurses. Schon vor dem Friedensrichter, und dann auch in der Klage, wird in thatsächlicher Beziehung bemerkt, sei ein Faust pfand , bezw. Retentionsrecht angesprochen worden. In rechtlicher Beziehung sodann wird angebracht: Die entscheidende Frage sei die, ob nicht durch die Kompetenzerklärung der Zürcher Ge richte Art. 59 B. V. verletzt worden sei. Hiebei scheine der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten, daß eine Verletzung nicht vorliege, wenn die Eidgenössische Bank an den bei ihr hinterlegten Titeln ein Faustpfand oder Retentionsrecht besitze; dagegen negiere er die Existenz eines solchen Rechtes und es werde sich daher fragen, wie es sich hiemit verhalte. Nun bestehe, was allerdings die Appellationskammer offen gelassen habe, was sie aber zu prüfen verfassungsmäßig auch nicht verpflichtet gewesen sei, in der That zu Gunsten der Klägerin für die eingeklagten For derungen ein Pfand oder ein Retentionsrecht, und es sei dasselbe auch durch den Domizilwechsel der Bank nicht untergegangen. Dann könne sich aber Rekurrent auf Art. 59 B. V. nicht be rufen, da diese Bestimmung sich nur auf persönliche Forderungen beziehe und nicht angerufen werden könne, wenn es sich um dingliche Ansprachen handle. Ebenso wenig liege eine Rechtsver weigerung vor; im Gegenteil habe die obere Instanz dem Rekur renten das rechtliche Gehör sogar in der Kompetenzfrage speziell gesichert. Auch darin, daß die Zürcher Gerichte das behauptete forum provocationis in Luzern nicht als vorgehend anerkannt hätten, könne eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden. Ab gesehen davon, daß gegen die Provokation in Luzern von Seite der Eidgenössischen Bank protestiert worden, sei die Klage damals in Zürich bereits eingeleitet gewesen. Ebenso unstichhaltig sei der Einwand, daß die Klage in Bern, als erstem Aufbewahrungsort der Pfand bezw. Retentionsgegenstände, hätte angebracht werden müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schon in dem Vorverfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit der bestrittenen Frage, ob der Klägerin ein Pfand oder Retentions recht an den fraglichen Aktien zustehe, entschieden hat. Vielmehr hat sie sich mit Recht darauf beschränkt, zu untersuchen, welcher Natur der Anspruch sei, wie er erhoben wurde, auf was die Klage, als prozessualischer Akt, gerichtet sei, und ob nicht vielleicht eine auf Umgehung des Art. 59 B. V. berechnete Machination vorliege. Auch das Bundesgericht hat als Staats gerichtshof eine weitergehende, auf den Bestand der geltend ge machten Rechte sich erstreckende Kognition nicht eintreten zu lassen, sondern ebenfalls bloß zu prüfen, was für eine Klage angestellt sei und ob dieselbe unter die Garantie des Art. 59 B. V. falle. 4. Wäre nun lediglich auf den Wortlaut der Klagsbegehren abzustellen, so könnte darüber kein Zweifel walten, daß die Ge richte des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage nicht kompetent sind. Denn danach müßte angenommen werden, daß lediglich bestimmte persönliche Forderungen an den Rekurren ten geltend gemacht werden wollen, für die er nach Art. 59 B. V., da die übrigen hier vorgesehenen Voraussetzungen un zweifelhaft zutreffen, an seinem Wohnorte, der sich nicht im Kanton Zürich befindet, gesucht werden müßte. Nun erklärt aber die Vorinstanz, es ergebe sich aus der Klagebegründung, daß nicht bloß die eingeklagte Forderung, sondern auch das vom Kläger dafür beanspruchte Pfandrecht streitig sei. Und in der That scheint es zur Zeit wenigstens und zunächst bloß auf die Aner kennung eines Pfand oder Retentionsrechtes abgesehen, und es scheint die Klage auf Anerkennung der Forderungen nur deshalb erhoben worden zu sein, weil deren Bestand ebenfalls bestritten wird, und weil dieser eine Voraussetzung für das Bestehen des Pfand oder Retentionsrechtes bildet. Dies ergibt sich namentlich daraus, daß die Klage auf eine vorhergehende Betreibung auf Pfandverwertung hin eingeleitet wurde. Diese konnte sich nur auf die Objekte erstrecken, an denen ein Pfand bezw. Retentions recht in Anspruch genommen wurde, und hatte keineswegs die Exekution der Forderung auch in das übrige Vermögen des Schuldners zum weitern Zwecke. Wenn daher auf den Rechts vorschlag des letztern hin gerichtliche Klage erhoben wurde auf Anerkennung der Forderung, so wollte damit doch auch nur in soweit die letztere selbst geltend gemacht werden, als sie eine Voraussetzung bildet für das Bestehen eines Pfand bezw. Reten tionsrechtes, und der eigentliche Zweck der Klage war der, das letztere gegenüber dem Rechtsvorschlag zur Anerkennung zu brin gen und die Realisierung desselben durchzusetzen. 5. So aufgefaßt ist aber die Klage zweifellos dinglicher Natur, und es kann sich der Rekurrent gegenüber derselben nicht auf den nur für persönliche Ansprüche den Gerichtsstand des Wohnortes garantierenden Art. 59 B. V. berufen. Da diese Bestimmung ferner keineswegs eine Gewährleistung des forum provocationis enthält, so ist nicht erfindlich, wie der Rekurrent mit Rücksicht darauf, daß er die Klägerin in Luzern zur Klage provoziert hat, ein verfassungsmäßiges Recht darauf haben sollte, für den frag lichen Anspruch vor dem luzernischen Richter belangt zu werden, wobei es dann selbstverständlich gleichgültig ist, ob sich die Klä gerin der Provokation widersetzt habe oder nicht. Ebensowenig ist einzusehen, wie vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus der Rekurrent sollte verlangen können, mit der fraglichen Forderung in Bern belangt zu werden; hievon könnte doch höchstens dann die Rede sein, wenn der Wechsel des Aufbewahrungsortes des Pfand bezw. Retentionsgegenstandes zum Zwecke der Verschie bung eines verfassungsmäßig garantierten Gerichtsstandes voll zogen worden wäre. 6. Kann somit im angegebenen Umfange, d. h. weil ein Pfand oder Retentionsrecht eingeklagt wird, die Kompetenz der zürche rischen Gerichte auf Grund des Art. 59 B. V. nicht angefochten werden und muß es diesen deshalb auch zustehen, über den Be stand der Forderung, als Voraussetzung für das Bestehen des Pfandrechtes zu erkennen, so muß dann aber doch die Frage vorbehalten werden, ob die zürcherischen Gerichte auch in weiterem Umfange, soweit die Forderung nicht durch die Pfand oder Retentionsgegenstände gedeckt wird, verfassungsmäßig zuständig seien. Diese Frage braucht heute nicht beantwortet zu werden, da sie nicht aufgeworfen worden ist. Allein dieselbe ist durch den vorliegenden Entscheid nicht präjudiziert, so daß dieselbe immer noch, wenn die Zürcher Gerichte über den Bestand der Forderung
selbständig, und nicht lediglich mit Bezug auf das in Anspruch genommene Pfand oder Retentionsrecht, urteilen würden, oder wenn die Exekution eines solchen Urteils in anderes Vermögen als das im Pfand oder Retentionsnerus verhaftete gesucht wer den wollte, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses vor das Bundesgericht gebracht werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Schmid, Amtl. Samml., Bd. IV, S. 551 ff.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.