- Urteil vom 26. Februar 1897 in Sachen
Bernhard gegen Moser.
A. Mit Urteil vom 23. Oktober 1896 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, der
Klägerin 2000 Mark nebst Zins à 5 % seit 15. August 1895
effektiv oder zu dem zur Zeit der Zahlung geltenden Tageskurs
in Franken zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht. Er beantragte, die Klage sei abzu
weisen.
Der Vertreter der Klägerin trug auf Bestätigung des vorin
stanzlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der in Zürich domizilierte Beklagte Alois Bernhard besitzt da
selbst ein Geschäft, das er als Bank bezeichnet, und von dem er
u. a. eine Zweigniederlassung in Frankfurt a. M. hal. Im Jahre
1895 betrieb er unter dem Namen Internationale Serienlos
Gesellschaften folgendes neue Unternehmen: Er lud zur Beteili
gung an Losen gemäß einem Verlosungsplane ein. Nach diesem
Plane sollten jährlich 12 Ziehungen stattfinden, je am 1. jeden
Monats; die Ziehungen betrafen Prämienserienlose deutscher und
österreichischer Eisenbahn und Staatsanleihen. Die Lose waren
in 100 Anteile geteilt. Die Teilnehmer konnten sich für das ganze
Jahr beteiligen, gegen einen Jahresbeitrag von 120 Mark, oder
für eine, je eine abgeschlossene Kontopost bildende , Ziehung pro
Monat, gegen Erlegung von 10 Mark, sowie für verschiedene
Monate; auf Wunsch wurden auch Halbmonats und Viertel
monatsanteile ausgegeben. Die Zahlung des Beitrages berechtigte
jeweilen zur Teilnahme an der nächstfolgenden Ziehung. In Pro
spekten und Zeitungsinseraten machte der Beklagte für sein neues
Unternehmen Reklame. Die sich Anmeldenden erhielten einen An
tetlschein, der den Prospekt, sowie den Verlosungsplan enthielt;
auf letzterm waren die für jeden Monat in das Unternehmen
eingeschlossenen Ziehungen und die bezüglichen Treffer angegeben.
Dem Verlosungsplane waren Bestimmungen , conditions
beigedruckt, aus denen folgendes hervorzuheben ist: Große Ge
winne werden ohne weiteres, die kleinsten Treffer (Amortisations
beiträge) .... nur auf besondern Wunsch sofort nach Fälligkeit
ausbezahlt, der Schlußsaldo dagegen nach Ablauf der letzten mit
gemachten Ziehung gegen Rückgabe der Belege und Berechnung
der sämtlichen fälligen Netto Ergebnisse
Da das Ei
gentumsrecht an den zugeteilten Losen in hundert Teile geteilt ist
( la co-propriété dans les 12 obligations à primes énumérées
est divisée en cent parts ), kann jeder Beteiligte auf Grund
lage einer ganzjährigen Beteiligung bis ca. 20000 Mark ge
winnen, aber sogar im ungünstigsten Falle erhält er wieder ca.
40 % des Einsatzes
Die Zustellung der bankseitig freige
wählten angekauften Original Nummern oder Ersatz nach bank
seitiger Verfügung rechtzeitig zu jeder Ziehung, wie die gesamte
Weiterbedienung geschieht nur direkt durch die Geschäftsstelle der
Firma, wo man bestellt hat.
Jeder Teilnehmer erhielt ferner
einen Nummern Schein , wodurch ihm bescheinigt wurde, er habe
an der betreffenden Prämien Ziehung Anteil an einem (nach
Serie und Nummer bezeichneten) Lose.
Mit Brief vom 9. Februar 1895 aus Bergzell, Großherzog
tum Baden, ersuchte die Klägerin die Frankfurter Filiale des
Beklagten um Zustellung eines Loses zu 10 Mark, und erhielt
darauf gegen Nachnahme den Anteilschein Contr. Nr. 4816 G,
sowie einen Nummernschein zur Ziehung vom 1. Juni 1895.
Diese Ziehung betraf die badischen 100 Thaler Lose, und es wurde
ihr ein Anteil an Serie 1853 Nr. 92,603 zugesichert. Es han
delt sich um die vom Großherzogtum Baden im Jahre 1867
mittierte Eisenbahn Prämienanleihe von 36,000,000 Mark, in
Stücken von 100 Thalern oder 300 Mark, eingeteilt in 2400 Se
rien à 50 Stücke, sie ist à 4 % verzinslich, laut Verlosungsplan
in jährlichen Ziehungen spätestens bis 1917 gänzlich zu tilgen,
in der Weise, daß die Niete stets den Nominalbetrag (100 %)
erreicht, im weitern aber beträchtliche, durch Verlosung zu vertei
lende Gewinne versprochen sind (Saling, Börsenpapiere, II. Teil,
S. 89).
Bei der Ziehung vom 1. Juni 1895 fiel auf die in Frage
stehende Nr. 92,603 der Hauptgewinn von 300,000 Mark. Der
Beklagte kassierte diese Summe ein.
Mit Urteil der III. Strafkammer des Landesgerichtes Frank
furt a. M. vom 31. Mai 1895 war jedoch der Beklagte wegen
Veranstaltung öffentlicher Lotterien ohne obrigkeitliche Erlaubnis
zu einer Geldstrafe von 1000 Mark, im Unvermögensfalle
100 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, und zwar gerade wegen
des Betriebes der Internationalen Serienlos Gesellschaften
Darufhin erließ er ein Cirkular an seine Komittenten , worin
er erklärte, nach diesem Urteile sei das ganze Geschäft als ein un
gesetzliches zu betrachten und jeder Anspruch daraus nichtig. Er
habe indeß beim Reichsgericht zur Wahrung seines und seiner
Kommittenten Interesse die Revision angemeldet, und werde, im
Falle der Freisprechung, den ganzen Trefferbetrag, unter Abzug
der annähernd entstandenen Kosten , ausbezahlen, im Falle der
Bestätigung des Urteils sei er bereit, wenigstens einen größern
Betrag der Treffersumme auszubezahlen. Er machte sich ferner
anheischig, den ganzen Trefferbetrag bis zum Erscheinen des Ur
teils des Reichsgerichts zu hinterlegen.
Die Klägerin erlangte auf dieses Cirkular vom Beklagten im
September 1895 den Betrag von 1000 Mark; die restierenden
2000 Mark hat der Beklagte im Oktober 1895 bei der Bank
und Handelsgesellschaft in Zürich deponiert.
Das Reichsgericht wies mit Urteil vom 4. November 1895
die gegen das landgerichtliche Urteil ergriffene Revision ab.
Da der Beklagte die Auszahlung der deponierten 2000 Mark
verweigerte, belangte ihn die Klägerin im Prozeßweg vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich, indem sie im wesentlichen
ausführte, die Klage sei begründet aus dem Gesichtspunkte des
Miteigentums, welches die Klägerin gemäß den Vertragsbestim
mungen am Treffer erworben und wobei der Beklagte lediglich für
sie den Besitz ausgeübt habe; weiterhin als Klage aus Mandat,
indem der Beklagte sich durch den Vertrag zur Auszahlung des
Gewinnanteils verpflichtet habe, endlich, sofern der Beklagte ein
zelne Losanteile für sich zurückbehalten habe, als Klage aus Ge
sellschaft.
Der Beklagte begründete seinen Antrag, der auf Abweisung der
Klage ging, folgendermaßen: Bei dem ganzen Geschäfte handle
es sich um eine unerlaubte Lotterie, somit um ein verbotenes
Rechtsgeschäft, aus dem kein Civilanspruch entstehe. Davon, daß
die Parteien an Miteigentum gedacht, sei keine Rede; vielmehr sei
nur die Hoffnung auf Gewinn das Motiv des Vertragsabschlusses
gewesen. Von Mandat oder Societät könne wegen der Spielnatur
des Geschäftes keine Rede sein. Die Klage sei auch speziell gestützt
auf Art. 515 und 516 O. R. abzuweisen. Es handle sich um ein
in der Schweiz unerlaubtes Promessengeschäft.
Die Klägerin führte replikando aus, die Veranstaltung der
Serienlos Gesellschaften durch den Beklagten enthalte keine Lot
terie; für die Frage, ob das Geschäft erlaubt sei, sei schweizeri
sches Recht anwendbar, danach sei die Klage aber zu schützen, da
weder Art. 515 noch Art. 516 O. R. auf den Fall zutreffen.
Ein Promessengeschäft liege nicht vor.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist bei seinem ein
gangs mitgeteilten Urteile von folgenden Erwägungen ausgegan
gen: Auf den Vertrag an sich sei das Recht von Frankfurt a. M.
anwendbar, als des Erfüllungsortes. Soweit es sich jedoch darum
handle, daß dem eingeklagten Anspruche nach schweizerischem Rechte
aus öffentlich rechtlichen Gründen kein Recht gehalten werden
dürfe, sei das schweizerische Recht maßgebend; nach diesem sei zu
untersuchen, ob das fragliche Geschäft hier verboten sei. Von An
wendung des Art. 516 O. R. nun könne keine Rede sein, da
dieser nur auf die Fälle Bezug habe, wo der Vertrieb der in
Frage stehenden Lose in der Schweiz stattgefunden habe. In Be
tracht komme also nur Art. 515 eod. Das fragliche Unterneh
men sei nun allerdings als Lotterieunternehmen zu betrachten.
Verboten sei das Geschäft nach dem Anwendung findenden zürche
rischen Recht nicht, dagegen könnte es sich fragen, ob die Behörde.
desjenigen Staates, wo das Unternehmen seinen Sitz habe, die
Bewilligung erteilt habe. Nun erscheine aber die Stellung des
Beklagten bei dem fraglichen Lotteriegeschäfte gar nicht als dieje
nige des Lotterieunternehmers, sondern als diejenige des Lotterie
agenten oder Kollekteurs, und auf diesen finde Art. 515 O. R.
gar nicht Anwendung. Sei sonach noch zu untersuchen, ob der
eingeklagte Anspruch nach dem maßgebenden Rechte von Frank
furt a. M. entstanden sei, so müsse diese Frage bejaht werden,
indem ein Verbot derartiger Geschäfte weder durch ein spezielles
Gesetz noch durch allgemeine Rechtsgrundsätze aufgestellt sei, und
am ehesten als
der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag
Mandat, und zwar als Einkaufskommission, aufzufassen sei, wo
Zusicherung von
bei der Klägerin auch für den Fall, daß die
Miteigentum an den Losen nicht dem wahren Parteiwillen sollte
entsprochen haben, gemäß Art. 360, Schlußsatz, D. H. G. B. der
Anspruch auf Rückerstattung desjenigen zustehe, was der Beklagte
als Kommissionär aus dem Geschäfte empfangen habe, d. h. des
vom ihm einkassierten Gewinnes; diese Verpflichtung sei überdies
durch die Vertragsbedingungen ausdrücklich bestätigt.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurteilung der vorliegenden Be
schwerde nur insoweit kompetent, als dieselbe auf unrichtige An
wendung des eidgenössischen Rechtes gestützt wird (Art. 56 Org.
Ges.). Auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag,
zur Entscheidung der Frage, welche rechtliche Natur diesem Ver
trage zukomme, hat die Vorinstanz das in Frankfurt a. M. gel
tende, also ausländisches, Recht angewandt, und es fragt sich in
dieser Hinsicht nur, ob dies dem Sinne und Geiste des Obliga
tionenrechts, bezw. richtigen Grundsätzen des internationalen Pri
vatrechts entspreche, eine Prüfung, welche dem Bundesgericht
selbständig zusteht. Diese Frage ist zu bejahen. Nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts, die in Übereinstimmung mit den
obersten Gerichtshöfen anderer Länder und im Einklange mit der
in der Doktrin überwiegend vertretenen Auffassung steht, ist die
Frage der rechtlichen Natur und der Wirksamkeit obligatorischer
Rechtsgeschäfte nach demjenigen Rechte zu beurteilen, welches die
Parteien beim Geschäftsabschlusse entweder wirklich als maßgebend
betrachteten, oder dessen Anwendung sie nach den Umständen er
warten konnten und mußten (bundesger. Entsch., Bd. XI, 364 E. 7;
XVI, 795 E. 3; XVII, 645 E. 3; XX, 76 E. 3; XXI, 98 E. 3).
In concreto nun hatte die Klägerin auch schon zur Zeit des
Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz im Großherzogtum Baden; sie
bestellte das Los bei der in Frankfurt a. M. befindlichen Filiale
des Beklagten; dort leistete sie auch ihre Einzahlung; gemäß den
dem Anteilscheine beigedruckten Bestimmungen hatte diese Filiale
die gesamte Weiterbedienung zu besorgen, und unter Bedienung
ist, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, in der Börsensprache na
mentlich auch die Leistung der aus einem Werttitel geschuldeten
Zahlungen zu verstehen. Danach war Frankfurt a. M. sowohl
der Ort des Geschäftsabschlusses, als auch namentlich der Erfül
lungsort für den Beklagten; die Parteien haben sich also dem
dort geltenden Rechte unterworfen, und die Vorinstanz hat den
Vertrag mit Recht nach den dortigen Gesetzen beurteilt. Das
Bundesgericht ist somit an sich nicht kompetent, die Frage der
rechtlichen Natur und der Rechtswirkungen des zwischen den Par
teien abgeschlossenen Vertrages zu überprüfen.
3. Nun behauptet aber der Beklagte (der auf den Vertrag an
sich ebenfalls ausländisches Recht angewendet wissen will), es stehe
der Rechtswirksamkeit des Vertrages in der Schweiz ein zwingen
der Satz eidgenössischen Rechtes entgegen, nämlich Art. 515 O. R.
(auf Art. 516 O. R., den der Beklagte vor der kantonalen In
stanz noch angerufen hatte, stützt er sich heute nicht mehr). So
weit dieser Rechtssatz in Frage steht, ist das Bundesgericht zur
Beurteilung der Berufung zuständig; es ist demnach zu unter
suchen, ob dieser Rechtssatz auf den vorliegenden Fall Anwendung
findet.
4. Zunächst ist richtig, daß eine gesetzliche Vorschrift, welche
bestimmt, aus gewissen Geschäften entstehe keine Forderung, zwin
genden Rechts ist und eine Schranke für die Anwendbarkeit des
an und für sich anzuwendenden ausländischen Rechtes bildet; denn
eine solche Vorschrift beruht auf Gründen der öffentlichen Ord
nung (vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, 2. Aufl.,
Bd. 1, 33, Anm. 6, S. 206; Gierke, Handbuch des deutschen
Privatrechts I, 25, Anm. 18, S. 214; v. Bar, Theorie und
Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., Bd. II, S. 6 f.,
36 ff., spez. S. 35, Anm. 7 a, und Lehrbuch des internationalen
Privatrechts, 6, S. 247; Regelsberger, Pand. I, 40, Anm. 7,
S. 166).
5. Fragt es sich sonach, ob der vom Beklagten angerufene
Art. 515 O. R. auf den vorliegenden Fall zutrifft, so ist zu
sagen: Nach diesem Artikel ist der Lotterievertrag in der Schweiz
uur unter der Voraussetzung klagbar, daß die Lotterieunternehmung
von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Nun ist, wie
in Erwägung 2 ausgeführt, die Frage der rechtlichen Natur und
der von den Parteien gewollten Wirkungen des Geschäftes, also
insbesondere auch die Frage des Eigentumsüberganges an dem
Lose, nach dem in Frankfurt a. M. geltenden Rechte zu beurtei
len; die diesfällige Auslegung der Vorinstanz ist daher für das
Bundesgericht bindend. Die Vorinstanz aber stellt fest, daß die
Willensmeinung der Kontrahenten auf Erteilung eines Mandates,
und zwar speziell einer Einkaufskommission im Sinne des
Art. 360 D. H. G. B. gegangen sei, und folgert hieraus im
weitern, nach den ausdrücklichen Vertragsbestimmungen, wodurch
der Klägerin das Miteigentum an dem zu erwerbenden Lose zu
der auf sie entfallenden Quote zugesichert worden sei, sei anzu
nehmen, der Beklagte als Kommissionär habe das Kommissions
gut sofort und ohne Übergabe für den Kommittenten besessen, es
sei in diesem Sinne ein constitutum possessorium für die Klä
gerin begründet worden. Eventuell stellt sich das Handelsgericht
auf den Standpunkt, nach Art. 360 (sollte heißen 361) D. H.
G. B. habe die Klägerin, als Kommittentin, einen Anspruch auf
Rückerstattung desjenigen, was der Beklagte als Kommissionär
aus dem Geschäfte empfangen habe, d. h. des von ihm einkassier
ten Gewinnes, und diese Verpflichtung sei überdies durch die
Vertragsbedingungen ausdrücklich bestätigt.
Die vom Bundesgericht selbständig zu entscheidende Frage ist
somit die: erfüllt dieses von den Parteien gewollte Geschäft den
Begriff des Lotterie Geschäftes im Sinne des Art. 515 O. R.?
Hierüber ist zu bemerken: Das O. R. selber enthält keine De
finition des Begriffes Lotterievertrag oder Lotteriegeschäft :
maßgebend ist daher die Begriffsbestimmung der Rechtswissenschaft.
Danach aber ist Lotterievertrag derjenige zweiseitige Vertrag, bei
dem sich der eine Kontrahent, der Lotterieunternehmer, unter be
stimmten Bedingungen zur Zahlung eines Gewinnes an den an
dern Kontrahenten, den Lotteriespieler oder Teilnehmer, dieser da
gegen unbedingt zur Zahlung einer fixen Geldsumme, des Einsatzes
verpflichtet (vgl. Holtzendorff, Rechtslexikon, s. v. Lotterie ;
Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, 2. Aufl., Bd. III,
175; Cohn, in Endemann's Handb. d. Handelsrechts, 1. Aufl.,
Bd. III, S. 138). Von diesen Begriffsmerkmalen des Lotterie
vertrages nun trifft auf das zwischen den Parteien abgeschlossene
Geschäft keines zu. Die Parteien wollten vielmehr, wie die Vor
instanz verbindlich ausgeführt, ein ganz anderes Geschäft. Von
einer Anwendbarkeit des Art. 515 O. R. kann daher keine Rede
sein.
6. Fraglich könnte endlich in letzter Linie noch sein, ob der
zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag gemäß Art. 17, O. R.
ungültig sei; denn auch dieser Artikel ist, gleichwie Art. 515 eod.,
zwingenden Rechts. Allein, wie das Bundesgericht in einem ana
logen Falle, wo es sich um einen Gesellschaftsvertrag behufs ge
meinsamen Erwerbes von Losen handelte, ausgeführt hat (i. S.
Hasler, Entsch. d. B. G. X, S. 563 ff.) kann hiervon keine
Rede sein. Im vorliegenden Falle folgt zunächst aus den recht
lichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche das Bundesgericht
gebunden ist, daß das Geschäft nach deutschem Rechte nicht ver
boten ist, indem weder das deutsche Reichsgesetz vom 8. Juni 1871
betreffend die Inhaberpapiere mit Prämten, welches in gewissem
Sinne für den Handel mit derartigen Prämienlosen ein Verbot
unter Strafandrohung statuiert, hier Anwendung findet, noch der
Beklagte nachgewiesen hat, daß die preußische Gesetzgebung ein
derartiges Verbot enthält. Ebensowenig kann von einer unsittlichen
Leistung gesprochen werden, da der Erwerb von Lotterielosen an
und für sich keine Unsittlichkeit involviert (vgl. Entsch. d. B. G.
a. a. O. X, 567). Daß endlich die im Vertrage stipulierte Leistung
des Beklagten natürlich und juristisch möglich ist, leuchtet ohne
weiteres ein. Der Fall liegt ganz analog dem in Ullmers Komm.
zum zürch. privatrechtl. Ges. Buch Nr. 2306 angeführten; hier
wie dort ist der Mandatar, der in Ausführung des Mandates
den Gewinn einkassiert hat, zur Auszahlung desselben verpflichtet;
die Weigerung der Auszahlung ist vertragswidrig und verstößt
wider Treu und Glauben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt und
demgemäß das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich
vom 23. Oktober 1896 in allen Teilen bestätigt.