- Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen
Bloch gegen Schlumberger.
A. Durch Urteil vom 23. November 1896 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Dispositiv bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil ging dahin, die Beklagten seien zur
Zahlung von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 24. Juli 1896
und von 47 Fr. an den Kläger verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, das Bundesgericht
wolle dasselbe gemäß Art. 79, Abs. 2 des Organis. Ges. über die
Bundesrechtspflege aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an das kantonale Gericht zurückweisen. Eventuell sei der Kläger
in Aufhebung des angefochtenen Urteils mit seiner Klage abzu
weisen, alles unter Kostenfolge.
Der Kläger beantragt in seiner Antwortschrift die Berufung
abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Juli 1896 kaufte der Kläger, Schlumberger Vischer
in Basel, von den Beklagten, den Pferdehändlern Gebr. Bloch
daselbst, eine Irländer Stute gegen Zahlung von 2000 Fr. und
Hingabe eines Braunwallachs. Die Beklagten verpflichteten sich
dabei, die Stute bis zum 1. August gl. Jahres gegen Barbezah
lung von 2500 Fr. zurückzunehmen, falls sie beim Reiten oder
Fahren scheue, oder nicht ganz vertraut am Wagen ein oder
zweispännig gehe. Am 24. Juli stellte Kläger das gekaufte Pferd
den Beklagten zur Disposition, weil dasselbe weder ein noch
zweispännig anziehe. Die Beklagten ließen am 25. Juli das Pferd
in ihrer Reitschule probieren, und verweigerten auf diese Probe
hin, dasselbe zurückzunehmen, worauf es vom Kutscher des Klägers
wieder mitgenommen und in den Stall des Klägers gestellt
wurde. Am Abend des gleichen Tages erkrankte das Pferd und
verendete Tags darauf. Die am 27. Juli angeordnete Expertise
konstatierte starke Läsionen im Magen und Dünndarm. Dazu be
merkten die Experten, ob diese die Folge von Einwirkungen frem
der Substanzen sei, oder Nachkrankheit eines früheren intestinalen
Krankheitsprozesses, bleibe dem Resultate der chemischen Unter
suchung anheimgestellt. Eine chemische Untersuchung hat jedoch
nicht stattgefunden. Mit Klage vom 17. August 1896 belangte
Kläger die Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Garantie
summe von 2500 Fr. nebst Zins à 5 % vom 24. Juli 1896
an, sowie weiterer 47 Fr. Beide kantonalen Instanzen haben die
Klage abgewiesen. Die erste Instanz führte im Wesentlichen aus:
Es sei durch verschiedene, vollständig unverdächtige Zeugen über
einstimmend wahrgenommen worden, daß das Pferd bei der ersten
(am 23. Juli abgehaltenen) Probe nicht habe ziehen wollen. Daß
etwa der Mißerfolg dieser Probe einer Ungeschicklichkeit oder dem
bösen Willen des hantierenden Kutschers zuzuschreiben sei, werde
durch nichts gestützt. Vielmehr habe sich dieser alle Mühe gegeben,
das Pferd in Bewegung zu bringen. Für die zweite Probe sei
allerdings durch zwei Zeugen bestätigt, daß unter der Führung des
Piqueurs der Beklagten das Pferd gegangen sei. Allein diese
Zeugen seien von den Beklagten abhängig, also nicht einwandfrei.
Selbst wenn man aber deren Aussagen als richtig annehme, so
wäre damit nur bewiesen, daß das Pferd unter einem besonder
gewandten Rosselenker zweispännig gegangen sei, bei einem gewöhn
lichen fahrkundigen Kutscher aber versagt habe. Da es aber für
den Kläger nur auf letzteres ankommen könne, müsse die Voraus
setzung der Rücknahmepflicht als eingetreten angesehen werden.
Daraus folge aber weiter, daß Kläger am 24. Juli 1896 berech
tigt gewesen sei, das Pferd den Beklagten zur Verfügung zu
stellen. Die Beklagten seien dadurch, daß sie dasselbe nicht zurück
nahmen, in Verzug gekommen; damit haben sie auch die Gefahr
des Untergangs des Pferdes zu tragen gehabt. Es müßte daher
der Nachweis erbracht sein, daß dasselbe durch Verschulden oder
Arglist des Klägers oder eines unter seiner Verantwortlichkeit
stehenden Angestellten zu Grunde gegangen sei. Ein solcher Be
weis sei aber nicht erbracht, und habe durch die Expertise nicht
erbracht werden können, weil eine fahrlässige oder dolose Handlung
von feiten der Beklagten ebensogut wie von seiten des Klägers
möglich gewesen sei. Die zweite Instanz führte im Anschluß an
die thatsächliche Feststellung des erstinstanzlichen Urteils im Wesent
lichen aus: Das Konkordat betreffend Bestimmung und Gewähr
der Viehhauptmängel, dem Baselstadt 1855 beigetreten, und das
auch als innerkantonales Recht aufgestellt worden sei, finde in
diesem Falle, entgegen dem Antrag der Beklagten, keine Anwen
dung, weil die Rückbietung des Pferdes nicht auf Grund eines
Konkordatshauptmangels erfolgt sei. Daß der Kläger den ihm
obliegenden Beweis der Nichtexistenz der zugesicherten Eigenschaft
geführt habe, sei aus den von der ersten Instanz angeführten
Erwägungen begründet. Ebenso sei der Auffassung der ersten
Instanz beizutreten, daß die Beklagten durch Weigerung der
Rücknahme in Annahmeverzug geraten seien, und daher die
Gefahr für einen zufälligen Untergang des Pferdes zu tragen
haben; es folge dies per argumentum aus Art. 254 O. R. Durch
den Annahmeverzug des Verkäufers reduziere sich demgemäß die
Custodiapflicht des Käufers auf dolus und culpa lata, so daß
Alles, was ohne dolus und culpa lata des Käufers eingetreten
sei, unter den vom Verkäufer zu prästierenden Zufall zu subsu
mieren sei. Daß der Käufer im vorliegenden Falle den dergestalt
nach Gesetz ihm obliegenden Grad von Sorgfalt in der custodia
beobachtet habe, sei aus den Umständen nachgewiesen, indem er das
Pferd gehörig in seinem Stalle untergebracht und bei Auftreten
der Krankheit sofort tierärztliche Behandlung veranlaßt habe.
2. Die vorliegende Klage stellt sich als Wandelungsklage dar;
denn das Klagbegehren des Klägers geht rechtlich dahin, den Kauf
rückgängig zu machen wegen Mängel der Kaufsache, für welche
die Gewährleistung des Verkäufers in Anspruch genommen wird.
Ob die Zusicherung der in Frage kommenden Eigenschaften im
Kaufvertrag selbst, oder, wie die erste Instanz angenommen
in einem Nebenvertrage erfolgt sei, ändert an der rechtlichen Natur
der Klage als einer Wandelungsklage nichts, ebensowenig wie der
Umstand, daß die Parteien die dem Verkäufer obliegende Ersatz
leistung zum Voraus in einer bestimmten Summe festgesetzt haben.
3. Nun beschweren sich die Beklagten in ihrer Berufungsschrift
in erster Linie darüber, daß die Vorinstanz diese Klage nach dem
eidgenössischen Obligationenrecht beurteilt hat, während nach ihrer
Ansicht das Konkordat über Bestimmung und Gewähr der Vieh
hauptmängel vom 16. August 1853 zur Anwendung komme,
Dieses Konkordat ist allerdings durch Gesetz vom 5. Juni 1855
für Verkäufe von Pferden und Rindvieh als innerkantonales
Recht für den Kanton Baselstadt erklärt worden; allein die Vor
instanz hat dasselbe mit Recht im vorliegenden Falle als nicht
anwendbar erachtet. Wenn nämlich Art. 890 O. R. rücksichtlich
der Gewährleistung beim Viehhandel die Vorschriften der kantona
len Gesetzgebungen, bezw. des erwähnten Konkordats vorbehält,
so bezieht sich dieser Vorbehalt nur auf die Spezialbestimmungen
der kantonalen Gesetzgebungen und des Konkordates und es hat
dabei keineswegs die Meinung, daß es sich hier um eine Rechts
materie handle, die ausschließlich, bis zum Erlaß eines eidgenössi
schen Spezialgesetzes, vom kantonalen Recht, bezw. dem Konkordat
beherrscht werde, und daher der Anwendung des eidg. Obligationen
rechts schlechthin entzogen sei. Vielmehr greifen auch rücksichtlich
der Gewährleistung beim Viehhandel die Bestimmungen des eidg.
Obligationenrechts Platz, soweit diese Gewährleistung nicht durch
die kantonale Gesetzgebung bezw. das Konkordat speziell normiert
ist (s. Entsch. des Bundesgerichts in Sachen Bloch gegen Gülich,
Amtl. Sammlg., Bd. XXII, S. 867, E. 4). Da nun die Rückbie
tung des Pferdes nicht auf Grund eines Konkordatshauptmangels
erfolgt ist, kommt daher in casu nicht das Konkordat, sondern das
eidg. Obligationenrecht zur Anwendung.
4. Fragt es sich also, ob nach eidg. Obligationenrecht die Vor
aussetzungen der Wandelungsklage vorhanden seien, so ist zunächst
unbestritten, daß die Verkäufer die Zusicherung gegeben haben, das
Pferd werde beim Reiten und Fahren nicht scheuen, und ganz vertraut
am Wagen ein und zweispännig gehen. Ebenso besteht darüber kein
Streit, daß die vertraglich bestimmte Garantiezeit noch nicht ab
gelaufen war, als der Käufer das Pferd den Verkäufern zur
Verfügung stellte. Streitig ist dagegen die Frage, ob das Pferd
jene zugesicherten Eigenschaften besessen habe oder nicht. Die Be
weislast trifft hier, wie die Vorinstanzen richtig angenommen haben,
den Käufer. Da der Käufer den Kaufgegenstand als Erfüllung
angenommen und den Preis bezahlt hat, bedarf es des vom Ver
käufer zu leistenden Beweises, daß er seinerseits erfüllt habe, nicht
mehr, sondern es hat der Käufer, welcher wegen behaupteter Sach
mängel Ansprüche an den Verkäufer erhebt, das Vorhandensein
dieser Mängel darzuthun (Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch.,
Bd. XV, S. 800). Dieser Beweis muß nun aber als erbracht an
gesehen werden. Denn die Vorinstanz stellt fest, daß das Pferd
zwar unter einem besonders gewandten Lenker zweispännig gegan
gen sei, bei einem gewöhnlichen fahrkundigen Kutscher aber versagt
habe. Diese Feststellung ist eine rein thatsächliche und nicht etwa
aktenwidrig; das Bundesgericht ist daher an dieselbe gemäß
Art. 81, Organis. Ges. gebunden. Damit ist aber dargethan, daß
das Pferd die zugesicherten Eigenschaften nicht besessen hat, denn
es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß dasselbe ganz vertraut
am Wagen gegangen sei, wenn ein gewöhnlicher fahrkundiger
Kutscher es nicht zu leiten, bezw. in Bewegung zu bringen ver
mochte. Wenn die Berufungskläger behaupten, die Würdigung,
welche die Zeugenaussage durch die kantonalen Instanzen erfahren
hat, widerspreche der Beweisregel, wonach ein Beweis als nicht er
bracht anzusehen sei, wenn die Thatsachen oder Vorgänge, welche
Beweis machen sollen, in irgend einer Weise durch die beweis
pflichtige Partei bedingt sind, so ist dagegen zu bemerken, daß es
sich hier jedenfalls nicht um eine Beweisregel des materiellen
Rechts, sondern nur um eine solche des Prozeßrechts handeln
könnte, und das Bundesgericht daher zum Entscheid darüber, ob
die Vorinstanz dieselbe in rechtsirrtümlicher Weise außer Acht ge
lassen habe, nicht kompetent ist.
5. Es muß also mit der Vorinstanz angenommen werden,
daß Kläger berechtigt war, den Beklagten das Pferd zurückzu
bieten. Daraus folgt gemäß Art. 254 O. R. weiter, daß die
Gefahr des Unterganges des Pferdes nicht den Kläger, sondern
die Beklagten traf. Denn nach Art. 254 cit. kann die Wandelung
auch begehrt werden, wenn die mangelhafte Sache infolge ihrer
Mängel oder durch Zufall untergegangen ist, und der Käufer
hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der
Sache verblieben ist. Es kann sich also nur noch fragen, ob das
Pferd nicht durch ein Verschulden des Klägers zu Grunde ge
gangen sei, in welchem Falle die Wandelungsklage nach Art. 254,
zweiter Absatz nicht statthaft ist. In Bezug auf das Maß der
vom Kläger zu prästierenden Diligenz kommt in Betracht, daß
die Beklagten nach dem oben Ausgeführten die Rücknahme des
Pferdes grundlos verweigert, sich also von dem Moment an, wo
es ihnen zurückgeboten wurde, im Annahmeverzug befunden haben.
Während nach gemeinem Recht der Schuldner beim Annahme
verzug des Gläubigers bekanntlich nur für dolus und culpa lata
haftet (Dernburg, Pand. II, 43; Windscheid, Pand. 346),
macht allerdings das eidg. Obligationenrecht von dem in Art. 113
ausgesprochenen Grundsatz, daß der Schuldner im allgemeinen
für jede Fahrlässigkeit haftet, für diesen Fall keine Ausnahme.
Allein diese grundsätzliche Haftung des Schuldners bestimmt sich
überhaupt nicht nach einem für alle Fälle gleichen Maße, sondern
sie ist je nach der besondern Natur des Geschäftes eine mehr oder
minder ausgedehnte, und wird insbesondere milder beurteilt, wenn
das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt
(Art. 113). In Anwendung dieser hinsichtlich der Abstufung der
Diligenzpflicht geltenden Grundsätze muß denn an die Diligenz
pflicht des Schuldners auch in dem Falle ein weniger strenger
Maßstab angelegt werden, wo der Gläubiger sich in An
nahmeverzug befindet. Daß nun der Kläger die ihm
liegende Sorgfalt in der Obhut des Pferdes angewendet habe,
muß nach den Feststellungen der Vorinstanz in der That ange
nommen werden; denn die Vorinstanz stellt thatsächlich und in
ür das Bundesgericht verbindlicher Weise fest, daß er das Pferd
gehörig in seinem Stalle untergebracht, und bei Auftreten der
Krankheit sofort tierärztliche Behandlung veranlaßt hat. Wenn
Beklagte dagegen Beweiserhebung durch Expertise darüber ange
tragen haben, daß Kläger bezw. seine Angestellten das Pferd un
richtig oder zur Unzeit gefüttert und dadurch die Krankheit des
selben verschuldet haben, so kann in der bundesgerichtlichen In
stanz dieses Beweisanerbieten nicht berücksichtigt werden, da die
kantonalen Instanzen, wie aus deren Urteilen hervorgeht, aus
prozessualen Gründen darauf nicht eingetreten sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
23. November 1896 in allen Teilen bestätigt.