Art. 31 of the shunting regulations; contributory fault and causal negligence in railway accident liability; pensions paid by a public employer are not to be set off against tort damages if they do not compensate the accident damage but satisfy an independent service obligation. A railway company may be liable where a shunting movement is not secured in the prescribed manner, even if the injured person also acted carelessly; liability is then apportioned according to fault. The causal link is sufficient if compliance with the safety rules would probably have prevented the accident (consid. 3-4).
Gestützt hierauf erhoben die Witwe und die Kinder des Getöteten an die schweiz. Centralbahn einen Haftpflichtanspruch. In der Klage wurde in erster Linie behauptet, daß der Unfall auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen, und zwar wurde dies bezüglich, abgesehen von einem später fallen gelassenen Punkte, geltend gemacht, daß das fragliche Manöver ohne alle und jede Vorsichtsmaßregel ausgeführt worden sei, daß sich namentlich, entgegen den Vorschriften des Rangierreglements für die schweiz. Normalbahnen, kein Licht auf dem Wagen befunden habe, daß die (nach der Fahrrichtung) vordere Plattform des Wagens nicht besetzt gewesen und daß auch Niemand dem Zuge vorangegangen sei. Das Quantitativ der Entschädigung betreffend, wurde ange bracht, daß de Cillia, ein solider Mann und guter Familienvater, von seinem 1700 Mark betragenden Einkommen mindestens 1200 Fr. für seine Familie habe verwenden können. Rechne man die Hälfte auf die Witwe, so sei dieser ein Kapitalschaden von 7500 Fr. erwachsen. Der gleiche Betrag sei den Kindern als Ersatz der Erziehungskosten bis zum 16. Altersjahr zuzusprechen. Überdies machte die Witwe eine Forderung von 11 Fr. für Transport der Leiche geltend. Letzterer Posten wurde von der Beklagten eventuell anerkannt. Dagegen bestritt sie grundsätzlich den Klagsanspruch, weil ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege, indem die Vorschriften des Rangierreglementes durch die das Manöver besorgenden An gestellten durchwegs beobachtet worden feien, und weil der Unfall vielmehr lediglich durch die Schuld des de Cillia selbst verursacht worden sei. Es sei nämlich den deutschen Zollbeamten von ihrer Oberbehörde verboten gewesen, zwischen dem Personen und dem Güterbahnhof die Geleise Anlagen zu betreten. Abgesehen davon, sei die Handlungsweise des de Cillia eine höchst unvorsichtige gewesen, da er statt des kurzen und völlig sichern Weges über bestimmte öffentliche Straßen den gefährlichen Weg längs des Hallengeleises eingeschlagen habe, und da er überdies habe hören und sehen müssen, daß hier manövriert werde. Die Höhe der Entschädigung betreffend wurde bestritten, daß de Cillia mehr als 1000 Fr. auf seine Familie habe verwenden können und ferner geltend gemacht, daß die Kläger von der deutschen Zollverwaltung eine Pension bezögen, die bei der Festsetzung der ökonomischen Folgen des Unfalls zu berücksichtigen sei. In der Replik wurde bestritten, daß den Getöteten eine Schuld an dem Unfalle treffe, und weiter selbständig vorgebracht, ein Verschulden der Beklagten liege auch darin, daß der Weg nicht bewacht, und daß die Cirku lation auf demselben geduldet worden sei. Auch widersetzten sich die Kläger der Anrechnung der Rente, die ihnen von der deutschen Zollverwaltung ausgerichtet wird. Das Civilgericht von Baselstadt führte aus, daß das Betreten des schmalen, gefährlichen Weges längs des Hallengeleises unter den obwaltenden Umständen dem de Cillia zum Verschulden zuzurechnen sei. Anderseits nahm dasselbe aber auch ein Mitverschulden der Beklagten an. Zwar eine fahr lässige Nichtbeobachtung der Rangiervorschriften sei nicht dargethan. Dagegen habe die Beklagte dadurch, daß sie das Betreten der Geleiseanlagen durch die deutschen Zollbeamten, entgegen dem allgemeinen Verbote, geduldet habe, eine schuldhafte Nachlässigkeit begangen. Demnach sei der Haftpflichtanspruch zur Hälfte gutzu heißen. Was die Bemessung der Entschädigung betrifft, so sei nach dem maßgebenden heimatlichen (bayrischen) Recht de Cillia seiner Ehe frau und seinen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewe sen, letztern gegenüber immerhin nur so lange, als dieselben nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten. Den Verhältnissen entspreche es, diese Altersgrenze vorliegend auf das vollendete 18. Altersjahr anzusetzen. Ferner sei anzunehmen, daß de Cillia für den Unter halt seiner Familie jährlich mindestens 1200 Fr. habe aufwenden müssen. Dieser Betrag sei aber seiner Familie durch den Tod nicht gänzlich entzogen worden; denn an Stelle desselben seien die von der deutschen Zollverwaltung geleisteten Pensionen getreten, die in ihrer Totalität zur Zeit rund 800 Fr. betrügen. Die Minderung der Zuwendung betrage somit bloß 400 Fr. jährlich, so daß die Beklagte für 200 Fr. aufzukommen habe, welcher Betrag in Form einer Rente und in der im Urteilsdispositiv angegebenen Vertei lung den Klägern zuzuerkennen sei, wozu die eventuell anerkannten 11 Fr. zu Gunsten der Klägerin Witwe de Cillia kommen. Vor Appellationsgericht, das von beiden Parteien angerufen wurde, nahmen dieselben sämtliche in den Rechtsschriften bezeichneten Po sitionen wieder auf. Der Vertreter der Beklagten gab dabei zu, daß auf Ansuchen der deutschen Zollverwaltung am 17. Mai 1889
ihren Beamten das Betreten des Bahnhofgebietes gestattet worden sei, sofern dies für ihre Dienstfunktionen nötig sei, worüber aber die Beklagte eine Kontrolle zu üben nicht in der Lage gewesen sei. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil haben beide Par teien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger nahmen ihre Klagsbegehren wieder auf; die Beklagte ihrerseits schloß auf Abweisung der Klage Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verschulden an dem Tode des de Cillia treffe; und die Vorinstanzen erblicken ein derartiges Mitverschulden darin, daß das aus guten Gründen erlassene Verbot des Betretens der Bahnanlagen nicht gehandhabt worden sei. Hiegegen ist jedoch zu bemerken: In der Regel wird der Erlaß eines bahnpolizeilichen Verbots durch die Bahnverwaltung auch die Pflicht der letztern begründen, für dessen Handhabung zu sorgen. Aber doch nur innerhalb der Grenzen des Verbotes. Vorliegend waren nun aber, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, die deutschen Zollbeamten von dem betreffenden Verbote ausgenommen worden. Und diese generelle Duldung beruhte nicht etwa auf der Nachlässigkeit der Bahnbediensteten, sondern es war die Vergünstigung offenbar gewährt worden, um den Zoll beamten ihren Dienst zu erleichtern oder bequemer zu gestalten. In ihrem Interesse wurde die Ausnahme zugelassen, und es war diese in gewissem Umfange wenigstens durch die Erfordernisse des Dienstes der Zollbeamten gerechtfertigt. Die Bahn durfte aber, ohne sich den Vorwurf der Nachlässigkeit auszusetzen, noch weiter gehen und das Betreten der Geleiseanlage diesen Beamten über haupt nachsehen, und zwar nicht nur deshalb, weil ihr eine Kontrolle darüber, wann ein Zollbeamter in dienstlicher Funktion die Bahnanlage betrete und wann nicht, gewiß nicht zugemutet werden konnte, sondern auch deshalb, weil dieselben infolge ihres Dienstes mit den Orts und Betriebsverhältnissen doch einiger maßen bekannt werden, und weil sie deshalb die Gefahren, mit denen das Betreten der Geleise verbunden ist, zu kennen und auf sich zu nehnen in der Lage sind. Die Vergünstigung, die den Zollbeamten gewährt wurde, und auf die gestützt auch de Cillia die Bahnanlage zu betreten befugt war, kann also der Beklagten nicht zur Schuld angerechnet werden. 3. Dagegen muß angenommen werden, daß der Unfall wahr scheinlicherweise verhütet worden wäre, wenn das Manöver, bei dem sich derselbe ereignete, unter Beobachtung der reglementarischen Vorsichtsmaßregeln von statten gegangen wäre. In thatsächlicher Beziehung haben in diesem Punkte die Vorinstanzen auf die Aus sagen der von der Beklagten angerufenen Zeugen Frey, Hegnauer und Nußbaumer abgestellt. Auch heute wieder ist die Glaubwür digkeit dieser Zeugen bemängelt worden. Allein hierauf kann das Bundesgericht nicht eintreten, da die Würdigung der Beweistüch tigkeit der angerufenen Zeugen vollständig Sache des kantonalen Richters ist. Danach nun wurde das Manöver durch Hegnauer und Frey besorgt, während Nußbaumer die Weiche Nr. 48 richtig stellte. Frey hatte sich mit einer Laterne auf die hintere Plattform des Personenwagens begeben und hielt nach rechts vorne Ausschau. Hegnauer dagegen, welcher nach der zwar nicht völlig unanfecht baren Feststellung der Vorinstanz ebenfalls eine Laterne trug, war auf der linken Seite des Wagens vorgegangen, um nachzusehen, ob das Geleise frei sei; dabei sei er bis 15 M. über den Wagen hinaus bis zur Hütte Nr. 9 gekommen, wo er das Signal zum Abstoßen gegeben habe. Die Vorinstanzen folgern hieraus, daß zur Sicherung des Wagens zwar Frey nichts habe beitragen können, daß dieselbe aber durch Hegnauer besorgt worden sei. Diese Schlußfolgerungen sind nicht rein thatsächlicher Natur, sondern ent halten eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Arbeiter, ein Urteil darüber, ob die Sicherung pflichtgemäß vorgenommen worden sei oder nicht, und es ist deshalb das Bundesgericht daran nicht gebunden. Sondern es hat dasselbe frei zu prüfen, ob bei der Art, wie das Manöver durchgeführt wurde, die durch aus drückliche Vorschrift oder durch die Umstände gebotenen Vorsichts maßregeln beobachtet worden seien. Nun lautet Art. 31 der Vorschriften über den Rangierdienst auf den schweizerischen Nor malbahnen vom 1. Januar 1891: Wird ein Rangierzug von der Lokomotive geschoben oder gestoßen, so muß der in der Richtung der Zugsbewegung vorderste Wagen durch einen Mann besetzt sein, welcher die nötigen Signale zu geben hat. Bei Nacht muß dieser Mann mit einer brennenden Laterne versehen sein. Wo bei den Rangierbewegungen in den Bahnhöfen der in der Fahrrichtung vorderste Wagen eines rückwärts geschobenen oder gestoßenen Rangierzuges aus irgend einem Grunde nicht mit einem Wärter besetzt werden kann, welcher freie Aussicht auf die zu befahrenden Geleise hat, hat ein mit den nötigen Signal mitteln versehener Mann neben dem zu befahrenden Geleise dem Zug vorauszugehen und soll dieser nicht schneller bewegt werden, als dem Gang eines Mannes im Schritt entsprechend. Die Stellung derjenigen Wagen, gegen welche angefahren oder abge
stoßen wird, muß bei Nacht durch eine brennende Signallaterne ge kennzeichnet sein. Danach hätte aber die Sicherung des Wagens vorliegend entweder dadurch besorgt werden sollen, daß ein Mann mit einer Laterne auf die in der Fahrrichtung vordere Plattform gestellt worden wäre, oder dann in der zuletzt beschriebenen Weise. Die erstere Maßnahme war nun zweifellos nicht getroffen worden: Frey befand sich auf der hintern Plattform, und hier war ihm die Aussicht auf das Geleise gänzlich benommen; und neben dem Geleise hin konnte er nur auf eine kurze Strecke und nur nach einer Seite hin Ausschau halten; ja es war allem Anscheine nach auf die vordere Plattform des Wagens nicht einmal eine Laterne gestellt worden. Aber auch die andere Art der Sicherung kann nicht in reglementsmäßiger Weise durchgeführt worden sein. Es geht aus dem Zweck der Bestimmung und ihrem Zusammenhang hervor, daß der Mann, der neben dem Geleise dem Zuge voran zugehen hat, sich während der ganzen Bewegung nahe vor dem Zuge befinden soll, während vorliegend Hegnauer zuerst eine längere Strecke zurücklegte, bevor er das Signal zur Bewegung des Zuges gab, der nun auch schneller, als vorgeschrieben, herangefahren zu sein scheint. Wäre reglementsgemäß verfahren worden, so hätte Hegnauer den de Cillia erblicken müssen und warnen können, wie auch die andere Art der Sicherung durch einen auf der vordern Plattform befindlichen Mann in gleicher Weise die Gefahr, die den Verunglückten drohte, zu beseitigen oder doch zu vermindern geeignet gewesen wäre, nicht nur deshalb, weil durch Zuruf der selbe hätte aufmerksam gemacht werden können, sondern auch deshalb, weil das Licht von de Cillia wohl bemerkt worden wäre, nicht zwar so, daß er dasselbe direkt hätte erblicken können, wohl aber deshalb, weil Strahlen davon auf eine gewisse Strecke hin auf das Geleise geworfen worden wären. Muß aber sonach die Sicherung des Geleises in der Fahrrichtung durch die Bahnbe diensteten nicht in reglementsmäßiger Weise besorgt worden sein, so liegt hierin ein Verschulden, das mit dem Unfall auch in dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang steht. Denn hiezu genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit dargethan ist, daß das Unglück durch Beobachtung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen verhindert worden wäre, und es braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß die Unterlassung notwendigerweise das Unglück zur Folge gehabt habe. Liegt somit ein Mitverschulden der Beklagten vor, so ist die Haftbarkeit zwischen den Parteien zu verteilen, und zwar mit der Vorinstanz zu gleichen Teilen. 4. Was das Ausmaß der Entschädigung betrifft, so haben die Vorinstanzen angenommen, es habe der Verunglückte 1200 Fr. im Jahre auf den Unterhalt und die Erziehung der Kläger verwenden können. Hieran ist ohne weiteres festzuhalten. Ferner scheint auch der Zuspruch einer Rente den Verhältnissen angemessen. Dagegen ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanzen die Pensionen, welche den Klägern von der deutschen Zollverwaltung seit dem Unfall ihres Versorgers gewährt werden, in Abrechnung bringen. Die Pensionen, die nach dem zu schließen, was die Parteien darüber vor den kantonalen Instanzen vorgebracht haben, auf dem für Elsaß Lothringen geltenden Gesetz betreffend die Pensionen der Witwen und Waisen der Beamten und Lehrer, vom 24. Dezember 1873 beruhen, dienen nicht dazu, um den durch den Unfall den Hinterlassenen des de Eillia entstandenen Schaden zu ersetzen; die Verpflichtung zur Pensionierung setzt den Tod nicht als ein uner wartet die Verhältnisse der Hinterbliebenen berührendes schädigendes Ereignis voraus, sondern es ist dieses lediglich der vorausgesehene Anlaß zur Ausrichtung eines bis jetzt nicht ausgerichteten Ent gelts für die von dem pensionsberechtigten Verstorbenen geleisteten Dienste. Es handelt sich also nicht um einen Vorteil, der den Hinterbliebenen aus dem Tode des de Cillia erwachsen wäre, son dern um die Erfüllung einer im Dienstverhältnisse begründeten Verpflichtung, oder ökonomisch gesprochen, um eine Art Ersparnis. Im Grunde und im Zwecke sind somit die Pensionen und die Haftpflichtentschädigung, auf welche die Kläger Anspruch erheben, verschieden und so kann von einer gegenseitigen Anrechnung der beiden Zuwendungen nicht die Rede sein. Es trifft auch nicht etwa das Billigkeitsmotiv zu, daß die Kläger auf Kosten der Beklagten bereichert würden. Denn da die Pensionsberechtigung einen Teil der Gegenleistungen des Staates für die Dienste seiner Beamten bildet, so ist klar, daß die eigentliche Löhnung um so geringer gehalten worden ist. Ohne die Pensionsberechtigung wäre diese größer und damit würde auch im Falle des Todes des Beamten
der Haftpflichtanspruch der Hinterbliebenen erhöht. Daß die Auf rechnung solcher Leistungen nicht zulässig ist, geht übrigens auch daraus hervor, daß in dem für die haftpflichtigen Unternehmer doch ungleich günstigern Fabrikhaftpflichtgesetz eine solche Anrech nung nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist (vgl. Art. 9 desselben und ferner das Urteil des Bundesgerichs i. S. Gerber gegen Centralbahn, Amtl. Sammlg., Bd. X, S. 136 ff.). Heute ist behauptet worden, de Cillia sei auf Grund des Reichsgesetzes vom 15. März 1886 betreffend Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen pensionsberechtigt gewesen. Hierauf ist aber schon deshalb nicht einzutreten, weil dieser Standpunkt vor den kantonalen Instanzen nicht eingenom men und jenes Reichsgesetz denselben nicht vorgelegt worden ist, Die Verteilung der von der Beklagten zu bezahlenden Renten summen auf die verschiedenen Kläger, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden ist, wurde nicht angefochten, und es ist denselben deshalb hierin zu folgen. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Berufung der Kläger begründet erfunden, diejenige der Be klagten dagegen abgewiesen und demgemäß erkannt: