Appeal inadmissible against jurisdiction ruling in divorce case

BGE 23 I 150Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I25.03.1880Inadmissible

Zusammenfassung

The husband sought divorce, fault-based compensation, and custody of two children. The Bern vice-president, acting as conciliator, held ex officio that the court lacked jurisdiction; the cantonal appeal failed. The Federal Supreme Court held that an appeal under Art. 58 para. 1 O.G. is admissible only against final merits judgments, not against interlocutory rulings on competence. It therefore did not enter on the appeal.

Regest

Art. 58 al. 1 O.G.; admissibility of federal appeal against a cantonal ruling on jurisdiction in divorce proceedings. Only decisions of the last cantonal instance that constitute a final judgment on the merits, i.e. that definitively dispose of the substantive claim, are appealable. Procedural preliminary rulings, in particular decisions denying jurisdiction, are excluded from appeal even if they terminate the proceedings in the instance concerned. The fact that competence is examined ex officio does not alter the nature of the ruling as a non-final procedural decision (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 18. März 1897 in Sachen Petri gegen Petri. Die Litiganten sind am 25. März 1880 in Bern die Ehe mit einander eingegangen. Sie scheinen sich auch mehrere Jahre im Kanton Bern aufgehalten zu haben, sind aber gegenwärtig beide in St. Petersburg domiziliert. Auf Begehren des den Ehemann vertretenden Prof. Reichel in Bern, lud im Laufe des Jahres 1896 der Vice Gerichtspräsident von Bern als Friedensrichter die Ehe frau Petri auf den 14. Januar 1897 vor seine Audienz zum Aussöhnungsversuche über die Rechtsbegehren: 1. Die zwischen den Parteien vor dem Civilstandsbeamten der Stadt Bern am
  2. März 1880 abgeschlossene Ehe sei gerichtlich zu trennen.
  3. Die Beklagte sei als der schuldige Teil zu erklären und demgemäß zu einer angemessenen Entschädigung an den Kläger zu verurteilen. 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei Kinder, Bernhard und Georg seien dem Ehemanne zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge. Der Vice Gerichtspräsident von Bern, in seiner angegebenen Eigen schaft, erklärte sich jedoch im anberaumten Termine als nicht zu ständig. Die Frage der Kompetenz sei, führte er in den Erwägungen aus, in Ehescheidungssachen von Amtes wegen zu prüfen, und zwar auch schon vor dem Friedensrichter, und es sei dieselbe nach den einschlägigen Normen des internationalen Privatrechtes zu verneinen. Gegen diesen Entscheid führte der Anwalt des Klägers Beschwerde beim bernischen Appellations und Kassationshofe, der dieselbe jedoch unterm 20. Februar abwies. Gleichzeitig hatte Prof. Reichel gegen jenen Entscheid Berufung an das Bundesgericht erklärt, und nach Erledigung der Beschwerde durch den bernischen Appellations und Kassationshof wurden die Akten dem Bundes gericht eingesandt. Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Nach Art. 58, al. 1, O. G., ist die Berufung statthaft gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Darunter sind nur diejenigen urteilsmäßigen Ansprüche der letzten kantonalen Instanz zu verstehen, durch die die Streitsache ihre materielle Entscheidung gefunden hat, durch die also über den Klagsanspruch als solchen abgesprochen worden ist. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über prozessualische Vorfragen, insbe sondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen Gericht mag dadurch immerhin der Prozeß, wenigstens für die betreffende Instanz, thatsächlich erledigt sein. Danach ist aber die Berufung vorliegend nicht zulässig (vgl. das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Kurr, A. S., Bd. VI, S. 543); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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