- Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen
Knöpfli Kägi gegen Brodbeck Tamm.
A. Der Kläger, Bauunternehmer A. Knöpfli Kägi in Basel,
hatte für die Beklagten, Brodbeck Tamm, Sandsteinfabrik in
Pratteln, im Jahre 1894 Arbeiten für den Bau eines Fabrik
gebäudes in Pratteln übernommen. In einem Friedensrichter
vorstand vom 5. Februar 1896 stellte er das Rechtsbegehren, es
seien die Beklagten zur Bezahlung von 2128 Fr. 30 Cts. für
geleistete Arbeit im Jahre 1894, zur Zahlung von 232 Fr. 20 Cts.
für berechneten Cement vom 28. Juli 1894, zusammen zur
Bezahlung von 2360 Fr. 50 Cts. nebst Zins seit 31. Juli 1894
à 5% zu verurteilen, unter ordentlicher und außerordentlicher
Kostenfolge. In seiner gerichtlichen Klage reduzierte indeß der
Kläger seine Forderung für im Jahre 1894 geleistete Arbeit um
500 Fr., also auf 1628 Fr. 30 Cts., so daß seine Gesammtfor
derung sich nunmehr auf 1860 Fr. 50 Cts. nebst Zins belief.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und forderten
ihrerseits widerklagend aus dem gleichen Geschäfte vom Kläger
Bezahlung eines Betrages von 1991 Fr. 10 Ets. samt Zins à
5 % vom 28. November 1895 an. Die beiden Instanzen, das
Obergericht des Kantons Basellandschaft durch Urteil vom 4. De
zember 1896, haben die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen
gutgeheißen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm am 23. De
zember 1896 eröffnet worden sei, ergriff der Kläger vermittelst
einer, vom 11. Januar 1897 datierten, am 12. gl. Mts. dem
Obergericht eingereichten Berufungsschrift die Berufung an das
Bundesgericht, indem er die Anträge stellte: Es sei das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896,
mitgeteilt am 23. gl. Mts., aufzuheben, die Beklagten mit ihrem
Widerklagsbegehren abzuweisen und schuldig zu erklären, uns noch
restanzliche 822 Fr. 45 Cts. herauszubezahlen. Eventuell es sei
die Sache zur Vervollständigung, namentlich zur neuerlichen Ein
vernahme des Zeugen Leuenberger im Sinne der nachstehenden
Erörterungen und zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, unter Folge sämtlicher Kosten. In der Berufungs
schrift führte der Kläger rücksichtlich der Kompetenz des Bundes
gerichts aus: Da die Gegenpartei über den klägerischen Anspruch
hinaus in ihrer Antwort aus dem gleichen Vertragsverhältnisse
noch eine Gegenforderung von 1991 Fr. 10 Cts. stelle, so drehe
sich der Rechtsstreit faktisch für jede Partei um eine Summe von
3851 Fr. 60 Ets. Die Berufung sei daher statthaft. Die Aus
nahmebestimmung des Art. 60, Abs. 2, Organis. Ges., daß der
Betrag einer Widerklage mit demjenigen der Hauptklage nicht
zusammengerechnet werde, treffe in casu nicht zu. Dieselbe könne
sich nur auf solche Widerklagen beziehen, die nicht aus einem und
demselben Rechtsverhältnisse sich herleiten, sondern sich auf einen
ganz andern Gegenstand beziehen. Eine andere Auffassung, wonach
Streitigkeiten, die an und für sich ein Ganzes bilden, und die für
jede Partei Summen bedeuten, welche den gesetzlichen Streitwert
erreichen, der bundesgerichtlichen Kognition entzogen würden, wäre
eine Verletzung des Art. 4 und des Art. 58 der Bundesverfassung.
Das Bundesgesetz könne doch die Verschiedenartigkeit der kanto
nalen Prozeßvorschriften über die Widerklage nicht sanktionieren,
sondern müsse alle Widerklagen gleich behandeln, in dem Sinne,
daß konnexe Ansprüche und Kompensationseinreden als ein Rechts
streit zur Beurteilung gelangen können. 53 der basellandschaft
lichen C. P. O. bestimme, daß bei Widerklagen der höhere Wert,
sei es derjenige der Klage oder der Widerklage, die Zuständigkeit
des Gerichts bestimme. Analog angewendet werde in casu der
höhere Wert der Widerklage auch die Kompetez des Bundes
gerichts begründen. Noch weiter gehe Hafner, Zeitschrift für schweiz.
Recht N. F., Bd. III, pag. 175, welcher sage, der Gegenstand der
Widerklage sei mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen,
wenn beide Ansprüche nach eidg. Rechte zu beurteilen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Sache unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu
beurteilen ist, so hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes davon
ab, ob der gesetzliche Streitwert gegeben ist.
- Maßgebend hiefür sind nach Art. 59 Organis. Gesetz die
von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen
kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren. Danach ist denn
unzweifelhaft, daß für die Streitwertsberechnung nicht die vor
Friedensrichteramt gestellten Begehren, sondern die in Klage und
Antwort vor dem Erstinstanzgericht gestellten Anträge entscheidend
sind. Nun erreicht weder die Klage, noch die Widerklageforderung
für sich allein, den gesetzlichen Streitwert. Die Kompetenz des
Bundesgerichts wäre daher nur dann begründet, wenn der Gegen
stand der Klage und der Widerklage zusammengerechnet werden
könnten. Dies wird aber durch Art. 60, Abs. 2, Organis. Gesetz
ausdrücklich ausgeschlossen, und es ist daher das Bundesgericht
nicht kompetent. Der Berufungskläger meint freilich, die Aus
nahmebestimmung des Art. 60, Abs. 2, Organis. Ges. finde dann
keine Anwendung, wenn Klage und Widerklage auf dem gleichen
Rechtsgeschäfte beruhen, sie sei nur dann anwendbar, wenn die
Widerklage auf einen ganz andern Gegenstand sich beziehe, als die
Hauptklage. Dies ist aber mit dem klaren Wortlaute und Sinne
des Gesetzes unvereinbar. Art. 60, Abs. 2, Organis. Ges. enthält
keine Ausnahmebestimmung , sondern entscheidet die Frage, ob
für die Streitwertsberechnung, der Betrag der Haupt und der
Widerklage zusammenzurechnen seien, allgemein und grundsätzlich
Er unterscheidet nicht darnach, ob die Widerklage mit der Haupt
klage konner sei oder nicht, sondern schließt die Zusammenrechnung
allgemein auch bei konnexen Widerklagen aus, trotzdem ja dem
eidgenössischen Gesetzgeber natürlich bekannt war, daß konnexe
Widerklagen vorkommen, ja, nach mehreren kantonalen Prozeß
gesetzen die einzig zulässigen seien. Danach darf denn auch der
Richter nicht eine Unterscheidung in das Gesetz hereintragen,
welche demselben fremd und von ihm nicht gewollt, ja gegenüber
Schwankungen der frühern Praxis (s. Entsch. des Bundesgerichts,
Bd. XII, S. 189, Erw. 3; 197, Erw. 2; Bo. XIV, S. 336 ff.
Erw. 3; S. 478, Erw. 5) offenbar mit Bewußtsein reprobiert
ist. Inwiefern die vom Berufungskläger angerufenen Art. 4 und
58 B. V. für die vorliegende Frage der Streitwertberechnung in
Betracht fallen können, ist nicht einzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des
Gerichts nicht eingetreten und es hat demnach bei dem Urteile des
Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896
sein Bewenden.