No federal jurisdiction over Heimatlosigkeit claim

BGE 23 I 122Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.05.1890Inadmissible

Zusammenfassung

Paul Johannes Diehl sued the Canton of Lucerne, seeking compulsory naturalization for himself and his family on the ground that they had become stateless after loss of German nationality. The Federal Court held that the matter was not yet a justiciable dispute over statelessness, because the Federal Council must first determine whether the persons concerned are actually stateless and which canton bears the duty of naturalization. Since the claimant had not first obtained or challenged such a federal determination, the court refused to hear the case and directed him to approach the Federal Council.

Regest

Art. 49 OG; statelessness and duty of naturalization under the Federal Act of 3 December 1850 and the Swiss-German settlement treaty of 31 May 1890; admissibility of a direct action against a canton. The Federal Council has primary competence to investigate whether the persons concerned possess cantonal or foreign nationality and to take the measures required for regularization. A judicial dispute before the Federal Court arises only if the canton refuses to accept the Federal Council's determination. The claimant is not entitled to bypass this administrative sequence and sue the canton directly.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Diehl gegen Kanton Luzern. Mit Klage vom 17. März 1897 stellte Paul Johannes Diehl für sich und seine Familie beim Bundesgericht gegen den Kanton Luzern die Begehren, es sei dieser gehalten, im Sinne des Art. 22 des Gesetzes vom 3. Mai 1850 dem Kläger und seiner Familie für den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die daraus entstandene Heimatlosigkeit zu haften und demnach anzuhalten, genannte Personen im Sinne des eitierten Gesetzes im Kanton Luzern und Gemeinde einzubürgern, unter Kostenfolge. Der Kläger Paul Johannes Diehl, wird angebracht, sei früher Angehöriger des deutschen Reiches gewesen. Im Jahre 1874 habe er sich, unter Einlage seiner heimatlichen Ausweisschriften, in Vitznau, Kantons Luzern, niedergelassen, wo er mit einer Luzernerin sich verehelicht und sechs Kinder gezeugt habe. Im Jahre 1895 habe Diehl beim Bundesrat um die Gestattung des Erwerbes des Schweizerbürgerrechts nachgesucht. Anläßlich der Behandlung dieses Gesuches habe es sich herausgestellt, daß Kläger in Folge Nicht erneuerung seiner Schriften das deutsche Staatsbürgerrecht verloren habe und somit heimatlos geworden sei. Trotzdem mit Rücksicht hierauf eine Entlassungsurkunde von den heimatlichen Behörden nicht erhältlich gewesen sei, habe der Bundesrat dem Kläger die Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts erteilt. Dagegen habe ihn die Gemeinde Vitznau mit seinem Gesuch um Aufnahme in den dortigen Gemeindeverband abgewiesen. Da nun aber gerade die Gemeinde Vitznau die Schuld an der Nichterneue rung der Ausweisschriften treffe, indem letztere dem Kläger nie ausgehändigt worden seien, so habe sie, bezw. der betreffende Kanton für die Folgen, d. h. die Heimatlosigkeit des Klägers und feiner Familie aufzukommen. In Erwägung: Nach Art. 49 O. G. urteilt das Bundesgericht allerdings über Anstände betreffend Heimatlosigkeit nach Anleitung des Bundes gesetzes vom 3. Dezember 1850. Allein eine Streitigkeit über Heimatlosigkeit im Sinne des letztern Gesetzes liegt zur Zeit wenigstens gar nicht vor. Es ist nämlich überhaupt noch nicht festgestellt, ob der Kläger und seine Familie wirklich heimatlos seien. Diese Aufgabe aber fällt nach Vorschrift genannten Bundes gesetzes dem Bundesrate zu, der nach Art. 7, Ziff. 1 insbesondere untersuchen soll, ob die in Frage stehenden Personen nicht einem Kantone oder auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören, und der auch diejenigen Schritte zu tun hat, die nach der auf den vorliegenden Fall wohl zutreffenden Bestimmung in Art. 8, Abs. 2 des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages vom
  2. Mai 1890 zur Regelung eines derartigen Verhältnisses geboten erscheinen. Ferner hat sich wiederum der Bundesrat in erster Linie darüber auszusprechen, welchem Kantone die Pflicht der Einbür gerung Heimatloser obliege, und zu einem durch das Bundesgericht zu erledigenden Streit kann es nur kommen, wenn sich der betref fende Kanton weigert, die Verfügung des Bundesrates anzuer kennen, welch' letzterer denn auch einzig zur Klage legitimiert erscheint (vgl. den Entscheid i. S. Polizeidepartement Baselstadt, A. S., Bd. I, S. 530 f.), hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Klage des Paul Johannes Diehl wird nicht eingetreten und es wird diesem überlassen, sich an den Bundesrat zu wenden.

Schlagwörter

statelessnessnaturalizationfederal jurisdictionadmissibilitystandingcantonal duty