BGE 22 I 988
BGE 22 I 988Bge09.04.1877Originalquelle öffnen →
die Art. 4 und 5 B.=V. und 6 K.=V. In Sachen der Anlage des neuen Holzabfuhrweges sei die Jura=Simplon=Bahngesellschaft nicht Expropriatin; der angefochtene Entscheid bedeute eine will¬ kürliche Gesetzesanwendung und Rechtsverweigerung. Ein kantonales Expropriationsgesetz sei gegen eine konzessionierte Bahngesellschaft rücksichtlich des Bahngebietes überhaupt nicht anwendbar; die Anlage neuer oder Modifikation bestehender Kommunikations¬ mittel sei in Bezug auf Überschreitung der Bahnlinie und Bean¬ spruchung des Bahngebietes nach dem Bundesgesetze betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Art. 15) zu ordnen. Die Gemeinde Giswyl habe aus dem Verzicht auf die künftige Be¬ nutzung des bezüglichen Reistzuges keinen Entschädigungsanspruch, dies um so weniger, als sie freiwillig und ohne Zuthun der Jura=Simplon=Bahngesellschaft verzichtet habe. C. Die kantonale Schatzungskommission führt aus: Sie nach Art. 83 und 54 des kantonalen Enteignungsgesetzes für den einzelnen Fall konstituirt worden; ihre Kompetenzen seien durch die allegierten Gesetzesbestimmungen näher präzisiert. Der Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisen¬ bahnen treffe nicht zu. Die Frage sei einzig die, ob die Jura=Sim¬ plon=Bahngesellschaft nicht billigermaßen für die ihr infolge Weg¬ falls eines Reistzuges über die Bahnlinie erwachsenden Vorteile denjenigen entschädigen solle, welcher den fraglichen Reistzug überflüssig mache. Diese Frage unterliege dem kantonalen Rechte. Es werde auf die Analogie des Art. 3 Bundesgesetz betreffend Abtretung von Privatrechten hingewiesen. D. Die Gemeinde Giswyl beantragt Abweisung des Rekurses. Sie führt im wesentlichen aus: Sie habe von der Brünigbahn keine Expropriation begehrt, sondern nur Entschädigung für Wegfall fraglicher Holzschleife. Mehrere Private, welche sich in gleicher Lage wie die Bahn befanden, seien mit Entschädigungs¬ beiträgen belastet worden; die Bahn allein habe reklamiert. Übrigens sei die kantonale Schatzungskommission nach Art. 83 des Wasserpokzei= und Enteignungsgesetzes in Sachen kompetent gewesen. Materiell stütze sich ihr Entscheid auf Art. 41 der obwaldischen Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetze, wonach Grundbesitzer, denen durch Erstellung von Waldwegen eine Holzriesservitut abgenommen werde, zur Erstattung einer entsprechenden Ablösungssumme angehalten werden können. Ein Ausnahmsverfahren sei der Jura=Simplon=Bahngesellschaft gegen¬ über nicht eingehalten worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hatte Rekurrentin vor allem beanstandet, daß sie mit Bezug auf den Streitfall gegen Giswyl von der kantonalen Schatzungs¬ kommission als Instanz für Expropriationsstreitigkeiten beurteilt werde, diese Inkompetenz der Schatzungskommission ist zwar im hierseitigen Rekurse nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit wiederholt worden; immerhin muß auf Grund des Rekurses angenommen werden, daß Rekurrentin an der Behauptung der Inkompetenz der Schatzungskommission festhalten will; die Rekursbeklagten (Gemeinde Giswyl und kantonale Schatzungs¬ kommission) haben dann auch den Rekurs in diesem Sinne aufgefaßt und in ihren Vernehmlassungen die Kompetenz¬ frage erörtert. In dieser Richtung nun fällt in Betracht: Die Kompetenz der kantonalen Schatzungskommission wird abgeleitet aus Art. 83 und 54 des kantonalen Gesetzes über Wasserpolizei, Wasserrechte, Gewässerkorrektion und Enteignungswesen vom 9. April 1877. Art. 83 cit. steht aber im IV. Titel des Ge¬ setzes, welcher Titel überschrieben ist: Von der Expropriation. Der Inhalt genannten Artikels sodann geht im wesentlichen dahin, daß über die Größe der Entschädigung im Enteig¬ nungsfalle (in erster Linie) eine Schatzungskommission von 3 bis 5 Mitgliedern entscheide; dieselbe urteile über die Frage der Entschädigung und alle mit derselben in Verbindung stehenden Nebenfragen u. s. w.; Art. 54 gl. Ges. regelt wesentlich die Wahlart der genannten Kommission. Die Schatzungskommission wird demnach als kompetent erklärt einzig für das Expropria¬ tionsverfahren. Vorliegend aber handelte es sich nicht um Expro¬ priation. Der angefochtene Entscheid betrifft keine Expropria¬ tionssache. Insbesondere war die Jura=Simplon=Bahngesellschaft nicht Expropriantin; sie verlangte nicht, daß die Gemeinde Giswyl ihr Reistrecht über den Bahnkörper expropriieren lasse; genannte Gemeinde verzichtete vielmehr freiwillig auf ihr bezüg¬ liches Recht und verlangte ihrerseits, daß die Jura=Simplon¬ Bahngesellschaft, welche durch diesen Verzicht bereichert werde, eine Entschädigung zahle. Die Rekursbeklagten anerkennen übrigens selber, daß der angefochtene Schatzungsentscheid kein Expropriationsentscheid sei und die bezügliche Kompetenz der Schatzungskommission sich aus Art. 83 (und 54) cit. nicht direkt ableiten lasse; dagegen sind sie der Meinung, die Kom¬ petenz der Schatzungskommission lasse sich per analogiam aus dem kantonalen Expropriationsrechte (speziell Art. 75, 2 leg. cit.) ableiten. Indeß ist dies in keiner Weise ersichtlich und trifft speziell Art. 75 cit. nicht zu. Wenn seitens der Rekursbeklagten dann noch auf die kantonale Vollzugsverordnung zum eidgenös¬ sischen Forstgesetz verwiesen wird, so genügt es zu bemerken, daß der angerufene Artikel (41) eine Bestimmung betreffend Kom¬ petenz überhaupt nicht enthält und insbesondere nicht die kan¬ tonale Schatzungskommission als kompetent erklärt. Indem die Schatzungskommission sich in Sachen kompetent erklärte (und ein Urteil fällte), hat sie die kantonalgesetzlichen Normen über ihre Kompetenz in willkürlicher bezw. offenbar unrichtiger Weise an¬ gewandt und dadurch Art. 4 B.=V. (Art. 6 K.=V.) verletzt. Das gleiche Urteil verletzt auch Art. 59 K.=V., insbesondere litt. b, wonach für Civilstreitigkeiten ein Civilgericht aufgestellt ist. Die Gemeinde Giswyl hatte nämlich der kantonalen Schatzungs¬ kommisston vorgelegt die Frage, ob ihr, der genannten Gemeinde, aus dem freiwilligen Verzicht auf das Reistrecht über die Bahn¬ linie eine Forderung gegen die Bahn erwachse, eventuell, wie hoch diese Forderung zu veranschlagen sei. Die erste Frage ist nun eine Civilfrage, die auf Grund des kantonalen Civilrechtes, speziell Sachenrechtes zu entscheiden ist; die Anwendung des¬ selben ist aber Sache der kantonalen Civilgerichte und steht jedenfalls, schon nach Art. 59 cit., nicht der Schatzungskom¬ mission zu; das gleiche muß übrigens wohl auch von der Frage der Schatzung gelten, indem selbe durch keine kantonalgesetzliche Norm der Kompetenz der Schatzungskommission zugewiesen wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entsche id de kantonalen Schatzungskommission von Obwalden d. d. 18. Fe¬ bruar 1896 aufgehoben.
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