- Urteil vom 18. September 1896 in Sachen
Bäschlin gegen Hemmann.
A. Durch Urteil vom 6. Mai 1896 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Berufung abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die Klage
für begründet zu erklären und demgemäß der Beklagte zur Be
zahlung einer Summe von 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit
- März 1895 zu verurteilen. Der Beklagte hat in seiner Ant
wortschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteiles beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Über Silberschmelzer August Hemmann in Schaffhausen,
Sohn des Beklagten und Schwiegersohn des Klägers, wurde am
- Dezember 1891 der Konkurs eröffnet. Am 30. gl. M.
reichte die Firma A. Defer Cie. in Pasey, Kt. Genf, bei der
Kantonspolizeidirektion Schaffhausen eine Denuntiation gegen ihn
ein, auf Grund welcher er sofort verhaftet wurde. Die Denun
tiation ging auf Betrug, Betrug bei Verträgen und Falliments
betrug, im Betrage von mindestens 6532 Fr. 50 Cts., und war
hauptsächlich darauf gegründet, daß August Hemmann im vollen
Bewußtsein seiner Insolvenz wenige Tage vor der Konkurs
eröffnung bei der Denuntiantin 40 Kilo Feinsilber bestellt und
erhalten habe. Zum Zwecke seiner Freilassung traten sein Vater,
Dr. A. Hemmann in Birrenlauf, der heutige Beklagte, und sein
Schwiegervater, Bäschlin Gäschlin in Schaffhausen, der heutige
Kläger, mit Defer Cie. in Unterhandlungen und gaben diesen
gegenüber am 16. Januar 1892 die schriftliche Erklärung ab:
Unterzeichnete erklären hiemit, den Forderungen des Herr
A. Defer in folgender Weise zu entsprechen:
- Eine Baarzahlung von 5000 Fr. in 1 bis 2 Monaten
ohne Zins zu entrichten. Herr Dr. A. Hemmann in Birrenlauf
wird hieran mit 3000 Fr. und die Verwandten der Frau mit
2000 Fr. partizipieren.
- Die zweite Zahlung wird auf die gleiche Weise in drei
Jahren erfolgen.
- Den Rest von 8000 Fr. hat Defer nach dem Ableben
von Dr. A. Hemmann und Frau Dr. Hemmann ohne Zins zu
beziehen.
- Diese Forderungen werden erfüllt unter der Bedingung,
wenn Hemmann Sohn sofort der Haft entlassen wird."
Nachdem Defer Cie. für die versprochenen Zahlungen Kaution
verlangt und Beklagter diese zu leisten sich geweigert hatte, zahlte
der Kläger an jene Firma den ganzen Betrag in baar aus,
nämlich 10,000 Fr. am 20. Januar, und die übrigen 8000 Fr.
am 12. Mai 1892. Am gleichen Tage, als die erste Zahlung
erfolgte, zogen Defer Cie, ihre Denuntiation zurück, worauf
die angehobene Untersuchung sistiert und August Hemmann am
- Januar 1892 auf freien Fuß gesetzt wurde. Auf einen
Brief des Klägers, in welchem er dem Beklagten von der
Zahlung von 10,000 Fr. Anzeige machte und ihn um die
Leistung seines Anteils von 6000 Fr. ersuchte, antwortete der
Beklagte am 29. Januar gl. Is., er halte sich zwar für berechtigt,
die Abmachung mit Defer einfach nicht zu beachten, weil Kläger
ohne Auftrag gehandelt habe, trotzdem wolle er, da August
Hemmann durch seine Bemühung entlassen worden sei, die
Zahlung ohne Zins leisten, wobei er aber noch die Bedingung
mache, daß er Kenntnis davon erhalte, in wessen Besitz die
Erklärung vom 16. Januar sich befinde, und daß er wenigstens
eine beglaubigte Abschrift der Quittung Defers für die 10,000 Fr.
erhalte. In einem an den Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt
Frauenfelder, gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1892 er
klärte der Beklagte: Ich halte fest an meiner mit Hrn. Bäschlin
vereinbarten Erklärung vom 16. Januar letzhin, sollte aber mein
Sohn neuerdings verfolgt und in neue Haft gesetzt werden, auf
diesen Fall ziehe ich jene Erklärung zurück, weil zwecklos," und am
16. Februar gl. Is. schrieb er an Frauenfelder, er nehme nach
seiner letzten Erklärung an der Zahlung von 10,000 Fr. Teil.
Darauf möge sich Hr. Bäschlin verlassen und auf den 10. März
nächsthin 3000 Fr. erwarten, die andern 3000 Fr. sodann in
circa 3 Jahren, d. h. März 1895. Die ersten 3000 Fr. bezahlte
Beklagter wirklich am 5. März 1892. Die zweite, im März
1895 fällige Rate von 3000 Fr. leistete er jedoch nicht, worauf
ihn der Kläger beim Bezirksgericht Brugg auf Zahlung dieser
Summe nebst Zins zu 5 % seit 5. März 1895 belangte, mit
der Behauptung, die Firma Defer Cie. habe ihm infolge der
geleisteten Zahlungen sämmtliche Forderungsrechte abgetreten,
welche ihr auf Grund des Verpflichtungsscheines vom 16. Januar
1892 dem Beklagten gegenüber zugestanden seien.
2. Vom Beklagten ist zunächst eingewendet worden, daß die
gemäß Art. 184 O. R. erforderliche Beurkundung der Abtretung
fehle, und Kläger deshalb nicht legitimiert sei, ihm gegenüber
Rechte aus der Person des ursprünglichen Gläubigers geltend zu
machen. Dieser Einwand ist indessen von der Vorinstanz unter
Berufung auf die in den Briefen vom 29. Januar, 4. und
16. Februar 1892 enthaltenen Erklärungen des Beklagten mit
Recht als unerheblich bezeichnet worden. Denn in jenen Briefen
hat der Beklagte seine Schuldpflicht hinsichtlich der geforderten,
auf März 1895 fälligen 3000 Fr. dem Kläger gegenüber aner
kannt. Mag man nun diese Anerkennung als eine unbedingte,
oder, mit Rücksicht auf den in dem Schreiben von 4. Februar
92 gemachten Vorbehalt, als eine bedingte auffassen, so ergibt
sich in beiden Fällen das Resultat, daß ein schriftlicher Cessions
akt vollständig überflüssig erscheint. Denn durch diese Anerkennung
hat der Kläger die Befugnis erlangt, die Forderung aus einem
in seiner Person entstandenen Rechte geltend zu machen, wobei
allerdings dem Beklagten offen steht, alle Einreden hinsichtlich
des Bestandes der Forderung, also auch diejenige, daß die For
derung durch den Nichteintritt einer Suspensivbedingung nicht
wirksam geworden sei, dem Kläger gegenüber zu erheben.
3. Eine weitere Einrede des Beklagten geht dahin, daß die
Familie Bäschlin ihn arglistig zur Unterzeichnung des Ver
pflichtungsscheines vom 16. Januar 1892 bewogen habe durch
die Vorgabe, sein Sohn sei wegen seiner ganzen Schuld von
46,500 Fr., die er bei Defer Cie. hatte, strafrechtlich verfolgt
sowie durch die Verschweigung der Thatsache, daß nicht nur
dessen Frau, sondern auch andere Glieder der Familie Bäschlin
in der Sache kompromittiert gewesen seien. Auch diese Ein
wendung ist von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden
mit dem Hinweis darauf, daß der Zweck der Abmachung mit
Defer Cie. einfach darin bestanden hatte, den Sohn August
aus der Haft zu befreien, und Beklagter um so weniger seine
zustimmende Erklärung mit der Behauptung, er habe die Sache
für wichtiger angesehen, hinterher ungültig machen kann, als er
alle Gelegenheit gehabt hätte, sich zu erkundigen, wie die Straf
klage laute. Daß Beklagter durch den Kläger oder seine Familien
angehörige in betrügerischer Weise über die Begründetheit und
die Tragweite der Strafklage in einen Irrtum versetzt worden
sei, ist nicht bewiesen.
4. Was sodann die Behauptung des Beklagten anbetrifft, daß
er durch das einseitige Vorgehen des Klägers bei der Befrie
digung der Firma Defer Cie. von seiner Verpflichtung ent
bunden worden sei, so ist auch hier der Vorinstanz durchaus
beizustimmen, wenn sie gefunden hat, daß Beklagter durch seine
in dem Briefe vom 29. Januar 1892 eingenommene Haltung
dieses Verteidigungsmoment verwirkt habe. Denn hier hat der
Beklagte ausdrücklich auf das eigenmächtige Vorgehen des Klägers
hingewiesen und erklärt, er wolle gleichwohl bezahlen, weil doch
sein Sohn in Folge der Bemühungen des Klägers aus dem
Verhafte entlassen worden sei. Damit hat Beklagter erklärt, aus
dem bezeichneten Verhalten des Klägers keinen Einwand gegen
seine Schuldpflicht herleiten zu wollen, und an diese Erklärung
ist er gebunden.
5. Als stichhaltig hat dagegen die Vorinstanz den Einwand
erachtet, daß die in Art. 4 des Verpflichtungsscheines enthaltene
Bedingung nicht in Erfüllung gegangen sei, indem die Firma
Defer Cie. ihre auf jener Vertragsbestimmung beruhende
Verpflichtung dadurch verletzt habe, daß bei der am 15. Januar
1894 abgehaltenen gerichtlichen Schlußverhandlung über den
Konkurs des August Hemmann ihr Vertreter das Begehren um
Bestrafung des Konkursiten wegen leichtsinnigen Konkurses
gestellt und das Gericht diesem Antrag gemäß denselben zu einem
Monat Gefängnis zweiten Grades und zu fünfjähriger Ein
stellung im Aktivbürgerrecht verurteilt habe. Dabei ist die Vor
instanz davon ausgegangen, daß der angeführten Bestimmung
im Vertrage vom 16. Januar 1892 eine weitere Bedeutung, als
sich nach ihrem Wortlaut ergebe, beigemessen werden müsse,
nämlich die, daß Defer Cie., nicht nur sich verbindlich gemacht
haben, die Freilassung des Sohnes Hemmann zu bewirken, sondern
auch keine neue Verhaftung desselben herbeizuführen. Diese Ver
tragsinterpretation muß jedoch als eine willkürliche bezeichnet
werden. Die in Art. 4 des Verpflichtungsscheines gesetzte Be
dingung geht einfach dahin, daß der Sohn Hemmann sofort aus
der Haft entlassen werde. Die Tragweite dieser Bedingung ist
nun nicht, wie die Vørinstanz anzunehmen scheint, einzig nach
dem Interesse desjenigen, zu dessen Gunsten die Bedingung gesetzt
worden ist, sondern in erster Linie nach dem ausgesprochenen,
oder aus den gesammten Verhältnissen sich ergebenden Willen
beider Parteien, zu bemessen, wobei freilich der Zweck der Be
dingung ein erheblicher Faktor für die Auslegung dieses Willens
bildet. Welches der Wille der Parteien gewesen sei, hat das
Bundesgericht in casu unabhängig von der Auffassung der
Vorinstanz zu prüfen, da dieselbe diesen Willen unter Anwendung
materiell rechtlicher Auslegungsregeln festgestellt, und damit nicht
eine bloße Thatfrage, sondern eine Rechtsfrage entschieden hat.
Der Zweck der fraglichen Bestimmung konnte nun aber nur der
sein, daß die von der Firma Defer Cie. angehobene Betrugs
klage zurückgezogen werde; denn zur Zeit des Vertragsabschlusses
war außer dieser Betrugsklage keine andere Strafklage gegen den
Sohn Hemmann gestellt. Selbstverständlich gieng die Meinung
der Parteien dahin, daß es bei dem Rückzuge dieser Strafklage
sein Bewenden habe, und der Beklagte wäre daher vollkommen
berechtigt, die Einrede der Arglist zu erheben, wenn etwa Defer
Cie. nachträglich gestützt auf den gleichen strafrechtlichen That
bestand eine neue Strafklage erhoben hätten. Dieser Vorwurf
trifft jedoch nicht zu. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt ist,
ob Rechtsanwalt Ziegler, welcher im Januar 1894 den zweiten
Antrag auf Bestrafung des Sohnes Hemmann gestellt hatte,
hiebei gerade im Auftrage jener Firma gehandelt habe, so
beruhten die beiden Strafanträge auf einem völlig verschiedenen
strafrechtlichen Thatbestand. Grundlage des ersten war ein
Betrug, der wahrscheinlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe
nach sich gezogen haben würde, der zweite Strafantrag bezog
sich dagegen auf das Delikt des leichtsinnigen Bankerotts.
Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß die Bedingung,
unter welcher der Beklagte am 16. Januar 1892 die streitige
Verpflichtung eingegangen war, nicht in Erfüllung gegangen sei,
noch daß die Firma Defer Cie. in Hinsicht auf jene Vertrags
bestimmung wider Treu und Glauben gehandelt habe, weshalb
denn auch nicht weiter zu prüfen ist, ob Beklagter überhaupt
berechtigt wäre, die aus dem Verhalten der Firma Defer Cie.
hergeleitete Einrede der Arglist dem Kläger als deren Cessionar
gegenüber geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und
es wird in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte
verpflichtet, dem Kläger dreitausend Franken nebst Zins à 5 %
seit 5. März 1895 zu bezahlen.