BGE 22 I 802
BGE 22 I 802Bge31.01.1877Originalquelle öffnen →
1880 in ärztlicher Behandlung des Dr. Gerster in Weinstegen gestanden. Auch sonst sei er öfters krank und bettlägerig gewesen, insbesondere 1887 bis 1889. Während dieser Zeit habe Siegen¬ thaler zu vielen Personen geäußert, er habe einen Fehler am Körper, er spüre, daß er nicht mehr lange leben werde. Brügg, wohin Siegenthaler im Mai 1889 gezogen sei, habe er sich öfters dahin ausgesprochen, er fühle sich krank und sei froh, die Versicherung abgeschlossen zu haben, namentlich habe er sich gegenüber Amtsschreiber Kurt in Nidau geäußert, er sei ganz gewiß, daß er bald den Tod erleiden müsse in Folge eines körper¬ lichen Fehlers, den er habe. Auch sei Siegenthaler den Leuten, die näher mit ihm verkehrt hätten, als ein ausschweifender und trunk¬ süchtiger Mann vorgekommen. Die genannten Krankheiten habe Siegenthaler in der Beantwortung der im Versicherungsan¬ trag gestellten Fragen verheimlicht und deshalb den Anspruch auf die Versicherungssumme verwirkt. Die Kläger entgegneten, daß nur die wissentlich unwahre Darstellung, und zwar von erheblichen Umständen, den Versicherungsvertrag ungültig mache, und dieser Thatbestand liege hier nicht vor. Zunächst habe nicht Siegenthaler selbst, sondern der Agent der Gesellschaft den Frage¬ bogen ausgefüllt. Sodann sei Siegenthaler beim Abschluß des Versicherungsvertrages in voller Gesundheit gewesen, so daß von den von der Beklagten genannten Krankheiten keine Spur wahr¬ zunehmen gewesen sei, und der untersuchende Arzt ihn der Ver¬ sicherungsgesellschaft zur Aufnahme habe empfehlen können. Es werde nicht anerkannt, das Siegenthaler die Antworten auf den Fragebogen so abgegeben habe, wie diese lauten, und daß er frühere Krankheitszustände verschwiegen habe. Vielmehr habe er dem unter¬ suchenden Arzt erklärt, er habe vor vielen Jahren eine Lungen¬ entzündung durchgemacht und einen Schlüsselbeinbruch erlitten, sich jedoch in beiden Fällen rasch und vollständig erholt. Der Arzt habe erklärt, daß dies für die Versicherung durchaus nicht in Betracht falle, da dieser Umstand für die Lebensfähigkeit ohne jeglichen Einfluß sei. Die Behauptung der Beklagten, daß Siegen¬ thaler, abgesehen von den speziell benannten Krankheiten, öfters krank und bettlägerig, sowie daß er als ausschweifend und trunk¬ süchtig bekannt gewesen sei, werde bestritten. Siegenthaler sei vielmehr ein in voller Gesundheit stehender, sehr kräftiger und zugleich im Geschäft sehr regsamer und unternehmender Mann gewesen. Speziell werde verneint, daß zwischen der Todeskrankheit und allfällig früheren Indispositionen und Krankheiten ein Kausalzusammenhang bestehe. Siegenthaler habe die Versicherung überhaupt nicht gesucht, sondern sei durch den Agenten der Beklagten dazu gedrängt worden. Die Vorinstanz hat ihr, die Klage gutheißendes, Urteil im wesentlichen auf fol¬ gende Erwägungen und thatsächliche Feststellungen gestützt: Die Beweisführung habe ergeben, daß in der That Jakob Siegenthaler vom 9. April bis 12. Mai 1875 wegen einer Lungenentzündung, und vom 24. bis 31. Januar 1877 wegen Influenza beim Arzte Krebs in ärztlicher Behandlung gestanden sei, daß aber in Betreff der allerdings schweren Lungenentzündung im Jahre 1877 keine Überreste zu konstatieren gewesen seien. Ferner sei hergestellt, daß Siegenthaler im Jahre 1880 wegen eines Schlüsselbeinbruches von den Arzten Krebs und Gerster und im Jahre 1888 von ersterem wegen neuralgia vasomotorica manus dextrae behandelt worden sei. Seine Angabe, daß er noch von keinem Arzte behandelt worden und nicht schon früher an Krank¬ heitszufällen oder Verletzungen gelitten habe, sei daher jedenfalls sei dagegen die Be¬ objektiv unrichtig gewesen. Nicht bewiesen hauptung, daß Siegenthaler sonst öfters kränklich gewesen sei, und was die angeblichen Außerungen desselben über seinen Gesundheitszustand anbetreffe, so sei bloß hergestellt, daß er ein¬ mal zu den Zeugen Meyer und Greder, und in ähnlicher Weise auch zu Amtsschreiber Kurt in Nidau, sich dahin geäußert habe, er werde nicht alt, ohne jedoch einen Grund dafür anzugeben; es sei in keiner Weise ersichtlich, daß es sich dabei um etwas anderes als um allgemeine Redensarten, vielleicht in Folge eines momentanen Unbehagens gehandelt habe. Endlich sei der Beklagten der Beweis auch nicht gelungen, daß Siegenthaler als ein aus¬ schweifender trunksüchtiger Mann bekannt gewesen sei. Angesichts dieser thatsächlichen Verhältnisse müsse nun allerdings gesagt werden, daß Siegenthaler sich durch die oben mitgeteilte Beant¬ wortung der im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen unrich¬ tiger Angaben, einer Verheimlichung der in den Jahren 1875,
1880 und 1888 durchgemachten Krankheiten, schuldig gemacht habe. Daß Siegenthaler sich an jene Krankheiten nicht mehr erinnert hätte, scheine wenig wahrscheinlich, und auch der Hinweis darauf, daß er die Versicherung nicht gesucht habe, sondern vom Agenten dazu förmlich gedrängt worden sei, verliere an Bedeutung mit Rücksicht darauf, daß Siegenthaler innert zwei Jahren vor seinem Tode nicht weniger als sechs Versicherungsverträge abge¬ schlossen habe. Immerhin könne dieser Punkt als zweifelhaft dahin gestellt bleiben. Die Behauptung, es sei dem Siegenthaler nicht der ganze Inhalt des Versicherungsantrages zur Kenntnis gebracht worden, sei unerheblich, da er dessen Inhalt durch Beisetzung seiner Unterschrift als für ihn verbindlich anerkannt habe, zudem aber auch unwahr, denn es sei nachgewiesen, daß er in der That vom ganzen Inhalt dieses Antrages Kenntnis erhalten habe. Nun könne aber nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Verkehr der in Art. 1 der Police enthaltenen Klausel nicht etwa die Bedeutung beigemessen werden, daß die Gesellschaft auch dann liberiert werden solle, wenn die unrichtige Angabe des Erklärenden sich auf einen Umstand beziehe, der auf ihre Ent¬ schließung zum Vertragsschlusse niemals von Einfluß hätte sein können, vielmehr beziehe sich die Anzeigepflicht nur auf objektiv erhebliche Thatsachen und sei daher die Verbindlichkeit des Ver¬ sicherungsvertrages für die Beklagte einzig davon abhängig, ob die Lungenentzündung und die Influenza, welche Siegenthaler seinerzeit durchgemacht, auf die Beurteilung des Umfanges des durch den Vertragsabschluß seitens der Beklagten übernommenen Risiko nach objektivem Maßstabe von Einfluß habe sein können. Dies sei nun laut der erhobenen Expertise keineswegs der Fall; denn die Experten betonen, daß das Überstehen der Lungenent¬ zündung, wie auch der Influenza, des Schlüsselbeinbruches und der neuralgia vasomotorica von keinem wesentlichen Einfluß auf den Abschluß der Versicherung sein könnte, sondern daß nur allfällige bleibende Folgen dieser Leiden dafür hätten von Be¬ deutung sein können, daß aber solche gar nicht bestanden hätten, da Siegenthaler zur Zeit der Versicherung vom Arzte gesund befunden worden sei. Die Experten hätten ausdrücklich erklärt, daß die Frage, ob die erwähnten Krankheiten für die Beurteilung der Lebensfähigkeit des Versicherungsnehmers ohne Belang gewesen wären, zu bejahen sei. Es fehle danach an jedem Nachweise dafür, daß die von Siegenthaler überstandenen genannten Krank¬ heiten objektiv erhebliche Thatsachen in dem Sinne gewesen seien, daß die bezüglichen unrichtigen Angaben geeignet gewesen wären, die Beklagte zur Eingehung einer Verbindlichkeit zu veranlassen, welche sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht eingegangen wäre, weshalb die Beklagte sich zur Befreiung vom Klagsan¬ spruche nicht mit Erfolg auf die in Art. 1 der Police enthaltene Verwirkungsklausel berufen könne. 2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Zweifel, daß der Ver¬ sicherte Jakob Siegenthaler sich beim Abschluß des Versicherungs¬ vertrages unrichtiger Angaben über seinen früheren Gesundheits¬ zustand schuldig gemacht hat, indem er die im Antragsformular enthaltenen Fragen, ob er schon früher an Krankheiten oder Verletzungen gelitten und ärztlich behandelt worden sei, verneinend beantwortete, trotzdem er im Jahre 1875 eine nahezu fünf Wochen dauernde Lungenentzündung durchgemacht, im Jahre 1877 eine Woche lang an Iufluenza krank gewesen, und wegen dieser Krankheiten, sowie wegen eines im Jahre 1880 erlittenen Schlüsselbeinbruches und im Jahre 1888 wegen einer Neuralgie der rechten Hand ärztlich behandelt worden war. Andrerseits haben die Experten erklärt, daß diese Krankheiten keine bleibenden Folgen gehabt haben, und daher zur Zeit des Abschlusses der Versicherung für die Beurteilung der Lebensfähigkeit des Ver¬ sicherungsnehmers ohne Belang gewesen wären. Es ist also mit der Vorinstanz anzunehmen, daß in concreto die vom Ver¬ sicherungsnehmer verschwiegenen Thatsachen das Risiko der beklagten Versicherungsgesellschaft nicht erhöht haben, und muß es sich darnach fragen, ob sich dieselbe gleichwohl auf die in Art. 1 der Police enthaltene Verwirkungsklausel berufen könne, m. a. W., ob das Verschweigen jener Thatsachen schon aus dem Grunde die Aufhebung des Versicherungsvertrages nach sich ziehe, weil die Kenntnis derselben möglicherweise die Entschließung der Beklagten beeinflußt, dieselbe möglicherweise abgehalten hätte, den Versicherungsvertrag mit Siegenthaler einzugehen, oder unter den Bedingungen einzugehen, wie es thatsächlich geschehen ist.
Die Frage muß im Gegensatz zu den Ausführungen der Vor¬ instanz bejaht werden. Aus der Fassung der in Betracht kom¬ menden Vertragsbestimmung (Art. 1, zweiter Absatz der Police) läßt sich die Auffassung der Vorinstanz nicht begründen. Diese Bestimmung besagt mit keinem Worte, daß die darin genannten Folgen unrichtiger Angaben nur dann eintreten sollen, wenn die verschwiegenen Thatsachen für die Erhöhung oder Verwirklichung der Gefahrkaufal gewesen seien, sondern sie lautet ganz allgemein dahin, daß jede beabsichtigte Verschweigung u. s. w. die Ver¬ sicherung aufhebe, welche zum Zwecke gehabt habe, von der Gesellschaft eine Verbindlichkeit zu erschleichen, oder dieselbe für sie lästiger zu machen; sie stellt also einfach darauf ab, ob die verschwiegene Thatsache an sich geeignet gewesen sei, einen Einfluß auf die Entschließung der Gesellschaft, ob sie die Versicherung überhaupt oder doch zu den in Aussicht genommenen Bedingungen eingehen wolle, auszuüben. Es leuchtet denn auch ohne weiteres ein, daß die Versicherungsgesellschaft es unmöglich darauf abge¬ stellt sein lassen konnte, ob eine Thatsache, die an sich, in abstracto, geeignet war, ihre Chancen ungünstiger zu gestalten, sich nachträglich als kaufal erweisen würde oder nicht. Denn der Grund der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht eben darin, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, sich über den Umfang des Risikos, das er durch den Versicherungsvertrag eingeht, eine möglichst zutreffende Vorstellung zu machen, ihm die Kenntnis derjenigen Thatsachen zu verschaffen, die für seine Entschließung, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag eingehen wolle, von Einfluß sein können (Endsch. des R.=O.¬ H.=G. IX, S. 206, König, in Endemanns H.=B. des Handels¬ rechtes III, S. 792 f., Ehrenberg, Vers.=Recht, S. 328 f., 335). Ist aber hienach der Inhalt der Anzeigepflicht durch das Interesse des Versicherers, eine möglichst richtige Grundlage für seine Entschließung zu haben, bedingt, so folgt daraus, daß für die Frage, ob eine bestimmte Thatsache zu den anzeigepflichtigen gehöre, dieses Interesse, also die Frage entscheidend sein muß, ob die Thatsache zu denjenigen gehöre, welche für die Entschließung des Versicherers, den Versicherungsvertrag zu den in Aussicht genommenen Bedingungen abzuschließen, nach vernünftigem Er¬ messen von Bedeutung sein können. Wenn daher der Ver¬ sicherer, durch Stellung bezüglicher Fragen, erklärt hat, auf gewisse Thatsachen Bedeutung zu legen, müssen diese That¬ sachen jedenfalls als anzeigepflichtig angesehen werden, es wäre denn, daß die betreffenden Fragen nach vernünftigem Ermessen, an sich für den Zweck, den die Information haben soll, über¬ haupt als unerheblich und daher nur als ein Mittel sich darstellten, um eventuell ohne jeden berechtigten Grund die Verbindlichkeit anfechten zu können (Ehrenberg, Versicherungs¬ recht I, S. 336). Im weitern ist klar, daß der Versicherer, wenn er vor Abschluß des Versicherungsvertrages bestimmte, für seine Entschließung an sich erhebliche Fragen an den Versicherungs¬ nehmer stellt, und die Gültigkeit des Versicherungsvertrages von deren gewissenhafter Beantwortung abhängig zu machen erklärt, dabei unmöglich den Willen haben kann, bei unrichtiger Beant¬ wortung die Gültigkeit des Versicherungsvertrages davon ab¬ hangen zu lassen, ob ein Dritter, z. B. ein Experte, die betreffende Thatsache für wichtig genug erachte, um anzunehmen, der Vertrag wäre bei richtiger Kenntnis derselben nicht abgeschlossen worden, sondern daß er für diese Frage einzig sein eigenes Befinden, sein sachverständiges Urteil als maßgebend betrachtet wissen will. Da es sich bei der geforderten Information um die Bildung seines Entschlusses handelt, muß es auch einzig seiner Beur¬ teilung anheimgestellt bleiben, welches Gewicht er gewissen That¬ sachen beizulegen habe und es wäre daher, gegenüber der in der Fragestellung liegenden Erklärung des Versicherers, daß er über gewisse Thatsachen Auskunft verlange, nicht zulässig, die Frage der Erheblichkeit solcher Thatsachen für den Vertragsabschluß von dem Entscheide Dritter abhängig zu machen, immerhin unter der bereits hervorgehobenen Voraussetzung, daß die verlangte Information für die Bemessung des Risikos nach vernünftigem Ermessen an sich überhaupt von Bedeutung sein kann, und nicht etwa in chikanöser Weise über Dinge Auskunft verlangt wird, die sich von vorneherein als offenbar unerheblich erweisen. 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze muß nun aber die Ver¬ sicherung auf Grund des Art. 1 der Police als verwirkt erklärt werden. Denn es kann einem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß jedenfalls die Lungenentzündung, die der Versicherte im Jahre 1875 durchgemacht und wegen welcher er während
nahezu 5 Wochen in ärztlicher Behandlung gestanden hatte, denjenigen Krankheiten gehört, welche für die Beurteilung Risikos einer Lebensversicherung an sich von Erheblichkeit sind, und daher auf die Frage hin, ob der zu Versichernde schon früher an Krankheiten gelitten habe und ärztlich behandelt worden sei, hätte angezeigt werden sollen. Dies ist im Antragsformular nicht geschehen, ebenso enthält das Zeugnis des Gesellschaftsarztes bei der Frage, ob der Kandidat schon schwere Krankheiten durch¬ gemacht habe, die Erklärung: „Nein, will immer gesund gewesen sein," und es ist den Klägern der Beweis dafür, daß Siegen¬ thaler, im Widerspruch zu dieser Bemerkung, dem untersuchenden Arzt von der Lungenenkzündung und dem Schlüsselbeinbruch Mitteilung gemacht habe, nicht gelungen. Ebenso können sich die Kläger darauf, daß Siegenthaler die Vertragsbestimmungen nicht gekannt habe, nicht berufen, nachdem Siegenthaler unterschriftlich bezeugt hat, daß sie, speziell auch die fragliche Verwirkungsklausel, ihm zur Kenntnis gebracht worden seien, und die Verbindlichkeit dieser Unterschrift nicht hat angefochten werden können. Daß sich Siegenthaler etwa jener Krankheit nicht mehr erinnert hätte, kann trotz der erheblichen Anzahl Jahre, die seither vergangen waren, angesichts der Schwere derselben nicht angenommen werden. Es ist vielmehr der Beweis als erbracht anzusehen, daß es sich hiebei um eine wissentliche Verschweigung gehandelt habe, und da diese Verschweigung sich, wie oben ausgeführt worden ist, auf eine Thatsache bezog, die auf den Entschluß der Beklagten, die Versicherung zu übernehmen, möglicherweise mitwirken konnte, muß die Klage abgewiesen werden. Immerhin ist die Beklagte bei ihrer vor der kantonalen Instanz abgegebenen Erklärung zu behaften, daß sie den Klägern die drei einbezahlten Prämien mit zusammen 1395 Fr. zurückzuzahlen bereit sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und daher das Urteil des Appellations= und Kassationshofes aufge¬ hoben und die Klage gänzlich abgewiesen. Dagegen wird die Beklagte bei ihrer Erklärung, daß sie den Klägern die drei bezogenen Prämien mit 1305 Fr. zurückbezahle, behaftet.
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