- Urteil vom 21. Juli 1896 in Sachen
Centralbahn gegen Moll.
A. Mit Urteil vom 6. Februar 1896 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die BeklagteSchweizerische
Centralbahngesellschaft, ist gehalten, an den Kläger Julius Moll
zu bezahlen die Summe von zweiundzwanzigtausend Franken und
Zins à 5% von dieser Summe vom 1. Mai 1894 an bis zur
Zahlung.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die schweizerische Centralbahn
gesellschaft die Berufung an das Bundesgericht mit folgenden
Anträgen:
Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 6. Februar 1896 in dem Sinne abzuändern, daß:
a. Unter Annahme des Selbstverschuldens des Klägers die
Klage gänzlich abgewiesen werde.
Eventuell, daß die dem Kläger vom Obergericht zuge
sprochene Aversalsumme von 22,000 Fr. zu reduzieren sei.
C. Unterm 7. April 1896 erhob die schweizerische Central
bahngesellschaft beim solothurnischen Obergericht eine sogenannte
Neurechtsklage, indem sie geltend machte, es seien genugsam neue
Gründe in's Recht gebracht worden, um das Urteil des Ober
gerichtes vom 6. Februar 1896 zu Gunsten der Neurechtsklägerin
zu ändern, und es sei daher die Klage abzuweisen.
D. Der Neurechtsbeklagte machte die Einrede geltend, es sei
gemäß Art. 223 der solothurnischen C. P. O. auf die Neurechts
klage nicht einzutreten, da das angefochtene Urteil zufolge der
Berufung an das Bundesgericht nicht rechtskräftig geworden sei,
das neue Recht aber nach 223 cit. nur gegen rechtskräftige
Urteile begehrt werden könne.
E. Unterm 16. Mai 1896 erkannte das solothurnische Ober
gericht dahin, die erwähnte Einrede sei begründet und es sei auf
die Neurechtsklage nicht einzutreten.
F. Mit Telegramm vom 17. Juli 1896 erklärte der Vertreter
der schweizerischen Centralbahngesellschaft, an der Revision fest
zuhalten und Aktenvervollständigung nach Art. 82 O. G. zu
begehren.
G. Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 71, 1 und 2
O. G. ohne Parteiverhandlung auf die Behandlung des Falles
eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bezüglich des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom
- Februar 1896 ist beim Bundesgericht Berufung eingelegt;
ferner ist bezüglich des gleichen Urteiles beim solothurnischen
Obergericht ein Gesuch um Revision (Neurecht) anhängig. Dem
nach liegt der Thatbestand des Art. 77 O. G. vor. Für diesen
Fall bestimmt derselbe, daß die bundesgerichtliche Entscheidung bis
zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt
werden solle. Die kantonale Behörde soll also zuerst entscheiden,
und zwar die Sache erledigen. Dies hat das solothurnische Ober
gericht nicht gethan, dasselbe hat vielmehr dahin erkannt, daß
auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Dieses Erkenntnis
wird damit begründet, daß zur Zeit, infolge der Berufung an
das Bundesgericht, ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliege, und
die Revision daher unzulässig sei. Das Obergericht scheint dabei
von der Annahme auszugehen, daß vorerst das Bundesgericht
die bei ihm hängige Berufung in rechtskräftiger Weise beurteilen
solle; dann möge das bundesgerichtliche Urteil beim Obergericht
auf dem Wege der Revision angefochten werden. Indeß ist dies
nach Bundesrecht unzulässig; Urteile des Bundesgerichtes können
von kantonalen Gerichten nicht nachgeprüft werden, auch nicht
auf dem Wege der Revision. Wenn das kantonale Recht ab
weichende Bestimmungen enthält, so müssen dieselben dem Bundes
recht weichen. Aus Art. 77 O. G. ergibt sich also, daß das
kantonale Gericht ein bei ihm angebrachtes Revisionsbegehren
zuerst zu erledigen hat, ohne die vorgängige Erledigung einer
gleichzeitig in gleicher Sache beim Bundesgericht hängigen
Berufung abzuwarten. Das obergerichtliche Urteil vom 16. Mai
1896 ist daher, weil mit genannter Bestimmung in Widerspruch
stehend, aufzuheben, und das solothurnische Obergericht ist ein
zuladen, das in Frage stehende Revisionsgesuch definitiv zu erle
digen. Erst nach dieser Erledigung wird das Bundesgericht, laut
Art. 77 O. G., auf die Berufung eintreten können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes vom 16. Mai
1896 wird aufgehoben, und dasselbe wird eingeladen, das Revi
stonsgesuch der schweizerischen Centralbahngesellschaft zu erledigen.
Bis zur dortseitigen Erledigung wird die bundesgerichtliche Ent
scheidung betr. der Berufung ausgesetzt.