Appeal inadmissible for missing amendment requests

BGE 22 I 71Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.05.1895Inadmissible

Zusammenfassung

The defendant appealed to the Federal Court against a Zurich appellate judgment that had upheld the plaintiff’s action and lifted provisional debt-enforcement release for CHF 8,000 plus interest. The Federal Court held that the appeal declaration was formally defective because it did not state the extent of the challenge or the requested amendments, making the appeal inadmissible. The Court added that, even aside from this defect, it would lack jurisdiction because the dispute concerned a forfeiture payment arising from non-performance of a real-estate sale, which falls under cantonal law.

Regest

Art. 67 Abs. 2 und 71 Abs. 2 OG; Art. 231 Abs. 1 OR, Art. 56 OG: Die Berufung an das Bundesgericht setzt eine Erklärung voraus, welche den Umfang der Anfechtung und die verlangten Abänderungen bezeichnet; eine bloße Ankündigung der Berufung genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Überdies unterstehen Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes, namentlich auch vereinbartes Reugeld, dem kantonalen Recht; das Bundesgericht ist dafür als oberste Zivilinstanz nicht zuständig.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 21. März 1896 in Sachen Böhler gegen Streicher. A. Durch Urteil vom 8. Februar 1896 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird gutgeheißen und demgemäß die dem Beklagten durch Verfügung des Audienzrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom
  2. Juni 1895 erteilte provisorische Rechtsöffnung für 8000 Fr. nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 18. Mai 1895 aufgehoben. B. Mit Eingabe an die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 16. März 1896 erklärte der Anwalt des Be klagten, er ergreife namens desselben gegen dieses Urteil die Be rufung an das Bundesgericht. Eine Angabe darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen verlangt werden, fehlt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Gemäß Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege ist in der Berufungserklärung an zugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab anderungen beantragt werden. Die Beachtung dieser Vorschrift

bildet, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat (s. bg. Entsch. Bd. XX, S. 394 Erw. 2 und dort citierte Entscheidungen), ein unerläßliches Erfordernis der Berufung an das Bundesgericht, und ist daher die bloße Erklärung, daß die Berufung eingelegt werde, zur Wahrung des Rechtsmittels un genügend. Da die vorliegende Berufungserklärung die Abände rungsanträge nicht enthält, stellt sich somit die Berufung ihrer Form nach als unzulässig dar, weshalb auf dieselbe gemäß Art. 71 Abs. 2 O. G. nicht einzutreten ist. 2. Abgesehen von diesem formellen Mangel wäre übrigens das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache inkompetent. Der vorliegende Rechtsstreit geht auf die Entscheidung der Frage, ob der Kläger dem Beklagten ein Reugeld im Betrage von 8000 Fr. wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes zu bezahlen habe. Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1895 hatte nämlich der Be klagte dem Kläger zwei Liegenschaften in Rorschach und Degers heim, mit Antritt auf 1. April 1895, verkauft, und Kläger hatte sich mit schriftlicher Erklärung vom 19. Februar gleichen Jahres verpflichtet, dem Beklagten für den Fall, daß er die Fertigung bis Ende Februar 1895 nicht vornehme, für jedes einzelne nicht zu gefertigte Kaufsobjekt eine Reukaufssumme von je 4000 Fr. zu bezahlen. Die Fertigung fand in der Tat auf den angegebenen Termin nicht statt, und da Kläger auch einer zweimaligen Frist ansetzung keine Folge leistete, erklärte ihm Beklagter am 27. Mai 1895, daß die Reukaufsumme verfallen sei, und leitete dafür Be treibung ein. Da ihm provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, erhob Kläger die Aberkennungsklage, und diese wurde von beiden kantonalen Instanzen geschützt, im wesentlichen mit der Begrün dung, daß Beklagter durch nicht rechtzeitige Bezahlung der auf den Liegenschaften haftenden rückständigen Kapitalzinse die Ver zögerung selbst verschuldet habe. Es handelt sich also lediglich um die Folgen der Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes, und diese beurteilen sich gemäß Art. 231 Abs. 1 O. R. nicht nach eidge nössischem, sondern nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht hat denn schon mehrfach entschieden, daß gemäß dieser Gesetzes bestimmung nicht bloß für Ansprüche auf Erfüllung, sondern auch ür Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung von Liegenschafts käufen ausschließlich das kantonale Recht gilt (s. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 105 Erw. 2; Journal des Tribu- naux, 1891, S. 224; 1894, S. 625). Das gleiche trifft aber selbst verständlich auch zu, wo zwar nicht eine eigentliche Schadenersatz forderung in engern Sinne geltend gemacht, sondern ein für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages vereinbartes Reugeld ge fordert wird; denn auch hier bildet das Interesse an der Erfül lung des Vertrages, also in concreto des Liegenschaftskaufes, den Gegenstand des Streites, indem das Reugeld nur die zum Voraus vereinbarte Feststellung dieses Interesses enthält. Es liegt also auch hier ein Anspruch aus dem Liegenschaftskauf im Streite, zu dessen Beurteilung das Bundesgericht als Oberinstanz in Civilsachen gemäß Art. 56 O. G. nicht kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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