- Entscheid vom 22. April 1896 in Sachen
Eheleute Fischer.
I. Am 5. Juli 1893 hat das Betreibungsamt Sarmenstorf
dem Anton Fischer für mehrere Gläubiger Mobiliar und eine
Liegenschaft gepfändet. Die Ehefrau Fischer erhob auf einen Teil
der Fahrhabe Eigentumsansprüche; diese wurden jedoch von den
pfändenden Gläubigern bestritten und durch oberinstanzliches Urteil
vom 21. März 1894 gerichtlich aberkannt. Am 5. (oder 21.) Juli
1893 hatte das Gerichtspräsidium Bremgarten wegen des einge
leiteten Vindikationsstreites die Betreibung sistiert.
Am 14. Juli 1893 hatte Frau Fischer für den Fall, daß ihre
Eigentumsansprüche mit Erfolg bestritten würden, Anschlußpfän
dung für zwei Forderungsbeträge verlangt. Nach dem unglück
lichen Ausgang des Vindikationsprozesses forderte sie im April
1894 das Betreibungsamt auf, ihr eine Pfändungsurkunde zu
zustellen und dann nach Art. 111 und 113 des Betreibungs
gesetzes vorzugehen. Der Betreibungsbeamte lehnte diese Begehren
ab, erhielt jedoch durch oberinstanzlichen Entscheid vom 30. Ok
tober 1894 andere Weisung. Der Anspruch der Ehefrau auf
Anschlußpfändung wurde von den Gläubigern bestritten, was zu
einem neuen Prozesse führte.
II. Nachdem am 29. Juli 1895 Philipp Kündig und Mit
hafte die Versteigerung der dem Ehemann Fischer gepfändeten
Sachen verlangt hatten, und hievon am 30. Juli dem Schuldner
Mitteilung gemacht worden war, führte dieser gegen das Betrei
bungsamt Sarmenstorf Beschwerde beim Gerichtspräsidium Brem
garten, da die Betreibungen verjährt seien. Die Beschwerde wurde
am 8. Angust erstinstanzlich und am 5. September auch von der
obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, von letzterer wesent
lich deshalb, weil die Betreibung, wie man angenommen, während
des Beschwerdeverfahrens über das Begehren der Ehefrau Fischer
betreffend ihre Anschlußpfändung, vom 9. April 1894, geruht
und weil die Verwertungsfrist erst wieder zu laufen begonnen
habe, nachdem den Gläubigern von dem Anschlußbegehren der
Ehefrau Kenntnis gegeben worden sei; von da an bis zur Stel
lung des Verwertungsbegehrens aber sei die Verwertungsfrist nicht
abgelaufen gewesen.
III. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Fischer recht
zeitig an die eidgenössische Aufsichtsbehörde rekurriert: Die Ehe
frau Fischer habe schon am 14. Juli 1893 Anschlußpfändung
verlangt und es sei dies den Gläubigern auch bekannt gewesen.
Von da an habe die Verwertungsfrist zu laufen begonnen und
sei höchstens während des Vindikationsstreites unterbrochen ge
wesen. Dann hätte sie aber mit dem 31. März 1894 neu
laufen begonnen und wäre bei der Stellung des Verwertungs
begehrens verstrichen gewesen. Deshalb wird beantragt, es sei der
Vorentscheid als ungesetzlich zu erklären und zu erkennen, daß
das im Juli 1895 gestellte Verwertungsbegehren der Gläubiger
gruppe Philipp Kündig und Mithafte erloschen und verjährt sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es fragt sich einzig, ob die Verwertungsfristen von einem und
von zwei Jahren, wie sie in Art. 116 des Betreibungsgesetzes
aufgestellt sind, für die am 5. Juli 1893 dem Anton Fischer ge
pfändeten Gegenstände am 29. Juli 1895, als von einer Gläu
bigergruppe das Verwertungsbegehren gestellt wurde, abgelaufen
gewesen seien oder nicht.
Diese Fristen haben nach Mitgabe des Absatzes 2 des Art. 116
mit dem 14. Juli 1893 zu laufen begonnen, an welchem Tage
das letzte Pfändungsbegehren, nämlich das Anschlußbegehren der
Ehefrau Fischer gestellt worden ist. Demnach wären die Ver
wertungsfristen, und zwar nicht nur für die Beweglichkeiten,
sondern auch für die Liegenschaft, verstrichen gewesen, als am
29. Juli 1895 die Gläubigergruppe Kündig und Konsorten
die Verwertung verlangte, sofern nicht der Fristenlauf in der
Zwischenzeit gehemmt war.
Dies war nun aber zweifellos der Fall, wie übrigens die Re
kurrenten selbst anzunehmen scheinen, während der Dauer des
Vindikationsprozesses zwischen Frau Fischer und den Gläubigern
ihres Ehemannes. Durch Verfügung vom 5. (oder 31.) Juli 1893
hatte nämlich das Gerichtspräsidium von Bremgarten nach An
hebung des Vindikationsprozesses die Betreibung eingestellt. Je
doch nur bis zur Erledigung dieses Prozesses, wie im Entscheide
der nämlichen Amtsstelle in der vorliegenden Beschwerdesache aus
drücklich bemerkt ist. Es begannen daher die Verwertungsfristen
nach der Erledigung des Vindikationsstreites, 31. März 1894,
wiederum zu laufen. Ein weiteres Hindernis, das sich dem Ab
lauf derselben entgegengestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesonder
beruht die Annahme der Vorinstanz, daß auch während des nach
dem Vindikationsprozesse durchgeführten Beschwerdeverfahrens die
Betreibung eingestellt und der Fristenlauf unterbrochen gewesen
sei, auf keiner rechtlichen Grundlage. Und es ist nicht minder
zweifellos, daß der Rechtsstreit über die Anschlußpfändung der
Ehefrau an sich keine die Verwertung aufschiebende Wirkung
hatte. Demnach war am 29. Juli 1895, als das Verwertungs
begehren gestellt wurde, die Frist von einem Jahre für die Ver
wertung der Beweglichkeiten in der That abgelaufen und konnte
die Betreibung auf letztere nicht mehr fortgesetzt werden (Art. 121
des Betreibungsgesetzes). Dagegen war die Frist zur Verwertung
der Liegenschaft, die zwei Jahre beträgt, noch nicht erschöpft und
muß es deshalb insoweit bei dem die Beschwerde der Eheleute
Fischer abweisenden Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein
Bewenden haben.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
- Der Rekurs wird begründet erklärt, soweit die Verwertung
der dem Anton Fischer gepfändeten beweglichen Sachen verlangt
wird; demgemäß wird das Betreibungsamt Sarmenstorf ange
wiesen, insoweit dem Verwertungsbegehren von Philipp Kündig
und Mithafte keine Folge zu geben.
- Dagegen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen,
soweit sich das Verwertungsbegehren auf die dem A. Fischer ge
pfändeten Liegenschaften bezieht.