Appeal inadmissible against conditional judgment

BGE 22 I 63Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.04.1893Inadmissible

Zusammenfassung

The defendant appealed a St. Gallen cantonal judgment that made the success or failure of the claim conditional on whether the plaintiff took an oath. The Federal Court held that such a conditional decision is not yet a final main judgment. Because the definitive effect of the judgment depends on a later determination of whether the oath was taken or refused, the appeal was premature and therefore inadmissible.

Regest

Art. 58 O.G.; appeal against a conditional judgment dependent on a future procedural determination; only a final, unconditional judgment is appealable. A cantonal decision that merely states that the claim will be upheld or dismissed depending on whether an oath is taken does not constitute a Haupturteil. The judgment becomes appealable only after the competent court has established whether the oath was performed or refused; the manner of that determination is governed by cantonal procedural law. If it is made by a new judgment, the ordinary appeal period under Art. 65 O.G. applies; if it is merely recorded in the minutes, the period runs from that record.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 21. Februar 1896 in Sachen Schweitzer gegen Härtsch. A. Durch Urteil vom 8. Januar 1896 hat das Kantons gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
  2. Die Klage ist geschützt für den Fall, daß der Kläger den von ihm angetragenen Erfüllungseid laut Schwörsatz 1 7 ab leistet; in diesem Falle hat der Beklagte dem Kläger an außer rechtlichen Kosten, einschließlich der vom Kläger vor I. Instanz und heute erlegten Gerichtsgebühren, 400 Fr. zu vergüten.
  3. Sollte der Kläger den ihm überbundenen Erfüllungseid nicht ableisten, ist die Klage abgewiesen, und hat der Kläger dem Be klagten an außerrechtlichen Kosten 115 Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und den widerklägerischen Anspruch zu schützen, dahin gehend, daß die

in der Klage angezogene Verpflichtung als eine Gesellschaftsschuld und daher jetzt auch persönliche Schuld des Klägers und Wider beklagten anerkannt und vollzogen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die angefochtene Entscheidung läßt das Schicksal der Klage noch ungewiß, indem sie dieselbe definitiv weder zuspricht noch abweist, sondern von der Leistung des vom Kläger angetragenen Erfüllungseides abhängig macht. Die Entscheidung wird zu einem perfekten, unbedingten Urteile erst dann, wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, ob der Erfüllungseid geleistet oder ver weigert werde, ob also das erste oder das zweite Urteilsdispositiv des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit ist unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der Klage bezw. Widerklage von der Leistung oder Verweigerung des Erfüllungseides abhänge. Hierin liegt, wie das Bundesgericht in einem gleichem Falle (Urteil vom 21. April 1893 i. S. Chodat gegen Jura Simplon Bahn, A. S. XIX, S. 160) ausgesprochen hat, kein Haupturteil und es ist daher die Berufung nach Art. 58 O. G. gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Bevor die Berufung an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst entschieden sein, ob der Erfüllungseid geleistet oder verweigert sei. In welcher Weise diese Feststellung zu erfolgen habe, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozeßrecht; besteht dieselbe in einem neuen Erkennt nis des urteilenden Gerichts, sø kommt für die Berufungsfrist einfach Art. 65 O. G. zur Anwendung; besteht sie aber lediglich in einer Protokollaufnahme, so fängt die Berufungsfrist von dieser zu laufen an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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