- Urteil vom 18. Juni 1896 in Sachen
Messing gegen Piaya.
A. Mit Urteil vom 18. April 1896 hat das Obergericht des
Kantons Zug erkannt:
Es seien unter teilweiser Abänderung des kantonsgerichtlichen
Urteils vom 11. März 1896 die Beklagten pflichtig, an Kläger
zu bezahlen:
- 16 Fr. Lohnrestanz bis zum 19. Oktober 1895.
- Seit diesem 19. Oktober bis und mit dem 29. gl. Monats
per Arbeitstag 4 Fr. 36 Fr.
- Den Arztkonto an Herrn Dr. Herrmann mit 15 Fr.
- Für bleibenden Schaden und Nachteil infolge des Unfalles
1800 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem 29. Oktober 1895.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Gebrüder Messing die
Weiterziehung an das Bundesgericht, und stellen bei den heutigen
Verhandlungen das Begehren: 1. Die Klage sei abzuweisen;
- eventuell die vorinstanzliche Entschädigung zu ermäßigen. Der
Appellat beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Felice Piaya, 39 Jahre alt, stand seit dem 22. August
1895 bei der beklagtischen Bauunternehmung in Arbeit. Sein
Lohn betrug nach Feststellung der Vorinstanzen 4 Fr. per Tag.
Am 18. Oktober 1895, zwischen 4 5 Uhr Nachmittags, war
er laut Aussage der Zeugen Caneve und Casagrande damit be
schäftigt, einen circa 90 100 Kg. schweren Balken aus einem
2 2,20 m tiefen Kanal hervorzuheben und auf einen Wagen
zu laden, als er sich plötzlich über heftige Schmerzen in der
Bauchgegend beklagte und sagte, er sei ruiniert . Die Arbeit
mußte er an demselben Abend einstellen; am folgenden Tag ver
suchte er noch einmal zu arbeiten, es gelang ihm aber nicht.
Darauf ging er zu Dr. Herrmann in Baar, welcher einen links
seitigen Bruch konstatierte. Von diesem Tage an bis zum 29. Okto
ber inklusive stand er unter ärztlicher Behandlung und war gänz
lich arbeitsunfähig. Am 30. Oktober gl. J. konnte er unter An
legung eines Bruchbandes die Arbeit wieder aufnehmen. Infolge
dieses Unfalles machte er gegen die Gebrüder Messing eine Haft
pflichtforderung geltend, mit welcher er, außer der Bezahlung des
rückständigen Lohnes und der Heilungs und Verpflegungskosten,
den Lohn vom 19. Oktober 1895 bis zur Anhängigmachung des
Prozesses, sowie 4000 Fr. für Minderung seiner Arbeitsfähigkeit
verlangte. Über die Ursachen und die Folgen des Unfalls haben
sich die ärztlichen Experten folgendermaßen ausgesprochen: Klä
ger, ein kräftig gebauter Mann, leide an einer linksseitigen äußern
Leistenhernie von der Größe eines kleinen Apfels. Dieselbe sei
reponibel. Sie müsse seit dem 22. August 1895 entstanden sein
da Dr. Herrmann beim Untersuch an diesem Tage keinen B
entdeckte und es sei wahrscheinlich, daß der Bruch durch das
Heben einer schweren Last entstanden und wohl möglich, daß er
am 18. Oktober plötzlich ausgetreten sei. Die Anlage dazu müsse
vorhanden gewesen sein. Kläger dürfe in Zukunft keine sehr
schweren Lasten mehr heben, ohne zu riskieren, daß sich der Bruch
verschlimmere. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit um 25 % redu
ziert; durch das Tragen eines Bruchbandes können indessen die
Nachteile teilweise gehoben werden; die Weigerung, ein Bruch
band zu tragen, wäre sehr gefährlich. Die totale Arbeitsunfähig
keit könne auf circa 14 Tage geschätzt werden.
- Die kantonale Vorinstanz hat in thatsächlicher Beziehung
festgestellt, daß der Beweis, daß der Kläger den Bruchaustritt
vom 18. Oktober bei Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit
erlitten habe, erbracht sei. Die Einwendung der Beklagten, es sei
diese Feststellung eine aktenwidrige, ist nicht richtig. Richtig ist
zwar, daß weder der Zeugenbeweis noch das Arztegutachten einen
absolut zuverlässigen Anhaltspunkt für obige Annahme darbieten;
richtig ist ferner, daß laut den beklagtischen Zeugen Zangerl und
Pöll der Kläger schon früher sich über Schmerzen in der Unter
leibsgegend beklagt haben soll; auch einzelne Widersprüche in der
Angabe vom Tage des Unfalls und des den Unfall veranlassen
den Objektes (Stein, Balken, morsches Holz) sind freilich in den
Akten enthalten. Letztere erklären sich aber aus den im vorinstanz
lichen Urteil näher angegebenen Gründen, und was die Aussage
der Zeugen Zangerl und Pöll anbelangt, so beweist dieselbe eben
nur, daß der Kläger schon vor dem Austritt des Bruches aus
unermittelt gebliebener Ursache an Unterleibsschmerzen litt, nicht
aber, daß der Bruch vor dem 18. Oktober vorhanden gewesen
sei. Die vorinstanzliche Annahme erscheint vielmehr nach Prüfung
der ganzen Aktenlage als eine durchaus zulässige und begründete.
Schon die Erzählung des Vorganges durch die Zeugen Caneve
und Casagrande, in Verbindung mit den am 22. August und
19. Oktober von Dr. Herrmann vorgenommenen Untersuchungen
und mit dem Arztegutachten, macht die Feststellung, daß der
Bruchaustritt wirklich am 18. Oktober stattgefunden habe, zu
einer höchst wahrscheinlichen und annehmbaren. Diese Annahme
erreicht sodann durch folgenden Umstand beinahe den Grad der
Sicherheit. Der Kläger hat vor dem 18. Oktober 1895 unbe
strittenermaßen die mit seiner Anstellung als Erdarbeiter verbun
denen körperlichen Anstrengungen verrichtet. Wäre nun der Bruch
schon früher ausgetreten gewesen, so hätte er dieselben nach der
bestimmten ärztlichen Aussage ohne Tragen eines Bruchbandes
nicht verrichten können. Hätte er aber ein Bruchband getragen,
so würde dies von Dr. Hermann entweder bei der Untersuchung
vom 22. August oder bei derjenigen vom 19. Oktober entdeckt
worden sein. Die vorinstanzliche Feststellung ist daher dem bundes
gerichtlichen Urteil zu Grunde zu legen.
3. Steht aber fest, daß der Leistenbruch bei dem vom Kläger
erzählten Vorgang, Heben einer schweren Last am 18. Oktober
1895 im Dienste der Beklagten, vorgekommen ist, so ist damit
auch gleichzeitig bewiesen, daß derselbe auf ein einzelnes, zeitlich
bestimmbares Ereignis zurückzuführen ist und somit nach bundes
gerichtlicher Praxis ein die Haftpflicht der Beklagten bedingender
Unfall vorliegt. Auf die heute von den Beklagten gegen die bun
desgerichtliche Praxis erhobenen Einwendungen kann nichts an
kommen. Zugegeben ist freilich, daß die Frage, ob ein Leistenbruch
sich als Unfall oder als Krankheit qualifiziert, in der medizini
schen Wissenschaft sowohl als in der Praxis der einzelnen Gerichte
keine unbestrittene ist; auch mögen sich in letzterer Zeit noch
andere Stimmen für die von den Beklagten vertretene Ansicht,
daß der Leistenbruch stets auf krankhafte Veranlagung des Ein
zelnen zurückzuführen und daß demzufolge der Austritt desselben
nur als eine Folge dieser krankhaften Veranlagung aufzufassen
sei, ausgesprochen haben. Die Gründe, die hiefür geltend gemacht
werden, und zum großen Teil auch die von den Beklagten heute
angerufenen Schriften, waren aber dem Gericht bei der Beratung
des ersten Falles Lehmann c. Gotthardbahn (Amtl. Sammlg.,
Bd. XVIII, S. 234) bekannt. Die Frage, inwieweit ein Leisten
bruch als Unfall betrachtet werden kann, wurde damals und noch
später in dem Falle Bargetzi gegen Frei (Amtl. Sammlg.,
Bd. XXI, S. 646) eingehend geprüft und verhandelt und es
liegt auch heute nichts Entscheidendes vor, um das Gericht zu
einer gegenteiligen Auffassung zu bestimmen.
4. Bei Zusprechung der Entschädigung für Einbuße in der
Erwerbsfähigkeit, die vor Bundesgericht einzig noch bestritten ist,
nimmt die kantonale Vorinstanz an, daß der Verdienst des Klä
gers zur Zeit des Unfalles 4 Fr. per Tag oder 1200 Fr. per
Jahr betragen habe und daß infolge des Bruchaustritts der Klä
er ungefähr ½ seiner Erwerbsfähigkeit verlieren wird. Letzterer
Ansatz entspricht der Bemessung der Nachteile, die auch schon vom
Bundesgericht bei Bruchfällen, sofern der Beruf des mit dem
Bruch Behafteten die Verrichtung von schweren Arbeiten bedingt,
angenommen wurde. Was sodann den Verdienst des Klägers vor
dem Unfalle anbelangt, so erscheint allerdings die Berechnung von
300 Arbeitstagen zu 4 Fr. per Tag etwas hoch. Allein die be
zügliche vorinstanzliche Feststellung ist keine aktenwidrige. In den
Akten ist nichts enthalten, was dieser Annahme zuwiderläuft.
Namentlich findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verdienst
des Klägers während des Winters sich bedeutend vermindert habe.
Letztere Thatsache tritt freilich bei gewöhnlichen Erdarbeitern,
namentlich bei italienischen Arbeitern, der Regel nach ein. Der
kantonale Richter hat dies aber für den vorliegenden Fall nicht
angenommen, und da nun die Akten nichts Gegenteiliges bieten,
muß die vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht als
bindend erachtet werden. Demnach ergibt die Entschädigung für
spätere Einbuße in der Erwerbsfähigkeit bei einem jährlichen Ver
dienstausfall von circa 150 Fr. einen Kapitalwert von circa
2482 Fr. Zieht man davon ungefähr 25 % für die Zufälligkeit
der Verletzung und für die Vorteile, die mit der Kapitalabfindung
verbunden sind, ab, so gelangt man zu einer Summe, die unge
fähr dem vorinstanzlich angenommenen Ansatz von 1800 Fr. ent
spricht und die somit dem Kläger, ohne Rücksicht auf anderweitige
Umstände, namentlich ohne Rücksicht darauf, ob er verheirathet
ist und eine mehr oder minder zahlreiche Familie zu unterhalten
habe, was beide Vorinstanzen rechtsirrtümlich berücksichtigt haben,
zu sprechen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in seinem
Dispositiv, da vor der bundesgerichtlichen Instanz die übrigen
Posten nicht mehr bestritten wurden, einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. April 1896 in
allen seinen Dispositiven bestätigt.