- Urteil vom 24. April 1896 in Sachen
Stiegeler gegen Versicherungsgesellschaft Le Soleil.
A. Durch Urteil vom 17. Februar 1896 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautet auf Abweisung der Klage.
B. Gegen das Urteil des Appelationsgerichtes hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf
Gutheißung der Klage. Die Beklagte beantragt Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mittelst Kollektiv Unfallversicherungsvertrags versicherte sich
der Kläger, Baumeister I. B. Stiegeler in Basel, am 22. Sep
tember 1894 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen die
Folgen seiner gesetzlichen Haftpflicht aus Unfällen in seinem Ge
schäftsbetriebe. Die Police umfaßt laut Art. I alle Unfälle,
welche unmittelbar und ausschließlich auf die Beschäftigung in
dem in der Police bezeichneten Betriebe zurückzuführen sind, und
laut Art. IV alle Arbeiten, welche der Versicherungsnehmer in
Ausführung des in der Police bezeichneten Berufes oder Gewerbes
vornehmen läßt, und zwar eventuell bis zur Höhe der durch Urteil
festgesetzten Entschädigungssumme. Nach Absatz 5 desselben Artikels
zieht jede irrige Angabe, die geeignet ist, die richtige Schätzung
der versicherten Gefahr zu beeinträchtigen, jede falsche Anzeige
oder Verschweigung von Seite des Versicherungsnehmers, welche
zur Folge hat, daß die der Gesellschaft geschuldete Prämie zu
niedrig berechnet wird, den Verlust des Entschädigungsanspruches
nach sich. Als Natur des Gewerbes ist in der Police der Beruf
Baumeister angegeben. In dem vom 22. September 1894 datierten
Versicherungsantrag sind die beiden Fragen: Welches ist die
Zahl und Art der angewandten Maschinen? und Gibt es
Sägen oder andere mechanische Werkzeuge? je durch einen Strich
beantwortet. Am 6. April 1895 erlitt der beim Kläger als
Schreiner in Arbeit stehende Andreas Specht einen Unfall während
er in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen in der Sägerei
Küthy an einer Hobelmaschine Thürverkleidungen zuhobelte. Durch
Urteil des Civilgerichtes Basel vom 26. Oktober 1895 wurde
Kläger zur Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2000 Fr.
mit Zins zu 5% seit 25. Juli 1895 und zu sämtlichen Pro
zeßkosten verurteilt. Mit Klage vom 23. November 1895 forderte
Kläger unter Berufung auf den Versicherungsvertrag von der
beklagten Versicherungsgesellschaft den Ersatz des aus diesem Ur
teil ihm erwachsenden Vermögensnachteiles. Diese Klage ist von
beiden kankonalen Instanzen abgewiesen worden, und zwar vom
Appellationsgericht unter folgender Begründung: Die klägerische
Behauptung, daß die beklagte Gesellschaft ihre Haftbarkeit gegen
über dem Kläger ausdrücklich, oder durch konkludente Handlungen
anerkannt habe, sei nicht begründet. Die von ihr bewilligte Aus
zahlung des Lohnes während der Arbeitsunfähigkeit des verletzten
Arbeiters Specht, worin Kläger die Anerkennung erblicke, könne
nicht als solche gelten, da sie eine für weitere Zahlungspflicht
unpräjudicierliche Leistung gewesen sei, wie sie die erste Not erfordert
habe, und darum von der Gesellschaft ohne Prüfung mochte be
willigt worden sein; sobald aber Beklagte von der Sachlage
genauere Kenntnis gehabt habe, habe sie auch ihre Haftpflicht
abgelehnt. Wenn von Seite ihres Agenten in Überschreitung
seiner Stellung dem Kläger eine Zusage gemacht oder Kläger
durch ihn in Irrtum geführt worden sei, so könne Beklagte dadurch
nicht verpflichtet werden. Die nun in Betracht kommende Frage,
ob der Versicherungsvertrag auch für Unfälle an Maschinen gelte,
sei in erster Linie auf Grund des Versicherungsantrages zu
beantworten; in diesem habe Kläger die Fragen, ob und was
Maschinen verwendet werden, weder mit Ja noch mit Nein, son
dern nur mit einem Strich beantwortet. Wolle man nun im
vorliegenden Falle nicht annehmen, daß ein Strich mit einem
Nein gleichbedeutend sei, was oft zutreffe, so müsse ihm jedenfalls
die Bedeutung beigemessen werden, daß Kläger es nicht der Mühe
wert gefunden habe, sich darüber bestimmt auszusprechen, daß er
die Maschinenarbeit als nebensächlich genug in seinem Geschäfte
angesehen habe, um sie für die Versicherung außer Betracht fallen
zu lassen, also eben Unfälle an Maschinen nicht in die Ver
sicherung habe gezogen wissen wollen, was rechtlich einer Ver
neinung gleich stehe, und die gleiche Rechtswirkung habe. Die
Beklagte sei berechtigt gewesen, die Sache so aufzufassen, und
habe nicht nötig gehabt, darüber noch bestimmtere Angaben zu
verlangen. Wenn Kläger auch die Unfälle habe versichert wissen
wollen, welche bei Benützung von notorisch gefährlichen Maschinen
vorkommen konnten, so habe er die Frage nach den Maschinen
nicht mit einem Strich beantworten dürfen. Da der Versicherungs
vertrag auf Grund der aus dem Antrag hervorgehenden Fest
stellungen abgeschlossen, und in der Police ausdrücklich (Art. IV
Abs. 5) darauf Bezug genommen sei, so seien also alle bei Ma
schinenarbeit erfolgenden Unfälle von der Versicherung ausge
schlossen worden. Es müßte Kläger demnach auch dann abge
wiesen werden, wenn die Frage, ob die Schreinerarbeit mit Ma
schinen von der Art derjenigen, bei welcher der Unfall eintrat, an
sich zum Betrieb des klägerischen Baugeschäftes und zu dieser Art
von Berufsthätigkeit gehöre, zu bejahen wäre.
2. Was vorerst die Behauptung anbelangt, die Beklagte habe
die streitige Entschädigungspflicht aus dem Versicherungsvertrage
gegenüber dem Kläger anerkannt, so stützt sich dieselbe darauf,
daß die Beklagte durch ihren Agenten Gautschi während 7 Wochen
nach dem Unfall, im April und Mai 1895, die Lohnbeträge an dem
verunglückten Arbeiter des Klägers habe ausbezahlen lassen, obschon
sie damals schon durch die Unfallsanzeige Kenntnis davon gehabt
habe, daß der Unfall im Geschäfte des Lüthy erfolgt sei. Es ist
klar, daß in der vorbehaltlosen Auszahlung eines Teiles der Un
fallentschädigung nur unter der Voraussetzung eine im Sinne der
Anerkennung der Entschädigungspflicht konkludente Handlung, bezw.
ein Verzicht auf die Einrede, daß der Unfall nicht unter die Ver
sicherung falle, erblickt werden kann, wenn die Auszahlung unter
Kenntnis der für letztere Einrede relevanten Thatsachen geschehen
ist. Wenn daher die Vorinstanz den gedachten Standpunkt des
Klägers aus dem Grunde als unbegründet bezeichnet hat, weil
die Beklagte bei Bewilligung der Zahlungen an den verunglückten
Arbeiter diese Kenntnis nicht besessen, ihre Haftpflicht aber sofort
abgelehnt habe, als sie zu genauerer Kenntnis der Sachlage ge
langt sei, so erscheint diese Schlußfolgerung rechtlich vollkommen
zutreffend. Die Entscheidung der Vorinstanz könnte danach in
diesem Punkte nur angefochten werden, wenn die ihr zu Grunde
liegende thatsächliche Annahme mit den Akten in Widerspruch sich
befände. Allein davon ist keine Rede. Ein Beweis dafür, daß
Beklagte zu der Zeit, als jene Zahlungen erfolgten, von den Um
ständen, unter welchen der Unfall sich ereignete, Kenntnis gehabt
habe, ist in den Akten nicht enthalten, wohl aber darf auf das
Gegenteil geschlossen werden aus einem Schreiben der Beklagten
vom 13. September 1895 an ihren Agenten Gautschi, worin sie
diesem die vom 6. September gl. J. datierte Klageschrift Spechts
mit dem Bemerken zurückschickt, daß sie erst dieser Klage entnehme,
daß der Unfall sich in der Werkstätte Lüthys ereignet habe.
3. Bezüglich der weiteren Frage, ob der Unfall, aus welchem
die vorliegende Entschädigungsforderung hergeleitet wird, in dem
Versicherungsvertrag inbegriffen sei, steht thatsächlich unwider
sprochen fest, daß einerseits der Unfall sich bei der Beschäftigung
des betreffenden Arbeiters an einer außerhalb der klägerischen Ge
schäftslokale aufgestellten fremden Hobelmaschine ereignet hat, und
daß anderseits der Kläger in dem Versicherungsantrage die beiden
Fragen: Welches ist die Zahl der angewandten Maschinen?
und: Gibt es Sägen oder andere mechanische Werkzeuge?
mit einem Strich beantwortet hat. In dieser Art der Beantwortung
hat die Vorinstanz die Willenserklärung des Versicherungsnehmers
erblickt, daß Unfälle an Maschinen nicht in die Versicherung ein
bezogen sein sollen, und deshalb den am 6. April 1895 erfolgten
Unfall als durch diese nicht gedeckt betrachtet. Da es sich bei
dieser Feststellung des Vertragswillens nicht um eine bloße Be
weisfrage, sondern um die Anwendung materiellrechtlicher Aus
legungsregeln handelt, untersteht dieselbe zweifellos der Überprü
fung des Bundesgerichtes. Es ist also zu untersuchen, welche
Erklärung in dem Hinsetzen eines bloßen Striches auf die ge
nannten Fragen liege. Eine affirmative Antwort entsprechend der
Fragestellung enthielt nun der vom Kläger angewendete Strich
offenbar nicht, und es kann sich nur fragen, ob Kläger damit
die Frage, ob bei seinem Geschäftsbetrieb Maschinen verwendet
werden, entweder geradezu habe verneinen, oder erklären wollen
eine direkte Antwort auf diese Frage brauche überhaupt nicht ge
geben zu werden. In beiden Fällen muß aber seine Erklärung
zur Abweisung der Klage führen. Liegt nämlich in dem Hinsetzen
eines Striches die Verneinung der Frage nach Maschinen,
handelt es sich unzweifelhaft um eine unwahre Angabe, die
eignet war, die richtige Schätzung der Versicherungsgefahr
beeinträchtigen und daher nach Art. IV der Policebedingungen
den Verlust des Entschädigungsanspruches aus dem Versicherungs
vertrag nach sich zog. Ist jener Strich dagegen in dem Sinne
aufzufassen, daß eine bestimmte Antwort nicht nötig sei, so muß
darin, mit der Vorinstanz, die Erklärung erblickt werden, daß
Kläger die Maschinenarbeit in seinem Geschäfte als nebensächlich
genug ansehe, um sie für die Versicherung außer Betracht fallen
zu lassen. Damit versetzte Kläger die Versicherungsgesellschaft in
den Glauben, die zu versichernde Gefahr erstrecke sich nicht auf
Maschinenbetrieb, und er muß, nach den Grundsätzen über Treu
und Glauben beim Abschluß von Verträgen, diese Interpretation
gegen sich gelten lassen. Unstichhaltig ist es, wenn Kläger hie
gegen eingewendet hat, nicht er, sondern der Agent der Beklagten
habe die Beantwortung der im Versicherungsantrag enthaltenen
Fragen besorgt, und ihm diesen fertig zum unterzeichnen vorgelegt;
denn diese speziellen, hier in Betracht kommenden Fragen konnte
der Agent jedenfalls nicht anders, als auf Grund einer Mit
teilung des Klägers beantworten, und es ist daher die daraufhin
abgegebene Erklärung in der That als seine Erklärung zu be
handeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 17. Februar 1896 in allen Teilen bestätigt.