- Urteil vom 9. April 1896 in Sachen
Vereinigte Schweizer Bahnen.
A. Unterm 29. März 1892 erließ der Bundesrat einen Be
schluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie
Wallenstadt Weesen gelegenen Holzriesen, wodurch zum Zwecke
der Sicherung genannter Linie die Benutzung fraglicher Riesen
in mannigfacher Beziehung beschränkt wurde (diesbezügl. siehe
A. S. XX, 879; Entsch. des Bundesgerichtes vom 13. Dezem
ber 1894 i. S. Tagwen Mühlehorn und Kons. c. V. S. B.).
Der Tagwen Mühlehorn und Konsort. gelangten daraufhin mit
einer Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen an das Bun
desgericht, indem sie beantragten, dasselbe wolle erkennen, daß
fraglicher Bundesratsbeschluß sammt dem bezüglichen Protokoll
ihnen zustehende Privatrechte beschränke und die Schatzungskom
mission die daherigen Entschädigungen festzusetzen habe; eventuell
solle die Sache vom Bundesgericht unpräjudiziert an die
Schatzungskommission gewiesen werden. Nachdem die Vereinigten
Schweizerbahnen in ihrer Antwort die Inkompetenzeinrede erhoben,
und u. a. auch die Existenz der klägerseits behaupteten Privat
rechte bestritten, erkannte das Bundesgericht unterm 13. De
zember 1894 auf Nichteintreten wegen Inkompetenz, indem es
im Wesentlichen ausführte: Soweit der Bestand oder Nichtbestand
von Privatrechten im Streite liege, seien die kantonalen Gerichte
kompetent. Im übrigen handle es sich um eine Streitigkeit aus
Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privat
rechten (Art. 55 O. G.) und sei das Bundesgericht diesbezüglich
nur zweite Instanz gegenüber Entscheiden der Schatzungskom
mission. Ein solcher Entscheid sei in casu nicht ergangen; das
Bundesgericht könne auch nicht die Schatzungskommission an
weisen, in Sachen vorzugehen, indem dies laut Art. 22 des
Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten Sache des
Bundesrates sei (s. cit. Entscheid). Der Tagwen Mühlehorn
und Verwalter B. Egger erhoben darauf bei den Glarner Civil
gerichten Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen mit fol
genden Anträgen: 1. Sie seien als Eigentümer von Waldungen
und Inhaber von Reistrechten an gewissen (näher bezeichneten)
Holzritten auf Gebiet von Kerenzen anzuerkennen; 2. es sei zu er
kennen, daß der erwähnte Bundesratsbeschluß eine Beschränkung
der den Klägern für ihre Waldungen zustehenden Privatrechte
herbeigeführt habe. Die beklagte Partei bestritt die Kompetenz der
kantonalen Gerichte zur Beurteilung der sub 2 erwähnten Rechts
frage. Dagegen erklärte sich sowohl die erste Instanz (Augen
scheingericht des Kantons Glarus) als die zweite Instanz (Ober
gericht) als bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens kompetent,
indem letztere zur Begründung im wesentlichen auf einen bundes
gerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856 (Ulmer pag. 399 u.
400) sowie auf denjenigen vom 13. Dezember 1894 verwies.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 16./17. mitgeteilt
am 21. Dezember 1895 erklärten die Vereinigten Schweizerbahnen
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage, es sei genanntes Urteil aufzuheben, in dem Sinne, daß
daß die Entscheidung der klägerischen Rechtsfrage sub 2 der eid
genössischen Schatzungskommission und zweitinstanzlich dem Bun
desgerichte zugewiesen werde.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die kantonalen Gerichte
seien allerdings zuständig zu entscheiden, ob und in welchem Um
fange die Eigentumsrechte an den Waldungen und die privat
rechtlichen Reistberechtigungen beständen; dieser Entscheid könne ent
weder dem Schatzungsverfahren vorgängig erfolgen, oder es könne
die Entschädigungsfestsetzung vorher ergehen, dies zwar eventuell,
für den Fall des Nachweises der bestrittenen Reistberechtigungen.
Einzig diese Kompetenz der kantonalen Gerichte sei vom Bundes
gericht sub 13. Dezember 1894 anerkannt worden. Wenn da
gegen die klägerische Partei durch den kantonalen Richter fest
stellen lassen wolle, daß durch den in Frage stehenden Bundesrats
beschluß eine Beschränkung der (als erwiesen angenommenen)
Privatrechte erfolge, so seien diesbezüglich nur die eidgenössischen
Instanzen (Schatzungskommission und Bundesgericht) kompetent.
Diese hätten zu entscheiden, ob Privatrechte verletzt würden, ob
die Verletzung mit der Enteignung im Kausalzusammenhang stehe,
ob diese die einzige Schadensursache oder eine von mehreren sei,
in welchem Umfange eventuell die Privatrechte verletzt seien,
welcher Schaden zu konstatieren sei. Dieser Auffassung stehe der
bundesgerichtliche Entscheid vom 27. März 1856 nicht direkt ent
gegen; derselbe scheide nur die Kompetenzen zwischen Schatzungs
kommission und Bundesgericht aus, indem er letzterem die rein
juristischen Fragen vorbehalte. Solche Fragen habe das Bundes
gericht in Expropriationssachen selbst dann entschieden, wenn
dabei kantonales Recht anwendbar war (A. S. XX, 66). Auch
das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1894 weise die
Frage, ob und in welchem Maße die Enteignung Privatrechte
verletze, keineswegs den kantonalen Gerichten zu. Die Ortsge
meinde Quarten und Kons., welche wie Mühlehorn und Kons.
sich durch den mehrerwähnten Bundesratsbeschluß betroffen er
achteten und auch direkt Klage beim Bundesgericht erhoben hatten,
hätten nach Erlaß des Inkompetenzentscheides desselben (A. S.
XX, 817) den richtigen Weg eingeschlagen, als sie sich durch
Vermittlung des st. gallischen Regierungsrates an den Bundes
rat wandten, um Einleitung des Schatzungsverfahrens zu er
wirken. Der Bundesrat habe sodann unterm 31. Januar 1896
die Vereinigten Schweizerbahnen eingeladen, die Frage, ob und
inwieweit durch den Bundesratsbeschluß vom 29. März 1892
eine Einschränkung von Privatrechten stattfinde, der eidg. Schatz
ungskommission zu überweisen.
C. Die Rekursbeklagten beantragen Abweisung des Rekurses
eventuell stellen sie darauf ab, es sei die Frage, ob eine Ein
schränkung von Privatrechten durch den Bundesratsbeschluß statt
finde, nicht getrennt, sondern in Verbindung mit den Ansprüchen
der Rekursbeklagten in jedem einzelnen Falle den eidgenössischen
Behörden zu überweisen, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird angeführt: Rekurrentin müsse den
Nachweis leisten, daß der angefochtene Entscheid ihre verfassungs
mäßigen Rechte verletze; die Verletzung von Rechten, welche durch
Bundesgesetz gewährleistet seien, genüge nicht, um eine staats
rechtliche Beschwerde zu begründen. Nun werde zwar Art. 23
B. V. als verletzt bezeichnet; dagegen mit Unrecht. Wegen Ver
letzung der weiter angerufenen Art. 1, 26, 35 des Bundesge
setzes betreffend Abtretung von Privatrechten sodann sei ein staats
rechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft. Übrigens
seien genannte Artikel gar nicht verletzt, insbesondere auch nicht
Art. 26 I. cit. Derselbe überweise die Prüfung der Eingaben, die
nach der Anordnung des Expropriationsverfahrens geltend gemacht
würden, sowie die Ausmittlung der den Unternehmern aufzu
legenden Leistungen der Schatzungskommission. In casu sei das
Expropriationsverfahren bis zur Stunde nicht eingeleitet; auch
im Falle der st. gallischen Gemeinden Quarten und Konf. habe
der Bundesrat nicht das Expropriationsverfahren angeordnet,
sondern unterm 31. Januar 1896 nur die Rekurrentin einge
laden, der Schatzungskommission die Frage zum Entscheide vor
zulegen, ob der erwähnte Bundesratsbeschluß eine Beschränkung
von Privatrechten enthalte oder nicht. Erst nachdem die Schatzungs
kommission und eventuell in zweiter Instanz das Bundesgericht
durch Vorentscheid diese Frage bejaht haben würden, solle das
Expropriationsverfahren eingeleitet werden. Es werde auf den
bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856 verwiesen. Die
Frage, ob und inwieweit genannter Bundesratsbeschluß Privat
rechte verletze, sei juristischer Natur; die Schatzungskommission
könne sie laut dem Prinzip genannten Urteils nicht entscheiden;
dies müsse vielmehr der gleiche Richter thun, der über die Existenz
und den Umfang der Privatrechte zu urteilen habe, also der kan
tonale Richter. Erst wenn dieser entschieden habe, daß Privat
rechte bestehen und solche durch die Expropriation verletzt werden,
werde das Expropriationsverfahren eröffnet; in diesem hätten dann
allerdings die eidgenössischen Behörden über die anzumeldenden
Forderungen und Ansprüche zu entscheiden. Dem entspreche auch
das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 1894, u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Das Obergericht des Kantons Glarus hat sich kompetent
erklärt zu entscheiden, ob ein Bundesratsbeschluß (betreffend Be
nutzung von Holzriesen längs der Bahnlinie Wallenstadt Weesen)
Privatrechte der Rekursbeklagten beschränke; gegen diesen Kom
petenzentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs. Zur Begründung
desselben wird abgestellt auf Art. 23 B. V., Art. 1, 26 und
35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten.
Was nun Art. 23 B. V. betrifft, so ergibt sich ohne weiteres,
daß derselbe in dieser Sache ganz außer Betracht fällt; in der
That garantiert derselbe gar keine individuellen Rechte, vielmehr
reguliert er nur das Recht des Bundes, öffentliche Werke zu
errichten und zu diesem Zwecke zu expropriieren, die Erstellung
solcher Werke zu verbieten 2c. Was sodann das Expropriations
gesetz betrifft, so ist dasselbe ein Bundesgesetz, welches in Aus
führung der Bundesverfassung erlassen wurde; es könnte daher
diesbezüglich auf Art. 189 Al. 2 O. G. verwiesen werden, wo
nach Beschwerden betreffend Anwendung von auf Grund der
Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetzen, besondere Bestim
mungen der betreffenden Gesetze selbst oder des Organisations
gesetzes vorbehalten, vom Bundesrate oder von der Bundesver
sammlung zu erledigen sind. Dagegen bestimmt in Anschluß an
genanntes Al. 2 das Al. 3, daß Gerichtsstandsfragen in allen
Fällen der Rechtssprechung des Bundesgerichtes vorbehalten seien;
vorliegend handelt es sich nun eben um eine Gerichtsstandsfrage.
Diesbezüglich ist also die Kompetenz des Bundesgerichtes in seiner
Eigenschaft als Staatsgerichtshof gegeben. Es ist daher auf die
Sache einzutreten.
- In der Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Zwischen
den Parteien waltet unbestrittenermaßen eine Expropriationsstrei
tigkeit. Der Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger behaupten
nämlich, gegen die Vereinigten Schweizerbahnen einen Expro
priationsanspruch zu haben; dagegen haben die Vereinigten Schwei
zerbahnen zunächst die Einrede erhoben, daß die angeblichen Ex
propriaten die von ihnen behaupteten Privatrechte überhaupt
nicht besäßen. Was nun die Kompetenz betreffend den Bestand
fraglicher Privatrechte betrifft, so herrscht darüber überhaupt kein
Streit: Die bezügliche Rechtsfrage ist vom Tagwen Mühlehorn
und Verwalter Egger vor die Gerichte des Kantons Glarus ge
bracht worden; die Vereinigten Schweizerbahnen haben deren
Kompetenz anerkannt und entspricht dies in der That dem Gesetze
und dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 13. Dezember 1894.
Dieser Punkt fällt also hierorts außer Betracht. Dagegen erüb
rigen zwischen den Parteien die weiteren Streitfragen, ob für den
Fall, daß fragliche Privatrechte als bestehend anerkannt werden,
vorliegend (durch den mehrerwähnten Bundesratsbeschluß) ein
Eingriff in dieselben stattgefunden habe, und wie hoch der da
herige Schaden und resp. die aufzulegende Entschädigung zu ver
anschlagen sei. Daß nun letztere Frage, diejenige der Taxation,
in erster Instanz von der Schatzungskommission und in zweiter
Instanz vom Bundesgericht zu entscheiden sei, ist keineswegs be
stritten. Dagegen ist allerdings streitig die Kompetenz bezüglich
der Frage, ob Privatrechte (deren Bestand vorausgesetzt) in casu
verletzt seien. Der Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger als
Kläger im Civilprozeß vor den Glarner Gerichten und als Re
kursbeklagte in diesem Verfahren behaupten nämlich, daß genannte
Frage in erster Instanz von den kantonalen Gerichten, in zweiter
vom Bundesgericht zu entscheiden sei; sie seien daher im vor
liegenden Falle mit Recht zunächst an die Glarner Gerichte ge
langt und sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Zur Be
gründung dieser Auffassung berufen sie sich in erster Linie
auf einen bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856.
Indeß ist darin einzig gesagt, daß die Schatzungskommissionen
nur zu Schatzungen kompetent seien, rein juristische Fragen da
gegen von den ordentlichen Gerichten resp. dem Bundesgericht zu
beurteilen seien. Daß speziell die Frage, ob eine Verletzung von
Privatrechten durch Expropriation vorliege, durch die kantonalen
Gerichte zu beurteilen sei, ist im erwähnten Entscheid nicht gesagt.
Das Urteil vom 13. Dezember 1894 (A. S. XX, 885) sodann
spricht dies ebensowenig aus; vielmehr ist darin mit aller Be
stimmtheit gesagt, daß Fragen über den Bestand oder Nicht
bestand von Privatrechten an den kantonalen Richter zu bringen
seien; daß dies auch bezüglich der Frage gelte, ob in jene Rechte
eingegriffen worden sei, wird in keiner Weise ausgesprochen.
Endlich hat auch der Bundesrat in der analogen Sache der Orts
gemeinde Quarten und Kons. unterm 31. Januar 1896 be
schlossen, es solle die Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen
die Frage, ob und inwieweit der Bundesratsbeschluß vom
29. März 1892 eine Einschränkung von Privatrechten zur Folge
habe, der eidgenössichen Schatzungskommission zur Beurteilung
überweisen. Es kann also genannter Beschluß vom 31. Januar
1896 keineswegs für die Auffassung der Rekursbeklagten ange
rufen werden; vielmehr wird darin ausdrücklich anerkannt, daß
die Schatzungskommission auch zu prüfen habe, ob eine Be
schränkung der fraglichen Privatrechte vorliege. Dies entspricht
übrigens ganz dem Gesetze, sowie der ständigen bundesrechtlichen
Praxis. Soweit freilich dabei rein juristische Fragen auftauchen,
wird die Schatzungskommission sie nicht entscheiden, sondern den
Entscheid dem Bundesgericht überlassen und nur eventuell Schatz
ungen vornehmen. Dagegen ist davon keine Rede, daß die Frage
des Eingriffs in die Privatrechtssphäre erstinstanzlich von den
kantonalen Gerichten und oberinstanzlich vom Bundesgericht zu
entscheiden sei, indem das eidgenössische Expropriationsgesetz einen
solchen Instanzenzug nicht kennt. Sind daher die glarnerischen
Gerichte in fraglicher Sache nicht kompetent, so ist der Rekurs
begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Glarus vom 16./17. Dezember 1895
in Sachen des Tagwens Mühlehorn und B. Egger gegen die
Vereinigten Schweizerbahnen aufgehoben.