- Urteil vom 1. April 1896 in Sachen Koller.
A. Martina Koller von Meggen, niedergelassen in Luzern, war
früher daselbst Magd und ist zur Zeit in Folge vorgerückten
Alters nur noch aushülfsweise als solche thätig. Sie erhielt eine
Zeit lang Unterstützung vom luzernischen freiwilligen Armen
verein. Im Jahre 1893 war sie infolge Krankheit gezwungen,
ihre Heimatgemeinde Meggen um Unterstützung anzugehen; die
selbe wurde jedoch verweigert und die Gemeinde Meggen forderte
die Koller auf, in die dortige Waisenanstalt einzutreten. Dieser
Aufforderung kam jedoch die Koller nicht nach, sondern verblieb
in Luzern. Der Stadtrat von Luzern beschloß in der Folge ihre
Ausweisung. Gegen den bezüglichen Beschluß rekurrierte sie an
den luzernischen Regierungsrat, wurde jedoch unterm 20. Dezem
ber 1895 abgewiesen, und zwar wesentlich aus folgenden Grün
t: M. Koller gebe zu, daß sie seit einigen Jahren die Unter
stützung des allgemeinen Armenvereins genieße. Damit sei das
Requisit der Ausweisung, die Inanspruchnahme der öffentlichen
Wohltätigkeit, gegeben, und könne dagegen nicht eingewendet wer
i, daß dieses Requisit noch bei vielen andern Personen zu
treffe, die noch nicht ausgewiesen wurden. Frage sich im weitern,
ob die Heimatgemeinde trotz amtlicher Aufforderung eine ange
messene Unterstützung verweigert habe, so sei zwar eine amtliche
Aufforderung nicht ergangen. Dagegen habe doch der Gemeinde
rat Meggen anno 1893 ein Gesuch der Rekurrentin um Unter
stützung abgewiesen. Dies genüge doch wohl, um das zweite Re
quisit der Ausweisung laut Art. 45, 3 B. V. zu erfüllen, indem
mit Sicherheit anzunehmen sei, daß der Entscheid auch auf eine
amtliche Aufforderung nicht anders gelautet haben würde. Die
Voraussetzungen des Niederlassungsentzuges seien somit gegeben.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Martina Koller unterm
- Januar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
richt mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben,
unter Kostenfolge. Sie führt im wesentlichen aus: Art. 45 der
B. V. garantiere die freie Niederlassung nicht nur von Kanton
zu Kanton, sondern auch innert des Kantons (Blumer Morel I,
382 u. f.). Dieselbe könne zwar für den Verarmungsfall laut
(rt. 45, 3 der B. V. entzogen werden, jedoch nur unter be
stimmten Kautelen. In casu seien nun die Voraussetzungen der
Ausweisung nicht gegeben. Rekurrentin habe zwar fremde Wohl
thätigkeit in Anspruch genommen, dagegen nur diejenige des pri
vaten Armenvereins und nicht die öffentliche Wohlthätigkeit. Diese
Inanspruchnahme sei auch keine dauernde gewesen, sondern habe
seit März 1895 aufgehört. Endlich sei auch eine amtliche Auf
forderung zur Unterstützung an die Heimatgemeinde zugestandener
maßen gar nicht ergangen; das private Unterstützungsgesuch
datiere zudem von 1893.
C. Der luzernische Regierungsrat beantragt Abweisung des
Rekurses, indem er auf die Motive seines angefochtenen Ent
scheides verweist und u. a. noch bemerkt, die Hauptfrage werde
wohl die sein, ob die amtliche Erklärung des Gemeinderates
Meggen, daß er keine Unterstützung verabreiche, im Sinne des
Art. 45, 3 der B. V. genügend sei, obwohl diese Erklärung
nicht auf eine bezügliche amtliche Aufforderung hin erfolgte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 45, 3 B. V. kann die Niederlassung denjenigen
entzogen werden, welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur
Last fallen und deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine
angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht ge
währt. Rekurrentin macht nun zunächst hierorts gegen ihre Aus
weisung geltend, daß sie nur die Wohltätigkeit des freiwilligen
Armenvereins in Luzern, eines privaten Vereins, in Anspruch
genommen habe und daher das Requisit der Inanspruchnahme
der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht vorliege. Sieht man nun
auch vorliegend von dieser Frage ganz ab (unter Hinweis zwar
auf die Entscheide in Sachen Schweizer vom 25. April 1894
und Süeß vom 27. Dezember 1895), so hat doch Rekurrentin
im weitern behauptet und ist unbestritten geblieben, daß diese
Unterstützung im März 1895 aufgehört hat. Unter diesen Um
ständen kann nicht wohl
gesagt werden, daß Rekurrentin
dauernd unterstützt worden sei, und liegt das betreffende Requisit
der Ausweisung nicht vor. Im weitern aber steht auch noch
unbestritten fest, daß eine amtliche Aufforderung an die Heimat
gemeinde zu angemessener Unterstützung der Rekurrentin, wie
Art. 45 cit. sie vorschreibt, niemals ergangen ist, vielmehr ist
die Heimatgemeinde nur auf privatem Wege um Unterstützung
angegangen worden; dieses private Gesuch kann nun die amt
liche Aufforderung des Art. 45 nicht ersetzen. Die Heimatge
meinde hat zudem fragliches Gesuch zwar abschlägig beschieden;
dagegen erfolgte der bezügliche Bescheid im Jahre 1893; derselbe
genügt nun nicht, um darzutun, daß eine angemessene Unter
stützung auch im Jahre 1895 und 1896 verweigert werden würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und der gegen Re
rrentin erlassene Ausweisungsbeschluß demgemäß aufgehoben.