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BGE 22 I 339 ΓÇó Art. 106/107 SchKG do not apply to mere enforcement priority
BGE 22 I 339Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.10.1895Granted
Heinrich Amsler and co-creditors challenged a notice by the Densbüren enforcement office that had sent a third-party claim warning to the first-group creditors after a levy on the debtor's newly acquired property. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that the situation did not involve a civil-law third-party claim under Arts. 106, 107 or 109 SchKG, but only an enforcement-law priority among creditors. As no civil right in the seized property had been asserted by the debtor or the first-group creditors, the notice lacked a legal basis. The appeal was therefore upheld and the enforcement office's notice annulled.
Art. 106, 107 und 109 SchKG; Abgrenzung zwischen Drittanspruch und betreibungsrechtlichem Vorzugsrecht: Das besondere Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass an der gepfändeten Sache ein aus dem Zivilrecht hergeleitetes Recht eines Dritten behauptet wird, sei es durch den Dritten selbst, sei es durch den Schuldner. Ein bloss betreibungsrechtliches Vorrecht, wonach gewisse Gläubiger bei der Pfändung vor andern zu berücksichtigen sind, fällt nicht darunter. Eine von Amtes wegen angebrachte Vormerkung des Betreibungsamts über die Rangordnung der Gläubiger vermag daher die Mitteilung nach Art. 106/107 SchKG nicht zu rechtfertigen.
Densbüren vom 1. Oktober 1895 Dukas und Ullmann den Gläubigern I. Gruppe den ihnen zugewiesenen Vorrang auf die Pfandgegenstände gemäß Art. 107, ersten Satz, des Betreibungs gesetzes bestritten und verlangt, daß diese Betreibung den dritten Interessenten mitgeteilt werde, unter Ansetzung einer 10tägigen Frist zur Klageerhebung. Am 9. Oktober erließ der Betreibungs beamte von Densbüren an sämtliche Gläubiger der I. Gruppe, darunter an die Rekurrenten, die gewünschte Mitteilung und Auf forderung, unter Hinweis auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes. II. Hiegegen führten Heinrich Amsler und Mithafte rechtzeitig bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde: Art. 107 des Betreibungsgesetzes treffe vorliegend nicht zu, da weder die Beschwerdeführer, noch der Schuldner bei der Pfändung eine Er klärung im Sinne der Anmerkung des Betreibungsbeamten oder einen entsprechenden Anspruch erhoben hätten. Vielmehr habe das Betreibungsamt von Amtes wegen ein Vorrecht der Beschwerde führer angemerkt. Hiegegen hätten Dukas und Ullmann auf dem Beschwerdewege vorgehen können, nicht aber durch Einleitung des Verfahrens nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes. Deshalb sei die Verfügung des Betreibungsbeamten von Densbüren vom 9. Oktober aufzuheben und derselbe anzuweisen, die Bestreitung vom
noch eine solche der Gläubiger I. Gruppe vor, wonach letzteren an der gepfändeten Liegenschaft ein aus dem Civilrecht sich ergebendes Vorrecht zugestanden wäre. Unter solchen Umständen kann dem in Frage stehenden Ver merk des Betreibungsbeamten von Densbüren nicht die Bedeutung der Anmerkung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106 des Betreibungsgesetzes beigelegt, sondern es muß angenommen werden, es habe derselbe dadurch lediglich die Rechtsstellung der verschiedenen Gläubiger, die auf die Liegenschaft Pfändung er wirkt hatten oder erwirken konnten, bestimmen wollen. Dann aber war hinsichtlich des den Gläubigern I. Gruppe zugedachten Vorrechtes nicht nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes zu verfahren, und mangelt der Mitteilung des Betreibungs beamten vom 9. Oktober 1895, um deren Gesetzmäßigkeit einzig es sich zur Zeit handelt, die rechtliche Grundlage. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß wird die Verfügung des Betreibungsamtes Densbüren vom 9. Oktober 1895 aufgehoben.