- Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Meyer.
I. Mehrere Gläubiger der Frau Aloisia Meyer Müller er
wirkten von der Arrestbehörde von Zug am 17. August 1895
gegen ihre Schuldnerin einen Arrestbefehl auf ein Bardepositum
von 120 Fr. beim Betreibungsamt Unterägeri, und es wurde
am gleichen Tage der Arrest auf das erwähnte Depositum, das
in der Arresturkunde als Zahlung von Jos. Meyer und Frau
geb. Wiederkehr zu Gunsten Aloisia Meyer Müller, Uezwyl be
zeichnet und auf 121 Fr. 50 Cts. beziffert ist, vollzogen.
Hiegegen erhob Frau Meyer Müller rechtzeitig Beschwerde bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde: Das beschlagnahmte Depositum
bilde die Entschädigung für Körperverletzung nebst Kosten, die
hr laut Urteil vom 30. Mai 1895 zugesprochen worden sei.
Der Vollzug des Arrestes müße daher nach Art. 92, Ziffer 10,
des Betreibungsgesetzes aufgehoben werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin ab,
weil noch keine Pfändung vorliege, sondern bloß ein Arrest, der
gestützt auf einen von kompetenter Stelle ausgegangenen Arrest
befehl vollzogen worden sei.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Meyer Müller
rechtzeitig an das Bundesgericht. Den Erwägungen der kantonalen
Aufsichtsbehörde gegenüber wird namentlich betont, daß sich die
Beschwerde nicht gegen den Arrestbefehl, sondern gegen den
Vollzug desselben gerichtet habe. Der Antrag geht dahin, es sei
letzterer aufzuheben und das Betreibungsamt Unterägeri anzuweisen,
das verarrestierte Depositum der Rekurrentin herauszugeben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beharrt in ihrer Vernehmlassung
darauf, daß der Betreibungsbeamte, angesichts des Arrestbefehls,
den Arrest auf das Depositum habe vollziehen müssen, um so
mehr, als irgend ein Grund, dasselbe als unpfändbar zu erklären,
ihm nicht vorgelegen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
I. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem von der Arrestbehörd
ausgesprochenen Arrestbefehl und der von dem Arrestbeamten zu
besorgenden Vollziehung des Arrestes. Für den Vollzug gelten
nach Artikel 275 des Betreibungsgesetzes die in den Artikeln 91
bis 109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, die mithin
durch den den Arrest vollziehenden Beamten zu beobachten sind.
Letzterer kann sich deshalb gegenüber dem Vorwurf, daß er beim
Vollzug des Arrestes jenen Vorschriften zuwider gehandelt habe,
nicht einfach durch Verweisung auf den Arrestbefehl schützen. Es
ist ihm vielmehr im Rahmen der erwähnten Bestimmungen eine
unabhängige Stellung mit selbständiger Kognition zugewiesen,
bezüglich deren er unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden steht.
Letztere sind deshalb zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
(Vergl. Entscheid des Bundesrates in Sachen Michel Wild und
Genossen, Archiv II, Nr. 84, Erwägung I.)
Ist somit zu prüfen, ob der Arrestbeamte durch die Beschlag
nahme des Depositums beim Betreibungsamt Unterägeri die Be
stimmung in Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes verletzt
habe, so ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß nach den bei
den Akten liegenden Urkunden das beschlagnahmte Depositum von
der Zahlung der Forderung herrührt, die der Frau Meyer Müller
laut obergerichtlichem Urteil vom 30. Mai 1895 an Josef Meyer
in Uezwyl und Mithaften zugestanden und von diesen auf ange
hobene Betreibung hin an das Betreibungsamt Unterägeri bezahlt
worden war. Diese Forderung war in ihrem Hauptbetrage von
100 Fr. eine Entschädigungsforderung für eine Körperverletzung
die Frau Meyer Müller erlitten hatte und setzte sich aus folgenden
Posten zusammen.
Fr. 51 20
a. Auslagen für Arzt und Apotheker
b. Nachteil wegen Arbeitsunfähigkeit während
48 a zirka 14 Tagen
19 60
Dazu kamen gerichtliche Kosten mit
2 30
und Betreibungskosten mit
Nun sind nach Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes
von der Pfändung befreit die Pensionen und Kapitalbeträge,
welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits
störung dem Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden
oder ausbezaht worden sind. Nach dem Wortlaute dieser Bestim
mung muß zweifellos der Betrag des Depositums, soweit er sich
als Ersatz für die erlittene Körperverletzung darstellt, d. h. für
48 Fr. a Cts. als unpfändbar erklärt und von der Beschlag
nahme ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich mit dem
Reste der verarrestierten Summe. In der erwähnten Gesetzes
bestimmung sind weder die Entschädigungen, die auf die Kosten
für Arzt und Apotheker fallen, noch die Gerichtskosten aufge
führt und ohne weiteres diese Schadensbetreffnisse als Accessorien
der eigentlichen Entschädigung für die Körperverletzung oder Ge
sundheitsstörung gleichzustellen, geht nicht an, zumal da auch die
ratio legis nicht für ihre Unpfändbarkeit angerufen werden kann.
Dieselben sind nämlich wirtschaftlich nicht für den Entschädigungs
berechtigten selbst zu seinem Genusse bestimmt, sondern sollen zur
Deckung von Forderungen Dritter verwendet werden. Sie sind
deshalb in der Beschlagnahme zu belassen.
3. Da es sich in diesem Verfahren bloß um die Gültigkeit des
vollzogenen Arrestes handelt und die Art der Liquidation der
Betreibung, durch die das Depositum in die Hände des Betrei
bungsbeamten von Unterägeri gelangt ist, nicht in Frage steht,
so kann aus formellen Gründen dem Begehren der Rekurrentin,
es sei der Betreibungsbeamte zur Aushändigung der beschlag
nahmten Summe zu verhalten, nicht entsprochen werden. Ma
teriell wird zwar trotzdem durch den Zuspruch des Rekurses der
gewollte Effekt für den als unpfändbar erklärten Teil des Depo
situms erreicht werden, sofern darüber nicht etwa in einer auch
für den Betreibungsbeamten verbindlichen Weise zu Gunsten eines
Dritten verfügt sein sollte.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne und Umfange der Erwägungen
begründet erklärt und demgemäß die Arrestnahme vom 17. Au
gust 1895 für einen Betrag von 48 Fr. a Cts. aufgehoben.