Postponement of enforcement for serious illness under Art. 61 SchKG

BGE 22 I 317Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.11.1895Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In enforcement proceedings for a small debt, the debt collection office granted Eduard Flury postponement because of serious illness. The cantonal supervisory authority shortened the postponement, reasoning that the illness did not justify long-term suspension of enforcement. On further complaint, the Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that Art. 61 SchKG leaves such relief to discretion and that federal supervisory review succeeds only if the cantonal assessment is manifestly incorrect and contrary to the provision's purpose. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 61 SchKG; postponement of enforcement for serious illness; supervisory review. The grant of a Rechtsstillstand to a seriously ill debtor lies within the discretion of the enforcement officer; on complaint, the supervisory authority exercises free assessment of the circumstances. Federal supervisory review under Art. 19 SchKG intervenes only where the cantonal assessment is manifestly erroneous and incompatible with the purpose of Art. 61 SchKG. A merely different appraisal of whether the illness actually prevents the debtor from managing his affairs does not suffice.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 18. Februar 1896 in Sachen Flury. In einer am 1. August 1895 von Georg Mutschler gegen Eduard Flury eingeleiteten Betreibung für einen Hauptbetrag von 41 Fr. bewilligte das Betreibungsamt Baselstadt dem Schuldner auf ärztliche Zeugnisse hin gemäß Art. 61 des Betreibungs gesetzes wegen schwerer Krankheit Rechtsstillstand, erstmals bis

C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs 20. Nøvember und sodann am 18. November 1895 bis April 1896. Gegen letztere Verfügung beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche am 30. November die Beschwerde begründet und den dem Ed. Flury gewährten Rechts stillstand mit dem 14. Dezember beendet erklärte, aus folgenden Gründen: Laut Bescheinigung des Arztes der Diakonissenanstalt in Riehen befindet sich Flury seit dem 1. Juli dørt in Behandlung wegen chronischen Lungenleidens und wird bis Frühjahr 1896, wenn nicht für immer, arbeitsunfähig sein. Nun ist aber die Meinung des Art. 61 doch nicht die, daß einem schwerkranken Schuldner so lange seine Krankheit andauert, - unter Umständen Jahre lang Rechtsstillstand gewährt, und seinen Gläubigern die Möglichkeit der Exekution abgeschnitten werden soll, vielmehr ist diese außerordentliche Maßregel nur angezeigt, wenn und so lang er außer Stande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen oder besorgen zu lassen. Bei der vorliegenden chronischen Krank heit trifft dies nicht zu, und es ist daher der gewährte Rechts stillstand auf die Zeit bis zum 14. Dezember abzukürzen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner rechtzeitig an die Oberaufsichtsbehörde. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 61 des Betreibungsgesetzes stellt die Frage, ob einem schwer kranken Schuldner Rechtsstillstand zu gewähren sei, in das Ermessen des Betreibungsbeamten, und es beruht deshalb auch der über eine derartige Verfügung des Betreibungsbeamten angerufene Entscheid einer Aufsichtsbehörde wesentlich auf einer freien Würdigung der Verhältnisse. Diese wird in der Regel nicht als gesetzwidrig betrachtet und es wird darin gewöhnlich auch nicht eine Rechtsverweigerung erblickt werden können, so daß die Weiterziehung des Entscheides der kantonalen an die eidgenössische Aufsichtsbehörde nach Art. 19 des Betreibungsgesetzes meistens versagen wird. Nur dann würde ein Rekurs an die eidgenössische Aufsichtsbehörde zum Ziele führen, wenn die Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine

und Konkurskammer. No 55. offenbar unrichtige und dem Grundgedanken des Art. 61 des Betreibungsgesetzes widersprechende wäre, was aber vorliegend nicht gesagt werden kann. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the shortening of the debtor's postponement of enforcement under Art. 61 SchKG was unlawful

Extrahierter Entscheid

The cantonal authority's assessment was not manifestly incorrect or contrary to the purpose of Art. 61 SchKG, so federal supervisory review was not warranted.

Extrahierte Begründung

Art. 61 SchKG leaves the grant of postponement to the enforcement officer's discretion. On supervisory review, the cantonal authority's factual appraisal is generally respected and does not amount to a legal denial unless it is obviously wrong and contrary to the basic idea of the provision. That threshold was not met here.

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