- Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen
Bovet und Kaufmann.
I. Für eine Forderung des Hans Bovet und des Jos. Kauf
mann von 321 Fr. 60 Cts. sind dem Ludwig Strähl Friedlin vom
Betreibungsamt Basel am 11. Dezember 1895 gepfändet worden:
verschiedene Mobilien im Schatzungswerte von 45 Fr., eine Lie
genschaft Sekt. VII Parz. 1448 mit Haus am Eindingerweg
und die Mietzinse auf Joh. Güdel im Betrage von 2 Fr. per
Woche, auf Jos. Hase im Betrage von 82 Fr. und auf Georg
Blanc im Betrage von 70 Fr. per Quartal.
II. Am 17. Dezember 1895 hat sich namens des Schuldners
Dr. E. Feigenwinter wegen dieser Pfändung bei der Aufsichts
behörde über das Betreibungsamt Basel beschwert: Das gepfändete
Mobiliar sowohl, als die gepfändete Liegenschaft habe Strähl
mittelst eines Teils der Entschädigung von 6000 Fr. erworben,
die ihm unter Abzug einiger Vorschüsse gemäß Urteil vom
- Mai 1894 für eine in der Maschinenfabrik Burkhardt er
littene schwere Verstümmelung im Juni 1895 ausgerichtet worden
sei. Es seien deshalb sowohl die erwähnten Gegenstände, als die
Erträgnisse der Liegenschaft unpfändbar und dem Schuldner
belassen.
Die Gläubiger haben sich dem Beschwerdeantrag widersetzt,
weil nicht nachgewiesen sei, daß die gepfändeten Gegenstände aus
der Unfallentschädigung bezahlt worden seien und weil Art. 92,
Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes nur die Kapitalbeträge, die
für Körperverletzungen geschuldet werden oder ausbezahlt worden
sind, nicht aber auch Vermögensgegenstände, die aus der Ent
schädigung angeschafft worden seien, als unpfändbar erkläre. Zu
dem sei die Forderung der Gläubiger erst nach dem Bezug der
Unfallentschädigung entstanden.
Durch Entscheid vom 31. Dezember 1895 hat die angerufene
Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern gutgeheißen, als sie die
Pfändung der Liegenschaft und der Mietzinse aufhob. Artikel 92,
Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes, führt sie aus, sei lediglich
eine Reproduktion von Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes vom 25. Brachmonat 1881. Die erstere Bestimmung
enthalte bloß eine extensive Ausdehnung des Geltungsgebietes der
letztern, nicht aber eine intensive Erweiterung im Gebiet, wo das
Prinzip schon vorher gegolten habe. Nun ergebe sich aus der
Entstehungsgeschichte des Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes, daß der Zweck der Bestimmung der gewesen sei, den
Entschädigten im Genusse der erlangten Entschädigung dauernd
zu schützen. Auch aus dem Gesetzestext lasse sich ein anderer
Inhalt nicht entnehmen, als daß die erhaltenen Werte in jeder
Gestalt, in der sie sich noch im Vermögen des Schuldners vor
fänden, sowie auch die Erträgnisse dieser Werte unpfändbar sein
sollten. Zum gleichen Resultate führe die wirtschaftliche Erwägung,
daß die Bestimmung, wenn sie anders ausgelegt würde, unbrauch
bar und daß es dem Schuldner unmöglich wäre, die Entschä
digung zu fruktifizieren und in arbeitendes Kapital umzusetzen.
Die Aufsichtsbehörde stellt dann fest, daß ein Nachweis des
Ankaufs der gepfändeten Möbel aus der Entschädigungssumme
fehle, daß dagegen für die Anzahlung von 2500 Fr., die der
Schuldner an den Kaufpreis der gepfändeten Liegenschaft geleistet
habe, eine andere Quelle, als die Unfallentschädigung nach den
Verhältnissen des Schuldners undenkbar sei, so daß die Liegenschaft
und deren Erträgnisse in der That aus der Pfändung entlassen
werden müßten.
III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde haben
die Gläubiger rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert. Der
Antrag geht auf Aufhebung dieses Entscheides. In der Begrün
dung wird ausgeführt, daß der Wortlaut des Art. 92, Ziffer 10
des Betreibunsgesetzes für die Interpretation, wie sie der Be
stimmung von der kantonalen Aufsichtsbehörde beigelegt worden
sei, keinen Anhaltspunkt biete; ohne Zwang könne man daher
nicht die ausbezahlten Kapitalbeträge mit den Werten identifi
zieren, in welche die bezogene Summe umgesetzt worden sei.
Jedenfalls lasse es sich in keiner Beziehung rechtfertigen, einen
von einem Unfall Betroffenen auf alle Zeiten hin vor der Exe
kution von Schulden sicher zu stellen, die er nach Auszahlung
der Entschädigung eingegangen sei. Und unter keinen Umständen
dürfe die ganze Liegenschaft des Schuldners als unpfändbar er
klärt werden, da er nur 2500 Fr. aus seiner Unfallentschädigung
daran abbezahlt habe. So dürften endlich auch die Mietzinse ledig
lich bis zum Betrage des landesüblichen Zinsfußes von 2500 Fr.
unpfändbar erklärt werden.
In einem Gegenmemorial tritt der Schuldner diesen Aus
führungen entgegen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
Artikel 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes erklärt als
unpfändbar die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Ent
schädigung für Körperverletzungen oder Gesundheitsstörung dem
Betroffenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet
werden oder ausbezahlt worden sind."
Die Bestimmung hat ihre Wurzel in dem sozialen Gedanken,
daß die persönliche Arbeitskraft ein Rechtsgut sei, das eines be
sonderen rechtlichen Schutzes bedürfe. Die moderne Gesetzgebung
hat diesen Gedanken in verschiedener Weise zum Ausdruck gebracht.
Insbesondere dadurch, daß die Entschädigungspflicht eines Unter
nehmers für die Einbuße oder den Verlust von Arbeitskraft
infolge von Körperverletzungen, Gesundheitsstörungen und Todes
fällen, die auf die Gefährlichkeit seines Betriebes zurückzuführen
sind, über die gewöhnliche Haftung für Verschuldung ausgedehnt
wurde. Wesentlich hierauf beruht die schweizerische Haftpflicht
gesetzgebung. Demselben Gedanken entspringt es, daß man die
Entschädigungsforderungen und Entschädigungsbeträge für die ent
zogene Arbeitskraft in der Weise bevorzugte, daß die Zulässigkeit
der Kompensation und Cession, sowie die Möglichkeit der Ver
pfändung und der zwangsweisen Beschlagnahme ausgeschlossen
wurden. In der schweizerischen Gesetzgebung sindet sich dieser
Satz, immerhin mit etwelcher Beschränkung, zum ersten Male
ausgesprochen in Artikel 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom
-
Juni 1881, welcher lautet: Die Forderungen Entschä
digungsberechtigter gegen den Entschädigungsverpflichteten können
rechtsgiltig weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen werden.
Auch sind Entschädigungsforderungen und Entschädigungs
gelder von der Pfändung, Arrest und Verbotnahme und von
der Konkursmasse des Berechtigten ausgenommen.
In allgemeinerer Weise hat den Satz mit Bezug auf die zwangs
weise Beschlagnahme das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs zur Anerkennung gebracht in der in Frage stehenden
Bestimmung des Art. 92, Ziffer 10. Danach ist der Zusammen
hang der letzern mit der Haftpflichtgesetzgebung nicht zu verkennen,
um so weniger, als die Erwähnung zweier Arten von Ent
schädigungen der Pensionen und der Kapitalbeträge offenbar da
rauf zu beziehen ist, daß nach Haftpflichtrecht ebenfalls zwei Arten
der Abfindung, nämlich die Ausrichtung einer Rente und die
Ausschöpfung einer Kapitalsumme vorgesehen sind. Immerhin ist
Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes nicht eine bloße Re
produktion des Art. 7, Absatz 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, wie
die kantonale Aufsichtsbehörde ausführt. Schon die Texte stimmen
nicht mit einander überein: hier ist von Entschädigungsfor
derungen und Entschädigungsgeldern die Rede, dort von Pensionen
und Kapitalbeträgen, welche als Entschädigung für Körperver
letzung oder Gesundheitsstörung geschuldet werden oder ausbezahlt
worden sind. Zudem ist die Bestimmung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs herausgewachsen aus der erst
mals im Entwurf des Justiz und Polizeidepartements , vom
-
November 1885, enthaltenen Ziffer 10 des Art. 98, die als
unpfändbar erklärte Pensionsguthaben und Entschädigungsbeträge
für Körperverletzungen , von welcher Bestimmung gewiß nicht
gesagt werden kann, daß sie einfach aus dem Fabrikhaftpflicht
gesetze herübergenommen worden sei. Aber es geht aus dem Ge
sagten doch soviel hervor, daß zur Interpretation der Bestimmung
in Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes auch der Zweck
der Haftpflichtgesetzgebung beigezogen werden kann.
Nun ist das vornehmste Ziel der letzern, den in bestimmten
Betrieben Verletzten oder ihren Angehörigen einen Ersatz für den
Ausfall an Arbeitskraft zu gewähren, den sie erlitten haben, und
ihnen so die ökonomische Existenz unter den Bedingungen, wie sie
zur Zeit des Unfalles bestanden haben, auch für die Zukunft zu
sichern. Die Entschädigung, mag sie in der Form einer Rente
oder einer Kapitalsumme entrichtet werden, tritt an die Stelle der
verlorenen Arbeitskraft. Wie aber diese selbst nicht einen Ver
mögenswert bildet, der pfändbar wäre, so soll auch das Aqui
valent dafür nicht pfändbar sein. Dies ist in Art. 92, Ziffer 10
ausgesprochen. Dabei kann es nun aber weiter keinen Unterschied
machen, ob das Aquivalent noch in der ursprünglichen Form
vorhanden oder in andere Werte umgesetzt worden sei. Sonst
würde der Zweck der Bestimmung bei der ersten Umsetzung
illusorisch werden, und dem Entschädigten wäre es, wenn er die
Rechtswohlthat sich bewahren wollte, verwehrt, die bezogene Geld
summe auch nur auf einer Kasse zu deponieren. Durch die Um
setzung verlieren die Werte ihren besonderen Charakter und ihre
besondere Bestimmung eines Ersatzes der verlorenen Arbeitskraft
nicht, und es muß deshalb der Schutz, der der Entschädigungs
forderung und der geleisteten Entschädigung zuerkannt wird, auch
auf sie ausgedehnt werden, sofern nur der Nachweis erbracht
werden kann, daß dieselben aus der Entschädigung für Körper
verletzung oder Gesundheitsstörung herrühren.
Dieser aus dem Zwecke der Bestimmung geschöpften Auslegung
kann der Gesetzestext nicht entgegengehalten werden. In dieser Rich
tung ist zunächst zu erwähnen, daß der Gesetzgeber bei der Formu
lierung der Bestimmung offenbar zu sehr die Art und Weise,
wie die Entschädigung ausgerichtet wird, im Auge hatte und des
halb auch nur an den Zeitpunkt der Ausrichtung der Entschädi
gung und an die Zeit vorher, in der bloß eine Forderung besteht,
nicht aber an das Schicksal der Entschädigungsbeträge nach der
Auszahlung dachte. Würde man den Ausdruck rein wörtlich nehmen,
so wäre der Schuldner nicht einmal bei jeder Art der Aus
richtung der Entschädigung vor der Beschlagnahme derselben ge
schützt: denn darunter würde z. B. die Deckung durch eine
Anweisung auf einen Dritten nicht fallen. Es muß also der
Ausdruck unter allen Umständen ausdehnend ausgelegt werden.
Und wenn man nun weiter bedenkt, wie vielfältig die Formen
der Vermögenswerte sind, wie leicht und rasch sich die Umsetzung
des einen Wertes in einen anderen vollzieht, und daß das In
teresse eines geordneten Haushaltes die Umsetzung unter Um
ständen geradezu gebietet, so darf ohne Bedenken dem Ausdruck
Kapitalbeträge eine weitere Bedeutung beigelegt und es darf
gesagt werden, daß darunter auch diejenigen Werte fallen, welche
nachweisbar an die Stelle der ursprünglich entrichteten Entschä
digung getreten sind.
Mit dieser Auslegung wird man auch der Absicht des Gesetz
gebers gerecht, die ihn zur Annahme der Bestimmung in ihrer
Formulierung führten, wie sie vorliegt. Es geschah zum Zwecke
der Erweiterung der Rechtswohlthat des Art. 92, Ziffer 10 des
Betreibungsgesetzes, wenn der Ständerat den Entwurf des Bundes
rates, der als unpfändbar nur die dem Verletzten oder den An
gehörigen des Getöteten zuerkannten Pensionsguthaben und
Entschädigungsbeträge bezeichnete, dahin ergänzte, daß diese Ver
mögensstücke auch unpfändbar sein sollten, wenn sie ausbezahlt
sind. Auch in der Hand des Schuldners sollen also derartige
Beträge vor dem Zugriffe der Gläubiger geschützt sein. Dieser
den Schutz erweiternden Tendenz entspricht es, wenn erklärt wird,
daß es nichts verschlage, wenn der Schuldner eine Umsetzung
der ursprünglich erhaltenen Werte bewerkstelligt hat.
Eine andere Auslegung würde, wie die kantonale Aufsichts
behörde richtig erwähnt, dazu führen, daß der Schuldner darauf
angewiesen wäre, das ihm ausgerichtete Kapital zu verzehren.
Darin läge einmal eine unerträgliche Beschränkung desselben in
der Verwendung und Verwaltung seiner Hülfsmittel. Es würde
aber weiterhin dadurch geradezu die Entschädigung ihrem wirt
schaftlichen Zwecke entfremdet. Dieselbe soll produktiv wirken, wie
die Arbeitskraft, an deren Stelle sie getreten ist; sie soll nicht
konsumiert werden. Gerade deshalb wird in vielen Fällen von
den Gerichten den Berechtigten statt einer Reute eine Kapital
summe zuerkannt, wie dies auch im Fabrikhaftpflichtgesetz als Regel
fall vorgesehen ist. Wenn aber die Entschädigung diese Funktion
ausüben soll, so muß der Entschädigte notwendiger Weise die
Möglichkeit besitzen, den Kapitalbetrag, den er erhalten hat, in
einen anderen Kapitalwert umzusetzen, ohne deshalb der Rechts
wohlthat des Art. 92, Ziffer 10 verlustig zu gehen.
Danach ist grundsätzlich mit der kantonalen Aufsichtsbehörde
festzustellen, daß unter den Ausdruck Kapitalbeträge in Art. 92,
Ziffer 10 auch solche Vermögensstücke fallen, die der Entschä
tigte aus der ursprünglich geleisteten Kapitalsumme erworben hat.
Auf der anderen Seite ist selbstverständlich, von einem Schuldner,
der sich auf die Bestimmung beruft, jeweilen der Nachweis dafür
zu verlangen, daß die Vermögenswerte, die er als unpfändbar
beansprucht, aus der Entschädigungssumme herrühren.
2. Diese Grundsätze sind nun aber auch ferner von der kan
tonalen Aufsichtsbehörde auf den vorliegenden Fall richtig ange
wendet worden. Erftlich hat sie mit Recht darauf keine Rücksicht
genommen, daß die Forderung, für welche die Pfändung aus
geführt wurde, erst nach der Ausrichtung der Entschädigung
entstanden ist. Die Bestimmung in Art. 92, Ziffer 10, des
Betreibungsgesetzes lautet allgemein, und auch die Auslegung,
die ihr gegeben worden ist, führt keineswegs dazu, eine Aus
nahme für später entstandene Forderungen zuzulassen, es müßte
denn sein, daß die Natur der Forderung eine solche Ausnahme
begründen würde, was hier nicht zutrifft. Es steht ferner
weder die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, daß dem
Schuldner hinsichtlich der Mobilien der Nachweis der Provenienz
aus der ihm ausgerichteten Entschädigungssumme für eine erlittene
Körperverletzung nicht gelungen sei, noch die andere Annahme,
daß die Anzahlung von 2500 Fr. auf die Liegenschaft aus diesem
Betrage geleistet sein müsse, mit den Akten im Widerspruch. Der
letztere Umstand führte dann aber weiter dazu, daß die Pfändung
der Liegenschaft als ungesetzlich aufgehoben werden mußte. Der
Kaufpreis derselben betrug 17,000 Fr. Auf Rechnung sind dem
Erwerber Hypothekarforderungen von 12,000 Fr. überbunden
worden. An die Kaufrestanz von 5000 Fr. hat er 2500 Fr.
geleistet, und für den Rest des Kaufpreises haftet die Liegenschaft
als Unterpfand. Nun ist nicht einmal geltend gemacht worden
daß der Wert der Liegenschaft den Betrag der Aufhaftungen und
den Betrag der Einzahlung des Erwerbers übersteige. Auf letztere
ist es demnach bei der Pfändung offenbar einzig abgesehen. In
soweit ist aber die Liegenschaft unpfändbar, und da ein weiteres
Interesse an der Pfändung nicht nachgewiesen ist, muß diese
überhaupt aufgehoben werden.
Was die gepfändeten Mietzinse betrifft, so erscheinen dieselben
vorliegend als unpfändbar, auch wenn man sie nach Art. 93 des
Betreibungsgesetzes behandelt; denn ihr Betrag ist so gering, daß
sie offenbar für den Schuldner und seine Familie unumgäng
lich notwendig sind. Es braucht deshalb nicht entschieden zu
werden, ob dieselben nicht auch gleich zu behandeln seien, wie die
Kapitalwerte, von denen sie herrühren, d. h. ob auf sie nicht
auch die Vorschrift in Art. 92, Ziffer 10 des Betreibungsgesetzes
zutreffe.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.