Standing of a cantonal government to file a constitutional complaint

BGE 22 I 27Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.01.1896Inadmissible

Zusammenfassung

The Basel-Landschaft Regierungsrat challenged a Landrat decision before the Federal Court after its refusal to grant a liquor-patent application was upheld. The Federal Court held that the cantonal government, acting merely as a state authority and alleging injury to its official competences, lacked standing to bring a constitutional complaint. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 59 OG; Art. 178 Abs. 2 OG; standing to file a constitutional complaint by public authorities. Public authorities are, as a rule, not legitimized to bring a staatsrechtlicher Rekurs when they invoke only sovereign powers exercised ex officio. Standing exists only where an authority appears in the name and as representative of the relevant public corporation and alleges infringement of that corporation’s constitutional rights (consid. 1). The organizational law did not alter this case law, since it expressly limits the complaint right to citizens and corporations. An authority acting solely in its official capacity cannot rely on its own official competences as a basis for standing.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 27. Februar 1896 in Sachen Regierungsrat von Baselland. A. Durch Schlußnahme vom 12. November 1895 wies der Regierungsrat des Kantons Baselland ein Gesuch des Jakob Honegger Hintermeister in Pratteln um Bewilligung eines Wirt schaftspatentes ab. Gegen diese Schlußnahme gelangte genannter Honegger Hintermeister an den Landrat von Baselland. Dieser erklärte sich, entgegen einem vom Regierungsrate gestellten Antrage, als in Sachen kompetent, über die Beschwerde materiell zu ent scheiden, wies jedoch dieselbe unterm 13. Januar 1896 als un begründet ab. B. Unterm 8. Februar 1896 erklärte darauf der Regierungs rat von Baselland den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht mit dem Antrage, es sei der Landratsbeschluß vom 13. Januar 1896 als verfassungswidrig aufzuheben. Die rekur rierende Behörde führt an, daß über ihre Rekurslegitimation kein Zweifel bestehe. Materiell behauptet sie wesentlich Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung resp. der verfassungsmäßigen Kompetenzen des Regierungsrates.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Laut Art. 59 O. G. der Bundesrechtspflege vom 27. Brach monat 1874 beurteilt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Beschwerden von Privaten und Korporationen betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Auf Grund dieser Bestim mung hat das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festge halten, daß öffentliche Behörden als solche, insofern sie lediglich staatliche Hoheitsrechte und keineswegs ihnen zu eigenem Rechte zustehende Befugnisse auszuüben hätten, zum Rekurse nicht legi timiert seien (Amtl. Slg. VI, 232; VIII, 448; XI, 259; XVI, 323). Nur insofern solche Behörden Namens und als Vertreter des betreffenden Gemeinwesens auftreten und verfassungsmäßige Rechte desselben als verletzt darstellen, können sie zum staats rechtlichen Rekurse zugelassen werden (A. Slg. X, 498). Das neue Organisationsgesetz sodann hat den geschilderten Rechts zustand nicht verändert; vielmehr bestimmt es in Art. 178, 2 ausdrücklich, daß das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen zustehe. Im vorliegenden Falle ist nun Rekurrent der Regierungsrat von Baselland; derselbe tritt auf in seiner Eigenschaft als staatliche Behörde und behauptet, daß ihm als solchem zustehende verfassungsmäßige Rechte verletzt worden seien. In dieser Eigenschaft aber ist er zum staatsrecht lichen Rekurse nicht legitimiert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten nicht eingetreten.

Schlagwörter

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