- Urteil vom 15. Januar 1896 in Sachen
Groschupf gegen Riesterer.
A. Durch Urteil vom 25. November 1895 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil (des Civilgerichtes
Baselstadt) lautete: Die Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil erklärte Wilhelmine
Groschupf unterm 14. Dezember 1895 die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Beklagte zu einer Ent
schädigung von 2500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem Tage der
Klage zu verurteilen, unter Kostenfolge.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist nur die beklagte Partei
vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Christoph Albert Groschupf, von Schiltach, Großherzogtum
Baden, geboren 1860, war als Zimmermann im (dem erweiterten
Haftpflichtgesetz unterstehenden) Baugeschäfte des R. Riesterer Asmus
in Basel angestellt. Am 24. Juni 1895 fiel er beim Aufziehen
eines Dachgebälkes von einem Gerüste und fand den Tod. Er
hinterließ seine Witwe, Wilhelmine geb. Mehlin. Dieselbe erhob
darauf am 13. August 1895 bei Civilgericht Basel gegen Riesterer
Asmus Klage aus Haftpflicht auf Bezahlung von 5500 Fr.
samt Zins à 5% seit dem Unfallstage, unter Kostenfolge. Das
Civilgericht wies (unterm 22. Oktober 1895) die Klage ab,
wesentlich aus folgenden Gründen: Nach Art. 6 a Fabrikhaft
pflichtgesetz sei bei einem Unfall, der den Tod zur Folge hatte,
der Schaden zu vergüten, den die Hinterlassenen des Getödteten
erleiden, sofern derfelbe zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Als
Hinterbliebene komme in casu einzig die Klägerin, Ehefrau des
Verunglückten, in Betracht. Ob derselbe zu deren Unterhalt ver
pflichtet war, sei gemäß Art. 9 und 32 des Bundesgesetzes be
treffend eivilrechtliche Verhältnisse nach dem Heimatrecht des Ver
storbenen, d. h. nach badischem Landrecht, zu beurteilen. Satz 214
desselben bestimme nun, daß die Frau die Pflicht habe, bei dem
Manne zu wohnen, und ihm allenthalben hin zu folgen. Daß
dagegen der Mann schuldig sei, sie aufzunehmen und ihr alles
zum Lebensunterhalt erforderliche nach seinem Stande und Ver
mögen zu reichen. Demnach gehe die Unterhaltungspflicht des
Ehemannes mit der Pflicht der Ehefrau, bei ihm zu wohnen,
Hand in Hand, und es höre die Unterstützungspflicht des Ehe
mannes auf, wenn die Ehefrau ohne seinen Willen oder ohne
besondere zwingende Gründe den ehelichen Wohnsitz verlasse. Dies
bezüglich ergebe sich nun, daß Klägerin schon 1884, als sie noch
unverheiratet war, von der Basler Polizei anläßlich einer Poltzei
untersuchung als öffentliche Dirne verhaftet wurde. Im Jahre
1885 sodann habe sie sich, angeblich im Einverständnis mit ihrem
Manne, nach Zürich begeben, wo sie als Dirne in ein öffent
liches Haus eintrat, sich als ledig ausgab und ein ernstliches
Liebesverhältnis mit einem Schmiedegesellen unterhielt. Nachdem
sie anno 1889 wieder von ihrem Manne aufgenommen worden,
sei sie auf Betrugsklage ihres Liebhabers hin in Bafel verhaftet
und vom dortigen Strafgerichte wegen Betrugs zu zwei Monaten
Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung der Strafe in die
eheliche Wohnung zurückgekehrt, habe sie daselbst in Abwesenheit
des Ehemannes Männerbesuche empfangen, im Jahre 1892 sich
in ein neues Liebesabenteuer gestürzt, und 1893 Basel wieder
verlassen, um einem Liebhaber in die bayrische Pfalz zu folgen.
m Jahre 1894 sei sie auf einige Zeit nach Basel und zu ihrem
Manne zurückgekehrt, habe aber schon im Juni 1894 gegen seinen
Willen sich von einer reisenden Sängergesellschaft als Wirtshaus
sängerin engagieren lassen und sei als solche in Deutschland
herumgereist. Seit November 1894 habe sie ihrem Manne keine
Berichte zukommen lassen; dagegen habe der Chef der genannten
Gesellschaft im Dezember 1894 dem Manne mitgeteilt, daß seine
Frau sich von der Gesellschaft getrennt habe, und demselben zu
gleich eine Menge von seiner Frau hinterlassener Liebesbriefe,
Photographien, Adressen von Männern übergeben. Derselbe habe
darauf eine Klageschrift auf Ehescheidung aufgesetzt, in welcher er
die obgeschilderten Verhältnisse darlegte, und sie samt den erwähnten
Beweisstücken für die Untreue seiner Frau dem Rechtsanwalt
Schmitt übergeben mit dem Auftrage, die Scheidungsklage durch
zuführen. Derselbe, sowie der Vater Groschupfs, hätten als Zeugen
deponiert, daß nach ihrer Meinung Groschupf ernstlich die Schei
dung beabsichtigt und von nochmaliger Versöhnung nichts habe
wissen wollen. Ein anderer Zeuge, Schäublin, habe zwar im
entgegengesetzten Sinne deponiert; dagegen sei doch anzunehmen,
daß die Klägerin auch fernerhin in der bayrischen Pfalz wo
sie sich bei der Polizei als geschieden ausgab und in Dienst trat,
verblieben wäre, und daß der Ehemann auf Grund des ihm zu
Gebote stehenden Beweismaterials die Scheidungsklage nach dem
hadischen Landrechte mit Erfolg durchgeführt hätte. Daraus folge,
daß Klägerin zur Zeit des Todes ihres Ehemannes gegen diesen
keinen Alimentationsanspruch gehabt, und daß die nach bundes
rechtlicher Praxis zu berücksichtigende Möglichkeit eines späteren
Alimentationsanspruches durch die größere Wahrscheinlichkeit des
Eintritts der Scheidung aufgehoben werde. Damit sei das Klag
fundament gänzlich weggefallen.
Das Appellationsgericht schloß sich den tatsächlichen und recht
lichen Ausführungen des Civilgerichtes einfach an.
2. Wilhelm Groschupf ist beim Betriebe eines der Haftpflicht
gesetzgebung unterworfenen Gewerbes getödtet worden; er hat eine
Witwe hinterlassen. Dieselbe hat gegen den Geschäftsherrn Klage
erhoben, indem sie geltend macht, daß sie durch den Tod ihres
Mannes ihr daheriges Recht auf Alimentation eingebüßt habe
und dafür zu entschädigen sei. Nun ist laut Art. 6 a des Fabrik
haftpflichtgesetzes (ohne Rücksicht darauf, ob sie vorher tatsächlich
unterstützt wurde) entschädigungsberechtigt auch die Ehefrau, wenn
der getödtete Ehemann zu ihrem Unterhalte verpflichtet war;
über die Existenz einer Unterhaltungspflicht sodann entscheidet
das heimatliche Recht des Unterstützungspflichtigen (Art. 9 und
2 des Bundesgesetzes betreffend eivilrechtliche Verhältnisse). Vor
liegend war der verstorbene Ehemann Badenser; es ist daher
die Frage der Unterhaltungspflicht nach dem badischen Landrecht
zu beurteilen. Die kantonalen Gerichte haben denn auch dasselbe
( 214 leg. cit.) zur Anwendung gebracht; sie haben es dahin
interpretiert, daß der Ehemann dann unterhaltungspflichtig sei,
wenn die Ehefrau ihre ehelichen Pflichten erfülle, insbesondere bei
ihm wohne, daß dagegen seine Unterhaltungspflicht cessiere, wenn
die Ehefrau ihn verlasse. Vorliegend habe die Ehefrau Groschup
den Ehemann ohne seinen Willen verlassen und sei seine Unter
haltungspflicht damit dahingefallen. Wird hierorts auf diesen
Punkt eingetreten, so fällt in Betracht: Zur Zeit des Todes des
Wilhelm Groschupf bestand noch dessen Ehe mit der Klägerin;
mit der Ehe bestanden aber prinzipiell auch die bezüglichen Rechte
und Pflichten, insbesondere auch das Recht auf Unterhalt der
Frau (Eger, R. H. Pfl. G. 363). Dieses Recht hätte dieselbe
zwar wohl während der Zeit ihrer Trennung vom Ehemann nicht
geltend machen können; dagegen hätte sie eben zu ihrem Ehemann
zurückkehren und dann den Unterhalt beanspruchen können. Es
muß daher angenommen werden, daß die Unterhaltungspflicht des
Ehemannes gegenüber der Ehefrau im Momente seines Todes
prinzipiell noch bestand, und daß daher die Ehefrau durch den
in Frage stehenden Unfall ihr Alimentationsrecht gegenüber dem
Ehemann eingebüßt hat.
3. Nun ist bei normalen ehelichen Verhältnissen zu präsumieren,
daß der Verlust dieses Alimentationsrechtes eine materielle Schä
digung zur Folge habe. Solche normale Verhältnisse liegen aber
hier nicht vor, und zwar durch Schuld der Klägerin. Sie selbst
hat die erwähnte Präsumtion in schuldhafter Weise zerstört und
ist damit pflichtig geworden, den Nachweis der materiellen Schä
digung zu erbringen. Diesen Beweis hat sie nun nicht zu leisten
vermocht; im Gegenteil sprechen die durch den kantonalen Richter
festgestellten Tatsachen dafür, daß ihr durch den Tod ihres Mannes
ein wirklicher Schaden nicht entstanden ist. Aus den Akten ergibt
sich nämlich folgendes: Der verunglückte Groschupf hatte kein
Vermögen; sein Verdienst betrug nach Angabe der Klägerin jähr
lich 1200 Fr., nach Angabe des Beklagten jährlich 1075 Fr.
seine finanzielle Leistungsfähigkeit gegenüber seiner Frau war dem
nach von vornherein eine sehr geringe, wie er denn auch tatsächlich
für dieselbe wenig oder nichts getan, und sozusagen seinen ganzen
Verdienst selber verbraucht hat. Hiezu kommt noch folgendes:
Klägerin hatte ihren Ehemann zu wiederholten Malen, und zuletzt
im Juni 1894, wider seinen Willen verlassen und ihm seit No
vember 1894 keine Berichte mehr geschickt; sie hatte während ihrer
Abwesenheiten zahlreiche ehebrecherische Verhältnisse gehabt; dies war
dem Manne bekannt und er hatte dafür zahlreiche Beweise in die
Hände bekommen. Er hatte denn auch mehrfach die Absicht ge
äußert, sich von seiner Frau scheiden zu lassen, hatte sich zu diesem
Zwecke an einen Rechtsanwalt gewendet und eine ausführliche
Ehescheidungsklage aufgesetzt. Die Vorinstanzen stellen demgemäß
tatsächlich fest, daß Wilhelm Groschupf diesmal ernstlich die Schei
dung gewollt habe, so daß eine Wiederversöhnung der Ehegatten
nicht wahrscheinlich war; Klägerin selbst hat sich übrigens in
einer hierorts eingereichten Rechtsschrift auf den gleichen Stand
punkt gestellt und einzig behauptet, daß eine Wiedervereinigung
mit ihrem Manne immerhin möglich gewesen sei. Ist unter diesen
Umständen davon auszugehen, daß der Ehemann Groschupf
der Ehescheidungsklage beharrt hätte, so hätte dieselbe angesichts
der vorhandenen Beweismittel für Ehebruch nach badischem Recht,
wie übrigens gar nicht bestritten wird, begründet erklärt werden
müssen. Die Unterhaltungspflicht des Wilhelm Groschupf resp.
das entsprechende Unterhaltungsrecht der Klägerin wäre, wenn
nicht durch den Tod des Ehemannes, so doch aller Wahrschein
lichkeit nach in Bälde durch Ehescheidung untergegangen, ohne
daß Klägerin daraus irgend einen Nutzen gezogen hätte. Bei dieser
Sachlage muß die Berufung wegen mangelnden Nachweises eines
Schadens abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim
Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.