- Urteil vom 13. März 1896
in Sachen Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil
gegen Frutiger.
A. Durch Urteil vom 1. November 1895 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Der Kläger Johann Frutiger ist mit seinen drei ersten
Klagsbegehren abgewiesen.
- Demselben ist sein eventuelles viertes Klagsbegehren im
Sinne und Umfang der Erwägungen zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung
der Klage. In der Berufungserklärung ist bemerkt, daß die Be
klagte die in den Motiven 2 und 3 des angefochtenen Urteils be
handelten Verteidigungsgründe fallen lasse.
In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Be
klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag. Eventuell bean
tragt er, die Beklagte wenigstens nicht zum Ersatz der Arzt und
Verpflegungskosten, welche dem Salvador gegenüber Frutiger zu
gesprochen werden sollten, zu verpflichten und betreffend der Kosten
auszusprechen, daß Kläger jedenfalls nur das Recht habe, von
der Beklagten die Hälfte derjenigen Kosten zu verlangen, welche
durch den Prozeß zwischen Salvador und dem Kläger beiden
Parteien verursacht werden.
Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Police vom 27. August 1891 hat Kläger, als Unter
nehmer des Baues der Grimselstraße, mit der beklagten Unfall
versicherungsgesellschaft in Paris, einen Versicherungsvertrag ab
geschlossen, aus welchem für den vorliegenden Prozeß folgende
Bestimmungen von Bedeutung sind: Art. I. Die durch den
gegenwärtigen Vertrag begründete Versicherung ist eine kollektive.
Sie hat zum Zweck Sicherung gegen körperliche Unfälle jeder
Art, welche von einer gewaltsamen, plötzlichen, äußern und un
freiwilligen Veranlaßung herrühren, und unmittelbar und aus
schließlich auf die Beschäftigung in dem in der Police bezeichneten
industriellen oder gewerblichen Betriebe zurückzuführen sind. Der
Vertrag wird durch die Unternehmer oder Inhaber des Betriebes
sowohl im Interesse ihrer Arbeiter und Angestellten abgeschlossen
als um sich selbst gegen die ihnen obliegende gesetzliche Haftpflicht
zu sichern. Nach Art. II wird die Versicherungsprämie berechnet
entweder auf Grund des Betrages der Löhne, oder einer Pauschal
summe, oder der verwendeten Arbeitsstunden. In casu wurde sie
festgesetzt auf 4½ % der baar ausbezahlten Arbeitslöhne. Nach
Art. III Abs. 6 haftet die Gesellschaft u. a. nicht für durch grobe
Fahrlässigkeit oder böse Absicht verursachte Unfälle. Nach Art. IV
Abs. 2 umfaßt die Versicherung alle Arbeiten, welche durch oder
für den Versicherungsnehmer in dem in der Police bezeichneten
Betriebe ausgeführt werden. Art. V Abs. 1 bestimmt: Die auf
dieser Police beruhende Versicherung besteht ausschließlich im In
teresse der in der Zahlungsliste des Versicherungsnehmers einge
tragenen besoldeten Angestellten und Arbeiter und mit Bezug auf
die ihnen bei Ausübung ihrer Berufsarbeit zustoßenden Unfälle.
Sie erstreckt sich weder auf die außerhalb der vorgeschriebenen
Arbeitsstunden oder der Lohnzeit vorkommenden Unfälle, noch auf
Tatsachen, welche von den für Rechnung des Versicherungs
nehmers ausgeführten Arbeiten unabhängig sind.
2. Unter den vom Kläger beim Bau der Grimselstraße be
schäftigten und in den Zahlungslisten eines Unterakkordanten ein
getragenen Arbeitern befand sich auch Franz Salvador aus
Sondrio, geb. 1859, und zwar als Minenarbeiter. Am 7. Juni
1892 Morgens traf diesen ein Unfall. Nachdem derselbe mit
andern Arbeitern Minen zum Sprengen von Felsen geladen hatte,
begab er sich etwa um acht Uhr nach der in der Nähe befind
sichen Arbeiterküche, wo ihn ein von einer eben entladenen Mine
geschleuderter Stein derart in's Gesicht traf, daß er das linke
Auge verlor und überdies eine Verletzung des Oberkiefers davon
trug. Von diesem Unfalle wurde dem Agenten der Beklagten so
fort Anzeige gemacht; die Beklagte lehnte jedoch jede Verbindlich
keit ab, da der Unfall nicht während der Zeit erfolgt sei, da
Salvador sich an der Arbeit befunden habe, sondern während des
Frühstücks. Auch als Salvador den Kläger, gestützt auf das
Haftpflichtgesetz, auf Schadenersatz belangt, und dieser die Be
klagte, gemäß den Vorschriften der Police, zur Führung des
Prozesses eingeladen hatte, beharrte die Beklagte auf ihrer ableh
nenden Haltung. Mit Klageschrift vom 30. Mai 1893 stellte
nun Kläger beim Gerichtspräsidenten in Bern gegen die Beklagte
folgende Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei gerichtlich zu verurteilen, dem Franz Sal
vador denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihm in Folge der
beim Bau der Grimselstraße erlittenen Körperverletzung entstanden
sei, oder noch entstehe.
- Es sei die daherige Schadenersatzsumme nach Maßgabe
der Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887,
bezw. im Sinne der klägerischen Anbringen
gerichtlich festzu
stellen.
- Die Beklagte sei schuldig, dem Franz Salvador von der
Schadenersatzsumme gesetzlichen Verzugszins zu bezahlen, unter
Kostenfolge.
- Eventuell: Es solle gerichtlich erkannt werden, die beklagte
Gesellschaft sei schuldig, dem Kläger Frutiger alles dasjenige zu
vergüten, wozu der Kläger wegen des in Frage stehenden Un
falls auf Klage des Franz Salvador gegenüber diesem letztern
verurteilt werden soll, alles unter Kostenfolge.
Die Beklagte beantragte gänzliche Abweisung dieser Rechts
begehren, eventuell Abweisung derselben insoweit, als darin von
ihr die Vergütung ärztlicher Kosten und der Auslagen für Arz
neien, sowie Rückvergütung von mehr als der Hälfte Kosten ver
langt werde, welche durch den Prozeß zwischen Salvador und
dem Kläger beiden Parteien verursacht werden. Gemäß der in der
Berufungseingabe gemachten Erklärung stützt die Beklagte diese
Anträge heute nur noch auf den einen in Erwägung 1 des an
gefochtenen Urteils behandelten Verteidigungsgrund, welcher dahin
geht, daß der Unfall, der den Salvador betroffen habe, nicht
unter die Versicherung falle, indem sich diese laut Art. I, IV und
V der Police nur auf die Arbeitsstunden, nicht auch auf die
Ruhestunden beziehe, Salvador aber nicht während der Arbeits
stunde, bezw. der Lohnzeit, sondern während einer Ruhestünde
verletzt worden sei. In der genannten ersten Erwägung ihres Ur
teils hat die Vorinstanz diesen Standpunkt als unhaltbar erklärt,
und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: In tat
sächlicher Beziehung sei, insbesondere durch die Zeugenaussagen
des Unterakkordanten Giovanni Vitali, des damaligen Vorge
setzten, und Antonio Vitali, eines Mitarbeiters des Salvador,
sowie durch diesen selbst, hergestellt, daß sich der Unfall während
der Frühstückspause zwischen 8 und 8 ½ Uhr ereignet habe, als
auch Salvador sich angeschickt habe, bei der Arbeiterkantine sein
Frühstück einzunehmen, und daß er damals keinerlei Auftrag ge
habt habe, die Sprengschüsse zu zählen oder sonst zu beobachten
mit dem Abfeuern seien vielmehr andere Personen betraut ge
wesen. Ferner sei erwiesen, daß Salvador im Stundenlohn ge
arbeitet habe und daß die Frühstückspause von einer halben
Stunde, wie auch die Mittags und Nachmittagspause bei der Be
rechnung des Lohnes nicht mitberechnet worden sei. Hieraus folge
jedoch nicht, daß der Unfall durch die Versicherung nicht gedeckt
sei. Bei Auslegung der Vertragsbestimmungen über den Umfang
der Versicherung müsse der Vertrag als ganzes in's Auge gefaßt
werden. Nun sei vorerst der Umstand, daß die Versicherungs
prämie nach den bezahlten Löhnen berechnet, für die Arbeits
pausen aber kein Lohn bezahlt worden sei, nicht von Bedeutung.
Denn, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Prämie auch
auf Grund einer Pauschalsumme, nicht bloß auf Grund des Be
trages der bezahlten Löhne oder der verwendeten Arbeitsstunden
berechnet werden könne, erscheine es nicht statthaft, die Art der
Prämienberechnung bei Auslegung des Art. V der Police beizu
ziehen, zumal die Art der Löhnung und der Berechnung des
Lohnes eine die Versicherungsgesellschaft an sich nicht berührende
Angelegenheit sei, die unabhängig vom Versicherungsvertrag geordnet
werde. Endlich habe in casu nicht der Versicherungsnehmer den
Salvador angestellt, sondern sein Unterakkordant Vitali. Wenn
nun auch die halbstündige Frühstückspause des Salvador nicht zu
der eigentlichen Arbeitszeit desselben gehört habe und dieselbe bei
der Berechnung des Lohnes nicht mitgerechnet worden sei, so sei
doch während dieser Zeit von Andern, und zwar gerade bei der
gefährlichsten Arbeit, gearbeitet worden; ausschlaggebend falle
aber in Betracht, daß Salvador damals die Arbeit nur für kurze
Zeit verlassen habe, um das Frühstück einzunehmen, und so neue
Kräfte zur eigentlichen Arbeit zu gewinnen, und daß eine solche
notwendige Pause wohl unter einen weiteren Begriff des Wortes
Arbeitsstunde falle, um so mehr, als der Arbeiter, bei der Art
des Betriebes des Unternehmens, genötigt gewesen sei, die kurze
Pause innerhalb der Zone der Gefährdung durch Arbeiten zuzu
bringen, gegen deren Gefährlichkeit der Versicherungsvertrag vorab
habe gerichtet sein sollen. Mit dem Begriff der Arbeitsstunde
decke sich unter solchen Umständen auch derjenige der Lohnzeit,
trotzdem die Frühstückspause für die Berechnung des Lohnes nicht
mitgerechnet worden sei, denn es dürfe gewiß nicht einem dem
Versicherungsvertrag an sich fremden Verhältnis zwischen dem
Unterakkordanten Vitali und dem Verletzten Salvador die Kraft
beigemessen werden, einen sonst durch die Versicherung gedeckten
Unfall zu einem unversicherten zu machen. Wenn aber bei der
Fassung des Art. V der Police hierüber noch Zweifel bestehen
könnten, so müßten diese doch im Sinne der Haftbarkeit der Ge
sellschaft gelöst werden, wenn man den Zweck des Vertrages zur
Auslegung herbeiziehe. Als solcher sei in Art. I allgemein hin
gestellt die Sicherung gegen körperliche Unfälle jeder Art, welche
von einer gewaltsamen, plötzlichen, äußeren und unfreiwilligen
Veranlassung herrühren und unmittelbar und ausschließlich auf
die Beschäftigung in dem in der Police bezeichneten industriellen
oder gewerblichen Betriebe
zurückzuführen sei, und es sei beige
fügt: der Vertrag wird durch die Unternehmer oder Inhaber
des Betriebes sowohl im Interesse ihrer Arbeiter und Angestellten
abgeschlossen, als um sich
selbst gegen die ihnen obliegende gesetz
liche Haftpflicht zu sichern.
Ähnlich sage Art. IV Abs. 2: Die
Versicherung umfaßt alle Arbeiten, welche durch oder für den
Versicherungsnehmer in dem in der Police bezeichneten Betriebe
ausgeführt werden. Sollen diese Bestimmungen, namentlich die
erste, nicht unnütze Ausschmückungen sein, so müssen sie doch
wenigstens dann zu Auslegungszwecken mit verwendet werden
können, wenn es zweifelhaft sei, ob eine Verletzung unter den
Versicherungsvertrag falle oder nicht. Und da würden nun vor
liegend diese allgemeinen Bestimmungen den Zweifel im Sinne der
Haftbarkeit der Gesellschaft lösen, welche Lösung übrigens auch
wohl einzig dem Grundsatze von Treu und Glauben in Ver
tragsverhältnissen, auf den vorliegenden Fall angewendet, ent
spreche.
3. Die Zulässigkeit der gegen diese Entscheidung ergriffenen Be
rufung ist nicht zweifelhaft, da der Streitwert die Summe von
2000 Fr. erreicht und ein bernisches Gesetz über den Versiche
rungsvertrag bekanntlich nicht besteht. Fragt es sich dagegen, ob die
Berufung begründet sei, so kommt in Betracht: Nach Art. 57
O. G. kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die
Entscheidung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des
Bundesrechtes beruhe. An die tatsächlichen Feststellungen des kan
tonalen Gerichtes ist das Bundesgericht gemäß Art. 81 O. G.
gebunden, sofern dieselben nicht mit dem Inhalte der Akten im
Widerspruche stehen oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen
verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhen. Von Ver
letzung von Beweisregeln des eidgenössischen Rechtes kann nun zu
nächst offenbar keine Rede sein, und die Berufungsklägerin hat denn
auch eine bezügliche Behauptung gar nicht aufgestellt. Es bleibt also
zu prüfen, ob die in dem angefochtenen Entscheide gegebene Inter
pretation des Versicherungsvertrages, wonach der während der
Frühstückspause dem Salvador zugestoßene Unfall unter die Ver
stcherung fallen würde, gegen materiell rechtliche Auslegungsregeln
verstoße oder aktenwidrig sei. Gemäß dem in Art. 16 O. R.
niedergelegten Grundsatz ist es auch bei rechtsgeschäftlichen Willens
erklärungen Aufgabe der Auslegung, die Worte in ihrer wahren
Bedeutung klar zu stellen, und über die bloße Anwendung der
Sprachgesetze hinaus nicht bloß Unklarheiten und Zweideutigkeiten
zu heben, sondern auch, wenn nötig, dem an sich klaren und un
zweideutigen Worte gegenüber Berichtigungen eintreten zu lassen,
insoweit hiefür objektiv dem klaren Zwecke des Vertrages und
dem Zusammenhang einer Vertragsbestimmung mit den andern
zu entnehmende Gründe vorliegen. Nach diesem Grundsatz ist der
Vorderrichter mit Recht davon ausgegangen, daß bei der Aus
legung von Verträgen diese als ganzes in's Auge gefaßt und die
verschiedenen Bestimmungen in richtige logische Verbindung zu
einander gebracht werden müssen, und kann somit nicht davon
gesprochen werden, daß seine Vertragsauslegung auf unrichtiger
Anwendung der Auslegungsregeln des eidgenössischen Rechtes be
ruhe. Nun ist aber, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis
ausgesprochen hat, die Auslegung einer Willenserklärung Rechts
frage nur insoweit, als die richtige Handhabung materiell recht
licher Auslegungsregeln in Frage steht, ohne Unterschied, ob es
eine stehende, regelmäßig wiederkehrende Vertragsklausel oder nur
eine vereinzelte Vertragsbestimmung betreffe, sofern es sich nur nicht
um solche Vertragsklauseln handelt, welche eine durch Gesetz oder
Gewohnheitsrecht bestimmte Bedeutung haben. Dieser letztere Fall
trifft jedoch in casu offenbar nicht zu. Es kann sich somit nur
noch fragen, ob nicht die Auslegung, die die Vorinstanz dem
vorliegenden Versicherungsvertrag gegeben hat, als aktenwidrig
zu bezeichnen sei. Eine Aktenwidrigkeit ist bei Auslegung von
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen allerdings nicht nur dann
anzunehmen, wenn der Richter zu seiner Auslegung unter Zu
grundelegung aktenwidriger tatsächlicher Annahmen gelangt ist,
sondern auch, wenn er von dem klaren Wortlaut der Willens
erklärung, welche einen vernünftigen, mit dem betreffenden Rechts
geschäfte verträglichen Sinn giebt, abgewichen ist, ohne für diese
Abweichung irgend welche plausiblen Gründe anzuführen, welche
dartun, daß er das ganze Aktenmaterial wirkich ernstlich geprüft
hat, und daß es sich nicht bloß um eine Bemäntelung einer
aktenwidrigen Annahme handelt. Ergiebt sich dagegen aus der Be
gründung des Urteils, daß der Richter zur Erforschung des
rechtsgeschäftlichen Willens das gesamte Auslegungsmaterial in
Betracht gezogen und ernstlicher, gewissenhafter Prüfung unter
zogen hat, so enthält der daraus gezogene Schluß auch dann
eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung,
wenn seine Richtigkeit zweifelhaft ist und das Bundesgericht bei
eigener freier Prüfung zu einem andern Schlusse gelangt wäre,
sofern nur nicht, was hier verneint werden muß, materiell recht
liche Interpretationsregeln verletzt worden sind. Nun läßt die Be
gründung des angefochtenen Entscheides nicht bezweifeln, daß der
kantonale Richter zum Zwecke der Feststellung der wahren Willens
meinung der Parteien das gesamte Auslegungsmaterial einer ein
gehenden und gewissenhaften Prüfung unterzogen hat, und es
können die einzelnen Ausführungen nicht als im Widerspruch mit
dem klaren Inhalte des Vertrages bezeichnet werden. Es ist gewiß
vollkommen richtig, wenn die Vorinstanz die Art der Berechnung
der Prämien für den Entscheid der streitigen Frage als unerheblich
strachtet hat. Wie beide Parteien anerkennen, ist in casu die
Prämie auf Grundlage der bezahlten Löhne berechnet worden,
ohne daß untersucht worden wäre, in wie vielen Stunden die
selben verdient worden seien. Bei der Berechnung der Prämien
war es daher vollständig gleichgültig, ob die betreffenden Arbeiter
im Stundenlohn oder im Taglohn arbeiteten, und es ist somit
nicht einzusehen, wie daraus, daß die Prämien nach den bezahlten
Löhnen berechnet worden sind, sich ergeben sollte, daß die Ver
sicherung sich nicht auf die Arbeitspausen erstrecke. Selbstverständ
Zeit, während
lich werden auch die Taglohnarbeiter für diejenige
welcher sie in der reglementarischen Arbeitszeit nicht arbeiten,
nicht bezahlt, weshalb es für die Entscheidung des vorliegenden
Falles als unerheblich erscheint, ob Salvador im Taglohn oder
im Stundenlohn gearbeitet habe. Es wäre in der Tat im höchsten
Grade seltsam und unbegreiflich, wenn von zwei Arbeitern, welche
genau während der gleichen Stunden gearbeitet haben, derjenige,
welcher im Taglohn angestellt ist, auch bezüglich der während der
Arbeitspausen ihm zustoßenden Betriebsunfälle versichert sein sollte,
der im Stundenlohn angestellte dagegen nicht. Grund und Zweck
einer solchen Verabredung wäre schlechterdings nicht einzusehen,
abgesehen davon, daß die Haftpflichtgesetzgebung zwischen Taglohn
arbeiten und Arbeiten im Stundenlohn nicht unterscheidet, und
es überdies in einem solchen Falle vom Belieben oder der Un
achtsamkeit des Versicherungsnehmers oder seiner Unterakkordanten
abhangen würde, ob die Arbeiter während der Arbeitspausen ver
sichert seien oder nicht. Was die übrigen Ausführungen der Vor
instanz anbelangt, so mag die Schlüssigkeit einiger tatsächlicher
Argumente zweifelhaft sein. Immerhin können die einzelnen tat
sächlichen Annahmen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat,
nicht als unrichtig oder gar aktenwidrig bezeichnet werden, und
es könnte sich nach dem oben ausgeführten nur fragen, ob die
tatsächlichen Elemente, aus welchen die Vorinstanz ihren Schluß
gezogen hat, derart der Schlüssigkeit entbehren, daß der daraus
gezogene Schluß als aktenwidrig zu bezeichnen wäre. Hievon ist
jedoch keine Rede.
4. Erscheint somit die Entscheidung der Vorinstanz weder rechts
irrtümlich noch aktenwidrig, so ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Zum gleichen Resultate muß übrigens auch folgende
Erwägung führen: Wie die Vorinstanz am Schlusse ihrer Be
gründung bemerkt hat, handelt es sich in casu um eine kombi
nierte Versicherung, indem eine Unfallversicherung im Interesse
der Arbeiter mit einer Haftpflichtversicherung im Interesse des
Klägers verbunden ist. In Art. I der Police ist ausdrücklich ge
sagt, daß der Versicherungsvertrag abgeschlossen werde sowohl im
Interesse der Arbeiter und Angestellten des Versicherungsnehmers,
als um letztern selbst gegen die ihm obliegende gesetzliche Haft
pflicht zu sichern. Nun ist nach der Police zweifelhaft,
Art. V Abs. 1 der Versicherungsbestimmungen, auf welchen sich
die Beklagte stützt, sich auf beide Versicherungen oder nur auf die
Unfallversicherung der Arbeiter beziehe. Während sich diese Be
stimmung, auch bei ganz wörtlicher Auffassung, wenigstens be
greifen läßt, wenn sie nur auf die Unfallversicherung, für die
jenigen Unfälle, welche nicht unter das Haftpflichtgesetz fallen,
bezogen wird, indem in solchen Fällen die Verantwortlichkeit des
Versicherungsnehmers nicht Platz greift, und die Versicherungs
gesellschaft ein Interesse daran haben mag, in denselben eine
möglichst klare Situation zu schaffen, so ist ein Grund für eine
solche Einschränkung bei der Haftpflichtversicherung schlechterdings
nicht einzusehen, indem haftpflichtige Unfälle auch außer der
eigentlichen Arbeitszeit und Lohnzeit, namentlich bei einem Ge
werbe wie dasjenige des Klägers, vorkommen können, und es
daher unbegreiflich wäre, wieso Kläger, der doch gegen seine
Haftpflicht gemäß Art. I der Police vollständig gesichert werden
sollte, für Unfälle, die in den Zwischenpausen sich ereignen wür
den, sich nicht hätte decken wollen. Allerdings könnte der Um
stand, daß die Einschränkung des Art. V Abs. 1 für die Haft
pflichtversicherung unverständlich ist, für sich allein nicht genügen,
um dieser Vertragsbestimmung die Anwendung auf die Haft
pflichtversicherung zu versagen. Allein dazu kommt noch, daß die
einzelnen Bestimmungen der Police sich widersprechen und der
Versicherungsnehmer in den Glauben versetzt werden konnte,
Art. V Abs. 1 beziehe sich nicht auf die Haftpflichtversicherung.
Vorerst ist in Art. I ohne irgend welche Einschränkung gesagt,
daß die Versicherung auch abgeschlossen werde, um den Versiche
rungsnehmer für seine gesetzliche Haftpflicht zu decken. Ferner
bestimmt Art. IV ebenso allgemein, daß die Versicherung alle Ar
beiten umfasse, welche durch oder für den Versicherungsnehmer in
dem in der Police bezeichneten Betriebe ausgeführt werden. Da
gegen spricht Art. V Abs. 1 im Eingange ausdrücklich nur von
der Versicherung, welche im Interesse der Arbeiter besteht; diese
Policebestimmung handelt also nach ihrem Wortlaut nur von
der im Interesse der Arbeiter und Angestellten abgeschlossenen
Versicherung, und bezweckt in erster Linie, diejenigen Arbeiter und
Angestellten, in deren Interesse die Versicherung abgeschlossen
worden ist, näher zu bezeichnen, indem sie bestimmt, daß dar
unter nur die in der Zahlungsliste eingetragenen Arbeiter und
Angestellten fallen. Allerdings ist nicht zu bezweifeln, daß
auch für die Haftpflichtversicherung insofern von Bedeutung
als Kläger durch letztere auch für die gesetzliche Haftpflicht nur
gegenüber diesen Arbeitern und Angestellten gedeckt ist. Allein bei
ihrem Wortlaute läßt sie die Auffassung zu, daß sie nur die
Unfallversicherung im Auge habe, und die Versicherungsgesellschaft
hat sich daher jedenfalls undeutlich ausgedrückt, wenn sie Art. V
Abs. 1 auch auf die Haftpflichtversicherung beziehen wollte. Ge
mäß bekannter allgemein üblicher Auslegungsregel muß daher
gegen sie entschieden werden, da sie die Policebestimmungen unbe
strittenermaßen verfaßt hat. Gegenüber dem allgemeinen Wortlaut
von Art. I Abs. 2 der Police, wonach der Kläger glauben
mußte, daß er gegen alle haftpflichtigen Unfälle versichert sei,
wäre es Pflicht der Beklagten gewesen, es im Vertrage ausdrück
lich zu sagen, wenn sie auch die Haftpflichtversicherung auf die
eigentlichen Arbeitsstunden, resp. die wirkliche Lohnzeit einschränken
wollte, und sie durfte sich nicht einer Ausdrucksweise bedienen,
welche diesen Willen nicht ganz klar erkennen ließ. Denn gerade
bei Versicherungsverträgen, welche zahlreiche stehende, regelmäßig
wiederkehrende Bestimmungen enthalten, erfordert Treu und Glau
ben, daß Undeutlichkeiten und Widersprüche vermieden werden, zu
mal diese Bestimmungen nicht auf vorheriger mündlicher oder
schriftlicher Beredung der Parteien beruhen, sondern dem Versiche
rungsnehmer fertig, ohne weitere Diskussion, zur Annahme vor
gelegt werden.
5. Was die in der heutigen Verhandlung von der Berufungs
klägerin gestellten eventuellen, auf das Maß der Entschädigung
bezüglichen Begehren anbelangt, so ist auf dieselben in diesem
Prozesse nicht einzutreten. Denn in dem angefochtenen Urteil hat
die Vorinstanz nur über den Grund des klägerischen Anspruches
entschieden, die Entscheidung über den Betrag dagegen, sofern sich
die Parteien darüber nicht nachträglich einigen, einem weiteren
Rechtsstreite vorbehalten. In diesem Sinne ist in Dispositiv 2
des Urteils auf die Erwägungen verwiesen, in welchen ausge
führt wird, mit dem (heute einzig noch streitigen) vierten Rechts
begehren des Klägers werde ein Feststellungsanspruch geltend ge
macht, der hier zulässig sei im Hinblick auf die drohende Ver
jährungseinrede, immerhin werde sich aber die Haftbarkeit der
Gesellschaft dem Kläger gegenüber dem Maße nach im einzelnen
nach den Bestimmungen der Police richten. Welcher Betrag aber
hienach von der Beklagten an den Kläger zu bezahlen sei, sagt
das Urteil nicht; es beschränkt sich auf die Feststellung, daß die
Bestimmungen des Versicherungsvertrages zwischen Kläger und
Beklagter auf den Unfall des Salvador Anwendung finden, und
nur mit dieser Frage hat sich daher das Bundesgericht zu befassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 1. November 1895 in allen Teilen bestätigt.