BGE 21 I 957
BGE 21 I 957Bge04.08.1876Originalquelle öffnen →
zwei Kantonen die Grenzlinie zwischen denselben genauer und zwar unter anderm auch durch folgenden Passus zu bezeichnen: „vom Sentisspitz in gerader Linie über den sogenannten Giren¬ pitz und hinunter zu (March) Nr. 1 auf der Kammhalden“. Die Grenze von Inner=Rhoden zieht sich auf Grund der er¬ wähnten Abmachungen vom Altmann zum Kälbersäntis und von da zum Säntis, Girenspitz u. s. w.; Inner=Rhoden liegt nördlich resp. nordöstlich dieser Linie und hat sowohl am Säntis als am Girenspitz Anteil; südlich resp. südwestlich dieser Linie liegen St. Gallen und Außer=Rhoden. Die Grenze zwischen denselben war im Säntisgebiet nicht genau festgestellt. Im Jahre 1885 be¬ sorgte Ingenieur Rychner für das eidgenössische topographische Bureau die Aufnahme des Säntisgebietes. Dabei zeichnete er auf einer vorläufigen Skizze zunächst zwei Grenzlinien zwischen St. Gallen und Außer=Rhoden ein. Die eine derselben führte vom Grenzkopf über Punkt 2084 (Klubhütte) zum Graukopf (2212 und von da der Wasserscheide (Schneeschmelze) nach zum Giren¬ pitz. Dort schnitt sie die Grenze von Inner=Rhoden; im Giren¬ spitz trafen nach der erwähnten Grenzeinzeichnung die drei Kantone zusammen. Südöstlich der beschriebenen Linie wäre st. gallisches nordwestlich außerrhodisches Gebiet gewesen; letzteres hätte nicht an den Säntis gereicht; der Säntis, südöstlich vom Girenspitz, wäre vielmehr zum Teil auf St. Galler, zum Teil auf inner¬ rhodisches Gebiet zu liegen gekommen. Außer dieser Grenzlinie zeichnete der genannte Ingenieur noch eine zweite ein: dieselbe führte vom Grenzkopf über Punkt 2212 (Graukopf), 2307 zum Säntis. Dort schnitt sie die Grenze von Inner=Rhoden; alle drei Kantone hätten demnach am Säntis Anteil gehabt. Nördlich der beschriebenen Grenze wäre Außer=Rhoden, südlich St. Gallen ge¬ wesen; am Girenspitz (unweit des Säntis) hätten nur Außer¬ rhoden und Inner=Rhoden Anteil gehabt. Im Probedruck des Blattes Säntis (Nr. 240 des topographischen Atlas der Schweiz wurde nur die erstbeschriebene Grenzlinie aufgenommen. Nachdem dann das betreffende Probeblatt dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen zugestellt worden war, richtete der Vorsteher des st. gallischen kantonalen Baudepartements unterm 15. August 1887 folgende Zuschrift an den Landammann von Appenzell Außer=Rhoden: „Zweifelsohne werden Sie ebenfalls im Besitze eines Probe¬ „abdruckes des Blattes „Säntis“ der neuen Siegfriedkarte sein „und aus demselben ersehen haben, wie die Kantonsgrenze ein¬ „gezeichnet ist. Der Karte gemäß würde die Grenze von der „Schwägalp nach dem Grenzkopf auf der Wasserscheide gehen und „alsdann diese Wasserscheide über den Graukopf und die Giren¬ „spitze bis zur Säntisspitze verfolgen. „Ob solches den Urkunden und den Verhältnissen entspricht, ist „mir unbekannt, eine vorläufige Nachschau im Urbar betreffend „Grenze gegen Außer=Rhoden und gegen Inner=Rhøden hat mir „keine absolute Sicherheit verschafft. Mit der bisherigen land¬ „läufigen Ansicht, daß auf der Säntisspitze die drei Länder zu¬ „sammenkommen, befindet sich die Karte im Widerspruch, indem „dieser Knotenpunkt der Grenzlinie auf den Girenspitz verlegt wird. „Sofern die Karte richtig ist, würde der sogenannte Urnäscher Säntisweg von der Klubhütte an bis zum Punkte zwischen der „Girenspitze und dem Säntis auf st. gallischem Boden liegen. Ob „dem so sei, kann ich an der Hand meines Materials absolut „nicht beurteilen. Wenn von keiner Seite etwas hiegegen einge¬ „wendet wird, habe ich indessen keinen Grund, gegen die Grenz¬ „bezeichnung in der Karte Einsprache zu erheben. Übrigens ist „auch zu bemerken, daß die Karte schließlich keinen Beweis bildet, „und für die beteiligten Länder nicht maßgebend ist.“ In der Folge fand unterm 4. Oktober 1887 im Weißbad eine interkantonale Konferenz (der Kantone St. Gallen, Appenzell Außer=Rhoden und Inner=Rhoden) statt, um die Grenzen am Säntis zu regulieren. Indes konnte weder damals noch bei den folgenden Verhandlungen zwischen St. Gallen und Außer=Rhoden eine Einigung erzielt werden; unterm 19. November 1888 be¬ schloß vielmehr der Kantonsrat von Appenzell Außer=Rhoden, ent¬ gegen dem Antrag der außerrhodischen Abgeordneten, auf der Mit¬ teilhaberschaft an der Säntisspitze zu beharren. Andrerseits erklärte auch St. Gallen, unterm 10, November 1891, an der Grenz¬ linie Grenzkopf=Girenspitz festzuhalten. Unter diesen Umständen kam es zum Prozeß. B. Namens des Kantons Appenzell Außer=Rhoden stellte Ad¬ vokat Dr. Forrer unterm 14. Mai/ 17. Juni 1894 beim Bun¬
desgericht das Rechtsbegehren, es möge als Grenze zwischen Außer=Rhoden und St. Gallen am Säntis folgende Linie fest¬ gesetzt werden: vom Grenzkopf (Punkt 2192 des Blattes „Säntis“ der Siegfriedkarte) der Wasserscheide entlang nach der Spitze des Graukopf (Punkt 2212), von da in gerader Linie nach dem Fuße des von der Säntisspitze in westlicher Richtung abzweigenden Grates (Punkt 2504) und von hier aus der Scheitellinie dieses Grates entlang bis in die Mitte des Windmesserhäuschens auf der Säntisspitze. Unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes angebracht: Bis zur Einzeichnung einer neuen Grenze durch Ingenieur Rychner sei es allgemein anerkannt gewesen, daß die Säntisspitze den Dreiländerstein zwischen den beiden Appenzell und St. Gallen bilde. Diesbezüglich sei zwar in der Landteilungsurkunde von 1597 (Eidg. Absch. 1587—1617, Bd. 5. Abt. 1 B, p. 1861 u. f.), sowie in einem Vergleichslibell von 1672 und einem sogenannten Marchen=Transfix von 1682 nichts enthalten. Dagegen zeichne die der „Neuen Appenzeller Chronik“ von Walser (St. Gallen 1740) beigefügte Karte die Grenze zwischen Außer=Rhoden und Inner=Rhoden als von der höchsten Säntisspitze ausgehend, und sage derselbe Autor, daß auf der Säntisspitze die Landmarch gegen das Toggenburg stehe. Was Walser im genannten Werke, S. 21, 22 und 23, über die Säntisspitze ausführe, beweise, daß er selber droben war, und diese höchste Spitze sehr wohl von andern be¬ nachbarten Höhenpunkten, z. B. dem Girenspitz, unterschied. Die gleiche Grenzeinzeichnung finde sich in vier weitern Karten Walsers von 1750 und 1768, sowie in einer Karte Homanns von 1768. Auch nach einer Karte von Scheuermann, 1812, träfen die drei Kantone in der Säntisspitze zusammen. Im „Appenzellischen Monatsblatt“ von 1825 beschreibe Dr. Schläpfer in Trogen den Alpstein und sage auf Seite 42: „Die südliche Seite des Säntis gehört in's Toggenburg, Kanton St. Gallen; die nordöstliche nach Inner=Rhoden, die nordwestliche nach Außer=Rhoden des Kantons Appenzell.“ Von einer Karte von Woerl, 1830, gelte das Gleiche wie von derjenigen Scheuermanns. Im 13. Heft der „Gemälde der Schweiz“, 1835, sage Dr. Rüsch in Speicher bei Beschreibung des Kantons Appenzell das Gleiche wie Dr. Schläpfer in seiner Beschreibung des Alpstein. Die Dufourkarte, 1833—1863, lasse die drei Kantone auf der Säntisspitze zusammentreffen; ebenso die Karte von St. Gallen und Appenzell von M. Ziegler, ferner die seit mehr als 30 Jahren in den außerrhodischen Schulen als obligatorisches Lehrmittel gebrauchte Müllersche Wandkarte von Außer=Rhoden und die Zieglersche Straßenkarte des Kantons St. Gallen von 1887. Aus einem Kärtchen des Bauherrn Merz von 1851 ergebe sich ferner, daß die Grenze von Außer=Rhoden gegen Inner=Rhoden in der Säntisspitze endige. In J. K. Zellwegers „Kanton Appenzell“, 1867, sei auf Seite 6 und 7 zu lesen „Über alle Bergspitzen dieser Gebirgswelt ragt in pyramiden¬ rmiger Gestalt der Säntis, auch hoher Meßmer genannt, empor. Sein Nachbar gegen Norden ist der Girenspitz... In politischer Beziehung ist auch der Säntis gewissermaßen ein Dreiländerstein, wie ihres Orts die hohe Rhone an der Sihl; denn auch er trennt drei selbstständige Gebiete von einander.“ Endlich bezeichne auch die 1840—1846 durch Ingenieur Eschmann, aus Auftrag der Regierung von St. Gallen, herausgegebene Landkarte als Ende der Grenze zwischen Außer=Rhoden und St. Gallen die Spitze des Säntis. Der Bundesrat sodann habe im Jahre 1863, als er auf Wunsch der schweizerischen Kommission für mittel¬ europäische Gradmessungen ein Kreisschreiben an die beteiligten Kantone erließ und darin die bestehenden Signale dem Schutz der kantonalen Behörden empfahl, das Signal auf dem Säntisspitz als auf der Grenze zwischen Außer=Rhoden, Inner=Rhoden und St. Gallen befindlich bezeichnet. Damals hätten die Regierungen von Außer=Rhoden und St. Gallen zustimmend geantwortet, und sei es der letztern gar nicht eingefallen, gegen die Annahme einer Teilhaberschaft von Außer=Rhoden zu protestieren. Ebenso habe im Jahre 1882, nachdem die meteorologische Station auf dem Säntis errichtet worden war und Inner=Rhoden auf bezügliches Gesuch zum Schutz der Apparate und Utensilien der Station ein Polizeiverbot erließ, die Regierung genannten Kantons denjenigen von St. Gallen und Außer=Rhoden „gebührend Kenntnis gegeben, da die Säntis¬ spitze auch zur Grenze dieser Kantone gehöre. Damals hätten beide Kantone, auch St. Gallen, zustimmend geantwortet und gegen die Bezeichnung von Außer=Rhoden als Anstößer keine Einwendung
erhoben. Inner=Rhoden habe überhaupt stets anerkannt, daß Außer=Rhoden an die Säntisspitze reiche, und bezüglich der Grenze vom Säntis bis zum Girenspitz bis in die jüngste Zeit aus¬ schließlich mit Außer=Rhoden gestritten. Dies ergebe sich auch aus einem Entwurf zu einer „Beschreibung der Grenzlinien“ zwischen den zwei Halbkantonen, der von Landammann Dr. Rüsch in ppenzell in den Jahren 1872—1877 verfaßt worden sei; ge¬ nannter Entwurf lasse die Grenze zwischen den zwei Halb kantonen ausdrücklich auf dem hohen Säntis beginnen und von da der Schneeschmelze nach zum Girenspitz verlaufen. St. Gallen selber habe übrigens ftets zugegeben, daß Außer=Rhoden bis an die Säntisspitze reiche. Dies ergebe sich aus der erwähnten Esch¬ mannschen Karte, ferner aus dem Grenzprotokoll zwischen St. Gallen und Inner=Rhoden von 1848 (siehe Faktum); aus der Haltung St. Gallens anläßlich der erwähnten Korrespondenz mit dem Bundesrate (1863) und des Polizeiverbots betreffs der meteorologischen Station; endlich aus dem gleichfalls erwähnten Brief des Vorstehers des st. gallischen Baudepartementes vom 15. August 1887. Diese Haltung St. Gallens sei auch nicht etwa auf Unkenntnis der Verhältnisse zurückzuführen; vielmehr sei das Säutisgebiet, speziell auch den st. gallischen Behörden, genau bekannt. Besitzeshandlungen an der Säntisspitze habe Außer¬ Rhoden nicht ausgeübt, aber auch St. Gallen nicht. Einmal zwar — anscheinend 1873 — habe das st. gallische Bezirksamt Ober=Toggenburg den Arbeitern am Urnäsch=Säntisweg amtlich ansagen lassen, die Arbeit einzustellen, da der Weg über St. Galler Gebiet gehe; die st. gallische Regierung habe jedoch dieses Vorgehen ignoriert. Nach der Dufourkarte wäre die streitige Grenze vom Grenzkopf nach der Säntisspitze zu ziehen; dagegen begnüge sich Außer=Rhoden mit dem Gebiete inwärts der Geraden zwischen dem Graukopf und dem Fuße des von der Säntisspitze (2504) fast genau westlich verlaufenden Kurzen Grates, der die umliegenden Gräte überrage. Die natürliche Grenze dürfe in casu nicht angenommen werden. Materielles Interesse am streitigen Ge¬ biete habe keine Partei; es handle sich um Karrenfelder. Der Wert des Hoheitsrechtes sei gleich Null. Dagegen habe Außer¬ Rhoden ein bedeutendens ideelles Interesse daran, daß sein Ho¬ heitsrecht bis zur Säntisspitze anerkannt werde. Es werde auf Augenschein abgestellt. C. Namens des Kantons St. Gallen beantragt der Regierungs¬ rat desselben Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens und Gutheißung des folgenden: Es sei als letztes bisher noch nicht bestimmt festgestelltes Stück der Grenze zwischen Außer=Rhoden und St. Gallen festzustellen die Wasserscheide vom Grenzkopf (2192 des Blattes „Säntis“ der Siegfriedkarte) bis zum Giren¬ spitz (Punkt 2450 ibidem). Unter Kostenfolge. Zur Begründung wird bemerkt: Der letzte zwischen St. Gallen und Außer=Rhoden vereinbarte Grenzbeschrieb gebe unzweifelhafte Anhaltspunkte, wie die Grenze zu ziehen sei. Nachdem nämlich unterm 30. Juni 1869 Abgeordnete beider Kantone die Grenze zwischen dem Obertoggenburg und den appenzellischen Gemeinden Urnäsch und Hundwil bereits hatten, hätten die beidseitigen Re¬ gierungen auf bezüglichen Antrag der Abordnungen die bis dahin ungenau bezeichnete Grenze zwischen den Kräzern und der Säntis¬ spitze festgestellt und dabei unter anderm bestimmt, daß die Grenze von einem Punkt südlich der Baregghütte in gerader Linie hin¬ aufgehe „bis zum Steinhag zwischen der Schwägalp und der Wiederalp zum alleinstehenden Felsenkopf und von hier in gerader Linie bis zur Wasserscheide der Säutiskette“. Demnach werde aus¬ drücklich die Wasserscheide der Säntiskette als Grenzlinie be¬ zeichnet. Die Grenzbeschreibung höre an der genannten Wasser¬ scheide auf, weil, wie die außerrhodischen Abgeordneten zur Grenz¬ bereinigung von 1888 in ihren Anträgen an den Großen Rat ausdrücklich anerkannten, diese Wasserscheide eine so deutliche Grenze bilde, daß sie zu allen Zeiten auch als Landscheide be¬ trachtet und eine besondere Beschreibung als überflüssig erachtet wurde. Würde nun gemäß Antrag von Außer=Rhoden erkannt, so wäre die Folge die, daß St. Galler Gebiet Außer=Rhoden zu¬ geschlagen würde. Das von Außer=Rhoden beanspruchte Gebiets¬ dreieck Graukopf=Girenspitz=Säntis=Graukopf sei nämlich st. gallisch. St. Gallen habe daselbst Hoheitsrechte ausgeübt, und zwar zunächst die Jagdhoheit. Diesbezüglich verweise man auf das Zeugnis alter st. gallischer Jäger, sowie alter innerrhodischer Jäger und Berg¬ leute und endlich auch auf das Zugeständnis außerrhodischer Jäger, welches in den Anträgen der außerrhodischen Regierung an den Großen Rat erwähnt sei. Im gleichen Sinne habe sich
1868 Herr Engwiller, Ratsschreiber von Außer=Rhoden, in einem Briefe an das Stiftarchivariat ausgesprochen. Die erste eidgenös¬ sische Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd vom 4. August 1876 bestimme den Bannbezirk für Appenzell Außer¬ Rhoden und Inner=Rhoden wie folgt: „Gemeines Wesen, bis zur st. gallischen Kantonsgrenze, dann diese entlang bis zum Girenspitz und bis zum Säntisgipfel. Ferner habe das Gemeindeamt Wildhaus unterm 20. August 1893, als zur Erstellung des Urnäscher Säntis¬ weges und der Klubhütte auf Thierwies ohne Begrüßung der Eigen¬ tümerin, der Fließalpkorporation, Boden in Anspruch genommen wurde, das Gemeindeamt Wildhaus an die Unternehmer (toggenburgische und appenzellische Alpenklubisten) eine Amtsanzeige erlassen, wel¬ cher Folge geleistet wurde. Daß Außer=Rhoden auf dem streitigen Gebiet nie Hoheits= oder andere Rechte ausgeübt habe, sei zuge¬ standen. Auch vom grenzpolizeilichen Standpunkt aus sei die Wasserscheide in casu die allein richtige Grenze. Bei einer künst¬ lichen Grenze würden sich mit Bezug auf Ausübung der Hoheits¬ rechte (Jagd, 2c.) Konflikte ergeben müssen; nun sei aber die Linie Graukopf=Säntis eine künstliche und bestehe daselbst der Grat, welchen die Eschmannsche und die Dufourkarte aufwiesen, nicht. Wenn man bisher die Säntisspitze als Dreiländerstein be¬ zeichnet habe, so sei dies nur aus Irrtum, eben wegen der un¬ richtigen Karten geschehen; unrichtig sei nämlich zunächst die Karte von Scheuermann, welche den Säntis als Mittelpunkt von drei nach den drei Ländern gerichteten Wasserscheiden erscheinen lasse; ferner diejenige von Scheuer, Dufour, Eschmann und die st. gal¬ lische Straßenkarte. Dieselben führten insgesamt zur Auffassung, daß die Wasserscheide der Säntiskette, mit andern Worten die Wasserscheide zwischen Außer=Rhoden und St. Gallen zur Säntis¬ pitze führe; dieser angeblichen Wasserscheide nach sei die Grenze gezogen worden und daher der Säntis in der Tradition zum Dreiländerstein gestempelt worden. Eine derartig auf Grund un¬ richtiger Karten entstandene Tradition bilde jedoch keinen Beweis. Die Bezeichnung des Säntis als Dreiländerstein habe nur inso¬ fern eine Berechtigung, als unter Säntis der Säntisstock mit den beiden Gipfeln Girenspitz und hoher Säntis verstanden werde. Daß der Girenspitz als zweiter oder Nebengipfel des Säntis be¬ trachtet werde, gehe aus den von der Klagepartei in's Recht legten Beschreibungen des Säntisgebirges hervor. So sage Rüsch in seinem Werke „Der Kanton Appenzell“, daß der Säntis zwei Gipfel, den Girenspitz und den eigentlichen Säntis, habe; im gleichen Sinne laute die Beschreibung im „Appenzeller Monats¬ blatt“ von 1825. Im Marchenbeschrieb von 1848 (siehe Faktum sei ebenfalls unter „Höhe des Säntis“ der Doppelgipfel „Säntis¬ Girenspitz verstanden. Auf einer Karte von Zuber, aus den 20er Jahren dieses Jahrhunderts, und von Pfarrer Bernet 1841, sei übrigens die wirkliche, zum Girenspitz führende Wasserscheide ein¬ gezeichnet und werde der Girenspitz als Dreiländerstein dargestellt. Wenn Außer=Rhøden Ansprüche auf den Säntis habe, so sei es mit denselben an Inner=Rhoden zu verweisen. Richtig sei, daß die st. gallische Regierung selber der Ansicht war, daß Außer=Rhoden an den Säntis reiche; diese Ansicht habe sich indes auf die, wie erwähnt, fehlerhaften Karten und eine daherige irrtümliche Vor¬ stellung von der Gebirgsgestaltung gestützt. Auf dem Augenschein vom 21. September 1888 hätten laut bezüglichem Protokoll sämtliche Konferenzteilnehmer die bestimmte Überzeugung geschöpft, daß es zwischen Grenzkopf und Säntisspitz keine andere Wasser¬ scheide gebe als diejenige über Graukopf und Girenspitz; ein kurzer Grat, der von der Säntisspitze aus in der Richtung gegen den Grenzkopf zulaufe und die Ursache der falschen Einzeichnung auf der Eschmannschen und Dufourkarte gegeben habe, erstrecke bloß etwas über 200 Meter weit und falle dann schroff in den obersten Teil der Fließalp (Thierwies) ab, ohne eine Fortsetzung nach dem beinahe zwei Kilometer entfernten Grenzkopf; der ge¬ nannte Grat könne nicht als Wasserscheide betrachtet werden. Die Abgeordneten von Außer=Rhoden hätten denn auch auf Grund des Augenscheins dem Kantonsrate mit ausführlicher und über¬ zeugender Begründung beantragt, die Wasserscheide vom Grenzkopf zum Girenspitz als Grenze anzuerkennen. Daß das streitige Gebiet keinen Wert habe, werde unter Hinweis auf die Jagd bestritten. Es werde auf Augenschein abgestellt. D. In der Neplik wird ausgeführt: Richtig sei, daß das strei¬ tige Stück der Grenze bisher noch nicht bestimmt festgesetzt ge¬ wesen sei; schon aus diesem Grunde bilde die eidgenössische Ver¬
ordnung über die Bannbezirke keinen Beweis. Ebenso gebe der zwischen St. Gallen und Außer=Rhoden im Jahre 1869 verein¬ barte Grenzbeschrieb keineswegs unzweifelhafte Anhaltspunkte dafür, wie die Grenze zu ziehen sei; derselbe beschreibe die Grenze bis zur Wasserscheide der Säntiskette, sage aber nicht, daß von da an die Wasserscheide die Grenze bilde. Das Gutachten der außer¬ rhodischen Abgeordneten von 1888 gebe auch nur deren indivi¬ duelle Meinung wieder. Die als Zeugen aufgerufenen Jäger seien, soweit St. Galler, befangen; überhaupt werde gegen deren Ein¬ vernahme protestiert. Zwischen Säntis und Girenspitz gebe es keine Wasserscheide. Die 1848er Grenzbeschreibung lasse die Grenze zwischen St. Gallen und Inner=Rhoden bis zur „Höhe des Säntis“ reichen; damit sei doch gewiß nicht der Girenspitz (2450), sondern eben die bedeutendste Erhöhung des Säntis (2504) ge¬ meint. Von J. Zuber gebe es zwei Karten; dieselben wider¬ sprächen sich aber und bewiesen nichts. Die Bernetsche Karte sei der Klägerpartei nicht bekannt und werde von ihr als unma߬ geblich bestritten. Ein Entscheid des Abtes von 1561 sei von demselben in eigener Sache gefällt worden und unerheblich. E. In der Duplik wird im allgemeinen an den Ausführungen der Antwort festgehalten und unter anderm noch betont, daß die Grenze auf den Zuberschen Karten, was speziell das streitige Lokal betreffe, übereinstimme. F. Eine Kommission des Bundesgerichtes hat am 25. Juli 1895 in Sachen einen Augenschein eingenommen. (Darüber siehe besonderes Protokoll.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der einschlägigen Literatur zum Ausdruck. Schon 1740 schrieb Walser in seiner Appenzeller Chronik, daß die Landmark gegen das Toggenburg auf dem Hoch=Säntis stehe; es ist dies um so bemerkenswerter, als Walser, damals Pfarrer in Speicher, Außer¬ Rhoden, laut seinen Beschreibungen das Säntisgebiet genau kannte und speziell auch den hohen Säntis vom Girenspitz wohl unter¬ schied (siehe auch die Karten Walfers). Im gleichen Sinne lau¬ ten sodann die Beschreibungen im „Appenzellischen Monatsblatt“ von 1825, in den „Gemälden der Schweiz“, 1835 („Der Kanton Appenzell“ von Dr. G. Rüsch), und in Zellwegers „Der Kanton Appenzell“, 1867. Auf der andern Seite hat der Kanton St. Gallen nicht dartun können, daß in der einschlägigen Literatur je die von ihm beanspruchte Linie als Grenze bezeichnet worden sei. Dagegen legt er allerdings Karten in's Recht, welche die Richtig¬ keit fraglicher Grenze dartun sollen. Indes sind die betreffenden Karten (eine von Z. (Zuber) und eine von Pfarrer Bernet) zum Teil (die von J. Z.) nicht ganz klar, dann aber anscheinend auch nicht mit besonderer Sorgfalt ausgeführt; die Hauptsache aber ist, daß denselben eine ganze Reihe anderer (zum Teil aner¬ kannt vortrefflicher) Karten gegenüberstehen, die gegen St. Gallen und zu Gunsten von Appenzell Außer=Rhoden sprechen. Solche Karten, welche den hohen Säntis als Dreiländerstein darstellen, sind diejenigen des Pfarrer Walser (siehe oben), aus den Jahren 1740, 1750 und 1768 die von Homann, von Woerl, von Scheuermann, von Ziegler (1857), von Müller (Schulwand¬ karte), vor allem aber die im Auftrage der st. gallischen Regie¬ rung von Ziegler angefertigte und von Eschmann heraus¬ gegebene Karte (1840—1846), die Dufourkarte (das betreffende Blatt datiert von 1854) und die Zieglersche Straßenkarte des Kantons St. Gallen. Mit Bezug auf diese Karten hat nun St. Gallen zwar geltend gemacht, daß sie zum Teil falsch seien; sie ließen nämlich die Wasserscheide, statt vom Grenzkopf zum Giren¬ spitz, vom Grenzkopf zum Säntis gehen, und zögen die Grenze einfach der supponierten Wasserscheide nach. In Wirklichkeit sei dieselbe der wirklichen Wasserscheide nach und daher zum Giren¬ spitz zu ziehen. Nun ist richtig und nicht bestritten, daß insbe¬ sondere die Dufourkarte auf der Linie Grenzkopf=Säntis einen stark ausgeprägten Grat zeigt, der in der Art nicht existiert. Der gleiche Fehler findet sich auch auf andern der einge¬ legten Karten. Hingegen genügt derselbe doch gewiß nicht, um den Schluß zu rechtfertigen, daß die Bezeichnung des Säntis als Dreiländerstein einzig auf einer irrigen Vorstellung von der Ter¬ raingestaltung beruhe und bei Berichtigung dieser Vorstellung da¬ hinfallen müsse. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, daß die st. gallische offizielle Karte den Fehler einer unrichtigen Wasser¬ scheide nicht deutlich erkennen läßt und trotzdem die Grenze vom Grenzkopf zum Graukopf und Girenspitz zieht. Bei dieser Karte war es also nicht der Irrtum betreffend Terrainkonfiguration, wel¬ cher die Abgrenzung bestimmt hat. 4. Im weitern ergibt sich auch noch, daß die Eidgenossenschaft selbst anerkannt hat, daß Außer=Rhoden an die Säntisspitze reiche. Es geschah dies im Jahre 1863, als der Bundesrat auf Wunsch der schweizerischen Kommission für mitteleuropäische Gradmessun¬ gen ein Kreisschreiben an die beteiligten Kantone erließ, um ihnen den Schutz der trigonometrischen Signale zu empfehlen. In diesem Kreisschreiben wurde die Säntisspitze als auf der Grenze zwischen St. Gallen, Außer=Rhoden und Inner=Rhoden befindlich be¬ zeichnet. Nun wäre dies an und für sich von wenig Bedeutung, dagegen kommt hinzu, daß St. Gallen gegen jene Grenzbezeich¬ nung keine Einsprache erhob. Vielmehr antwortete es sogar in zustimmendem Sinne und gestattete die Mitwirkung der Regierung von Außer=Rhoden bei dem hoheitlichen Akte der Anordnung von Schutzmaßregeln. In der Tat beauftragte darauf die Regierung von Außer=Rhoden den Gemeinderat von Hundwil, auf dessen Gemeindegebiet sich das betreffende Signal nach damaliger Auf¬ fassung zum Teil befand, mit der bezüglichen Polizeiaufsicht und übte damit auf dem jetzt streitigen Gebiet einen förmlichen Ho¬ heitsakt aus. 5. Den gleichen Standpunkt hat übrigens St. Gallen zu wie¬ derholten Malen eingenommen. Diesbezüglich ist zunächst noch¬ mals auf die (sub Erw. 3 erwähnte) Eschmannsche Karte zu verweisen, welche den Säntis als Dreiländerstein darstellt; auf diese Karte ist um so mehr Gewicht zu legen, als sie im Auf¬ trage der st. gallischen Regierung angefertigt und herausgegeben
wurde (1840—1846). Als sodann im Jahre 1848 St. Gallen und Inner=Rhoden ihre Grenze festsetzten, bemerkten sie in der betreffenden Urkunde ausdrücklich, daß die gemeinsame Grenze auf der „Höhe des Säntis“ endige; darunter ist nun offenbar die Säntisspitze selbst und nicht etwa der Girenspitz zu verstehen fragliche Grenze aber mußte nur deswegen dort aufhören, weil nach der übereinstimmenden Ansicht der Vertreter beider Kantone dort das Gebiet von St. Gallen aufhörte und dasjenige von Außer=Rhoden und damit die Grenze zwischen Außer=Rhoden und Inner=Rhoden begann. Damals verzichtete also St. Gallen dar¬ auf, die Hoheit über das jetzt streitige Gebiet auszuüben, indem es dasselbe als außerrhodisch betrachtete. Daß letzteres der Fall sei, nahm ferner auch Inner=Rhoden an, als es im Jahre 1871 mit Außer=Rhoden die Säntisgrenze bereinigte; damals begannen nämlich die genannten Kantone mit der Grenzfestsetzung auf der Säntisspitze selbst (siehe Fakt. A). Demgemäß übte aber damals Außer=Rhoden, anläßlich dieser Grenzregulierung, auf dem streiti¬ gen Gebiet wieder einen Hoheitsakt aus; derselbe ist um so be¬ deutungsvoller, als St. Gallen, wie eben gesagt, bei der Grenz¬ regulierung mit Inner=Rhøden im Jahre 1848 auf die Ausübung der Hoheit auf dem gleichen Gebiete verzichtet hatte, weil ihm die Hoheit daselbst nicht zustehe. Nachdem dann die meteorologische Station auf dem Säntis errichtet worden war und Professor Bill¬ willer im Jahre 1882 bei Appenzell Inner=Rhoden um ein Amtsverbot zum Schutze derselben nachsuchte, setzte Inner=Nhoden sowohl Außer=Rhoden als St. Gallen vom Erlaß fraglichen Ver¬ botes in Kenntnis, indem es im Schreiben an St. Gallen diese Mitteilung ausdrücklich damit begründete, daß auch es wie Außer=Rhoden Anteil an der Säntisspitze habe. Auch bei die¬ sem Anlaße erhob St. Gallen keinerlei Einsprache. Als sodann Außer=Rhoden die ihm zugeschriebene Hoheit an einem Teil der Säntisspitze nicht ablehnte, sondern die dortige Jurisdiktion förm¬ lich an Inner=Rhoden delegierte und damit dort einen weitern Hoheitsakt ausübte, sah sich St. Gallen ebenso wenig zu einem Protest veranlaßt. Mit dieser Haltung St. Gallens steht endlich das (im faktischen Teil reproduzierte) Schreiben des Vorstehers des st. gallischen Baudepartements vom 15. August 1887 insofern ganz im Einklang, als selbes ausdrücklich anerkennt, daß nach der landläufigen Ansicht die drei Länder auf der Säntisspitze zu¬ sammentreffen. Derselbe Departementsvorsteher hat übrigens bei der von den drei Kantonen beschickten Konferenz vom 29. August 1889 wieder erklärt, die Grenzbeschreibung von 1848 sei in guten Treuen von der allgemeinen Voraussetzung ausgegangen, daß der Säntis der Dreiländerstein sei. 6. Nun hat die beklagte Partei zu Gunsten ihrer Darstellung sich freilich auch noch darauf berufen, daß der Abt von St. Gallen anno 1561 zwischen Appenzell und Toggenburg die natürliche Grenze festgesetzt habe, dieselbe dann durch den Bundesrat in der Verordnung über die Bannbezirke für die Hochwildjagd vom 4. August 1876 anerkannt worden sei, ferner das Gemeindeamt Wildhaus im Jahre 1873 durch Amtsanzeige den betreffenden Unternehmern verboten habe, Boden der Alpkorporation Fließ für den Bau der Schutzhütte auf Thierwies und des Urnäsch=Säntis in Anspruch zu nehmen, und daß endlich Jäger aus den drei Kantonen bezeugten, daß nach ihrer Meinung die Jagd auf dem streitigen Gebiete, und somit die Territorialhoheit, dem Kanton St. Gallen zustehe. Hiezu ist jedoch zu bemerken: Was den Entscheid des Abtes so er¬ betrifft, — der zwar hierorts nicht beigebracht wurde, gieng derselbe in eigener Sache und kann schon deswegen nicht beachtet werden. Die Schutzhütte sodann und zum Teil der Ur¬ näsch=Säntisweg kommen auch bei der von Außer=Rhoden (jetzt begehrten Abgrenzung auf st. gallisches Gebiet zu liegen; es ist also gar nicht ersichtlich, daß die erwähnte Amtsanzeige zum Teil Gebiet betroffen habe, welches heute von Außer=Rhoden bean¬ sprucht wird. Im weitern können die Aussagen der Jäger, soweit selbe St. Galler und speziell Wildhauser sind, schon wegen deren Interesse am Ausgange des Streites nicht in Betracht fallen; diese Aussagen stammen übrigens aus der Zeit, als Außer¬ Rhoden noch die Grenzlinie Grenzkopf=Säntis beanspruchte, und wurden auch nicht vom Bundesgericht, sondern von der rekurs¬ beklagten Partei, resp. auf Veranlassung derselben protokolliert. Angenommen auch, dieselben seien vollständig richtig, so würden
sie doch nur die tatsächliche Ausübung der Jagd durch St. Galler beweisen; ein Akt der Jagdhoheit dagegen, Jagdverpachtung oder Bestrafung von Wildfrevel, ist von Seiten St. Gallens weder behauptet noch dargetan. Die Bescheinigungen einiger innerrhodi¬ scher und außerrhodischer Jäger sodann werden durch die entgegen¬ stehenden Beweise entkräftet; das Gleiche gilt von der Auffaffung der bundesrätlichen Verordnung von 1876, die zudem nur die Bannbezirke und nicht die Kantone abzugrenzen bezweckte. 7. Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß nach mehr als anderthalbhundertjähriger Tradition der Säntis auch als Grenz¬ mark für Außer=Rhoden galt, daß er bis in die allerneueste Zeit nach der allgemeinen Volksmeinung wie nach der Ansicht der 2 hörden von allen drei beteiligten Kantonen als Dreiländerstein an¬ gesehen wurde, daß Außer=Rhoden an dem streitigen Gebiet mehrere Hoheitsakte ausübte, daß die Regierung von St. Gallen dies wissentlich gewähren ließ und ihrerseits auf die Ausübung solcher Akte verzichtete, obwohl sich ihr mehrfach Anlaß zu solchen ge¬ boten hatte. Dem gegenüber steht zu Gunsten St. Gallens als erhebliche Tatsache wesentlich nur die natürliche Grenze und die tatsächliche Ausübung der Jagd durch St. Galler Jäger. Unter solchen Umständen muß die Streitfrage zu Gunsten von Außer¬ Rhoden entschieden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren des Kantons Appenzell Außer=Rhoden wird gutgeheißen und das streitige Grenzstück in der Weise be¬ stimmt, daß es von der Spitze des Graukopf in gerader Linie nach dem von der Säntisspitze westlich abzweigenden Grat und von hier aus der Scheitellinie des Grates entlang bis in die Mitte des Windmesserhäuschens auf der Säntisspitze führt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.