- Urteil vom 13. Juli 1895 in Sachen
Pfyffer gegen Bund.
A. Im Jahre 1868 verstarb in Altishofen Heinrich Pfyffer
und wurde ab intestato von folgenden Personen beerbt; 1. Lud¬
wig Pfyffer, 2. Bernhard Pfyffer, 3. Jost Pfyffer, 4. Melchior
Pfyffer, 5. Martin Pfyffer, 6. Alphons Pfyffer, 7. Probst Pfyffer,
Friedrich Pfyffer und 9. Theodor Pfyffer. Bei der am 5. April
1873 stattgehabten Erbverhandlung über den Nachlaß desselben
haben unter anderm übernommen: Bernhard Pfyffer, Arzt, in
Luzern, und Oberst Alphons Pfyffer, daselbst, jeder einen silbernen
Becher von getriebener Arbeit, je für den Anschlag von 500 Fr.
Diese beiden Becher bildeten zusammen einen Doppelpokal, und
waren dem sogenannten Schweizerkönig Oberst Ludwig Pfyffer
von seinen Hauptleuten geschenkt worden. Bei der Verteilung ver¬
pflichteten sich die Übernehmer, „verbindlich für sich und ihre Des¬
cendenten und Erben“, dieselben niemals außer dem männlichen
Stamm des Erblassers Heinrich Pfyffer zu verkaufen und trafen
infolge dessen folgende Vereinbarung:
„a. Wenn der einte oder andere Inhaber obiger Gegenstände
dieselben veräußern wollte, sollen die männlichen Descendenten
des Erblassers zur Steigerung zusammenberufen werden.
b. Sollte Keiner den Inhaber für seine Übernahmssumme
samt Zinszuschlag à 5 % lösen wollen, soll der Inhaber in
seiner Verfügung an dritte Personen nicht gehindert sein.
c. Ein allfälliger Mehrerlös gehört dem Inhaber.
d. Stirbt ein Inhaber der männlichen Descendenz des Herrn
Erblassers ohne männliche Nachkommen, sollen dessen gesetzliche
Erben zur Aushingabe fraglicher Gegenstände im Sinne der Be¬
stimmungen unter litt. a, b, c an den männlichen Stamm des
ern Erblassers Heinrich Pfyffer gehalten sein, ohne Widerrede.“
Im Jahre 1883 starb Bernhard Pfyffer und wurde beerbt
von seiner Witwe und seinem Sohne Emanuel Pfyffer. Dieser
letztere verkaufte den seinem Vater bei der erwähnten Teilung zu¬
gefallenen Becher, nebst einer silbergetriebenen Stockuhr und einer
goldenen Gnadenkette, am 15. Dezember 1893 an das schwei¬
zerische Landesmuseum, um den Preis von zusammen 8000 Fr.
Aus den Kaufsverhandlungen ist hervorzuheben: Am 9. November
1893 zeigte Emanuel Pfyffer dem Direktor des Landesmuseums
an, daß er den Becher dem Museum nur insofern abtrete, als
sich kein Familienangehöriger finde, der denselben kaufen wolle.
Am 27. November ersuchte Direktor Angst den Fürsprech Dr.
Vinzenz Fischer, welchen Emanuel Pfyffer in dieser Sache als
Rechtsbeistand zugezogen hatte, sich darüber zu erkundigen, ob ein
Mitglied der Familie Pfyffer den Becher übernehmen wolle oder
nicht; denn so lange in dieser Hinsicht Unklarheit herrsche, werde
ein Abkommen schwer zu treffen sein. Dr. Fischer schlug darauf
eine Rückkaufsklausel vor, die aber von Direktor Angst abgelehnt
wurde. Am 14. Dezember berichtete Dr. Fischer Namens des
Emanuel Pfyffer an Direktor Angst, derselbe könne auf die Rück¬
kaufsklausel verzichten, da nichts Schriftliches habe gefunden wer¬
den können, gemäß welchem ein anderer Pfyffer ein Vorkaufs¬
recht habe. Hierauf erfolgte dann am 15. Dezember der Kaufs¬
abschluß.
B. Am 23. Januar 1895 erhoben die eingangs genannten
Kläger als Angehörige des männlichen Stammes des Heinrich
Pfyffer beim Bundesgericht gegen den Bundesrat der schweizeri¬
schen Eidgenossenschaft Klage auf Herausgabe des am 15. De¬
zember 1893 von Emanuel Pfyffer gekauften Bechers. In recht¬
licher Beziehung machten sie zur Begründung dieser Klage fol¬
gendes geltend: Der streitige Becher habe zur Erbschaft des
Heinrich Pfyffer von Altishofen gehört. Durch den Antritt
Erbschaft seien seine Erben Miteigentümer an dem Becher ge¬
worden, und durch die Vereinbarung vom 12. April 1873 sei
der männliche Stamm des Erblassers zum Eigentümer desselben,
wie der übrigen Kleinodien gemacht worden, d. h. der Becher
sei von da an im Miteigentum der männlichen Erben und
deren Rechtsnachfolger gestanden. Miteigentümer seien heute die
Kläger, da Emanuel Pfyffer sein Eigentumsrecht aufgegeben habe.
Bernhard Pfyffer habe durch die Vereinbarung vom 12. April
nicht etwa Alleineigentum an dem Becher erworben, sondern nur
den Gewahrsam und ein bedingtes Alleineigentum. Das Recht des
ausschließlichen Eigentums sei an die Suspensivbedingung und Be¬
fristung geknüpft worden, daß er oder seine männliche Descenden;
diejenige der übrigen männlichen Erben Heinrich Pfyffers über¬
lebe. Der Beklagte habe gemäß Art. 207 O.=R. den Becher den
Klägern herauszugeben, da er, bezw. sein Vertreter, Direktor
Angst, bei dessen Erwerbung sich nicht im guten Glauben be¬
funden habe; denn Emannel Pfyffer habe ja dem letztern am
9. November 1893 mitgeteilt, er sei nicht berechtigt, den Becher
zu veräußern, so lange ein anderer Pfyffer da sei, der ihn kaufen
wolle. Die Kläger erklären sich bereit, gegen Herausgabe des
Bechers den dafür bezahlten Kaufpreis dem Bunde zu erstatten,
trotzdem dieser sich hiefür ausschließlich an den Verkäufer zu
halten hätte.
C. Der Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage.
Eventuell behaftete er die Kläger bei dem letzterwähnten Aner¬
bieten. Er stellte die Einrede der mehreren Streitgenossen, indem
noch Angehörige der männlichen Descendenz des Heinrich Pfyffer
vorhanden seien, die an der Klage nicht Teil nehmen. Zur Be¬
gründung seines auf Abweisung der Klage gerichteten Antrages
führte er aus, daß von einem Miteigentum der Kläger an dem
fraglichen Becher nicht gesprochen werden könne, indem derselbe
durch die Erbverhandlung vom 12. April 1873 in das Allein¬
eigentum des Bernhard Pfyffer und sodann durch Erbgang von
diesem letztern in dasjenige des Verkäufers Emanuel Pfyffer über¬
gegangen sei. Danach sei Emanuel Pfyffer berechtigt gewesen,
volles und unbeschränktes Eigentum und rechtmäßigen Besitz auf
seinen Käufer, den Beklagten, zu übertragen. Ob und inwiefern
der Verkäufer Emanuel Pfyffer persönlich und obligatorisch den
Klägern gegenüber verantwortlich sei, gehe den vorliegenden Streit
und den heutigen Beklagten nichts an. Der Beklagte habe keine
Verpflichtung gehabt, nach derartigen obligatorischen und persön¬
lichen Verpflichtungen des Verkäufers Nachfrage zu halten und
sich darnach zu richten. Die Insinuation, daß der Direktor des
Landesmuseums bei dem Kauf des Bechers nicht korrekt vorge¬
gangen sei, werde des entschiedensten zurückgewiesen. Es sei durch¬
aus unwahr, daß derselbe zur Zeit der Vertragsunterhandlungen
von dem Vorkommnis vom 12. April 1873 oder von irgend
einem Vorkaufsrecht dritter Personen etwas erfahren habe, gegen¬
teils habe derselbe gute Veranlassung gehabt, anzunehmen, daß
die Familie Pfyffer nie beabsichtigt habe, den betreffenden Halb¬
becher von Emanuel Pfyffer für sich zu erwerben.
D. In der Replik betonten die Kläger, es handle sich vor¬
liegend nicht um ein Vorkaufsrecht und nicht um eine obligato¬
rische Klage, sondern um eine Vindikation. Die Klage stütze sich
auf Art. 207 O.=R. Die männlichen Descendenten des Heinrich
Pfyffer seien durch den Vertrag vom 12. April 1873 zu Mit¬
eigentümern des fraglichen Bechers geworden, und eine Veräuße¬
rung durch Emanuel Pfyffer hätte nur unter Zustimmung dieser
Miteigentümer erfolgen können. Die Einrede der mehreren Streit¬
genossen betreffend werde zugegeben, daß außer den Klägern noch
zwei Glieder der Familie Pfyffer mit= und gleichberechtigt seien.
Damit sei aber die Einrede noch nicht begründet, indem von
mehreren Miteigentümern jeder einzelne zur Vindikationsklage
gegenüber dem dritten Besitzer legitimiert sei. Das Anerbieten der
Rückerstattung des Kaufpreises sei in der Meinung gemacht wor¬
den, dadurch den Bundesrat zu einer gütlichen Herausgabe des
Bechers veranlassen zu können. Da diese Voraussetzung nicht ein¬
getroffen sei, sehen sich die Kläger zu weitern Konzessionen nicht
veranlaßt und lehnen daher die diesfällige Zumutung des Be¬
klagten ab.
E. In der Duplik hielt der Beklagte an den Ausführungen
und Anträgen der Antwort fest.
F. Dem Emanuel Pfyffer war von den Klägern der Streit
verkündet worden. Derselbe erklärte jedoch, daß er, unter Wahrung
aller Rechte, eine Beteiligung an diesem Prozeß ablehne.
G. In der heutigen Hauptverhandlung, zu welcher neben dem
Anwalt der Beklagten Herr Angst, Direktor des Landesmuseums
erschienen ist, halten die Parteivertreter an ihren in den Rechts¬
schriften enthaltenen Anträgen und Ausführungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung der
vorliegenden Streitsache ist nicht bestritten, und gemäß Art. 48
Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege augenscheinlich vorhanden.
- In der Sache selbst ist in erster Linie festzustellen, daß es
sich hier nach den eigenen ausdrücklichen Behauptungen der Kläger
ausschließlich um eine dingliche Klage handelt. Sie machen nicht
etwa einen obligatorischen Anspruch gegen den Beklagten geltend,
sondern behaupten Eigentümer des Bechers zu sein, den dieser
von Emanuel Pfyffer gekauft hat, bestreiten den Eigentumserwerb
des Beklagten und verlangen aus diesem Grunde die Heraus¬
gabe. Der Beklagte bestreitet das Eigentumsrecht der Kläger,
und behauptet, in Folge des Kaufes seinerseits Eigentümer zu sein.
Es muß sich also vor allem fragen, ob den Klägern der Beweis
für ihr behauptetes Eigentumsrecht gelungen sei. Dieselben haben
sich dafür einzig auf die Erbteilungsverhandlung vom 12. April
1873 berufen, mit der Behauptung, Bernhard Pfyffer habe zu
Folge derselben nur den Gewahrsam an dem Becher erlangt, das
Eigentum an denselben sei auf den männlichen Stamm des
Heinrich Pfyffer übertragen worden, resp. bei den Erben Pfyffer
verblieben, der Erwerb des Alleineigentums Bernhard Pfyffers
und seiner Rechtsnachfolger sei an die Suspensivbedingung und
Befristung geknüpft, daß er oder seine männliche Descendenz die¬
jenige der übrigen männlichen Erben des Heinrich Pfyffer über¬
lebe. Dieser Rechtskonstruktion kann aber unmöglich beigetreten
werden. Der Inhalt der Erbverhandlung vom 12. April 1873
läßt die Annahme, daß ein Miteigentum der männlichen Des¬
cendenz des Erblassers an dem Becher begründet worden sei, nicht
zu; nach demselben kann vielmehr kein begründeter Zweifel be¬
stehen, daß der Becher dem Bernhard Pfyffer zu alleinigem
Eigentum übertragen und dem letztern lediglich die obligatorische
Verpflichtung überbunden worden ist, denselben so lange nicht an
Dritte zu veräußern, als männliche Descendenten des Heinrich
Pfyffer vorhanden sind und sich eventuell bereit erklären, den¬
selben zu kaufen. Die nach § 264 des bürgerlichen Gesetzbuches
des Kantons Luzern erforderlichen Voraussetzungen des Eigen¬
tumserwerbes, nämlich ein Titel oder rechtlicher Erwerbsgrund
und eine Erwerbungsart, durch welche sich derjenige, welcher
einen Titel hat, den Eigentumsgegenstand zueignet, sind bei Bern¬
hard Pfyffer offenbar vorhanden. Den Titel bildet eben die Erb¬
verhandlung, Erbteilung, laut welcher ihm der Becher zum An¬
schlagspreise von 500 Fr. zugeteilt wurde, und die Übergabe an
ihn hat unbestrittenermaßen stattgefunden. Daß der Zweck der
Erbverhandlung dahin gegangen sei, Miteigentum an den Nachla߬
gegenständen unter der männlichen Descendenz zu begründen, er¬
scheint schon durch die Erwägung ausgeschlossen, daß sie in Folge
Erbganges bereits Miteigentum besaßen, und es daher, um ein
solches zu begründen, einer besondern Erbverhandlung nicht mehr
bedurft hätte. Vielmehr beweist die Erbverhandlung umgekehrt,
daß die Erben das Miteigentum aufheben und die einzelnen Nach¬
laßgegenstände den einzelnen Miterben zu Sondereigentum zu¬
weisen wollten. Nun ist allerdings in dem Nebenvertrag stipuliert
worden, daß die Übernehmer der einzelnen Kleinodien aus dem
Nachlaß in der Veräußerungsbefugnis derselben beschränkt sein
sollten, indem sie die Verpflichtung, für sich und ihre Rechts¬
nachfolger, eingiengen, dieselben niemals außer den männlichen
Stamm des Erblassers zu verkaufen. Allein durch diesen Neben¬
vertrag wurde das Rechtsverhältnis derselben an den übernom¬
menen Erbschaftssachen nicht geändert. Die Interpretation des¬
selben als Alleineigentum ist damit nicht nur verträglich, sondern
es wird gerade durch diese Nebenbestimmung die Unrichtigkeit der
klägerischen Auffassung um so deutlicher. Die Bestimmung, daß dem
Übernehmer von allfälligen Bewerbern aus der Reihe der Pfyffer¬
schen Descendenz jedenfalls die Übernahmssumme samt Zins ge¬
boten werden müsse, widrigenfalls derselbe an der freien Ver¬
fügung nicht gehindert sein solle, ist mit der Annahme eines
Miteigentums der Descendenten schlechterdings unvereinbar, ebenso
widerspricht derselben die Bestimmung, daß ein allfälliger Mehr¬
erlös dem Inhaber gehöre. Danach kann denn kein Zweifel sein,
daß dieser Nebenvertrag lediglich eine obligatorische Verpflichtung
der Übernehmer der einzelnen Erbschaftsgegenstände begründete, im
übrigen aber ihr Eigentumsrecht nicht berühren wollte. Ohne Be¬
deutung ist hiebei, daß der Nebenvertrag nicht von dem Eigen¬
tümer, sondern von dem Inhaber der Nachlaßsachen spricht. Denn
einmal wird nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort In¬
haber oft für Eigentümer angewendet, und sodann kann nach dem
Inhalt des Nebenvertrages, der für die rechtliche Qualifikation in
erster Linie maßgebend ist, keine Rede davon sein, daß die Be¬
zeichnung Inhaber etwa zu dem Zweck gewählt worden sei, um
damit den Gegensatz zum Eigentümer auszudrücken. Ist aber durch
den Nebenvertrag lediglich eine obligatorische Verpflichtung be¬
gründet worden, so wurden dadurch nur die beteiligten Personen
gebunden, und keine an der Sache haftende Beschwerde, also kein
dingliches Recht begründet. Den Klägern steht daher eine ding¬
liche Klage auf Herausgabe des Bechers nicht zu; ob dieselben
einen dahin zielenden obligatorischen Anspruch besitzen, ist nicht
zu untersuchen, da ein solcher nicht geltend gemacht worden ist.
Gegen die Auffassung der Klage als einer obligatorischen haben
sich die Kläger in der Replik ausdrücklich verwahrt, und betont,
ihre Klage sei eine dingliche, die auf Art. 207 O.=R. gestützt
werde. Kann aber nach dem Gesagten von einem dinglichen An¬
spruch der Kläger auf den vom Beklagten erworbenen Becher
nicht die Rede sein, so fällt die Prüfung der Frage, ob der Be¬
klagte, bezw. dessen Vertreter sich bei dem Erwerb desselben in
gutem oder bösem Glauben befunden habe, als gegenstandslos
dahin. Denn sobald davon ausgegangen werden muß, daß den
Klägern kein dingliches Recht an der Kaufsache zustehe, ist eine
Erörterung darüber, ob der Käufer ein solches Recht derselben
gekannt habe oder hätte kennen sollen, natürlich ausgeschlossen.
3. Da die Klage aus den angeführten Gründen abgewiesen
werden muß, ist auf die weitern Standpunkte des Beklagten, ins¬
besondere auch auf die Einrede der mehreren Streitgenossen, nicht
mehr einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.