- Urteil vom 4. Juli 1895 in Sachen
Wettstein gegen Zürich.
A. Der Kläger, geboren am 13. Juli 1828, war im Jahre
1847 als Primarlehrer in den zürcherischen Schuldienst einge
treten und hat als solcher seit 1849 bis zum Schluß des Schul
jahres 1891/1892 in der Schulgemeinde Oberuster gewirkt. Bei der
Erneuerungswahl vom 21. Februar 1892 erhielt er von 260
Stimmberechtigten nur 64 Ja, dagegen 172 Nein, und war da
mit in seiner Stellung nicht mehr bestätigt. Dieser Wahlakt
wurde zwar infolge eines Rekurses aufgehoben, allein auch beim
zweiten Wahlgange vom 20. März 1892 erhielt Wettstein nur
73 Ja gegen 169 Nein und war damit definitiv weggewählt.
Da die Verhandlungen, die er mit den Erziehungsbehörden wegen
Entschädigung für diese Nichtbestätigung pflog, zu keinem Erfolge
führten, stellte er am 9. August 1894 beim Bundesgerichte das
Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom
- Mai 1892 an, jährlich bis zu seinem Ableben 2700 Fr., zahl
bar in vierteljährlichen Raten je auf 31. Juli, 31. Oktober,
31. Januar und 30. April jeden Jahres zu bezahlen, oder aber
eine Aversalentschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5
seit 1. Mai 1892 auszurichten.
B. Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens führte er
wesentlichen aus: Infolge der Nichtwiederwahl habe er seine seit
1849 bekleidete Stelle als Primarlehrer in Oberuster mit Ende
des Schuljahres 1891/1892 verlassen müssen, und habe nun seit
- Mai 1892 kein Einkommen mehr. Auf Grund des Art. 64
Lemma 4 der zürcherischen Staatsverfassung vom Jahre 1869
sei der Beklagte verpflichtet, den Kläger ökonomisch in den gleichen
Stand zu stellen, wie wenn er nicht weggewählt worden wäre.
Seine am 10. Juni 1849 erfolgte Anstellung als Primarlehrer
in Oberuster sei nach der damaligen Gesetzgebung eine lebens
längliche gewesen. Die Verfassung vom Jahre 1869 habe dann
allerdings die bisherige Wahlart und Amtsdauer der Lehrer ab
geändert, indem sie insbesondere die bestehende Lebenslänglichkeit
abgeschafft und eine Amtsdauer von 6 Jahren eingeführt habe.
Allein der erwähnte Art. 64 Lemma 4 bestimme: Die zur Zeit
definitiv angestellten Lehrer und Geistlichen werden nach Annahme
der Verfassung für eine neue Amtsdauer als gewählt betrachtet
und haben für den Fall der Nichtwiederwahl Anspruch auf Ent
schädigung nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen.
Einem lebenslänglich angestellten Lehrer dürfe unter gar keinen Um
ständen sein Gehalt entzogen werden. Wollte man aber den Art. 12
der Verfassung analog anwenden, wonach ein innerhalb der Amts
dauer weggewählter Beamter nur dann Anspruch auf Entschädigung
habe, wenn ihn selbst kein persönliches Verschulden trifft, so wäre
die beklagte Partei dafür beweispflichtig, daß den Kläger ein solches
Verschulden treffe. Dieser Beweis sei nicht zu führen: gegenteils
gehe aus einer Reihe amtlicher Zeugnisse hervor, daß Kläger seiner
Schule stets mit Auszeichnung vorgestanden habe. Er sei auch
jetzt noch körperlich und geistig gesund und daher vollkommen in
der Lage, seinen Beruf als Primarlehrer weiter auszuüben. Be
züglich des Quantitatives sei maßgebend, daß dem Kläger bis zu
seiner Wegwahl ein jährliches Salär von 2700 Fr. zugekommen
sei, und daß er mit der Wegwahl auch die gesetzliche Pensions
berechtigung verloren habe. Der in dem Klagbegehren enthaltene
Zahlungsmødus entspreche dem frühern Gehaltsbezug. Die alter
nativ geltend gemachte Aversalentschädigung stelle sich nur als die
Kapitalisierung des bisherigen Jahreseinkommens dar.
C. In seiner Antwort zur Klage beantragte der Beklagte Ab
weisung der klägerischen Forderung, soweit sie den Betrag von
3000 Fr. übersteigt. Er anerkannte, grundsätzlich dem Kläger
die Nichtbestätigung als Lehrer eine Entschädigung zahlen zu
müssen, behauptet aber, daß ein Betrag von 4000 Fr. genüge,
von welchem eine bereits erfolgte Zahlung von 1000 Fr. in Ab
zug zu bringen sei. Zur Begründung dieses Standpunktes wird
im wesentlichen vorgebracht: Bei der Bestimmung der Größe der
Entschädigung seien maßgebend der Art. 64 der kantonalen Ver
fassung und die bisherige Praxis, die sich an eine Verordnung
des Regierungsrates vom 5. Juni 1875 angelehnt habe. Dieser
Verordnung komme zwar keine Gesetzeskraft zu, aber sie habe in
soweit Bedeutung, als sie die Grundsätze enthalte, nach denen
bisher verfahren wurde. Nun sei vor allem unrichtig, daß Art. 64
ein Recht auf den lebenslänglichen Bezug der vor der Wegwahl
bezogenen Jahresbesoldung in ungeschmälertem Umfange gewähre
Einer solchen Interpretation widerspreche schon der Wortlaut dieser
Verfassungsbestimmung, welche von einer nach Maßgabe der
Dienstjahre und Dienstleistungen zu bemessenden Entschädigung
spreche. Sodann sei zu beachten, daß, wenn auch die Frage, ob
der Fiskus überhaupt entschädigungspflichtig sei, als Rechtssache
betrachtet werden könne, doch die Feststellung der Größe der Ent
schädigung Sache der Administrativbehörden, des Erziehungsrates
und Regierungsrates sei, und der Kläger kein Recht habe, gegen
die vom Regierungsrate vorgenommene Zumessung von 4000 Fr
den Richter anzurufen. Das ergebe sich aus 3 der erwähnten
regierungsrätlichen Verordnung vom Jahre 1875, worin der
Entscheid über die Größe der Entschädigung im Falle der Nicht
bestätigung ausdrücklich dem Regierungsrate zugewiesen werde,
sowie daraus, daß durch 313 des Unterrichtsgesetzes die Fest
stellung der Ruhegehalte ebenfalls dem Erziehungs und Regie
rungsrate überbunden sei, und daß eine Würdigung der Dienst
leistungen, welche nach Art. 64 einen maßgebenden Faktor bilden
solle, doch wohl zutreffenderweise nur durch die Administrativ
behörden geschehen könne, unter deren Kontrolle der Lehrer ge
arbeitet habe. Eventuell müßte die letztere Erwägung wenigstens
dazu führen, daß die Gerichte nicht ohne Not von den durch die
Administrativbehörden festgesetzten Beträgen abweichen. Für die
Bemessung der dem Kläger gebührenden Entschädigung fallen nun
folgende Faktoren in Betracht:
a. Nach einem Berichte der Gemeindeschulpflege Uster hätten
die Leistungen Wettsteins in der letzten Zeit abgenommen, und sei
daher seine Nichtbestätigung nicht unmotiviert gewesen.
b. Dem Kläger sei wiederholt Gelegenheit geboten worden,
seine Lehrtätigkeit fortzusetzen, er habe die Gelegenheit jedoch stets
von der Hand gewiesen. Sei sein Zustand wirklich, wie er be
haupte, so, daß er noch längere Zeit den Lehrerberuf hätte aus
üben können, dann sollte er dem Staate, von dem er die Lehrer
besoldung weiter verlange, auch seine Dienste widmen. Sei er
aber hiezu nicht mehr befähigt, was eher zutreffen möchte, so
hätte er sich in den Ruhestand versetzen lassen und mit einem
Ruhegehalt begnügen sollen.
c. Der Kläger habe seit 20 Jahren eine erheblich höhere Be
foldung bezogen, als ihm zur Zeit, da er lebenslänglich gewählt
war, zugesichert gewesen sei. Durch Gesetz vom 22. Dezember
1872 feien die Besoldungen der Volksschullehrer erhöht worden,
und zwar gerade im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen
Lebenslänglichkeit der Anstellung. Infolge dieser Besoldungs
erhöhung habe Wettstein per Jahr ungefähr 500 Fr. mehr er
halten, als auf der Basis seines bisherigen Anstellungsverhält
nisses.
d. Schließlich dürfe auch in Berücksichtigung fallen, daß sich
Wettstein gegenüber andern Lehrern in günstigen ökonomischen
Verhältnissen befinde.
D. In der Replik gab der Kläger zu, daß seine Besoldung
seit dem Jahre 1872 etwa 400 bis 500 Fr. höher gewesen sei
als früher; ebenso gab er zu, vom Beklagten 1000 Fr. auf
Rechnung seiner Entschädigungsforderung erhalten zu haben. Da
gegen bestritt er, wiederholten Anfragen der Erziehungsdirektion
betreffend Übernahme einer neuen Lehrstelle ausgewichen zu sein.
Eine feste Stellung sei ihm nie zugesagt worden; erste Bedin
gung sei immer gewesen, daß er auf seinen Entschädigungs
anspruch verzichten müsse. Allerdings sei ihm eine Verweserstelle
in Tößriedern angeboten worden, allein der hierauf bezügliche
Beschluß des Erziehungsrates datiere vom 15. September 1894,
sei also nach Einreichung der Klage gefaßt worden, und es könne
daher auf denselben im Prozesse nicht abgestellt werden. Die
Stellung in Tößriedern wäre zudem keine definitive gewesen und
stehe auch sonst in jeder Beziehung hinter derjenigen von Ober
Uster zurück. Eine Verweserei dürfe nur eine beschränkte Zeit,
längstens zwei Jahre, dauern; die definitive Wahl treffe die Ge
meinde. Nun habe dem Kläger nicht zugemutet werden dürfen,
sich in die schlechtere Stellung als sehr prekär gestellter Verweser
plazieren zu lassen, um dann bei der Volkswahl mit Sicherheit
einem jüngern Bewerber hintangesetzt zu werden. Der frühere Er
ziehungssekretär habe denn auch dem Kläger von Anfang an ge
raten, eine solche Wahl nicht anzunehmen. Ein Antrag auf Be
zahlung eines Ruhegehaltes sei dem Kläger nie gemacht worden,
und er wisse daher auch nicht, ob sich der Regierungsrat einmal
mit dieser Absicht getragen habe. Der Ruhegehalt würde nur die
Hälfte der frühern Besoldung betragen und daher den gesetzlichen
Anspruch auf das ganze Einkommen nicht befriedigen. Die Be
soldung des Klägers habe sich mit Inbegriff der Vergütung
Holz, Pflanzland u. s. w. und freie Wohnung auf 2700
belaufen. Es stehe fest, daß er keinen andern Beruf mehr be
treiben könne und ebenso sicher sei, daß keine Gemeinden ihm ihre
Schulen mehr übertragen werden, nachdem er nun mit dem
Odium, nicht mehr gewählt worden zu sein, belastet sei. Davon,
daß die Administrativbehörden des Kantons die Höhe der Ent
schädigung festzusetzen hätten, könne keine Rede sein. Damit würde
der Regierungsrat zum Richter in eigener Sache gemacht. Weder
der angerufene Paragraph des Unterrichtsgesetzes, noch die Ver
ordnung vom Jahre 1875, die ja nie in Rechtskraft erwachsen
sei, beweise etwas für den Standpunkt des Beklagten. Bestritten
werde, daß das neue Besoldungsgesetz mit seinen höhern Ansätzen
mit dem Wegfall der Lebenslänglichkeit motiviert worden sei.
Selbstverständlich enthalte sodann die Lebenslänglichkeit der An
stellung die Garantie für den jeweiligen Besoldungsbetrag und es
habe nicht etwa der weggewählte Lehrer nach Art. 64 der Ver
fassung nur denjenigen Gehalt zu beanspruchen, den er bezog, als
er zur lebenslänglichen Anstellung berufen wurde. Die Lehrer
besoldungen hätten auch erhöht werden müssen, wenn die Lebens
länglichkeit geblieben wäre.
E. In der Duplik hielt der Beklagte daran fest, daß der Klä
ger nach seiner Nichtbestätigung wiederholt angefragt worden sei,
ob er sich als Lehrer weiter verwenden lasse, und daß er darauf
keine zusagende Antwort gegeben habe. Die Stelle in Tößriedern
hätte ihm eine Baarbesoldung von 1600 Fr. per Jahr, nebst
freier Wohnung, Holz und Pflanzland gebracht. Von den Er
ziehungsbehörden
sei gegenüber verwendbaren Verwesern stets für
ununterbrochene Dienstausübung gesorgt worden. Dem Kläger
sei nie zugemutet worden, auf seinen Entschädigungsanspruch zu
verzichten. Ebenso werde bestritten, daß ihm vom frühern Er
ziehungssekretär geraten worden sei, keine Verweserei zu über
nehmen. Wenn Kläger nur dann als Lehrer fortamten wolle
sofern er sofort an eine besser oder mindestens gleich dotiert
Stelle definitiv gewählt werde, so sei das einfach eine Dienstver
weigerung, da er ganz wohl wisse, daß dieser Fall nicht eintrete.
F. Vom Instruktionsrichter ist die Abnahme eines Zeugen
beweises angeordnet worden über die Richtigkeit der Behauptung
des Beklagten, daß der Kläger mehrfach befragt worden sei, ob
er anderswo eine Lehrstelle annehmen wolle, und daß das An
gebot einer solchen Stelle nie an die Bedingung des Verzichtes
auf eine eventuelle Entschädigung geknüpft worden sei, ferner, daß
dem Kläger ein Ruhegehalt angeboten worden sei, daß er aber
von demselben nichts habe wissen wollen. Bei der Zeugeneinver
nahme erklärte der Kläger Wettstein, er habe ein vom 11. April
1892 datiertes Schreiben der Erziehungsdirektion erhalten, in
welchem er eingeladen worden sei, die von ihm angemeldete Ent
schädigungsforderung zu beziffern, und zu erklären, in welchem
Betrag er dieselbe reduzieren würde, falls der Erziehungsrat eine
sofortige Wiederverwendung als Verweser zu beschließen im Falle
wäre. Die Zeugen deponierten im wesentlichen folgendes:
- Regierungsrat Dr. Stößel: In seiner Stellung als Di
rektor des Erziehungswesens habe Zeuge den Kläger, der ihn
oft besucht habe, gefragt, wie er sich zu einer Wiederbetätigung
stelle. Kläger habe sich aber nie darüber erklärt, ob er eine Stelle
annehmen wolle. Bezüglich des Ruhegehaltes habe man dem Klä
ger gesagt, was bisher geschehen sei und darauf hingewiesen, daß
in solchen Fällen auch schon Lehrer, wenn sie sich nicht recht trauten,
ob sie wieder gewählt würden, um Versetzung in den Ruhestand
eingekommen seien, und daß dies dann auch geschehen sei. Wettstein
habe nicht im mindesten im Unklaren sein können, daß er pensioniert
werden könne. Zeuge vermute, daß Wettstein geglaubt habe, seinen
Rechten zu vergeben, wenn er sich pensionieren lasse.
- Regierungsrat Grob: Zeuge habe seit Frühjahr 1893 die
Erziehungsdirektion wieder übernommen. Schon unter seinem Vor
gänger, Dr. Stößel, sei mit Wettstein darüber gesprochen worden,
ob er eine neue Stelle annehme. Zeuge habe dann im Juni oder
Juli 1893 den Kläger ersucht, seine Forderungen zu formulieren,
und ihn gefragt, ob er eine Wiederbetätigung wünsche, was Klä
ger jedoch abgelehnt habe. Später, nämlich im Jahre 1894, habe
man ihm eine Stelle in Tößriedern angewiesen, da er in seiner
Klage an das Bundesgericht erklärt habe, er sei geistig und kör
perlich frisch. Kläger habe aber diese Stelle ausgeschlagen. Zeuge
glaube kaum, daß dem Kläger ein Ruhegehalt angeboten worden
sei, wenigstens sei ihm das persönlich nicht bekannt. Ebenso sei
ihm nichts davon bekannt, daß dem Kläger jemals erklärt wor
den sei, daß er auf Entschädigung verzichte, wenn er wieder eine
Stelle annehme.
- Erziehungssekretär Dr. Huber: Zeuge habe den Kläger
wiederholt aufgefordert, seine Ansprüche geltend zu machen, auch
auf eine Lehrstelle, indem er eine solche haben könne. Von be
stimmten Stellen sei nicht gesprochen worden; es habe sich ein
fach darum gehandelt, zu wissen, ob Wettstein überhaupt geneigt
sei, sich wieder verwenden zu lassen; fast alle Wochen werden
Stellen frei. Auch die Ruhegehaltsfrage sei selbstverständlich bei
jeder Audienz gestreift worden. Zeuge sei nicht mehr sicher, ob
man dem Kläger einen Ruhegehalt angeboten habe. Wenn man
dem Kläger von der Wiederverwendung gesprochen habe, habe der
selbe darauf keine bestimmte Antwort gegeben, weil er geglaubt
habe, er vergebe seinen Rechten etwas.
G. In der Hauptverhandlung, zu welcher der Kläger neben
seinem Anwalte persönlich erschienen ist, halten beide Partei
anwälte ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des
vorwürfigen Rechtsstreites ist nach Art. 48 Ziff. 4 des Organi
sationsgesetzes begründet. Es handelt sich um eine civilrechtliche
Streitigkeit zwischen einem Privaten und einem Kanton, deren
Streitwert den Betrag von 3000 Fr. übersteigt. Die Kompetenz
zur Entscheidung über die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist
denn auch vom Beklagten anerkannt worden; dagegen bestreitet
derselbe den Gerichten überhaupt, und damit also auch dem Bun
desgerichte, die Kompetenz zur Festsetzung des Maßes der Ent
schädigung, indem dieselbe einzig dem Regierungsrate zustehe. Da
nun die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich anerkannt
und nur dem Maße nach streitig ist, so kommt dieser Standpunkt
des Beklagten einer Kompetenzbestreitung tatsächlich gleich. Es
kann demselben jedoch nicht beigetreten werden. Wenn dafür auf
die Verordnung des Regierungsrates vom Jahre 1875 abgestellt
worden ist, so erscheint dies von vorneherein unstichhaltig, indem
diese Verordnung unbestrittenermaßen nie Gesetzeskraft erlangt
hat; und das weitere Argument, daß eine zutreffende Würdigung
der Dienstleistungen, welche nach Art. 64 der Verfassung bei der
Bemessung der Entschädigung einen maßgebenden Faktor bilden
soll, nur von den Administrativbehörden zu erwarten sei, kann
offenbar ebenso wenig in Betracht fallen, als überhaupt die für
den Richter bestehende Schwierigkeit, eine Entschädigung auszu
messen, einen Grund für die Unzuständigkeit desselben bilden kann.
Die Kompetenz des Richters zur Bestimmung der Höhe der ge
forderten Entschädigung ist von selbst gegeben, sobald er in der
Sache überhaupt kompetent ist. Da der Beklagte nicht hat dartun
können, daß in einer Streitigkeit der vorliegenden Art von Ge
setzeswegen das Maß der Entschädigung der Beurteilung des
Richters entzogen sei, ist somit dessen Kompetenz auch in diesem
Punkte begründet.
2. Der Entschädigungsanspruch des Klägers gründet sich auf
Art. 64, viertes Lemma, der zürcherischen Staatsverfassung. Da
nach haben die ursprünglich für Lebensdauer angestellten Lehrer
für den Fall der Nichtwiederwahl Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen . Ein weiterer
Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist weder in
der Verfassung noch sonst in einem kantonalen Gesetz gegeben.
Es müssen daher die allgemeinen Grundsätze des Civilrechts er
gänzend zur Anwendung kommen. Danach muß die Entschädigung
in dem Ersatz der unmittelbaren ökonomischen Nachteile bestehen,
die den Kläger infolge der Nichtwiederwahl treffen, also jedenfalls
den Ersatz des Erwerbes bieten, der dem Kläger hiedurch ent
gangen ist. Dies hat immerhin die Meinung, daß der Kläger
nicht einfach die Entrichtung der ihm durch seine Anstellung zu
gesicherten Besoldung weiter verlangen kann, sondern nur den Er
satz des Ausfalles infolge davon, daß er in eine ungünstigere
Erwerbslage versetzt worden ist, mit andern Worten, er kann nur
die Differenz zwischen dem fordern, was er auf Grund seiner
lebenslänglichen Anstellung als Lehrer weiter verdient haben
würde, und dem, was er ohne diese Anstellung noch zu verdienen
in der Lage ist.
3. Es ist demnach in erster Linie derjenige Erwerb des Klä
gers festzustellen, der ihm durch seine lebenslängliche Anstellung
zugesichert worden ist. Für die Berechnung desselben kann nun
offenbar nicht diejenige Jahresbesoldung zu Grunde gelegt wer
den, die der Kläger erst infolge des nach Inkrafttreten der Ver
fassung vom Jahre 1869 erlassenen Besoldungsgesetzes bezogen
hat; denn die darin enthaltene Normierung der Besoldungen be
ruht auf der Voraussetzung, daß die Berechtigten nur periodisch
angestellt seien und der Wiederwahl unterliegen. Indem sich der
Kläger auf seine vor der Verfassung von 1869 erfolgte Anstel
lung und die dadurch begründeten Rechte beruft, kann er auch
nur diejenigen Besoldungsansätze geltend machen, die damals
maßgebend waren. Nun hat der Kläger zugestanden, daß seine
Besoldung vor der Besoldungserhöhung vom Jahre 1872, seit
welchem er jährlich 2700 Fr. bezog, cirea 400 bis 500 Fr. we
niger betragen habe. Es ist somit bei der Schadensberechnung
von einer Jahresbesoldung von 2200 Fr. auszugehen; von
2200 Fr. und nicht von 2300 Fr. deshalb, weil nach bekanntem
Grundsatz da, wo der Gläubiger selbst seinen Anspruch als mehr
oder weniger betragend bezeichnet, zu Gunsten des Schuldners der
niedrigere Betrag anzunehmen ist. Im weitern kommt in Betracht
daß auch diese Besoldung nicht unbedingt auf Lebenszeit bean
313 des Unterrichtsgesetzes der
sprucht werden konnte, da laut
Erziehungsrat bezw. der Regierungsrat berechtigt ist, einen Lehrer
aus Alters oder Gesundheitsrücksichten in den Ruhestand zu ver
setzen, von welchem Zeitpunkt an an Stelle der Besoldung ein
Ruhegehalt tritt. Dieser Ruhegehalt würde für den Kläger, wie
heute vom Beklagten zugegeben worden ist, ungefähr 550 Fr.
jährlich betragen haben. Wann der Zeitpunkt gekommen wäre,
in welchem der Kläger sich der Versetzung in den Ruhestand
hätte unterwerfen müssen, kann nun allerdings der Natur der
Dinge nach nicht mit Bestimmtheit gesagt werden; immerhin
ist nicht anzunehmen, daß der Kläger länger als bis zu seinem
70. Lebensjahre seinen Beruf als Lehrer würde ausgeübt haben
können, und darf somit als mutmaßlicher Zeitpunkt der Ver
setzung in den Ruhestand das Jahr 1898 angenommen werden.
Zieht man sodann in Betracht, daß erfahrungsgemäß die mittlere
Lebensdauer bei dem Alter von 67 Jahren, in welchem der Klä
ger gegenwärtig steht, cirea 8 Jahre beträgt, woraus für den
selben ein wahrscheinliches Lebensalter von 75 Jahren refultiert,
so ergibt sich als Grundlage der Schadenersatzberechnung ein
jährlicher Verdienst von 2200 Fr. während sechs Jahren (von
1892-1898) und sodann ein Ruhegehaltsanspruch von jährlich
550 Fr. für die Dauer von weitern fünf Jahren.
4. Fragt sich andrerseits, welcher Erwerb dem Kläger seit der
Wegwahl offen gestanden habe und noch offen stehe, so fällt in's
Gewicht, daß er sich selbst auf den Standpunkt stellt, zur Zeit
noch vollständig fähig zu sein, den Lehrerberuf auszuüben. Aus
den Akten geht nun hervor, daß die Erziehungsbehörde sehr ge
neigt war, dem Kläger eine entsprechende, allerdings nur provi
sorische Lehrerstelle einzuräumen, und es ist nicht zu bezweifeln
daß es ihm möglich gewesen wäre, eine solche zu erhalten, wenn
er sich ernstlich darum bemüht hätte. Wenn der Kläger einwendet,
die Annahme einer Verweserstelle habe ihm deshalb nicht zuge
mutet werden können, weil eine solche höchstens auf 2 Jahre ein
geräumt werden dürfe und er somit nach Ablauf dieser 2 Jahre
der Volkswahl ausgesetzt gewesen wäre, so ist dagegen zu bemerken
daß es ihm vollständig freigestanden hätte, auf eine allfällige
Kanditatur für die definitive Besetzung zum vorneherein zu ver
zichten. Die Erwägung, daß eine Verweserstelle nur auf 2 Jahre
verliehen werden könne, bildete keinen Grund, wenigstens für diese
Zeit sich den weitern Erwerb von jährlich wenigstens 2200 Fr.
zu sichern. Abgesehen von diesem Erwerb darf angenommen wer
den, daß dem Kläger nicht jeder Verdienst unmöglich sei, sondern
daß er durch private Betätigung, wie z. B. Erteilung von Privat
unterricht, einen gewissen, wenn auch sehr bescheidenen Erwerb
sich verschaffen könne.
5. Wie bereits bemerkt, ist nach Art. 64 der zürcherischen Ver
fassung die Entschädigung zu bemessen nach der Zahl der Dienst
jahre und nach den Dienstleistungen. Immerhin bilden die oben
festgestellten Grundsätze des gemeinen Rechts über Schadenersatz
wegen Nichterfüllung von Verträgen die in erster Linie maß
gebende Norm, und hat die Berücksichtigung dieser beiden Faktoren
nur die Bedeutung, daß naturgemäß dem richterlichen Ermessen
in derartigen Fragen ein weiterer Spielraum offen gelassen ist,
und innerhalb dieses letztern die Verdienste im Amte nach Qualität
und Zahl der Jahre billig in Anschlag zu bringen sind. In
dieser Hinsicht spricht nun im vorliegenden Falle Alles dafür,
bei der Bemessung des Schadenersaßes eher an die obere Grenze
des Zulässigen zu gehen. Nicht nur ist die Reihe der Dienstjahre
des Klägers eine sehr lange, sondern es ist auch festgestellt, daß
seine Amtsführung eine tadellose und sehr gute war.
6. Wird nun berücksichtigt, daß der Kläger auf Grund seiner
lebenslänglichen Anstellung als Lehrer mutmaßlich im Laufe der
Jahre noch ungefähr 15,000 bis 16,000 Fr. hätte erwerben
können, und daß dasjenige, was er jetzt, infolge der Wegwahl
noch erwerben kann, sich im ganzen höchstens auf 5000 Fr. be
laufen kann, so erscheint unter Anrechnung der Vorteile einmaliger
Kapitalabfindung, eine Entschädigungssumme von 10,000 Fr. an
gemessen. Zu diesem Betrage, abzüglich bereits bezahlter 1000 Fr.,
ist daher der Beklagte an den Kläger zu verurteilen. Da sodann der
größte Teil dieser Pauschalsumme sich aus Beträgen zu sammen
setzt, die erst später zu zahlen gewesen sein würden, so rechtfertigt
es sich, Zinsen erst vom Tage des Urteils an zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 10,000 Fr. zu zahlen
wovon jedoch bereits bezahlte 1000 Fr. in Abzug kommen, nebst
Zins zu 5 % von heute an.