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BGE 21 I 74 ΓÇó Federal Court lacks jurisdiction over expulsion under residence treaty
BGE 21 I 74Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.05.1890Inadmissible
Gustav Laupner challenged a Bern police chamber judgment that imposed imprisonment, a fine, and ten years' expulsion from the canton. He argued that the expulsion violated the German-Swiss settlement treaty and constitutional guarantees. The Federal Court held that disputes concerning the treaty and the resulting right of residence are to be decided by the federal administrative authorities under Art. 189 last para. OG. It therefore declined jurisdiction and did not examine the merits.
Art. 189 letzter Absatz OG; Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Niederlassung und Freizügigkeit aus Staatsverträgen; das Bundesgericht ist für die Prüfung einer behaupteten Verletzung des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages nicht zuständig, wenn die Streitsache in erster Linie dessen Auslegung und Anwendung betrifft. Die besondere Zuständigkeitsordnung des Organisationsgesetzes geht als lex specialis vor und weist solche Anstände den administrativen Bundesbehörden (Bundesrat, Bundesversammlung) zu. Eine zugleich angerufene Verletzung von Art. 4, 44 und 60 BV vermag daran nichts zu ändern, wenn diese Rügen von der Auslegung des Staatsvertrags abhängen (consid.).
desbehörden kompetent, die Streitsache in ihrem vollen Umfange zu behandeln. Dabei fällt ganz außer Betracht, daß die be hauptete Verletzung individueller Rechte durch Gerichtsentscheid und nicht durch den Akt einer Administrativbehörde erfolgt sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.