- Urteil vom 21. Juni 1895 in Sachen
Bär Cie. und Kutzli gegen Spar und Leihkasse
Murten.
A. Durch Urteil vom 30. März 1895 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagten werden verfällt,
der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit 7161 Fr. samt Zins
zu 5% seit Einreichung der Klage, d. h. seit dem 27. November
1894 zu bezahlen, sowie, ebenfalls unter Solidarhaft, zwei Drittel
sämtlicher Kosten dieses Rechtsstreites mit 154 Fr. zu ersetzen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung
an das Bundesgericht. Die Beklagten beantragten, es sei in Auf
hebung desselben die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei die
Klägerin mit ihrer Schadenersatzforderung für alle bis zum
- Februar 1894 negozierten Wechsel abzuweisen. Die Klägerin
beantragte dagegen Gutheißung des Klagebegehrens in vollem
Umfange.
In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei
anwälte ihre schriftlich gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- In der Zeit vom 23. November 1893 bis 30. März 1894
indossierte Färber Hager in Murten, der mit der beklagten Firma
I. Bär Cie. in Geschäftsverbindung stand, der Klägerin im
Ganzen 19 auf die Beklagte gezogene Wechsel im Gesamtbetrage
von 14,243 Fr. 60 Cts., welche jeweilen das Accept: J. Bär
Cie. trugen. Dieses Accept war auf sämtlichen Wechseln falsch,
und zwar rührte die Fälschung vom Trassanten Hager her. Von
diesen Wechseln wurden zuerst drei im Betrage von 2396 Fr.
90 Ets. auf den 15. Februar 1894 fällig. Am 10. Februar
sandte Hager der Firma I. Bär Cie. diesen Betrag mit der
Bitte, die drei Tratten, die ihr am 15. gleichen Monats vorge
wiesen würden, einzulösen. Dabei suchte er die Beklagte glauben
zu machen, als hätte sein Buchhalter die Fälschung verübt.
J. Bär Cie. lösten hierauf am 15. Februar die drei Wechsel
ein. Ebenso lösten sie später, am 28. Februar, wiederum drei,
das gefälschte Accept ihrer Firma tragende Wechsel von zusammen
1839 Fr. 30 Cts. und am 4. April einen gleichen Wechsel von
624 Fr. a Cts. ein, nachdem ihnen Hager jeweilen vorher
Deckung geschickt hatte. Am 6. April schrieben sie an die Klägerin,
sie erlauben sich die konfidentielle Anfrage, ob noch weitere Wech
sel von Hager mit ihrem sogenannten Accepte in Cirkulation
seien. Der letzte von 624 Fr. a Cts. per 4. April sei nur
darum von ihnen noch eingelöst worden, weil von Hager Deckung
eingelangt sei, in Zukunft werden sie aber diesen Mißbrauch mit
ihrer Unterschrift nicht mehr dulden. Die Klägerin antwortete
am 7. April, sie nehme Notiz davon, daß Hager mit vielen ihrer
Kasse indossierten und auf die Beklagte abgegebenen acceptierten
Wechseln Mißbrauch getrieben habe und ersuchte um prompte
und genaue Auskunft, inwiefern dieser Mißbrauch stattgefunden
haben solle. Sie konstatiere vorläufig, daß die Acceptzeichnungen
auf allen Wechseln auf den Namen J. Bär Cie. lauten
und von der nämlichen Hand herrühren, und daß von diesen
Wechseln bereits 7 der Beklagten zur Einlösung vorgewiesen
und von ihr auch bezahlt worden seien, ohne daß die Beklagte
die Klägerin je auf den Mißbrauch ihrer Unterschrift auf
merksam gemacht hätte. Wenn ein solcher Mißbrauch stattge
funden habe, wäre die Beklagte zu sofortiger Kenntnisgabe an
die Klägerin, die hievon keine Ahnung gehabt habe, verpflichtet
gewesen; statt dessen habe sie den Mißbrauch in voller Kenntnis
der Sachlage geduldet. Es seien noch 12 solcher Wechsel im
Gesamtbetrage von 9382 Fr. 60 Cts. in Cirkulation, für welche
Summe die Beklagte verantwortlich gemacht werde, falls die
Wechsel zur Verfallzeit nicht eingelöst werden sollten. Die be
klagte Firma lehnte jedoch jede Verantwortlichkeit ab. Am 17. April
teilte die Klägerin derselben mit, daß Hager den am 15. gleichen
Monats fälligen Wechsel von 875 Fr. 60 Cts. gedeckt habe, wo
nach sich der Betrag der nicht eingelösten Wechsel auf 8507
reduziere. Gleichzeitig erneuerte sie ihre Haftbarkeitserklärung
diesen Betrag. In der Folge wurde Hager wegen der von ihm
verübten Wechselfälschungen zu Zuchthausstrafe verurteilt und
gleichzeitig in Konkurs. Gestützt auf Art. 50 in Verbindung mit
Art. 60 O. R. belangte nun die Klägerin die Firma
Bär
Cie., sowie deren Prokuristen Kutzli beim aargauischen Handels
gericht auf Bezahlung des genannten Betrages von 8507 Fr.
nebst Zins zu 6 % vom Verfall der einzelnen Wechsel an, unter
solidarischer Haftbarkeit beider Beklagten. Die Beklagten trugen
auf gänzliche Abweisung der Klage an. Sie behaupteten, es habe
für sie so lange keine Anzeigepflicht bestanden, als Hager Deckung
geschickt und sie haben glauben müssen, Hager befinde sich nur
in momentaner Geldverlegenheit. Letzteres habe ihnen Hager an
gegeben, und sie seien in dieser Annahme noch bestärkt worden
durch eine sofort nach der Avisierung der ersten drei gefälschten
Wechseln eingezogene Information, die nicht ungünstig gelautet
habe. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden.
Die Vermögens und Erwerbsverhältnisse Hagers hätten ihr
zuerst und besser bekannt sein müssen, als den Beklagten;
hätte ihr daher auffallen sollen, daß Hager in kurzer Zeit
bedeutende Beträge auf die beklagte Firma I. Bär Cie. ge
zogen habe. Eventuell sei die Klägerin für alle bis zum 28. Fe
bruar 1894 negozierten Wechsel abzuweisen.
2. Die vorliegende Klage ist eine Deliktsklage. Mit derselben
wird nicht etwa ein wechselrechtlicher Anspruch geltend gemacht;
ein solcher steht der Klägerin gegenüber der Firma J. Bär Cie.
denn auch unzweifelhaft nicht zu, da die auf den Namen der
letztern lautenden Accepte eben nicht ächt waren und daher für
dieselbe keinerlei vertragliche Verbindlichkeit begründen.
3. Die Schadenersatzklage setzt voraus, daß der Klägerin durch
das Verhalten der Beklagten ein Schaden verursacht worden, und
dieses Verhalten ein widerrechtliches gewesen sei. Unbestritten ist
nun zunächst, daß die Klägerin durch die Negozierung der ge
fälschten Wechsel einen Schaden erlitten hat. Ebenso kann nicht
in Abrede gestellt werden, daß das Verhalten der Beklagten
jedenfalls insofern in einem Kausalzusammenhang mit der Schä
digung der Klägerin steht, als sie es unterlassen haben, dieselbe
auf die Fälschungen aufmerksam zu machen, von der sie zum
ersten Mal durch den Brief Hagers vom 10. Februar Kenntnis
erhalten hatten; denn es liegt auf der Hand, daß die Klägerin
jede weitere Negozierung solcher Wechsel verweigert haben würde,
sobald sie von dem wahren Sachverhalt unterrichtet worden wäre.
4. Fragt es sich sodann, ob den Beklagten eine Widerrechtlich
keit zur Last falle, so erscheint zum vornherein die Annahme
einer absichtlichen Schadenszufügung ausgeschlossen. Die Akten
bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten arglistiger
weise den Irrtum der Klägerin unterhalten haben. Wenn die
Vorinstanz ausgeführt hat, daß in der Einlösung eines ge
fälschten Wechsels an sich schon ein Verstoß gegen Treu und
Glauben liege, so kann ihr nicht beigepflichtet werden, die Ein
lösung eines solchen Wechsels enthält lediglich die Bezahlung
einer Nichtschuld, und ist daher an und für sich gewiß statthaft.
5. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Beklagten
ein durch Fahrläßigkeit begangenes Verschulden treffe. Ist den
selben nichts vorzuwerfen, als daß sie unterlassen haben, die
Klägerin vor einem drohenden Schaden zu bewahren, den sie
selber nicht verursacht haben, so sind sie nicht schadenersatzpflichtig.
Denn eine allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Abwendung
einer Gefahr tätig zu werden, besteht nicht. Die Klägerin hat
auch nicht nachgewiesen, daß die Beklagten nach kantonaler Vor
schrift zur Denunziation des von ihnen entdeckten Betruges ver
pflichtet gewesen wären. Nun greift aber der die Beklagten tref
fende Vorwurf weiter. Es wird ihnen zur Last gelegt, durch die
Einlösung der gefälschten Wechsel die Klägerin in der irrigen
Annahme, daß die Accepte ächt seien, bestärkt und dadurch positiv
zur Schädigung derselben beigetragen zu haben. Trifft dieser Vor
wurf zu, und mußten sich die Beklagten sagen, daß die Einlösung
der gefälschten Wechsel, obschon sie an sich nichts unerlaubtes
enthielt, doch geeignet sei, einer Schädigung der Klägerin Vor
schub zu leisten, so waren sie verpflichtet, entweder die Einlösung
zu verweigern, oder dann die Klägerin vom wahren Sachverhalt
zu unterrichten. Denn wer einen Zustand herstellt, der in er
kennbarer Weise die Gefahr einer Schädigung Anderer bewirkt,
ist verpflichtet, das zur Abwendung dieser Gefahr erforderliche
zu tun, widrigenfalls er dem Beschädigten für Ersatz des ein
tretenden Schadens zu haften hat (vgl. O. Bähr, Gegenent
wurf zu dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetz
buches für das deutsche Reich, S. 165). Der Grund der
Schadenersatzpflicht besteht hier nicht in der bloßen Unterlassung
r durch das Interesse eines Dritten gebotenen Tätigkeit, son
rn in der Herstellung des für den Dritten gefährdenden
Zu
standes. Eine solche Gefährdung enthielt nun in casu die Ein
lösung der gefälschten Wechsel offenbar. Da die Klägerin sah,
daß die Accepte auf den Wechseln Hagers honoriert werden,
mußte sie in der Annahme, daß die Accepte ächt seien, bestärkt
werden, und wurde dadurch verleitet, weitere Wechsel mit der
selben Unterschrift ohne Beanstandung anzunehmen. Den Be
klagten konnte nicht entgehen, daß ihre Handlungsweise diese
Wirkung haben werde, und sofern sie Grund hatten, anzu
nehmen, daß Hager die Fälschungen wiederholen möchte, waren
sie daher verpflichtet, entweder die Einlösung zu verweigern, oder
der Klägerin sofort Anzeige zu machen, daß diese Accepte falsch
seien. Nun mochte es noch hingehen, wenn sich die Beklagten
bei der Einlösung der ersten drei Wechsel bei der Annahme be
ruhigten, daß sich die Fälschungen nicht wiederholen werden.
Hager halte in dem Briefe, in welchem er um Einlösung dieser
auf den 15. Februar fälligen Wechsel bat, die Schuld auf seinen
Buchhalter geworfen und die Beklagten durften auch wohl an
nehmen, daß es sich um eine blos vorübergehende Geldverlegen
heit Hagers handle. Als ihnen dieser dann aber am 20. Februar
wieder drei gefälschte Wechsel zur Einlösung sandte, wobei er
auch die frühere Bemerkung wegen des Buchhalters nicht mehr
vorbrachte, konnten sie sich der Einsicht nicht verschließen, daß
von einer blos momentanen ökonomischen Verlegenheit nicht mehr
die Rede sein könne, und weitere Fälschungen ernstlich zu be
ürchten seien. Sie mußten sich im Gegenteil sagen, daß ihre
Connivenz zur Fortsetzung der Fälschungen nur ermutige. Aller
dings hatte Hager in dem erwähnten Briefe vom 20. Februar
erklärt, es seien dies die letzten Wechsel, und die Gefahr sei nun
glücklich überstanden, allein sie durften diese Versicherung nicht
einfach gutgläubig acceptieren, zumal Hager über die behauptete
Gefahr und deren Überwindung etwas näheres nicht berichtet
hatte. Am 28. Februar, als es sich um die Einlösung des zweiten
Wechsels handelte, mußten also die Beklagten wissen, daß sehr
wohl weitere Fälschungen zum Nachteil der Klägerin erfolgen
konnten. Sie sind daher der Klägerin für den Ausfall auf den
jenigen Wechseln verantwortlich, welche dieselbe nach diesem Datum
im Vertrauen auf die Achtheit des Accepts J. Bär Cie.
negoziert hat. Von solchen Wechseln sind nach dem 28. Februar
bei der Klägerin noch vier im Gesamtbetrage von 3292 Fr.
70 Ets. negoziert worden. Diesen Betrag, um welchen die Klä
gerin infolge der Nichteinlösung der genannten Wechsel geschädigt
worden ist, haben somit die Beklagten der Klägerin zu ersetzen,
und zwar mit Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. Wenn
die Klägerin den für Wechselschulden geltenden Zinsfuß von 6%
beansprucht hat, so steht das im Widerspruch mit der eigenen
Klagbegründung; ihre Forderung auf die Beklagten beruht nicht
auf einer wechselmäßigen Verpflichtung dieser letztern, sie hat
vielmehr gerade zur Voraussetzung, daß eine solche nicht ent
standen ist. Die Beklagten schulden daher lediglich den gewöhn
lichen Verzugszins, der von der Klageanhebung an zu berech
nen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen diejenige
der Beklagten teilweise als begründet erklärt, und es werden
daher die Beklagten, in Abänderung des Urteils des aargauischen
Handelsgerichtes verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit an die
Klägerin 3292 Fr. 70 Cts., samt Zins zu 5% seit Einreichung
der Klage, zu bezahlen.