- Urteil vom 11. Mai 1895
in Sachen Cadisch gegen Wetten und Konsorten.
A. Durch Urteil vom 7. März 1895 hat das Kantonsgericht
des Kantons Graubünden erkannt: Die Appellation des Moritz
Cadisch wird, weil unbegründet, abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihm seine Schaden
ersatzforderung zuzusprechen. Gleichzeitig suchte er unter Hinweis
auf ein bei den Akten liegendes Armutszeugniß um die Erteilung
des Armenrechts für die bundesgerichtliche Instanz nach. Die
Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Vernehmlassung zur Be
rufungsschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. Juni 1891 fällten die Beklagten im Gemeinde
wald von Luvis eine zu ihrem Loos gehörige Tanne. Beim Falle
traf dieselbe den 48jährigen Kläger, Moritz Cadisch, der in den
Wald gekommen war, um übrig gebliebenes Loosholz zu sammeln.
Cadisch erlikt am rechten Arm einen Knochenbruch und Quetsch
ungen am Hinterhaupt und an einem Schenkel. Am 1. Juni
1892 erhob er gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von
3000 Fr. als Entschädigung für die in Folge dieser Verletzung
entstandene Arbeitsunfähigkeit, sowie auf Ersatz sämmtlicher Hei
lungskosten. Er stützte diese Klage auf Art. 50 O. R. und be
hauptete, er sei durch das Verschulden der Beklagten zum
Krüppel gemacht worden; diese hätten dadurch fahrlässig
handelt, daß sie den Stamm fällten, ohne den Kläger vorher zu
warnen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und
machten geltend, zu der Zeit, als sie die Tanne fällten, sei es
verboten gewesen, übrig gebliebenes Loosholz einzusammeln. D
Kläger sei von ihnen nicht beachtet worden. Der mit dem Fällen
verbundene Lärm von Säge und Axt sei weithin hörbar gewesen,
und man habe den Stamm erst fallen lassen, nachdem ein War
nungsruf erfolgt sei. Die Tanne sei in der gewollten Richtung
gefallen, mit der Spitze auf eine Haselstaude, ohne etwa weite
zu rutschen. Der Standort derselben habe sich ein gutes Stück
oberhalb des Waldweges befunden, so daß dieser nicht gefährdet
gewesen sei. Unmittelbar nach dem Falle habe man die Rufe des
Klägers gehört und denselben unter der Haselstaude getroffen, auf
welche der Gipfel der Tanne gefallen war. In der Replik be
hauptete der Kläger, er habe nicht gewußt, daß das Einsammeln
von übrig gebliebenem Loosholz damals verboten gewesen sei
auch habe er von Warnungsrufen nichts gehört. Die Beklagten
hätten die nötigen Vorsichtsmaßregeln nicht beobachtet; denn ehe
man einen Stamm fallen lasse, schaue man immer nach, ob der
selbe Niemanden treffe, was hier nicht geschehen sei. Nicht unter
einer Haselstaude, sondern auf dem Wege zu einem Mitarbeiter
sei Kläger getroffen worden.
Die erste Instanz, Bezirksgericht Glenner, fand, die Beklagten
haben diejenige Sorgfalt nicht versäumt, welche nach Lage der
Sache verlangt werden konnte, und wies daher die Klage ab.
Sie stellte auf Grund von Augenschein und Zeugenaussagen fol
gendes fest: Die Stelle, wo die gefällte Tanne stund, ist ein er
höhter, gelichteter Punkt, so daß Jeder, der sich diesem Orte
nahte, die arbeitenden Beklagten gewahr werden mußte; ebenso
wurde der Lärm, der durch Säge und Axt verursacht wurde,
weithin im Walde gehört. Drei Personen, welche sich den Be
klagten genähert hatten, um Reste vorjährigen Loosholzes
sammeln, waren von denselben weggeschickt worden, damit sie beim
Fallen der Tanne nicht gefährdet werden. Laut Gemeindebeschluß
war das Sammeln solchen Holzes an diesem Tage verboten, und
durften die Beklagten daher annehmen, daß sich in ihrer Nähe
keine weiteren Personen befinden. Bevor die Tanne fiel, rief einer
der Beklagten mit weithin vernehmbarer Stimme: Jetzt fällt der
Stamm bald. Der 33 Meter vom Stamm entfernte Kläger
mußte den Ruf hören, da bedeutend weiter entfernte Zeugen den
selben deutlich wahrgenommen hatten.
Die zweite Instanz fällte, in Bestätigung des erstinstanzlichen,
das eingangs mitgeteilte Urteil.
2. Mit der vorliegenden Klage wird ein Ersatzanspruch wegen
außerkontraktlicher Schadenszufügung im Sinne des Art. 50
O. R. geltend gemacht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht
das Fundament einer solchen Klage in der Behauptung und dem
Nachweis, daß der Schaden widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei
es aus Fahrlässigkeit, zugefügt worden sei. Es ist daher rechts
irrthümlich, wenn der Kläger in seiner Berufungsschrift den
Standpunkt eingenommen hat, daß ihm lediglich der Beweis der
objektiven Rechtswidrigkeit, d. h. der Schädigung, obliege, und
daß eine gesetzliche Präsumtion für die Fahrlässigkeit bestehe, wo
nach die Beklagten, die bestreiten, fahrlässig gehandelt zu haben,
hiefür beweispflichtig seien. Im Gegensatz zur Schadenshaftung
wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, welche an sich schon
durch das objektiv rechtswidrige Verhalten begründet wird und
wobei dem Beklagten der Beweis seiner Schuldlosigkeit obliegt,
besteht nach gemeinem Rechte eine Haftung für außerkontraktliche
Schädigung nur bei subjektiver Rechtswidrigkeit des Täters; seine
Haftbarkeit ist vom Gesetze an eine doppelte Voraussetzung ge
knüpft, die Schädigung und ein damit im Kausalzusammenhange
stehendes Verschulden desselben. Beide Voraussetzungen hat Der
jenige darzuthun, welcher diese Haftbarkeit behauptet. Die Klage
erscheint daher nicht schon dadurch begründet, daß die Beklagten,
indem sie die Verletzung des Klägers herbeiführten, objektiv rechts
widrig gehandelt haben, vielmehr hängt ihre Gutheißung von dem
weiteren Nachweis ab, daß die Beklagten diese Verletzung schuld
haft, d. h. absichtlich oder fahrlässig, verursacht haben. Eine
böse Absicht ist denselben nicht vorgeworfen worden und erscheint
nach den Akten von vorneherein ausgeschlossen. Es kann sich
vielmehr nur fragen, ob sie fahrlässig gehandelt haben, und zwar
genügt zur Begründung ihrer Schadenersatzpflicht jede, also auch
eine leichte Fahrlässigkeit.
3. Eine Fahrlässigkeit ist den Beklagten offenbar dann zur
Last zu legen, wenn sie bei Vornahme ihrer Handlungen, sei es
in Folge gesetzlicher Bestimmungen, sei es wegen der damit ver
bundenen Gefährdung, zu Sicherungsmaßregeln verpflichtet waren
und solche außer Acht gelassen haben, und zwar hat in diesem
Falle nicht etwa der Geschädigte zu beweisen, daß das zur Siche
rung erforderliche nicht angewendet worden sei, sondern der
Schädiger, daß er seiner Pflicht genügt habe. Im vorliegenden
Falle ist nicht zu bestreiten, daß das Fällen der Tanne die Vor
nahme von Sicherungsmaßregeln erforderte. Wenn auch an jenem
Tage das Holzsammeln verboten war, mußten die Beklagten
gleichwohl gewärtigen, daß sich Leute in der Nähe befinden, die
durch den fallenden Stamm gefährdet werden konnten; die An
wesenheit des Klägers war jedenfalls keine unberechtigte, mochte
seine Beschäftigung erlaubt sein oder nicht. Sicherungsmaßregeln
sind nun aber von den Beklagten getroffen worden. Eine War
nung lag schon in dem Lärmen, der beim Abschneiden des Stammes
durch Säge und Axt verursacht wurde und weithin hörbar war.
Sodann ist tatsächlich festgestellt, daß, bevor der Stamm fiel,
einer der Beklagten gerufen hat: Jetzt fällt der Stamm bald
welcher Ruf von Zeugen, die bedeutend weiter entfernt waren,
als der Kläger, vernommen wurde. Die kantonalen Instanzen
haben gefunden, daß die Beklagten unter diesen Umständen die
ihnen obliegende Vorsicht angewendet haben, und es wäre Sache
des Klägers gewesen, unter Berufung auf Sachkundige, namhaft zu
machen, welche weiteren Sicherungsmaßregeln die Beklagten hätten
ergreifen sollen, wenn er behaupten wollte, die tatsächlich angewen
deten hätten nicht genügt. Vor den kantonalen Instanzen hat er
das nicht getan, und wenn er in der Berufungsschrift erklärt hat,
daß die Beklagten, wie es beim Steinsprengen üblich sei, Beob
achtungsposten hätten aufstellen sollen, so ist dagegen zu bemerken,
daß die Gefährdung beim Steinsprengen eben in einem bedeutend
größeren Umkreis stattfindet, als beim Holzfällen, und nicht, wie
bei letzterem, bereits durch die vorangehende Arbeit angezeigt wird,
so daß dabei wohl eine Art der Sicherung als geboten erscheint,
die beim Holzfällen regelmäßig nicht angewendet zu werden braucht.
In Würdigung der Aktenlage muß daher davon ausgegangen
werden, daß die Beklagten diejenige Vorsicht beobachtet haben,
welche von ihnen vernünftiger und billiger Weise verlangt werden
konnte, und ist daher ihre Haftbarkeit für die den Kläger be
troffene Schädigung zu verneinen.
4. Was das Gesuch des Klägers um Erteilung des Armen
rechtes anbetrifft, so entscheidet das Bundesgericht nach Art. 212
O. G. hierüber nach freiem Ermessen. Nach dieser Gesetzesbestim
mung ist die Partei, welcher dasselbe bewilligt wird, von der
Kautionspflicht und von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit
dagegen ist damit nicht ohne weiteres auch die Beigebung eines
Rechtsanwaltes verbunden, vielmehr bedarf diese Vergünstigung
einer besondern Schlußnahme des Gerichtes. Im vorliegenden
Lalle erscheint es nun gerechtfertigt, den Kläger von der Bezah
lung der Gerichtskosten zu befreien, dagegen von der Bestellung
eines Anwaltes von Gerichtes wegen abzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 7. Mär
1895 in allen Teilen bestätigt.