- Urteil vom 6. April 1895 in Sachen
Strähl gegen Bovet und Kaufmann.
A. Mit Urteil vom 28. Februar 1895 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Kläger wird mit seiner
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht und stellte den Antrag, es seien die Beklagten
in solidum zur Zahlung von 5106 Fr. nebst Zins zu 5% seit
dem 25. November 1893, zu verurteilen.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische An
walt diesen Antrag. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Ab
weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 22. Februar 1858 geborene Kläger war bei der
Maschinenfabrik Burckhardt in Basel mit einem Taglohn von
3 Fr. 50 Cts. als Schmierer angestellt und hatte zugleich die
Transmissionsriemen zu besorgen. Am 25. November 1893 erlitt
er einen Unfall, indem ihm beim Auflegen eines Riemens der
linke Arm von der Transmission erfaßt und in einer Weise ver
letzt wurde, daß eine Amputation oberhalb des Ellbogens erfolgen
mußte. Über den Hergang des Unfalles
stellen die kantonalen
Instanzen übereinstimmend fest: An dem
erwähnten Tage sollte
eine neuerstellte Seidenanstreckmaschine probiert und zu diesem
Zwecke mit der Transmission verbunden werden. Der hiebei ver
wendete Riemen erwies sich anfänglich zu lang und wurde vom
Kläger verkürzt. Dieser stieg hierauf mit dem Riemen zu der nahe
an der Decke angebrachten und damals in vollem Gange befindlichen
Transmissionswelle hinauf und versuchte mehrmals, den Riemen
mit der Hand auf ein Poulie aufzulegen. Er befand sich dabei
in gebückter Stellung und stand mit dem einen Fuß auf einer
Leiter, mit dem andern auf einer eisernen Scheidewand zwischen
der Werkzeugkammer und dem Maschinenraum. Auf einmal
wurde sein linker Arm entweder durch den vom Poulie abgleiten
den Riemen, oder durch einen andern, lose an der Transmissions
welle hängenden Riemen, an dem er sich festgehalten hatte, gepackt,
und um die Transmissionswelle herumgerissen. Den Vorbereitungen
zur Maschinenprobe hatten beide Beklagten von Anfang an bei
Ingenieur Bovet bis zum Ende, während
gewohnt, und zwar
sich der Werkführer
Kaufmann kurz vor dem Eintritt des Un
falles in die naheWerkzeugkammer begeben hatte, um einem
Arbeiter Werkzeug zu verabreichen.
- In der nach Vorschrift des Art. 4 des Bundesgesetzes be
treffend die Arbeit in den Fabriken angehobenen Untersuchung
gab der Beklagte Bovet an, bei der Probe habe zuerst ein an
derer Arbeiter den Riemen an der Transmission angemacht; als
sich dann herausgestellt habe, daß der Riemen zu lang sei, habe
man den Kläger herbeigeholt, dem speziell in der Fabrik das
Besorgen der Transmission und der Riemen obgelegen habe.
Derselbe habe, nachdem er den Riemen entsprechend verkürzt, die
Leiter bestiegen, um den Riemen an der Transmission zu befestigen;
der Riemen sei ihm aus der Hand geglitscht, vom Poulie abge
prungen und habe so den Arm erfaßt und zwischen Transmission
und Riemen gebracht. Sofort habe man die Transmission abge
stellt. Strähl sei zweimal um dieselbe herumgezogen worden. Ein
von Professor Dr. Sury in Basel eingeholtes Gutachten schlug die
Verminderung der Arbeits und Erwerbsfähigkeit auf 70 bis
75 % an. Am 2. März reichte der Anwalt des Strähl bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt wegen fahrläßiger
Körperverletzung Strafklage ein gegen den Direktor der Maschinen
fabrik, Burckhardt Schaub, und die beiden Angestellten, Ingenieur
Bovet und Werkführer Kaufmann. Diese Strafklage wurde jedoch
wegen Verjährung vom Polizeidepartement zurückgewiesen. Nun
erhob Strähl Civilklage gegen die Maschinenfabrik Burckhardt,
Aktiengesellschaft in Basel, indem er auf Grund des Bundesge
setzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb für bleibenden
Nachteil eine Entschädigung von 12,000 Fr., nebst Zins zu
5% vom Tage des Unfalles hinweg, verlangte. Das Civilgericht
verpflichtete die Maschinenfabrik Burckhardt mit Urteil vom 15. Mai
1894 zur Zahlung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% vom
25. November 1893, an den Kläger. Aus der Begründung ist
hervorzuheben: Es sei ein Verschulden seitens des Ingenieurs
Bovet darin zu erblicken, daß er dem Kläger das Besteigen der
eisernen Scheidewand und das Auflegen des Riemens von Hand
während des Betriebes nicht untersagt und den Kläger vor dem
Unfall nicht zurückgerufen habe. Denn sowohl von ihm als vom
Werkführer Kaufmann sei zugegeben worden, daß das Auflegen
der Riemen von Hand während des Ganges des Triebwerkes
gefährlich sei und Werkführer Kaufmann habe beigefügt, daß er
ein gegenteiliges Verhalten strenge verboten habe und öfters da
gegen eingeschritten sei. Bovet hätte also von vornherein das Auf
steigen des Klägers zu der Transmission und den Versuch des
Klägers, den Riemen mit der Hand aufzulegen verhindern sollen.
Kläger habe sogar anfänglich annehmen dürfen, daß Bovet sein
Vorhaben billige und darum falle ein konkurrierendes Mitver
schulden des Klägers weg. In Bezug auf die Größe des Scha
dens sei auf Grund des Gutachtens des Physikus die Einbuße
an der Erwerbsfähigkeit auf 70 bis 75 %, oder per Jahr auf
750 Fr. anzuschlagen; danach stelle sich der daherige Schaden
des Klägers, unter Berücksichtigung der Vorteile einer Aversal
entschädigung, auf 11,106 Fr. Da jedoch von einer strafbaren
Handlung seitens des Betriebsunternehmers schon deswegen keine
Rede sein könne, weil dieser eine Aktiengesellschaft, also eine
blos fiktive Persönlichkeit sei, dürfe über das in Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzte Maximum nicht gegangen werden.
3. In dieser Haftpflichtsache hatte sich der Kläger vorbehalten,
gegen die heutigen Beklagten Civilklage zu erheben, und tat dies
nun wirklich, indem er am 16. Oktober 1894 das Rechtsbegehren
stellte, es seien dieselben in solidum zur Zahlung von 5106 Fr.
nämlich der Differenz zwischen dem im Urteil des Civilgerichtes
festgestellten Schaden von 11,106 Fr. und der der Maschinen
fabrik Burckhardt auferlegten Entschädigung von 6000 Fr., nebst
Zins hievon zu 5 % seit dem 25. November 1893, an ihn zu
verurteilen. Er machte dabei hauptsächlich geltend: Die Probe
der Seidenstreckmaschine sei von den beiden Beklagten, von Bovet
als technischem Leiter und von Kaufmann als Werkführer der
Maschinenfabrik, persönlich geleitet worden; zuerst haben sie den
Riemen durch einen andern Arbeiter auf das in Bewegung be
findliche Poulie legen lassen wollen. Da die Sache jedoch nicht
gegangen sei, habe man auf spezielle Weisung der Beklagten den
Kläger Strähl hiezu geholt. Nun sei das Auflegen von größern
Riemen während des Ganges der Maschine, wo es von Hand
geschehen müsse, überhaupt gefährlich; dessen sei man sich in der
Maschinenfabrik auch bewußt gewesen. Der Beklagte Kaufmann
habe im Haftpflichtsprozeß, wo er als Zeuge einvernommen
wurde, selbst ausgesagt, man habe das Auflegen von Riemen
während des Ganges der Maschine und von Hand verboten.
Dies sei nun aber gegenüber Strähl nicht geschehen. Die beiden
Beklagten haben ihn machen lassen, trotzdem man die Gefahr habe
sehen müssen, weil Strähl keinen rechten Stand habe fassen
können. Er habe sich, um fest zu stehen, an einem an der in
Bewegung befindlichen Transmission hängenden Riemen festhalten
und dann mit der andern Hand noch den Riemen auf das Poulie
verbringen müssen. Kaufmann habe gewußt, daß bei laufender
Maschine der Riemen aufgemacht werden sollte; er habe sich
allerdings, nachdem er dem Strähl eine Weile zugeschaut, mo
mentan in die Werkzeugkammer begeben; von dort aus habe er
jedoch den Strähl auf der Scheidewand stehen sehen, ohne etwas
dazu zu sagen. Bovet habe den Kläger geradezu geheißen, die
Sache zu machen, und ihm zugeschaut. Es liege daher sowohl
bei dem einen als bei dem andern Beklagten Fahrläßigkeit vor.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und führten
aus: Bovet sei nicht etwa technischer Leiter der Maschinenfabrif
Burckhardt, sondern Leiter des technischen Bureau derselben; in
dieser Eigenschaft unterstehen ihm wohl die Zeichner und übrigen
Angestellten des technischen Bureau, nicht aber die Arbeiter in
den Werkstätten, welche ausschließlich unter der Leitung des
Werkführers Kaufmann stehen. Bovet, welcher sonst immer auf
dem Bureau arbeite, habe sich am Tage des Unfalles deswegen
in der Werkstätte befunden, weil er das erstmalige in Gang setzen
einer Maschine, deren Konstruktion er angeordnet, mit habe an
sehen wollen. Kaufmann sei im Momente des Unfalles nicht
zugegen gewesen, er habe auch dem Klägei keinerlei Anweisungen
in dieser Sache gegeben und sei überhaupt am Tatbestande des
Unfalles ganz unbeteiligt. Es sei zwar möglich, daß er von der
Werkzeugkammer aus den Kläger hätte sehen können; er habe
aber nicht hingeschaut und von der ganzen Manipulation des
Klägers an der Transmission nichts bemerkt. Bovet habe den
Kläger nicht geheißen, den Transmissionsriemen mit der Hand
auf die Poulie zu legen, sondern nur den Fehler begangen, den
Kläger nicht energisch genug zurückzurufen, als er ihn bei dieser
gefährlichen Manipulation auf der Leiter stehen sah. Darin liege
aber kein strafbares Verschulden Bovets; als er gesehen, daß es
nicht gehe, habe er dem Kläger übrigens zugerufen, er solle die
Sache bleiben lassen. Es werde bestritten, daß überhaupt den
Beklagten Bovet und Kaufmann dem Kläger gegenüber die Rechts
pflicht obgelegen habe, denselben von einem Vorgehen abzuhalten,
welches der Kläger selbst als höchst gefährlich habe ansehen
müssen. Schließlich sei zu bemerken, daß die Frage, ob dem
Kläger eine höhere Entschädigung als 6000 Fr. aus dem Un
falle zukomme, bereits durch das Urteil des Civilgerichtes ent
schieden worden sei; es scheine den Beklagten auch unzuläßig,
daß der Kläger, der bereits auf Grund des Haftpflichtgesetzes
wegen des Vorgehens des Herrn Bovet eine höhere Entschädigung
bezogen habe, als sie ihm ohne dasselbe zugesprochen worden
wäre, noch in einem zweiten Verfahren, in welchem er sich nicht
auf das Haftpflichtgesetz stützen könne, eine weitere Haftung des
Herrn Bovet anstreben wolle. In der Replik bemerkt der Anwalt
des Klägers, das Verschulden der Beklagten sei nicht nach dem
Haftpflichtgesetz, sondern nach dem gemeinen Recht zu beurteilen
danach genüge für deren Haftbarkeit jedes Verschulden. Übrigens
liege eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vor, und zwar eine
Übertretung des Fabrikgesetzes, für dessen Handhabung die Vor
gesetzten einer Fabrik haften. Es habe sich erwiesen, daß trotz des
angeschlagenen Verbotes gestattet worden sei, die Riemen mit der
Hand aufzulegen, und daß die erforderlichen technischen Mittel
und Werkzeuge für das Auflegen der Riemen nicht vorhanden
gewesen seien. Duplizierend erwiderte der Anwalt der Beklagten,
das Urteil in dem Haftpflichtprozesse beruhe nicht auf der An
nahme eines strafrechtlichen Verschuldens. Wenn der Kläger ein
solches in der Verletzung des Fabrikgesetzes erblicke, so sei dem
entgegen zu halten, daß dieses nur vom Mangel an Schutzvor
richtungen spreche, und ein solcher Mangel in concreto nicht
nachgewiesen sei. Es gehe nicht an, daß Kläger auf Grund des
Obligationenrechtes eine Haftpflicht geltend mache; sein Anspruch
sei auf Grund des Haftpflichtgesetzes konsumiert.
4. Das Civilgericht verpflichtete die Beklagten, gestützt auf
folgende Rechtsgründe zur Zahlung von 2000 Fr. nebst Zins:
irch seine frühere Klage gegen seinen Arbeitgeber habe der
Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des durch das damalige Urteil
ungedeckt gebliebenen Schadens nicht verwirkt. Es stehe ihm viel
mehr frei, für den ungedeckten Rest gegen die nach dem Haft
pflichtgesetze nicht belangbaren Geschäftsleiter auf Grund von
Art. 50 ff. O. R. vorzugehen. Nun müsse es als schuldhaftes
Unterlassen bezeichnet werden, wenn Bovet es habe geschehen
lassen, daß der Kläger die Versuche, den Transmissionsriemen
aufzulegen, während des Ganges der Welle mit der Hand und
von einem völlig unsichern Standorte aus unternahm. Mochte der
Kläger ihm sonst auch nicht direkt unterstellt gewesen sein, so habe
der Kläger sich doch bei der von Bovet geleiteten Probe der neuen
Maschine dessen Anordnungen zu unterziehen gehabt. Anderseits
habe aber Bovet die Pflicht gehabt, die Anordnungen in einer
Weise zu treffen, daß dadurch nicht Leben und Gesundheit der
Arbeiter gefährdet werden. Er könne sich nicht damit entschuldigen,
daß er als Leiter des technischen Bureau mit der Aufsicht über
die Transmissionen nichts zu tun gehabt habe, denn seine Tätig
keit habe sich zugestandenermaßen bei Proben auch auf die Werk
stätten erstreckt, und als Maschineningenieur habe er die Gefähr
lichkeit des Riemenauflegens von bloßer Hand während des Ganges
der Transmission genugsam kennen müssen. Dem Beklagten Kauf
mann, der bei der Probe der neuen Maschine als Werkführer
und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers mitgewirkt habe, sei
als Verschulden anzurechnen, daß er vor dem Aufsteigen des
Klägers zur Transmission die letztere nicht habe abstellen lassen.
Seine Abwesenheit im Momente des Unfalles falle nicht in
Betracht, da bei seinem Weggange die Auflegungsversuche des
Klägers schon begonnen hatten und in seiner unmittelbaren Nähe,
innerhalb seines Geschäftskreises, fortgesetzt worden seien. Bei der
Ausmessung des Schadens sei zu berücksichtigen, daß der Kläger
für mehr als die Hälfte seines Schadens schon durch die Haft
pflicht des Arbeitgebers gedeckt worden sei, und daß bei der
Bereitwilligkeit des Klägers zur Ausführung der Auflegungs
versuche, die ihm selbst als gefährlich hätten erscheinen sollen,
das Verschulden der Beklagten kein schweres sei; habe doch der
Kläger in seinem administrativen Verhör über den Unfall erklärt,
daß Niemanden ein Verschulden an seinem Unfalle treffe. Die
zweite Instanz wies dagegen in ihrem eingangs mitgeteilten Ent
scheide die Klage ab, indem sie in Erwägung zog: Es müsse
sich fragen, ob ein Arbeiter, nachdem er seinen Entschädigungs
anspruch gegen den Betriebsunternehmer selbst erhoben und eine
Verurteilung desselben erwirkt hat, mit der Geltendmachung eines
weitern Anspruches aus demselben Unfalle an die Angestellten
des Fabrikinhabers gelangen könne. Der einzige Fall, in welchem
diese Frage überhaupt zur Erwägung kommen könnte, sei der,
wo das Gericht auf Grund von Art. 6 des Bundesgesetzes sich
in der Verurteilung des Betriebsunternehmers auf 6000 Fr. be
schränkt hat, obschon der Schaden des Verunglückten einen höher
Betrag erreicht, und auch in diesem Falle könnte die Möglichkeit
einer Inanspruchnahme der Angestellten für diesen höhern Betrag
höchstens dann diskutiert werden, wenn den letztern eine straf
rechtlich verfolgbare Handlung zur Last fiele, für die das Gericht
geglaubt hatte, den Betriebsunternehmer nicht verantwortlich machen
zu dürfen. Denn wo keine strafrechtlich verfolgbare Handlung vor
liegt, könne von einer weitern Haftpflicht der Angestellten schon
darum keine Rede sein, weil sie außer dieser direkten Entschädigung
an den Verletzten auch noch auf dem Regreßwege nach Art. 4
des Bundesgesetzes für die Entschädigung, die der Betriebsunter
nehmer zu leisten in den Fall kommen könnte, somit alsdann in
höherm Maße für Unfälle haftbar wären, als der Geschäftsher
es selbst sein würde, wenn ihm persönlich das gleiche Verschulden
zur Last fiele. In dem vorliegenden Falle könne nun aber von
einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung oder Unterlassung der
beiden Beklagten nicht gesprochen werden. Der durch die Zeugen
abhörungen festgestellte Tatbestand ergebe überdies, daß jedenfalls
auch ein Verschulden des Klägers in nicht unerheblichem Grade
vorliege, indem er entgegen der den Arbeitern im allgemeinen er
teilten Instruktion sich des für solche Manipulationen vorhandenen
Hakenstockes nicht bedient, und in ganz unbequemer Stellung eine
Arbeit habe verrichten wollen, deren Gefährlichkeit ihm als hierin
erfahrenen Arbeiter einleuchtend gewesen sei. Treffe die beiden Be
klagten der Vorwurf, daß sie nicht energisch genug dagegen auf
traten, so werde eben doch ihr Verschulden dadurch gemildert, daß
dem Arbeiter selbst ein gehöriges Urteil über die Schwierigkeit und
Bedenklichkeit seines Vorhabens zugekommen sei. Bei dieser Sach
lage könne von einer Haftbarmachung der Beklagten über den
schon dem Betriebsunternehmer auferlegten Schadenersatz hinaus
nicht die Rede sein.
5. Mit gegenwärtiger Klage wird ein direkter Schadenersatz
anspruch gegen Angestellte einer Fabrik erhoben und damit be
gründet, daß dieselben durch ihre Fahrläßigkeit den Unfall des
Klägers verschuldet haben. Diese Klage bastert auf dem gemeinen
Rechte, d. h. auf dem in Art. 50 O. R. niedergelegten Grundsatze, daß
wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Ab
sicht oder aus Fahrläßigkeit, demselben zum Ersatze verpflichtet
wird. Auf das Spezialgesetz über die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb
kann die Klage nicht gestützt werden, da dieses lediglich die Haft
pflicht des Betriebsunternehmers normiert (siehe bundesgerichtliche
Entscheidungen XVI, S. 154, Erw. 4) und die Verantwortlichkeit
der Angestellten nur in Bezug auf das dem Unternehmer ihnen
gegenüber eingeräumte Rückgriffsrecht berührt. Nun erhebt sich in
erster Linie die Frage, ob nicht der Schadenersatz aus Verletzungen
beim Fabrikbetrieb durch die Spezialgesetzgebung erschöpfend be
handelt und daher der Verletzte auf die hier gewährten Ansprüche
beschränkt sei, oder ob daneben das gemeine Recht des Schaden
ersatzes für rechtswidrige Handlungen auf diesem Gebiete fort
bestehe, insbesondere ob der Verletzte nach durchgeführter Haft
pflichtklage gegen den Unternehmer einen allfällig weitern, durch
dieselbe nicht befriedigten Anspruch auf Grund des gemeinen
Rechtes gegen die dritten Verursacher seines Schadens, wie z. B.
Aufseher, Leiter und andere Angestellte der Fabrik, erheben könne.
Bährend die erste Instanz die letztere Frage bejaht hat, stellt
sich die zweite auf den Standpunkt, es könnte der bloße Ange
stellte einer Fabrik für den durch die Haftpflichtklage nicht ge
deckten Betrag des Unfallschadens jedenfalls nur insoweit vom
Verletzten direkt haftbar gemacht werden, als ersterem eine straf
rechtlich verfolgbare Handlung zur Last fällt; denn sonst würde
der Angestellte einer strengern Haftbarkeit unterworfen als der
Unternehmer selbst, wenn ihm das gleiche Verschulden zur Last
fiele. Diese auffallende Konsequenz ist allerdings bei der Auffassung
der ersten Instanz unvermeidlich; allein daraus darf nicht ge
folgert werden, daß der Gesetzgeber die gemeinrechtliche Haftung
der Angestellten für ihr Verschulden bei Körperverletzungen beim
Fabrikbetrieb habe modifizieren und auf die Regreßklage des ver
urteilten Betriebsunternehmers und darüber hinaus auf die Fälle
strafrechtlichen Verschuldens beschränken wollen. Es ist zu beach
ten, daß in der ausnahmsweisen Stellung des Unternehmers, wo
nach er über das in Art. 6 des Bundesgesetzes festgesetzte Maximum
von 6000 Fr. hinaus nur für sein strafrechtlich verfolgbares Ver
schulden haftet, eine gewisse Ausgleichung für seine bis zu diesem
Betrage bestehende strengere Haftung auch für den Zufall liegt.
Dieser ausnahmsweisen strengeren Haftung sind die Angestellten
nicht unterworfen, und es besteht daher für sie die Rechtfertigung,
welche der teilweise mildern Haftung des Unternehmers zur Seite
steht, nicht. Sie sind dadurch, daß sie in gewissem Umfange
strenger haften, als, bei gleichem Verschulden, der Unternehmer
selbst, nicht benachteiligt; denn auch so haften sie nicht über das
gemeine Recht hinaus. In einer ungünstigen Ausnahmestellung
befindet sich vielmehr nur der Verletzte, der dem Unternehmer
gegenüber die Grundsätze des gemeinen Rechtes nicht voll zur
Anwendung bringen kann. Hätte nun der Gesetzgeber diese Be
schränkung des Arbeiters ausdehnen wollen, so hätte er dies aus
drücklich sagen müssen, um so mehr als der Zweck der Haftpflicht
gesetzgebung mit einer derartigen ausdehnenden Interpretation in
Widerspruch stünde. Bei dieser Betrachtung ergibt sich, daß dem
durch Betriebsunfall Verletzten in der Tat beide Wege zur Be
friedigung seiner Interessen offen stehen, die Geltendmachung der
gesetzlichen Haftpflicht gegenüber dem Fabrikherrn und die auf
das gemeine Recht gegründete Schadenersatzklage wegen aquilischen
Verschuldens gegen dritte Personen, wie Leiter, Aufseher und an
dere Angestellte der Fabrik. Es besteht also eine Konkurren
zweier Ansprüche, die zwar auf das gleiche Ziel gerichtet sind,
aber auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen. Für solche Fälle
gilt bekanntlich der Grundsatz, daß die Verfolgung des einen
Anspruches der Geltendmachung des andern nur insoweit entgegen
steht, als der Kläger auf die Befriedigung seines rechtlichen In
teresses beschränkt ist, und er daher dasjenige, was er auf Grund
der einen Klage erlangt hat, nicht mit der andern zum zweiten
Mal fordern darf. Soweit er dagegen mit der Durchführung des
einen Anspruches die Befriedigung seines Interesses nicht voll
ständig erlangt hat, ist die nachträgliche Beitreibung des Über
schusses auf Grund des andern, weitergehenden Anspruches nicht
ausgeschlossen (vgl. Regelsberger, Pandekten I, 180; Wind
scheid, actio, S. 37).
6. Mit der gegenwärtigen Klage wird nun nicht etwa ein
bereits befriedigter Anspruch neuerdings geltend gemacht, sondern
lediglich der Schadensbetrag gefordert, der mit der Haftpflicht
klage gegen den Betriebsunternehmer nicht gedeckt werden konnte.
In dem Haftpflichtprozesse erhielt der Kläger 6000 Fr. zuge
sprochen, während der wirkliche Schaden auf 11,106 Fr. ange
setzt worden war, und es ist aus jenem Urteil nicht ersichtlich, daß
die Entschädigungssumme, auch abgesehen von der in Art. 6 des
Bundesgesetzes gezogenen Maximalgrenze, auf 6000 Fr. angesetzt
worden wäre. Aus der Motivirung des Urteils im Haftpflicht
prozesse geht, wie die Vorinstanz bemerkt, deutlich hervor, daß es
eine über die Schadenersatzpflicht des damaligen Beklagten hinaus
gehende weitere Inanspruchnahme der persönlich schuldhaften An
gestellten nicht als ausgeschlossen betrachtet wissen will. Über
den gegenwärtigen Anspruch ist also nicht bereits im Haftpflicht
prozesse endgültig entschieden worden, und es fällt damit auch die
von den Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache als
unbegründet dahin.
7. Das Verschulden der beiden Beklagten erblickt die Klage
darin, daß dieselben es unterlassen haben, den Gang der Trans
mission abzustellen, während der Kläger das Auflegen des Riemens
zu besorgen hatte. Unbestritten ist, daß die Manipulation des
Klägers unter diesen Umständen eine außerordentlich gefährliche
war, und daß daher die Maschine unbedingt hätte abgestellt
werden sollen. Nun verpflichtet zwar die allgemeine Rechtsord
nung an und für sich Niemanden, im Interesse eines Dritten
positiv tätig zu werden, und enthält daher ein bloßes Unterlassen
allein noch kein zum Schadenersatz verpflichtendes aquilisches Ver
schulden; wohl aber kann in einem positiven Tun die Verpflich
tung zu weiterm Handeln liegen, und ist danach derjenige, der
eine Anordnung getroffen oder eine Verrichtung übernommen
hat, auf Grund der allgemeinen Rechtsordnung verpflichtet, dafür
tätig zu sein, daß Dritten hieraus kein Schaden entstehe. Im
vorliegenden Falle gehörten nun die beiden Beklagten zum Auf
sichtspersonal der Fabrik und es lag ihnen in dieser Stellung
ob, darauf zu halten, daß die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
getroffen werden. Bovet kann sich nicht damit entschuldigen, daß
er nicht als Aufseher der Werkstätte, sondern für die Arbeiten
im Bureau angestellt gewesen sei; er hat neben Kaufmann als
der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers die Maschinenprobe
geleitet und selbst zugegeben, daß diese Tätigkeit zu seinen Ob
liegenheiten gehörte; er war daher ebenso wie Kaufmann ver
pflichtet, die Transmission abstellen zu lassen, bevor mit dem
Auflegen des Niemens begonnen wurde. Wenn sodann Kauf
mann darauf abstellte, daß er im Momente des Unfalles nicht
auf dem Platze gewesen sei, so ist dies deshalb unerheblich, weil
bei seinem Weggange die Auflegungsversuche des Klägers bereits
begonnen hatten, und er schon damals alle Veranlaßung gehabt
hätte, den Kläger zurückzuhalten und vorerst die Transmission
abstellen zu lassen. Es ist daher beiden Beklagten ein erheb
liches Verschulden an dem Unfalle zur Last zu legen. Immer
hin muß gesagt werden, daß das Verschulden des Klägers ebenso
hoch anzuschlagen ist. Er war speziell für solche Arbeiten in
der Fabrik angestellt und mußte selbst am besten wissen, wie
gefährlich das Auflegen des Riemens auf die im Gange befind
liche Transmission sei. Er hatte um so weniger Veranlassung,
das Wagnis dennoch auszuführen, als, wie bezeugt ist, einem
Verlangen, die Maschine abzustellen, stets ohne weiteres Folge
geleistet worden war. In Anbetracht dieses erheblichen Mitver
schuldens des Klägers erscheint nun aber sein Entschädigungs
anspruch mit der ihm im Haftpflichtprozesse zugesprochenen Summe
hinreichend beglichen, und muß daher die vorliegende Klage ab
gewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 28. Februar 1895 in allen Teilen bestätigt.