- Urteil vom 5. April 1895 in Sachen
Küng gegen Weber.
A. Mit Urteil vom 27. Dezember 1894 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt: Das klägerische Rechts
bot vom 19. April abhin ist geschützt in dem Sinne, daß der
Beklagte die Forderung von 45,923 Fr. 29 Cts., Wert 7. April
1894, anzuerkennen hat.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei berechtigt zu erklären,
die dem Kläger schuldenden 9221 mexikanischen Dollars mit
Zinsen in demjenigen Werte zurückzubezahlen, welchen der mexi
kanische Dollar den 27. Mai 1894 in Schweizerwährung hatte,
also zu 2 Fr. 63 Cts., mit dem Vorbehalte, auch effektiv, d. h.
in mexikanischen Dollarstücken zurückzuzahlen. Dabei bemerkte er,
die Differenz zwischen der vom Berufungsbeklagten gestellten
Forderung aus dem Dollargeschäft und der vom Berufungs
kläger zur Zahlung anerbotenen Summe, also der Wert des
Streitgegenstandes, betrage per 27. Mai 1894 Fr. 17,150 06 Cts
C. Bei der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht wieder
holt der Anwalt des Berufungsklägers seinen schriftlich gestellten
Antrag, der Anwalt des Berufungsbeklagten trägt auf Abwei
sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teiles an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, W. Weber in Zürich, hat dem Beklagten,
Küng Mösli in Heiden, zu einer Zeit, da beide als Plantagen
besitzer sich in Sumatra befanden, Darlehen bis auf die Summe
von 30,000 mexikanischen Dollars gemacht. Diese Schuldsumme
hat sich in Folge von Abzahlung und Zurechnung von Zinsen
April 1894 auf den Betrag von 9221 Dollars gestellt, und
dieser Betrag ist an und für sich unbestritten. Ferner erhielt der
Beklagte vom Kläger am 6. Oktober 1891 ein Darlehen von
4000 Fr. Dieser Betrag mit Zins ist in jeder Beziehung unbe
stritten. Dagegen besteht zwischen den Parteien darüber Streit,
zu welchem Kurse die Rückzahlung der genannten 9221 Dollars
stattzufinden habe. Mit Schreiben vom 12. April 1894 stellte
der Anwalt des Klägers an den Beklagten folgende Forderung:
- 8699 Dollars, Wert 7. April 1893;
- 522 Dollars, Zins à 6 % seit 7. April 1893 bis
- April 1894,
zus. 9221 Dollars à 4 Fr. 49 Cts. Fr. 41,402 29
- 4306 Fr., Wert 7. April 1893. 4,306
- 215 Fr. Zins hievon à 5 %.
215
zusammen, Fr. 45,923 29
und fügte bei: Anderseitig erwähnte Forderung wird Ihnen hie
mit gleichzeitig auf die gesetzliche Frist von 6 Wochen à dato
gekündigt. Mittelst Rechtsbotes vom 19. April 1894 wurde der
Beklagte aufgefordert, zu erklären, ob er die an ihn erlassene
Abkündung eines Kapitals von 45,923 Fr. 29 Cts., Wert
7. April 1894, d. d. 12. April 1894, sowie die bezügliche Forde
rung anerkenne oder nicht. Die Kündigung wurde gleichzeitig
wiederholt. Da der Beklagte Recht vorschlug, stellte Kläger beim
appenzell außerrhodischen Bezirksgericht des Vorlandes das Rechts
begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, die Abkündung vom
12. bezw. 19. April anzuerkennen und die fragliche Summe mit
Zins zu 5 % vom 7. April 1894 an zu bezahlen. Für seine
Berechnung des Dollars zu 4 Fr. 49 Cts. berief er sich darauf,
daß für die Rückerstattung der fraglichen Schuld ein bestimmter
Kurswert von 3 Schilling 6 5 Pence per Dollar, gleich 4 Fr.
49 Ets. unter den Parteien vereinbart worden sei, und daß auch
abgesehen hievon dieser Kurswert geschuldet werde, weil derselbe
zur Zeit der Fälligkeit der Schuld, d. h. spätestens am 1. Mai
1890, auf dieser Höhe gewesen sei. Der Beklagte beantragte, daß
er nur verpflichtet werde, die dem Kläger schuldigen 9221 Dollars
zu demjenigen Werte zurückzuzahlen, welchen der mexikanische
Dollar den 27. Mai 1894 in Schweizerwährung hatte, d. h. zu
2 Fr. 63 Cts. Er bestritt die vom Kläger behauptete Verein
barung auf Festsetzung eines bestimmten Kurswertes und machte
geltend, die Fälligkeit der Forderung sei erst durch die im April
1894 erfolgte Aufkündung bewirkt worden; der für die Umrech
nung in Schweizerwährung nach Art. 97 O. R. maßgebende
Zeitpunkt sei daher erst mit dem Ablauf der sechs Wochen
betragenden Aufkündungsfrist, d. h. am 27. Mai 1894, ein
getreten.
2. Aus den Akten ist mit Bezug auf diese streitigen Punkte
folgendes hervorzuheben: Am 24. März 1889 schlossen die
Parteien einen Sicherheits resp. Faustpfandvertrag ab, worin
der Beklagte anerkannte, dem Kläger für gemachte Darlehen
30,000 Dollars nebst Zinsen schuldig zu sein, verzinslich zu
8 % bis zum 1. Mai 1889 und zu 6 % von diesem Zeitpunkt
an, und demselben zur Sicherung dieses Guthabens nachstehende
Guthaben in Faustpfandrechten, resp. zu Eigentum abtrat:
a. Eine bereits zum Inkasso übergebene Forderung an die
Firma L. Ringler Cie. in Liquidation im Betrage von
40,000 Dollars plus circa 4000 Dollars Zinsen.
b. Sein Guthaben an der Firma Oskar Ekels Cie. von
23,000 Dollars, fällig 1. Mai 1889.
c. Seinen Gewinnanteil an der Ernte pro 1888 laut 4
des Kaufvertrages, fällig per 31. Dezember 1889.
d. Seine Forderung an der Firma O. Ekels Cie. von
25,000 Dollars plus Zinsen von 1500 Dollars, fällig per
- Mai 1890.
e. Seinen Gewinnanteil an der Ernte pro 1889 laut den
gleichen Bestimmungen wie unter litt. c.
f. Seine voll einbezahlte Lebensversicherungspolice auf die
Union London.
Im weitern war bestimmt: Durch diesen Vertrag bleibt
Herrn Weber das Recht unbenommen, sein Guthaben an Herrn
Küng Mösli auch anderweitig, d. h. ohne Inanspruchnahme der
in diesem Vertrag aufgeführten Sicherheiten geltend zu machen,
und einzufordern, letzteres jedoch erst, nachdem die in litt. a.
b, c, d und e genannten Fälligkeitstermine nebst zwei Posttagen
abgelaufen sein werden. Nachträglich wurde dem Kläger als
weitere Sicherheit das Guthaben des Beklagten auf die Firma
van Angelbeek, Bryner Cie. in Bedagei, Sumatra, abgetreten.
In seinem Schreiben vom 16. Juni 1890 machte Kläger den
Beklagten hinsichtlich dessen Abrechnung mit der genannten Firma
Ekels Cie. darauf aufmerksam, eventuelle Kursverluste in An
rechnung zu bringen und fügte dann bei: Der letzte Kurs vom
- cour. für 4 Monat Wechsel ist 3/6 58, worauf ich vis-à-vis
Dir bestehen muß, und mir allfällige Steigerungen weiter reser
viere. Der Beklagte erhob hiegegen zunächst keine Einsprache.
In den folgenden Briefen vom 16. Juli, 6. August, 25. Sep
tember 1890 und andern drängte Kläger auf Ordnung seines
Guthabens. Am 14. April 1891 schrieb er an den Beklagten,
von den ihm am 24. Mai 1889 zugeschriebenen Pfändern seien
ihm bis jetzt von der Bremer Sumatragesellschaft für van Angel
beek Bryner Cie. 105,506 M. 75 Pf. bezahlt worden, die er
dem Beklagten à conto seiner Schuld von 37,632.70 Dollars,
Wert 1. Mai 1890, mit 29,609 Dollars, Wert 7. April 1891,
gutschreibe; er bemerkte sodann wörtlich: Wie Sie wissen,
mußte ich den Herren van Angelbeek Bryner Cie. Quittung
zum Kurse von 3/2 1 32,000 Dollars ausstellen, jedoch mit
dem brieflich gewechselten Vorbehalt, daß auf dieser Zahlung der
gerichtliche Entscheid auf höhern Kursansatz offen stehe. Obige
Gutschrift Ihnen gegenüber ist, wie schon mündlich bemerkt, auf
meine Ihnen mit Brief vom 16. Juni 1890 auf 3/6 5 gestellte
zweifle ich nicht, daß Sie nach reiflicher
Reserve gestützt, und
Überlegung vollkommen einig mit mir sein werden. Ihre Rech
nung bei mir stellt sich demgemäß wie folgt:
37,632 70 Dollars, mein Guthaben, Wert 1. Mai 1890
Zins vom 1. Mai 1890 bis 7. April
2,109 45
1891, 341 Tage à 6%:
abzüglich
39,742 15 Dollars
erwähnte Zahlung von Bremen;
29,609
10,133 15 Dollars, Wert 7. dieses Monats, zu meinen Gun
sten. Am 17. April antwortete der Beklagte auf diesen Brief
ohne gegen dessen Inhalt ausdrücklich zu protestieren, bezifferte er
immerhin seine Schuld so, daß er die Zahlung van Angelbeek
Bryner Cie, zum Kurse von 3/2 ½ berechnete, indem er
schrieb: Auf Ihr Guthaben an mir persönlich, erwachsend aus
Zinsen im Betrag von 7742.15 Dollars per 7. April 1891,
werde bei einem nächstens stattfindenden Besuch in Zürich gerne
zurückkommen. Am 25. Juni 1891 antwortete Kläger, er ge
wärtige immer noch den angekündigten Besuch, er hoffe, daß seine
so lange bewiesene Nachsicht noch zu einer freundschaftlichen Ab
wickelung beitragen werde und erwarte, daß Beklagter ihm jetzt
sein Guthaben von 10,133.15 Dollars zuzüglich Zins vom
- April 1891 zustellen könne. Es folgten dann weitere Mahn
briefe des Klägers. Am 3. Februar 1893 reichte der Kläger dem
Beklagten eine Rechnungsaufstellung auf Grund des von diesem
am 17. April 1891 anerkannten Saldos ein; er bemerkte dabei,
daß er sich in Betreff der durch Dollarkurs entstandenen Diffe
renz bei der Zahlung in Bremen seine Rechte reserviere, hoffend,
daß eine Verständigung möglich sei. Da keine Zahlung erfolgte,
übergab Kläger im April 1894 die Angelegenheit dem Advokaten
Hauser in St. Gallen zur weitern Verfolgung.
- Die Vorinstanz hat die klägerische Forderung in vollem
Umfange geschützt, indem sie von folgenden Erwägungen aus
ging: Laut dem Sicherheitsvertrag vom 24. Mai 1889 sei der
Kläger berechtigt gewesen, sein Dollarguthaben nach Ablauf von
zwei Posttagen nach Falligkeit der im genannten Vertrage aufge
führten Sicherheiten auch anderweitig einzufordern, d. h. es sei
dieses Guthaben auf die genannte Zeit fällig geworden. Die
Fälligkeitstermine der Sicherheiten fallen in die Jahre 1889 und
1890, die zuletzt fällige Sicherheit sei die unter litt. d aufgeführte,
mit Verfalltag vom 1. Mai 1890. Kläger sei daher berechtigt
gewesen, die genannte Forderung im Mai 1890 nach Ablauf der
ersten zwei Posttage dieses Monats geltend zu machen. Dies
mit dem Schreiben vom 16. Juni 1890 geschehen. Vom Be
llagten sei gegen die vom Kläger prätendierte Fälligkeit in keiner
Weise remonstriiert worden. In dieser Zahlungsaufforderung vom
16. Juni 1890 habe nun der Kläger 3 Schilling 6 58 Pence
gleich 4 Fr. 49 Cts. als Umwandlungskurs verlangt; hierauf
sei er gegenüber dem Beklagten stetsfort in allen Korrespondenzen
verblieben und habe hienach auch in den Rechnungsstellungen
vom April und Juni 1891 und April 1894 sein Guthaben an
gesetzt. Der Beklagte habe gegen die klägerische Kursberechnung
in keiner Weise reagirt. Wenn Kläger die Zahlung von
32,000 Dollars von der Firma van Angelbeek Bryner Cie.
allerdings zum Tageskurse von 3/2 ½ angenommen habe, so sei
dies nur bedingt geschehen und überdies habe er im Schreiben
vom 14. April 1891 dem Beklagten erklärt, daß er ihm gegen
über auf dem ursprünglich festgesetzten Kurse verbleibe.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung kann weder hinsichtlich des erforderlichen
Streitwertes noch des anzuwendenden Rechtes zweifelhaft sein.
Die Darlehen, auf welche sich die im Streite liegende Restforde
rung des Klägers gründet, sind zwar in Sumatra gemacht wor
den; nun sind aber die Parteien in die Schweiz zurückgekeht
und es muß beim Mangel einer gegenteiligen Verabredung ange
nommen werden, daß nach der Meinung der Parteien die Zah
lung am Wohnorte des Klägers, also nach seiner Rückkehr nach
Zürich an diesem letztern Orte zu geschehen habe. Dafür, daß die
Parteien das am Orte der Darlehensbingabe geltende Recht als
maßgebend konnten erachtet haben, besteht nach den Akten kein
Anhaltspunkt. Da im übrigen das Streitverhältnis auch in sach
licher und zeitlicher Beziehung unter das eidgenössische Obliga
tionenrecht fällt, ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes
unzweifelhaft gegeben.
In der Sache selbst muß sich in erster Linie fragen, ob,
wie der Kläger behauptet und die Vorinstanz mit ihm angenom
men hat, zwischen den Parteien eine Einigung auf den vom
Kläger berechneten Kurs des mexikanischen Dollars zu 3 Schil
ling 6 58 Pence, oder 4 Fr. 49 Ets., stattgefunden habe. Nun
steht zunächst fest, daß ein zum Voraus bestimmter Kurs weder
bei der Hingabe der Darlehen, noch bei Anlaß des Pfandvertrages
vom 24. Mai 1889 verabredet worden ist; Kläger beruft sich
denn auch lediglich auf eine nachträgliche Vereinbarung, die darin
zu Tage getreten sei, daß er diesen Kurs in seinem Schreiben
vom 16. Juni 1890 ausdrücklich vorbehalten und auch später
unverändert an demselben festgehalten habe, während von Seite
des Beklagten ein Widerspruch hiegegen nie erfolgt sei. Richtig
ist, daß der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 16. Juni
1890 stillschweigend hingenommen hat, worin Kläger bemerkt, er
bestehe ihm gegenüber auf dem für vier Monatwechsel geltenden
Kurse zu 3/6 58, und es müßte nach den Grundsätzen der bona
fides im Verkehr dieses Stillschweigen in der Tat als Zustim
mung gelten, sofern nach Lage der Umstände der Kläger die Zu
stimmung des Beklagten voraussetzen durfte und dem Beklagten
bewußt sein mußte, daß der Kläger sein Stillschweigen als solche
auslegen und danach sein weiteres Verhalten richten werde. Allein
zu dieser Annahme lag kein hinreichender Grund vor. Aus dem er
wähnten Schreiben vom 16. Juni 1890 geht nicht mit Bestimmt
heit hervor, daß der Kläger den damaligen Kurs von 3/65
als den gegenüber dem Beklagten ein für allemal gegebenen be
trachtete, da er selbst erklärte, er reserviere sich allfällige Steige
rungen weiter. Damit war jedenfalls die Grundlage zur Verein
barung eines fixen Kurses nicht gegeben; es verstand sich aber
auch nicht von selbst, daß der Beklagte ohne weiters mit der Fest
setzung eines Minimalkurses in der vom Kläger angegebenen
Höhe einverstanden sein werde, zumal da der Kläger den Grund
warum er auf dem am 10. Juni 1890 geltenden Kurse von
3/6 58 bestehe, nicht angegeben hatte. Das Schweigen des Be
klagten konnte danach ebenso gut als Ablehnung, wie als Zu
stimmung aufgefaßt werden; es enthielt unter den obwaltenden
Umständen weder eine Verneinung noch eine Bejahung. Daß der
Kläger selbst dieses Schweigen nicht als Zustimmungserklärung
auffaßte, geht daraus hervor, daß er in seinem Schreiben vom
14. April 1891 die Gutschrift der Zahlung van Angelbeek
Bryner Cie. zum Kurse von 3/6 nicht etwa auf die Zu
stimmung des Beklagten, sondern einzig auf seine eigene Erklä
rung vom 16. Juni 1890 stützte und dabei bemerkte, er zweifle
nicht, daß der Beklagte nach reiflicher Überlegung vollkommen
einig mit ihm sein werde. Er faßte somit das Stillschweigen des
Beklagten selber dahin auf, daß derselbe damit weder ja noch nein
sagen, sondern sich noch habe besinnen wollen. Gegenüber dem
Schreiben des Klägers vom 14. April 1891 hat der Beklagte
dann aber wirklich Stellung genommen, indem er zwar nicht
ausdrücklich gegen die klägerische Berechnung Protest erhob, aber
dieselbe dadurch ablehnte, daß er seine Restschuld unter Anrech
nung der Zahlung van Angelbeek Bryner Cie. zu einem
Kurse von 3/2 78 auf 7742,15 Dollars ansetzte, während Klä
ger dieselbe auf 10,133.15 Dollars berechnet hatte. Wenn dann
Kläger in seiner Rechnungsaufstellung vom 3. Februar 1893
betreffend die Differenz in der Umrechnung des Dollars seine
Rechte neuerdings reservierte und die Hoffnung aussprach, daß
sich der Beklagte mit ihm darüber verständigen werde, so beweist
das wiederum, daß auch nach seiner Meinung eine vertragliche
Festsetzung dieses Kurses nicht stattgefunden habe.
Ist aber ein bestimmter Kurs für die Rückzahlung vertrag
lich nicht festgesetzt worden, so gilt für die Rückzahlung in der
Landesmünze derjenige Wert der im Vertrage bestimmten Münz
sorte, den diese zur Verfallzeit hatte (Art. 97 Abs. 2 O. R.).
Die Verfallzeit ergibt sich aus dem Sicherheits resp. Faustpfand
vertrag vom 24. Mai 1889, wo dem Kläger das Recht einge
räumt ist, sein Guthaben gegenüber dem Beklagten geltend zu
machen, nachdem die in litt. a bis e dieses Vertrages genannten
Fülligkeitstermine für die abgetretenen Forderungen des Beklagten
nebst zwei Posttagen abgelaufen sein werden. Zuletzt fällig war
die unter litt. d genannte Forderung des Beklagten auf die Firma
O. Ekels Cie. im Betrage von 25,000 Dollars, nämlich am
- Mai 1890. Dazu kommen noch die beiden Posttage, welche
nach der unbestrittenen Angabe des Klägers zusammen zwet
Wochen ausmachen. Demgemäß hat der Kläger heute geltend
gemacht, seine Forderung sei Mitte Mai 1890 fällig geworden.
Nun geht allerdings aus der genannten Bestimmung des Ver
trages vom 24. Mai 1889 nicht klar hervor, ob es die Meinung
gehabt habe, die Forderung des Klägers solle mit Ablauf von
zwei Posttagen, von dem letzten Fälligkeitstermin an gerechnet,
ohne weiteres fällig sein, oder aber, sie solle von diesem Datum
an erst durch beliebige Aufforderung des Klägers zum Verfall
gebracht werden können. Im letztern Fall wäre die Fälligkeit erst
mit der nächsten Aufforderung des Klägers, nämlich am 16. Juli
1890 eingetreten. Indessen ist auf diesen letztern Zeitpunkt von
keiner Seite abgestellt und namentlich auch nicht dargetan worden
daß der mexikanische Dollar damals einen andern Kurs gehabt
habe, als am 15. Mai 1890. Der Beklagte hat hinsichtlich der
Verfallzeit vielmehr nur geltend gemacht, der Kläger habe mit der
Aufkündung vom 12. April 1894 selbst anerkannt, daß die Schuld
bis dahin nicht verfallen gewesen sei, sondern erst durch Kündi
gung habe fällig gemacht werden müssen. Dieser Einwand ist
jedoch nicht stichhaltig; denn der Kläger hat mit jener Kündi
gung offenbar nicht auf die längst eingetretene Fälligkeit verzichten,
sondern einfach dem Beklagten eine letzte Stundung gewähren
wollen. Ist aber die Fälligkeit schon im Mai 1890 eingetreten
so erscheint die Klage begründet; denn es ist unbestritten, daß der
mexikanische Dollar damals den vom Kläger geforderten Wert
von 3 Schilling 6 58 Pence oder 4 Fr. 49 Cts. hatte. Heute
hat der Anwalt des Berufungsklägers zwar geltend gemacht,
dieser Kurs habe für vier Monatswechsel gegolten, und es müsse
jedenfalls der Kurs für Sichtwechsel zu Grunde gelegt werden,
was einen Unterschied von 10 Cts. per Dollar ausmache; allein
diese Behauptung ist vor der kantonalen Instanz nicht aufgestellt
worden und kann daher nicht mehr gehört werden.
- In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte sodann das
Recht gewahrt, die Schuld eventuell effektiv, d. h. in mexikani
schen Dollars zu zahlen. Hiezu ist er offenbar berechtigt; im
Vertrage vom 24. Mai 1889 ist die Schuld in dieser Münzsorte
bestimmt und es ist nicht festgestellt, daß für die Rückzahlung
eine andere Münzsorte ausbedungen worden sei. Danach hatte der