- Urteil vom 22. Mai 1895 in Sachen
Weber gegen Gotthardbahn.
A. Durch Urteil vom 6. Februar 1895 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses, am 26. März zugestellte, Urteil erklärte der
Kläger unterm 11. April 1895 die Berufung an das Bundes
gericht mit dem Antrage, es sei die Gotthardbahn pflichtig zu er
klären, ihm 3000 Fr. nebst Zins vom Tage der Entlassung an
zu bezahlen; eventuell sei die Sache zu materieller Behandlung
an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung; eventuell
schließt sie sich dem eventuellen Begehren des Klägers an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Hans Weber, geboren 1866, war seit September 1891 als
Eisendreher beim Depot Erstfeld der Gotthardbahn angestellt und
bezog daselbst einen Taglohn von 5 Fr. 28 Cts. Am 29. (oder
30.) Juni 1892 sollte er mit einer Anzahl anderer Arbeiter eine
Lokomotive, behufs Reparatur, von Hand aus dem untern in das
obere Maschinendepot stoßen. Bei diesem Anlaß will er infolge
übermäßiger Anstrengung einen linksseitigen Leistenbruch erlitten
haben. Aus einem Zeugnis des Bahnarztes Dr. Krupsky vom
Juli 1892 geht denn auch hervor, daß Weber am genannten
Tage an einem beginnenden Leistenbruche litt, während er doch
seiner Zeit gesund in den Dienst der Gotthardbahn getreten war.
Nachdem dann Weber auf Ende 1892 entlassen worden war, er
hob er durch Eingabe vom 3. Januar 1893 beim Bezirksgerichte
Luzern gegen die Gotthardbahn Klage auf Entschädigung im
Betrage von 8000 Fr. Die Bahngesellschaft bestritt jede Ent
schädigungspflicht. In der Folge wurde im bezirksgerichtlichen
Verfahren eine ärztliche Expertise erhoben; nachdem dann das
bezügliche Gutachten am 6. Mai 1893 beim Gerichte eingelaufen
war, wurde den Parteien am 8. gleichen Monates davon Kennt
nis gegeben. Vom genannten Datum an fand längere Zeit weder
eine gerichtliche Parteihandlung noch eine richterliche Verfügung
statt. Erst unterm 17. Mai 1894 ersuchte der Vertreter des
Klägers um Vorladung; am 1. Juni 1894 sodann erfolgte eine
gerichtliche Verhandlung, bei welcher die Beklagte die Verjährungs
einrede erhob. Das Bezirksgericht Luzern erklärte unterm 8. No
vember 1894 dieselbe als begründet, und wies demgemäß den
Kläger ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wenn der
in Frage stehende Unfall bei der Beförderung von Personen und
Sachen auf den Schienengeleisen oder damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden, die Beförderung vorbereitenden oder
abschließenden Vorgängen sich ereignet hätte, so wäre das Eisen
bahnhaftpflichtgesetz zur Anwendung zu bringen; dann aber wäre,
da dessen Verjährungsfrist zwei Jahre betrage, der Klageanspruch
nicht verjährt. Dagegen gehöre die in Frage stehende Manipula
tion, das Schieben einer kalt gestellten Lokomotive von einem
Depot in's andere, nicht zu den Arbeiten, welche einen Tei
des Betriebes bilden oder mit demselben unmittelbar zusammen
hängen. Fragliche Arbeit des Klägers habe vielmehr zu denjenigen
gehört, welche mit dem Eisenbahnbetrieb nur in weiterem Zu
sammenhang ständen und denselben förderten; es handle sich um
eine Hilfsarbeit, die zufolge Art. 4 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes dem Fabrikhaftpflichtgesetze unterstehe. Gemäß Art. 1 des
ersteren Gesetzes seien für Haftpflichtansprüche aus dem erweiterten
Haftpflichtgesetz die Normen des Fabrikhaftpflichtgesetzes maß
gebend; dies gelte auch von denjenigen betreffend Verjährung.
Die bezügliche Frist betrage nach Art. 12 des Fabrikhaftpflicht.
gesetzes ein Jahr. Frage sich nun, ob diese Frist abgelaufen sei.
so falle folgendes in Betracht: Mit der Geltendmachung des An
spruches sei die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden, ebenso
mit jedem gerichtlichen Akte im Haftpflichtprozesse; mit der Unter
brechung habe aber auch die Verjährung wieder von neuem zu
laufen begonnen (Art. 156 O. R.). In casu komme es nun auf
folgende Daten an einerseits den 18. Februar, eventuell 8. Mai
1893; anderseits 1. Juni 1894, bezw. 17. Mai gleichen Jahres
(als Tag des Vorladungsbegehrens). Zwischen fraglichen Daten
sei nun, selbst bei der dem Kläger günstigsten Berechnung
mehr als ein Jahr verflossen. Die Verjährung sei daher vollendet.
Das Obergericht des Kantons Luzern schloß sich im wesent
lichen den vorstehenden Erwägungen an.
2. Der Kläger behauptet, am 29. (oder 30.) Juni 1892,
als er zugleich mit andern Arbeitern eine kalt gestellte Lokomotive
von Hand aus einem Depot in ein anderes stieß, sich einen
Bruch zugezogen zu haben; er macht nun geltend, daß dieser
Bruch als ein Unfall im Eisenbahnbetriebe aufzufassen sei und
verlangt infolge dessen Entschädigung auf Grund des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes. Auf der andern Seite bestreitet die beklagte
Bahngesellschaft unter anderm, daß der angebliche Bruch beim
Betriebe der Eisenbahnunternehmung ausgetreten sei, indem der
betreffende Transport einer Lokomotive sich nicht als Betriebs
handlung im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
darstelle. Bezüglich des Begriffes des Betriebes einer Eisenbahn
unternehmung hat nun das Bundesgericht bereits in Sachen
Felber gegen Schweizerische Centralbahn (Amtliche Sammlung
IX, S. 526) sich dahin ausgesprochen, daß darunter zwar sprach
lich an sich alle Tätigkeiten verstanden werden könnten, welche
überhaupt zum Zwecke des gewerblichen Betriebes einer Eisen
bahnunternehmung vorgenommen werden; dagegen sei unter Be
trieb im Sinne von Art. 2 leg. cit. nur der Betrieb der Eisenbahn
im engern Sinne, also der Schienenanlage zu verstehen und ge
hören zu demselben die Beförderung von Personen und Sachen
auf Schienengeleisen, sowie deren Vorbereitung und Abschluß.
Diesbezüglich hat nun Kläger zwar angebracht, daß in casu
allerdings eine Sache, nämlich die fragliche Lokomotive selbst, auf
den Schienen befördert worden sei. Hingegen gehört nicht jede
Fortbewegung von Wagen auf der Schienenanlage zum Eisen
bahnbetriebe; vielmehr ist laut der erwähnten Begriffsbestimmung
erforderlich, daß die betreffende Bewegung von Lokomotiven oder
Wagen zum Zwecke der Beförderung von Personen und Sachen
stattfinde oder die Vorbereitung oder den Abschluß dieser Beförde
rung darstelle. In der Tat sind in solchen Fällen die besonderen
Gefahren des Eisenbahnbetriebes gegeben und trifft daher die
ratio legis der Eisenbahnhaftpflichtgesetzgebung zu (vrgl. hiezu
die übereinstimmende Praxis des Reichsoberhandelsgerichtes und
Reichsgerichtes; Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz, S. 9, 14,
23, 29; Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes, Bd. 21,
354). In casu treffen nun die erwähnten Requisite in keiner
Weise zu. Die fragliche Lokomotive diente nämlich zur Zeit des
Unfalls nicht dem Transporte von Personen oder Sachen, ferner
sollte sie damals nicht zu unmittelbarer Besorgung eines sol
chen Transportes vorbereitet, oder nach Beendigung eines sol
chen außer Dienst gestellt werden. Die Maschine war also nicht
im Betriebe; sie sollte aber damals auch nicht in Betrieb oder
außer Betrieb gesetzt werden; vielmehr war sie schon, als repa
raturbedürftig, außer Betrieb, und sollte einzig aus einem Depot
in ein anderes verbracht werden. Trotzdem könnte ein Betriebs
unfall dann angenommen werden, wenn der Eisenbahnbetrieb im
technischen Sinne die Art und Weise der Vornahme des fraglichen
Lokomotivtransportes mit Bezug auf Eile und Gefährlichkeit be
einflußt und daraus sich der Unfall ergeben hätte (Amtliche
Sammlung XVI, S. 125; XIX, S. 796). Indes liegt etwas
derartiges in keiner Weise vor. Das Verkehrsmoment fällt also
in casu außer Betracht; fraglicher Lokomotivtransport unter
scheidet sich in keiner wesentlichen Beziehung von irgend welcher
anderen schweren Handarbeit in Fabrikbetrieben. Unter diesen
Umständen aber trifft, wie der richtig interpretierte Wortlaut des
Art. 2 cit., so auch die ratio legis des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes nicht zu. Kann also der fragliche Transport nicht als
Betriebshandlung im Sinne des Gesetzes aufgefaßt werden, so ist
auch der bei jenem Anlaße angeblich ersolgte Unfall kein Betriebs
unfall, der unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz fiele. Vielmehr
kann nur angenommen werden, daß derselbe sich bei einer im Be
trieb nicht inbegriffenen, aber mit demselben in einem gewissen
Zusammenhang stehenden Hilfsarbeit ereignet habe; ist dies aber
der Fall, so hat nicht das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, sondern das
Fabrikhaftpflichtgesetz Anwendung zu finden (Art. 4 des erweiterten
Haftpflichtgesetzes).
3. Die Beklagte behauptet nun, daß bei Anwendung des Fabrik
haftpflichtgesetzes die Haftpflichtklage verjährt sei. Diesbezüglich ist
zu bemerken: Gemäß Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes verjähren
die in genanntem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche nach
einem Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Tötung
oder Verletzung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall soll der Bruch
am 29. (oder 30.) Juni 1892 ausgetreten sein; es begann daher
die Verjährung vom genannten Datum an zu laufen. Was die
Unterbrechung der Verjährung betrifft, so enthält das Fabrikhaft
pflichtgesetz (im Gegensatz zum Eisenbahnhaftpflichtgesetz) darüber
keine besonderen Bestimmungen; es sind daher, wie das Bundes
gericht bereits zu wiederholten Malen (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 927; XIX, S. 422; hiezu auch XVII, S. 747) ausgespro
chen hat, diesbezüglich die allgemeinen Grundsätze des gemeinen
Rechtes, also des schweizerischen Obligationenrechtes in Anwendung
zu bringen. Daraus ergibt sich, daß die Verjährung zunächst
durch Anhebung der Klage unterbrochen wurde. Dieselbe bewirkte
aber gemäß Art. 154 Alinea 2 und Art. 157, Alinea 1 O. R.
nicht etwa den Stillstand der Verjährung, sondern eben nur
deren Unterbrechung, so daß vom Datum der Klageerhebung an
die Verjährung wieder zu laufen begann; dieselbe wurde dann im
weiteren Verlaufe des Rechtsstreites durch jede gerichtliche Hand
lung der Parteien und jede Verfügung des Richters unterbrochen
(Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Compagnie Singer
gegen F. Furrer vom 30. März 1895). In der Folge erließ
dann noch das Bezirksgericht Luzern unterm 8. Mai 1893 an
den klägerischen Vertreter die Mitteilung, daß die gerichtsärztliche
Expertise dortseits eingelaufen sei und zur Einsicht aufliege. Von
da an hingegen ruhte der Prozeß während mehr als einem Jahr
erst am 17. Mai 1894 richtete der klägerische Vertreter an das
Präsidium des Bezirksgerichtes Luzern ein Gesuch, es sei in der
Streitsache Tag zur Verhandlung anzusetzen. Am 1. Juni 1894
fand sodann die betreffende Verhandlung statt. Die Vorinstanz
stellt denn auch fest, daß für die Zeit vom 9. Mai 1893 bis
9. Mai 1894 eine gerichtliche Handlung der Parteien (s. Art. 157
O. R.) überhaupt nicht erwiesen sei; daß aber eine Verfügung
oder Entscheidung des Richters in jene Zeit falle, ist nicht ein
mal behauptet worden. Nach dem Gesagten ist der Haftpflicht
anspruch des Weber als verjährt zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen
beim Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 6. Februar 1895
sein Bewenden.