- Urteil vom 10. April 1895 in Sachen
Arnold und Konsorten gegen Uri.
Am 27. Oktober 1891 erließ der Landrat des Kantons Uri,
in Ausführung des Art. 11 der Kantonsverfassung, eine Verord
nung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und
Flüssen und Benutzung öffentlicher Gewässer. Gegen diese Verord
nung ergriffen mehrere Wasserwerkbesitzer, Martin Arnold in
Bürglen und Genossen, den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, welches sie jedoch am 12. März 1892 abwies,
indem es u. a. bemerkte, daß ja denjenigen, welche privatrecht
liche Wasserbenutzungsrechte zu haben behaupteten, der Rechts
weg vorbehalten sei, um ihr behauptetes Privatrecht richterlich
feststellen zu lassen. Daraufhin gelangten verschiedene Inhaber
von Wasserwerken, darunter die heutigen Kläger, an das Kreis
gericht Uri, indem sie die Rechtsfrage stellten: Ist die Be
klagtschaft (Kanton Uri) nicht pflichtig, die Wasserrechte der
Kläger als Privatrechte an den betreffenden öffentlichen Gewässern,
an denen sie liegen, anzuerkennen, unter Kostenfolge? Der
Kanton Uri ließ sich vor genanntem Kreisgericht in den Prozeß
ein. Im Verlaufe desselben wurde ein Aktenuntersuch durch einen
Gerichtsausschuß angeordnet, und fand dann unterm 1. August
1894 die Beeidigung und Abhörung von mehreren klägerischen
Zeugen statt, deren Depositionen jedoch noch nicht eröffnet, son
rn unter Siegel gelegt wurden. Bei der Kreisgerichtssitzung
vom 1. August 1894 warf darauf der klägerische Anwalt fol
gende Vorfrage auf: Ist nicht die vorliegende Streitsache, gestützt
auf Art. 110 B. V. und 480 O. G., dem Bundesgerichte als
einziger Instanz zu überweisen? Der Anwalt des beklagtischen
Kantons gab hierauf gemäß dem Protokoll folgende Erklärung
ab: Gegen das vorfragliche Begehren mache die Beklagtschaft
keine Opposition und bestreite vor hiesiger Instanz auch nicht,
unpräjudizierlich ihrer Rechtsstellung vor Bundesgericht, daß ein
zelne Wasserrechte der Kläger für dieselben einen Wert von
3000 Fr. besitzen. Dagegen dürfte es sich fragen, ob der Kläger
schaft, welche die Citation vor dasige Instanz erlassen, jetzt noch
das Recht zustehe, die Kompetenz zu bestreiten und die Überwei
sung des Falles an's Bundesgericht zu verlangen. Auf Grund
der Anbringen beider Parteien erkannte sodann das Kreisgericht
Uri unter genanntem Datum, es werde dem vorfraglichen Be
gehren entsprochen und die Streitsache der Beurteilung des kom
petenten Bundesgerichtes unterstellt. Infolge dessen reichte Dr. G.
Gyr unterm 22. September /25. Oktober 1894 beim Bundesgerichte
eine Klage ein, in der er Namens genannter sechs Wasserwerk
besitzer das gleiche, schon vor Kreisgericht Uri angebrachte Be
gehren stellte. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 1895 be
antragte der Vertreter des Kantons Uri, das Bundesgericht wolle
sich inkompetent erklären. Zur Begründung dieser Einrede aber
wird zunächst das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes von
3000 Fr. bestritten, und im weitern ausgeführt: Kläger hätten
die Klage sofort an das Bundesgericht bringen müssen. Dies
aber nicht geschehen; vielmehr hätten Kläger eine Vorladung
gegen den Staat vor Vermittleramt Altorf und Kreisgericht Uri
erlassen. Vor letzterem hätten mehrfache Verhandlungen statt
gefunden; Klägerschaft habe sogar einen Aktenuntersuch verlangt,
das Gericht denselben bewilligt, und ein Gerichtsausschuß ihn dann
auch vorgenommen. Ferner hätten Zeugeneinvernahmen stattge
funden; erst als auf die Sache selbst eingetreten werden sollte,
habe der klägerische Anwalt die Kompetenz bestritten und die Be
klagtschaft allerdings hiegegen keine Einwendung geltend gemacht,
indem sie den Entscheid dem Kreisgerichte Uri anheimstellte und
im übrigen ihre Rechtsstellung wahrte und die erwachsenen Kosten
den Klägern aufzuerlegen beantragte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 110 B. V. und Art. 48 O. G. beurteilt das
Bundesgericht als einzige Instanz eivilrechtliche Streitigkeiten zwi
schen Kantonen einerseits und Privaten anderseits, wenn der
Streitgegenstand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat
und die eine oder andere Partei es verlangt. Diese Bestimmung
hat also nicht den Sinn und die Tragweite, daß das Bundes
gericht als ausschließliches Forum für die genannten Streitig
keiten zwischen Kantonen und Privaten erklärt würde; vielmehr
bleibt den Kantonen vorbehalten, ihrerseits konkurrierende kanto
nale Gerichtsstände für solche Streitigkeiten festzusetzen, und können
dann diese kantonalen Gerichte mit denselben befaßt werden. Wenn
also nach einer kantonalen Gerichtsorganisation Streitigkeiten im
Sinne von Art. 48 Abs. 4 O. G. bei einem kantonalen Gerichte
angebracht werden können, so hat der Kläger zunächst zwischen
diesem kantonalen Gerichte und dem Bundesgerichte die Wahl:
wenn er sich hiebei dahin entscheidet, die Streitsache an das
Bundesgericht zu bringen, so liegt hierin ein Verlangen im Sinne
von Art. 48 Abs. 4 O. G. und muß dann die Gegenpartei sich
vor dem Bundesgerichte einlassen; wählt dagegen der Kläger den
kantonalen Gerichtsstand, so kann der Beklagte nach dem gleichen
Artikel einredeweise verlangen, daß das Bundesgericht mit der
Sache befaßt werde, und muß dann diesem Verlangen entsprochen
werden. Das Wahlrecht des Klägers aber wird nicht schon da
durch erschöpft, daß er die Streitsache bei einem der wahlweise
kompetenten Gerichte anhängig macht; vielmehr kann die hängig
gemachte Klage natürlich auch noch zurückgezogen werden, so
lange nicht die Litiskontestation erfolgt ist, und kann der Kläger
dann nach diesem Klagerückzug die gleiche Sache beim ande
Gerichte anbringen. Dies wird freilich anders, sobald die Litis
kontestation stattgefunden hat. Ist also dieselbe vor dem kantonalen
Gerichte erfolgt, so kann eine Partei nicht mehr gestützt auf
Art. 48 Abs. 4 O.-G. verlangen, daß an Stelle des kantonalen
Gerichtes das Bundesgericht die Sache an Hand nehme und
beurteile. Von einem solchen Rücktritte vom bereits angehobenen
Prozesse kann nach der Litiskontestation jedenfalls dann gewiß
nicht die Rede sein, wenn nicht beide Parteien damit einverstanden
sind. In casu liegt aber ein Einverständnis beider Parteien nicht
vor. Richtig ist zwar, daß der Vertreter des beklagten Kantons
vor Kreisgericht Uri erklärt hat, er mache dem Begehren des
Klägers um Überweisung der Sache an das Bundesgericht keine
Opposition. Dagegen geschah diese Erklärung unpräjudizierlich
der Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes punkto Streitwert,
und mit der weiteren Bemerkung, es dürfte sich fragen, ob der
Klägerschaft, nachdem sie die Citation vor Kreisgericht Uri er
lassen, noch das Recht zustehe, dessen Kompetenz zu bestreiten und
die Überweisung des Falles an das Bundesgericht zu verlangen.
Vor Bundesgericht sodann hat die beklagte Partei ausdrücklich
sowohl das Vorhandensein des Streitwertes als die derzeitige Zu
lässigkeit einer Anhandnahme der Sache durch das Bundesgericht
bestritten. Abgesehen davon ist zu beachten: Nachdem die Beklagt
schaft sich vor Kreisgericht Uri eingelassen, hat dieses die Sache
an Hand genommen, einen Aktenuntersuch angeordnet, hiezu einen
Gerichtsausschuß bestellt, ferner Zeugen beeidigt und einvernommen;
bezüglich der Depositionen derselben wurde klägerischerseits sogar
beantragt, daß sie zu den Akten des hierseitigen Prozesses gezogen
würden. Unter diesen Umständen aber erscheint es überhaupt als
ausgeschlossen, daß das Bundesgericht die betreffende Streitigkeit
jetzt noch an Hand nehme und beurteile; vielmehr ist, nachdem
das Kreisgericht Uri in dieser Sache bereits eine ganze Reihe
von Prozeßhandlungen vorgenommen hat, das Wahlrecht des
Art. 48 Abs. 4 cit. resp. das Recht, Beurteilung durch das
Bundesgericht zu verlangen, als verwirkt zu betrachten (hiezu s.
Amtliche Sammlung XI, S. 585).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.