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BGE 21 I 394 ΓÇó Extradition refused: offense not covered by treaty
BGE 21 I 394Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.01.1892Dismissed
Germany sought extradition of Fridolin Knittel from Switzerland for alleged indecent acts with a minor student. Knittel objected, arguing that the offense was not among those covered by the Swiss-German extradition treaty and that a local travel document had been issued to him. The Federal Court reaffirmed its earlier broad interpretation of the treaty term 'rape' but held that the present warrant charged only indecent acts under the German Penal Code, not conduct directed toward intercourse. Because the alleged offense was not an extraditable treaty offense, extradition was refused.
Art. 1 no. 8 Swiss-German extradition treaty; scope of 'rape' as extraditable offense; mere indecent acts with a minor are not enough. The treaty term 'rape' is not limited to stuprum violentum, but also includes attempted or completed abuse of an underage girl for intercourse (consid. 2). However, where the warrant imputes only indecent acts under §§ 176 no. 3 and 174 no. 1 of the German Penal Code and does not allege conduct aimed at intercourse, the offense does not fall within the treaty and extradition must be refused. In treaty-based extradition, the Court examines only whether the alleged conduct matches a treaty-listed offense; absent that match, the request cannot be granted (consid. 1-2).
anerkannte ausdehnende Interpretation des Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages vor, wonach ein Vergehen im Sinne des rt. 176 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzes als ein Auslieferungs delikt betrachtet werde, sofern die Handlung sich als ein Miß brauch eines Mädchens unter 14 Jahren zum Beischlaf darstelle. Nach Maßgabe des Haftbefehls sei nun die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung eine solche, welche im Sinne der erwähnten Interpretation die Auslieferung begründe. D. In zwei Eingaben an das Bundesgericht, denen ein Rechts gutachten des Reichstagsabgeordneten Gröber in Berlin beigefügt war, führte der Requirierte im wesentlichen aus: Der schweize risch deutsche Auslieferungsvertrag greife von den verschiedenen Unzuchtsdelikten nur zwei heraus: Notzucht und Kuppelei mit minderjährigen Personen. Beide Delikte seien strafrechtlich sowohl im Gesetz wie in der Wissenschaft genau und klar definiert, und zwar in einem Sinne, daß das, was nach allgemein juristischem Sprachgebrauch als bloße unzüchtige Handlung bezeichnet werde, nicht darunter falle. Auch der vom Bundesgericht seiner Zeit ge fällte Entscheid in Sachen Straßburger (Bundesgerichtliche Ent scheidungen XII, S. 137) könne als Präjudiz für den vorliegen den Fall nicht herangezogen werden; wenn der Versuch des Bei schlafes mit einem unreifen, widerstandslosen Mädchen allenfalls auch unter einen allgemeinen Begriff Notzucht gefaßt werden könne, so wäre es doch gewiß zu weit gegangen, bloße unzüchtige Berührungen als Notzucht zu behandeln. Eine ausdehnende Interpretation des im Auslieferungsvertrag enthaltenen Begriffes der Notzucht sei überhaupt unstatthaft. Wäre sie aber auch zu lässig, so könnte sie nur darin bestehen, die einzelnen Tatbestands merkmale in einem weiteren, als dem gewöhnlichen Sinne auszu legen; d. h. man könnte von diesem Standpunkte aus höchstens dazu gelangen, den Begriff der Notzucht auf einen Zwang zur Duldung beischlafsähnlicher Handlungen auszudehnen, und damit Fälle zu treffen, welche als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frauensperson unter 176 Ziff. 1 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches fallen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gern um diejenige eines Rechtshülfevertrages, und hier kann jedenfalls von einem Zwang zur strikten Auslegung nicht die Rede sein. An der in den genannten Entscheiden getroffenen Aus legung ist vielmehr durchaus festzuhalten, und erscheint daher der Tatbestand der Notzucht nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß dem Knittel eine Gewalthandlung nicht vorgeworfen wird. Dagegen gehört als wesentliches Merkmal zum Tatbestand der Notzucht eine auf Vollziehung des Beischlafes gerichtete Hand lung. Je nachdem die Handlung des Täters diesen Charakter trägt oder nicht, fällt dieselbe unter den Begriff der Notzucht, oder unter einen weiteren Begriff der unzüchtigen Handlungen. Nun geht die im Haftbefehl enthaltene Anschuldigung in der Tat nicht dahin, daß der Requirierte bei seinen Manipulationen auf die Ausübung des Beischlafes ausgegangen sei; seine Handlungen werden darin vielmehr als Verbrechen im Sinne des 176 Abs. 3 (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren oder Verleitung derselben zur Verübung oder Dul dung solcher Handlungen) und 174 Nr. 1 (Vornahme un züchtiger Handlungen seitens Vormünder, Geistlicher, u. s. w. mit Pflegebefohlenen und minderjährigen Schülern) des deutschen Reichsstrafgesetzbuches bezeichnet; von dem die Notzucht beschla genden Paragraphen ( 177) des Reichsstrafgesetzbuches schweigt der Haftbefehl. Es muß daher angenommen werden, daß dem dnittel in der Tat nur das in den citierten Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches enthaltene geringere Delikt der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Minderjährigen, nicht aber eine unter den Begriff der Notzucht fallende Handlung zur Last gelegt werden wolle. Die auf Grund des Auslieferungsvertrages nach gesuchte Auslieferung ist somit, da es sich nicht um ein in diesem Vertrage vorgesehenes Auslieferungsdelikt handelt, zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Fridolin Knittel wird nicht bewilligt.