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BGE 21 I 324 ΓÇó Hearing required before cantonal criminal cassation
BGE 21 I 324Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.02.1895Annulled
Johann Nick challenged a Lucerne Obergericht cassation decision that had quashed his acquittal and sent the case to another district court. The Federal Court rejected the complaints that the Obergericht had improperly reviewed costs and unlawfully transferred the retrial to Sursee. It held, however, that quashing the favorable judgment without first hearing Nick denied him the constitutional right to be heard. The Obergericht’s decision of 8 February 1895 was therefore annulled and the matter remitted for fresh cassation proceedings with Nick to be heard.
Art. 4 BV; right to be heard in cantonal cassation proceedings: Even where cantonal procedural law in police matters does not expressly provide for a contradictory cassation procedure, the authority must hear the party before quashing a judgment favorable to that party. Failure to grant the accused an opportunity to contest the cassation request constitutes denial of justice and violates Art. 4 BV, particularly where the original judgment is not appealable. By contrast, the designation of another ordinary court for retrial, if authorized by cantonal law, does not infringe Art. 58 BV, and the federal court will not review, absent arbitrariness, the cantonal interpretation of cost-allocation rules.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern macht im wesentlichen geltend: Das Obergericht habe bei Ausfällung seines angefochtenen Entscheides innert seiner gesetzlichen Kompetenz ge handelt. Eine Verletzung von Art. 4 liege nicht vor, speziell chreibe das Gesetz ( 272 St. R. V.) für die Kassationsinstanz kein kontradiktorisches Verfahren vor. Die Weisung der Sache an ein anderes Polizeigericht sei nicht willkürlich, sondern im Inte resse einer unbefangenen Rechtssprechung auf Grund von 273 Alinea 1 St. R. V. geschehen. Von Verletzung des Art. 58 B. V. könne keine Rede sein. D. Auf bezügliche Anfrage teilte das Präsidium des luzer nischen Obergerichtes mit, die Staatsanwaltschaft habe im Kassa tionsverfahren Kassation des Urteils in allen Teilen verlangt und sich speziell auf Verletzung der 309 und 310 St. R. V. gestützt. Zufolge des Kassationsentscheides habe das Bezirksgericht Sursee den Fall Nick in allen Teilen zu beurteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Strafrechtsverfahren ( 273) dem Obergericht als Kassations instanz das Recht einräumt, im Falle der Kassation für die er neute Beurteilung ein anderes Gericht zu bezeichnen, als das jenige, welches früher urteilte; dagegen behauptet er, daß die betreffende Gesetzesbestimmung Verfassungsrecht verletze, und daher die auf Grund derselben vorgenommene Delegation des Bezirks gerichtes Sursee an Stelle des Bezirksgerichtes Triengen auf zuheben sei. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 58 B. V. Indes ist ohne weiteres klar, daß das Bezirksgericht Sursee kein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern vielmehr ein in der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern vorgesehenes ordentliches Gericht ist; demselben steht ferner unbestreitbar die Gerichtsbarkeit in Polizeifällen zu; die Delegation sodann, durch welche seine Kompetenz für den Straffall Nick begründet werden soll, ist im Gesetze vorgesehen und nicht willkürlich, sondern be ruht offenbar auf der Erwägung, daß es in Sachen unbefan gener urteilen dürfte. Art. 58 B. V. ist also nicht verletzt. Art. 59 B. V. sodann kann deswegen nicht in Frage kommen, weil er sich nur auf civilrechtliche Ansprachen bezieht. Eine Garantie des forum delicti commissi in Strafsachen besteht laut Bundes recht nicht. 3. Lägen also nur die erörterten Beschwerdepunkte vor, so wäre Rekurrent abzuweisen. Dagegen hat derselbe auch angebracht, daß die Kassation des ihn freisprechenden Urteils ausgesprochen wor den sei, ohne daß ihm Anlaß zur Verteidigung gegeben worden wäre. Es wird dies übrigens von der Staatsanwaltschaft ohne weiteres zugegeben; dagegen beruft sich selbe auf das Gesetz welches ein kontradiktorisches Verfahren nicht vorsehe. Richtig ist nun, daß in den einschlägigen Gesetzesvorschriften, bei der Kassa tion in Polizeisachen ( 271 273), nicht gesagt ist, daß der Kassationsbeklagte zu hören sei; die luzernische Praxis scheint denn auch in Polizeifällen hievon abzusehen. Anderseits ist im 16. Titel des Gesetzes betreffend das Strafrechtsverfahren, wo von der Kassation in Kriminalsachen die Rede ist, ausdrücklich vor geschrieben, daß die Parteien zu hören sind (siehe 230). E mag nun zugegeben werden, daß das genannte kantonale Gesetz bei der Kassation in Polizeifällen wirklich die vorherige Anhörung beider Parteien als überflüssig erachtete. Hingegen bleibt trotzdem die Frage bestehen, ob die Unterlassung der Einvernahme einer Partei nicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute, und daher ein derartiges Verfahren resp. das auf Grund des selben gefällte Urteil zu kassieren sei. Diese Frage ist zu bejahen. Richtig ist zwar, daß der Fall des J. Nick durch genannten Ent scheid des Obergerichtes nicht ungehört materiell beurteilt wurde, vielmehr wurde bezüglich der ihn betreffenden Strafsache eine neuerliche Behandlung angeordnet und würde er anläßlich der selben Gelegenheit haben, seine Verteidigung vorzubringen. Da gegen ist zu beachten: Es war zu Gunsten des Nick ein Urteil ergangen, welches ihn des eingeklagten Deliktes der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung, auf welches Delikt gemäß Art. 170 des Polizeistrafgesetzes von Luzern selbst Gefängnisstrafe angedroht ist, nicht schuldig erklärte; dieses Urteil war nicht appellabel. Wenn nun die Kassationsinstanz sich mit demselben befaßte, und hernach wirklich das Urteil auch in der Hauptsache aufhob, so mußte sie, bevor sie es kassierte, den Kassationsbeklagten hören, ihm Anlaß bieten, seine Einwendungen gegen das Kassationsbegehren geltend zu machen. Das gegenteilige Verhalten bedeutet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und verletzt somit Art. 4 B. V. Es ist also der Kassationsentscheid des luzernischen Obergerichtes vom 8. Februar 1895 aufzuheben. Bei Wiederaufnahme des Kassa tionsverfahens wird im Sinne obiger Ausführungen der Kassa tionsbeklagte angehört werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. Februar 1895 dem gemäß aufgehoben.