BGE 21 I 30
BGE 21 I 30Bge29.11.1867Originalquelle öffnen →
Intercessionen beschränkt. Die ratio dieser Beschränkung Handlungsfähigkeit beziehe sich eben auf alle Weibspersonen, nicht blos auf die Ehefrauen. Nachdem in der Folge durch Gesetz Bundesgesetz betreffend Handlungsfähigkeit — die Handlungsfähig¬ keit der Weibspersonen statuiert worden sei, wäre es widersinnig, anzunehmen, daß das sonst abgeschaffte s. c. Velleianum speziell für die — sonst in jeder Beziehung selbständigen und handlungs¬ fähigen — Ehefrauen von Vergeltstagten in Kraft geblieben sei. Beim Ineinandergreifen der Bundesgesetze und der kantonalen Gesetze habe der kantonale Richter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Betätigung der logischen und systematischen Interpretation den kantonalen Gesetzen den Sinn beizulegen, der dem Willen des Gesetzgebers als angemessen erscheine. Darin liege kein Eingriff in den Machtkreis des Gesetzgebers. D. Die Spar= und Kreditkasse Suhrenthal beantragt gleichfalls Abweisung des Rekurses, indem sie nachzuweisen sucht, daß das angefochtene Urteil der einschlägigen Gesetzgebung entspreche. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die dem aargauischen Obergericht vorgeworfene Verfassungs¬ verletzung soll darin bestehen, es habe der Richter in das Gesetz¬ gebungsrecht eingegriffen, welches nach Art. 25 litt. a der Ver¬ fassung des Kantons Aargau dem Volk zustehe, indem das Urteil erkläre, daß das gargauische Gesetz vom 15. Wintermonat 1876 das noch das allgemeine Verbot der Eingehung von Bürgschaften gegenüber Ehefrauen festgehalten, durch das Bundesgesetz betreffend Handlungsfählgkeit aufgehoben worden sei, was eine unzulässige Anrufung eidgenössischen Rechtes involviere, da gerade besagtes Bundesgesetz erkläre, daß für die Handlungsfähigkeit der Ehe¬ frauen kantonales Recht maßgebend sei. Von vornherein ist nun zu bemerken, daß das obergerichtliche Urteil keineswegs in der Weise sich ausdrückt, wie Rekurrentin behauptet. Das Obergericht erklärte nur, daß nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Handlungsfähigkeit die Weibspersonen in Bezug auf die persön¬ liche Handlungsfähigkeit den Männern vollkommen gleichgestellt seien, fügt aber bei, daß nach Art. 7 gleichen Gesetzes die Hand¬ lungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe durch das kantonale Recht bestimmt werde, dessen Inhalt hernach des Nähern geprüft wurde. Das Obergericht hat somit ausdrücklich anerkannt, daß für letztere Frage kantonales Recht maßgebend sei. Damit fällt schon aus diesem Grunde die rechtliche Begründung der Be¬ schwerde dahin. Faßt man aber den Rekurs in dem weitern Sinne auf, ein Eingriff in das Gesetzgebungsrecht habe in dem Sinne stattge¬ funden, daß der Richter überhaupt in verfassungswidriger Weise kantonale Gesetzesbestimmungen als aufgehoben erklärt habe, die nach kantonalem Rechte noch in Kraft bestunden, so ist hierüber Folgendes anzuführen: Ein Eingriff in das Gesetzgebungsrecht liegt nicht vor, wenn der Richter nur auf dem Wege der Gesetzes¬ interpretation erklärte, daß ein Rechtssatz durch ein später er¬ lassenes Gesetz aufgehoben worden sei. In diesem Falle geschah eben die Aufhebung eines Rechtssatzes durch den Gesetzgeber selbst; die Gesetzesinterpretation lag aber in dem unbestreitbaren Attribute des zuständigen Richters. Es ist nur speziell hervorzuheben, daß bezüglich der Handlungs¬ fähigkeit der Ehefrauen das kantonale Recht eben deswegen vom eidgenössischen Gesetzgeber vorbehalten worden ist, weil dieselbe mit dem Familienrechte und speziell dem ehelichen Güterrechte in eng¬ er Verbindung steht, dies aber eine Rechtsmaterie betrifft, be¬ züglich deren dem Bunde derzeit das Gesetzgebungsrecht noch nicht zusteht. Und was das von der aargauischen Gesetzgebung vorgesehen gewesene Bürgschaftsverbot betrifft, so war durch § 406 des aar¬ gauischen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1847 allen Weibs¬ personen untersagt, Bürgschaften einzugehen, der Art, daß sie nicht einmal mit Ermächtigung eines Vormundes oder Beistandes dies tun durften. Diese Bestimmung enthielt, wie schon die Bot¬ schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend die Handlungs¬ fähigkeit hervorgehoben hat (Bundesblatt 1879, III, S. 768) eine Beschränkung der Rechtsfähigkeit, welche von diesem Gesichts¬ punkte aus betrachtet, durch Art. 29 und 490 des schweizerischen Obligationenrechtes und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung aufgehoben worden ist (bundesgerichtlicher Ent¬ scheid in Sachen Gfeller vom 27. Januar 1888, XIV, S. 85; Haberstich, Handbuch des schweizerischen Obligationen¬
rechtes II, S. 297), indem nach schweizerischem Rechte alle Personen vertragsfähig sind und Bürgschaften eingehen können, welche die Handlungsfähigkeit besitzen. Die Frage war somit einzig die, ob die Rekurrentin, als Ehefrau eines Falliten, zur Ein¬ gehung der Bürgschaftsverpflichtungen nach kantonalem Rechte handlungsfähig gewesen sei oder nicht. Das obergerichtliche Urteil, indem es diese Frage prüfte, ging von folgenden Erwägungen aus: Nach § 53 des bürgerlichen Gesetzbuches von Aargau gehe infolge der Ehe das Vermögen der Frau an den Mann über, woraus folge, daß die Frau mit Bezug auf ihr Vermögen keine Verbindlichkeiten eingehen könne. Zufolge jener Gesetzesbestimmung erscheine auch der Mann als der natürliche Vormund der Frau. Laut § 254 des gleichen bürgerlichen Gesetzbuches sei bestimmt gewesen, daß die voll¬ jährigen unverheirateten Weibspersonen einen Beistand erhalten, ebenso die Ehefrauen in allen Fällen, in welchen sie nicht durch ihren Ehemann vertreten sind, insbesondere die Ehefrauen von Vergeltstagten und die Witwen. § 62 des bürgerlichen Gesetz¬ buches habe ferner erklärt, daß mit Ausbruch des Konkurses des Ehemannes sein Recht auf das Vermögen der Ehefrau erlösche. Durch das Gesetz über die Abänderung einiger Bestimmungen des Personenrechtes, erlassen den 29. November 1867, sei dann die Geschlechtsvormundschaft im Kanton Aargau aufgehoben wor¬ den, wobei man aber neben der Vormundschaft des Ehemannes über seine Ehefrau auch die Verbeiständung der Ehefrauen von Falliten beibehalten habe. Das Ergänzungsgesetz vom 15. No¬ vember 1876 habe dann aber auch die noch vorbehalten gewesene Verbeiständung der Weibspersonen gänzlich aufgehoben und damit auch jene der Ehefrauen von Falliten. Nach aargauischer Gesetz¬ gebung werde daher die Ehefrau, wenn ihr falliter Ehemann nicht im Stande sei, ihr Vermögen zu versichern, selbständig bezw. handlungsfähig und könne gleich andern, unverheirateten Frauenspersonen, oder wie eine Mannsperson, Bürgschaften ein¬ gehen. Wenn das obergerichtliche Urteil dabei auch auf das Bundesgesetz betreffend die Handlungsfähigkeit abgestellt hat, so geschah dies eben nur, wenn im übrigen schon in einer etwas unklaren Redaktion, in dem Sinne, daß jenes Bundesgesetz be¬ züglich der Handlungsfähigkeit keinen Unterschied mache zwischen Weibspersonen und Männern. Das Urteil hatte dagegen weitern die Frage, ob eine Beschränkung diesfalls für die Ehe¬ frauen von Falliten noch bestehe, mit speziellem Hinweis die einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen beurteilt. Die daherige Interpretation, welche die oberste gerichtliche Instanz des Kantons Aargau der dortigen Gesetzgebung gegeben hat, ist für das Bundesgericht nach dessen ständiger Praxis maßgebend, indem dasselbe nicht nachprüfen kann, ob die zuständigen kanto¬ nalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig oder unrichtig inter¬ pretiert haben. Es kann auch nicht gesagt werden im Hinblick auf die vom Obergericht eitierten Bestimmungen des gargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wie der daherigen spätern kantonalen Abänderungsgesetze, daß jene Gesetzesinterpretation eine willkür liche gewesen oder mit einem klaren Gesetzestext im Widerspruch stehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.