- Urteil vom 27. März 1895 in Sachen
Landis gegen Kunz.
A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1894 hat die Apellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zu Recht erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 4500 Fr. nebst Zins
à 5 % seit 17. Oktober 1893 aus Haftpflicht zu bezahlen; im
Mehrbetrage wird die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte unterm 16. Fe
bruar 1895 die Berufung an das Bundesgericht mit folgenden
Anträgen:
- Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozeß
zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur Abnahme der ange
botenen Beweise für das Mitverschulden des Klägers, sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei die dem Kläger zugesprochene Entschädigung
auf 2000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 17. Oktober 1893 zu
reduzieren.
Die rekursbeklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung.
Sie ersucht zugleich um das Armenrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jakob Kunz, geboren 1859, war als Handlanger in der
Dampfsägerei des Beklagten in Orlikon angestellt und bezog da
selbst einen Lohn von 4 Fr. per Tag. Am 23. November 1892
war er im Geschäfte des Beklagten samt einigen Nebenarbeitern
damit beschäftigt, mittelft eines auf Geleisen laufenden Rollwagens
geschnittene Bäume zu transportieren. Dieselben waren nicht auf
dem Wagen festgebunden. Bei einer Biegung des Geleises stelen
einige Bretter seitwärts vom Wagen. Jakob Kunz, der gerade
auf jener Seite den Wagen stieß, wurde von den fallenden Bret
tern am Knöchel des linken Fußes getroffen und verletzt. Am
gleichen Tage in's Spital verbracht, verblieb er daselbst bis
- Dezember 1892 und mußte sich von da an bis 18. Januar
1893 noch einmal wöchentlich im Spital zur Untersuchung
stellen. Als er am genannten Tage aus der Spitalbehandlung
entlassen wurde, stellte ihm der behandelnde Arzt ein Schlußzeug
nis aus, wonach er vom 19. Januar an eine leichtere Arbeit,
die zum größten Teile sitzend ausgeführt werden könne, wieder
besorgen dürfe; dagegen könne längeres Gehen und Stehen in
den nächsten Wochen nachteilig wirken. Kunz erhielt darauf am
- Januar 1893 wieder Arbeit bei Landis, stellte sie aber infolge
heftiger Schmerzen im verletzten Fuße nach wenigen Tagen wieder
ein und trat wieder in ärztliche Behandlung. Vom März bis
Mitte Juli 1893 arbettete er wieder beim Beklagten, mußte dann
aber wieder die Arbeit einstellen. Unterm 14. Juli 1893 wurde
Kunz im Auftrage der schweizerischen Unfallversicherungsgesell
schaft in Winterthur vom Bezirksarzt Dr. Frei in Zürich unter
sucht, der anordnete, daß Kunz zu Hause bleiben und das kranke
Bein in horizontaler Lage halten müsse. Vom 23. September bis
- Oktober war dann Kläger im Theodosianum in Zürich in
Behandlung; die betreffenden Kosten, wie überhaupt auch alle
bis dahin aufgelaufenen Heilungskosten trug der Beklagte, der
überdies, mit Ausnahme eines Restes von 18 Fr., dem Kläger
den Lohn bis 14. Oktober 1893 auszahlte.
Jakob Kunz erhob darauf mit Weisung vom 17. Oktober 1893
beim Bezirksgericht Zürich Klage aus Haftpflicht auf Zahlung
von 6000 Fr., abzüglich der bisherigen Bezüge an Kranken
geld , nebst Zins vom 13. September 1893 an. In zweiter
Instanz fällte sodann die Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes nach Einholung eines (zweiten) Gutachtens über
den Zustand des Klägers das vorstehend wiedergegebene Urteil,
dessen Begründung im wesentlichen dahin geht: Die Einrede des
Selbstverschuldens des Klägers sei schon von der Vorinstanz mit
Recht verworfen worden. Tatsächlich seien die Parteien darüber
einig, daß Kläger mit andern Arbeitern mit dem Transport von
Brettern auf einem Rollwagen beschäftigt war, daß diese Bretter
nicht festgebunden waren, deßhalb herunterfielen und den Kläger
in einer Weise verletzten, daß daraus eine längere gänzliche
Arbeitsbehinderung und eine bleibende Reduktion der Arbeits
fähigkeit des Klägers erwuchs. Die Unterlassung des Bindens
der Bretter könne nun dem Kläger nicht zur Last gelegt werden;
derselbe habe nämlich nicht die Aufsicht über seine Mitarbeiter
und daher auch nicht das Recht gehabt, diesen bezüglich Ausfüh
rung der Arbeit und speziell darüber, ob und wie die Bretter zu
binden seien, Weisungen zu erteilen. Ebenso wenig liege ferner
ein Selbstverschulden des Klägers darin, daß er statt hinter dem
Wagen neben demselben gegangen sei. Beim Transporte der frag
lichen Ladung seien neun Arbeiter beschäftigt gewesen; diese
hätten unmöglich alle den Wagen hinten stoßen oder vorn ziehen
können. An seinem Platze habe Kläger auch nicht den fallenden
Brettern ausweichen können, da sich gerade am betreffenden Orte
auf dem Nebengeleise ein anderer Rollwagen befand. Der Kläger
habe daher Anspruch auf Ersatz aller Heilungs und Ver
pflegungskosten, sowie des Ausfalls an Arbeitslohn während der
ärztlichen Behandlung und des durch bleibende Reduktion der Er
werbsfähigkeit bewirkten Schadens. Was nun Kläger an Ver
pflegungskosten erhalten habe, stehe aktengemäß nicht fest, indem
weder Kläger noch Beklagter diesbezüglich nähere Angaben ge
macht hätten. Beide hätten dagegen erklärt, daß Kläger noch
18 Fr. Arbeitslohn zu gut habe. Bei dieser Sachlage habe die
Vorinstanz mit Recht dem Kläger die erhaltenen Beträge als Er
satz der Verpflegungskosten zugesprochen. Die bleibende Reduktion
der Erwerbsfähigkeit betreffend, erscheine zur Zeit auf Grund der
vorgenommenen Ergänzung des Expertenberichtes, eine gänzliche
Heilung des Klägers als ausgeschlossen; daher könne auf die be
klagtische Offerte, den Kläger eine geeignete Kur durchmachen
lassen, nicht eingetreten werden. Ebensowenig rechtfertige es sich,
im Sinne eines eventuellen Antrags des Beklagten jetzt eine
geringere Summe zu sprechen und den Rektifikationsvorbehalt zu
machen. Vielmehr sei, da lediglich eine etwelche Besserung des
gegenwärtigen Zustandes des Klägers als möglich erscheine, die
Sachlage endgültig zu ordnen. Die dauernde Reduktion der Er
werbsfähigkeit des Klägers sei nun nach Schätzung des Experten
auf 40 % zu veranschlagen, was bei einem Jahresverdienste
von 1200 Fr. einem jährlichen Ausfall von 480 Fr. entspreche.
Zum Erwerb einer Rente in diesem Betrage wäre für den vier
unddreißigjährigen Kläger nach den Tabellen der schweizerischen
Rentenanstalt ein Kapital von 9100 Fr. a Cts. erforderlich.
Nun habe aber Kläger die schweren Folgen des Unfalls zum
Teil selbst verschuldet, indem er, statt ganz und gar zu ruhen
und das kranke Bein in horizontaler Lage zu halten, teils in
seiner Werkstätte, teils bei Dritten arbeitete. Daher sei die Ent
schädigung durch Abzug von circa 3000 Fr. auf das gesetzliche
Maximum von 6000 Fr. zu reduzieren. Weitere Ermäßigungen
ergäben sich wegen Zufall und der Vorteile der Kapitalabfindung.
Die betreffende Entschädigung sei daher auf 4500 Fr. anzusetzen.
2. Es ist zunächst unbestritten, daß die Dampffägerei des Be
klagten, in welcher der Unfall sich ereignet hat, eine Fabrik im
Sinne des Gesetzes und als solche der Fabrikhaftpflicht unterstellt
ist; sodann ist auch unbestritten, daß der Unfall in der Fabrik
und durch den Betrieb derselben erfolgte und sich somit als ein
Betriebsunfall darstellt. Vor den kantonalen Instanzen hat der
Beklagte seine Haftpflicht zwar dadurch ausschließen wollen, daß
er sich auf Selbstverschulden des Klägers berief; indes ist diese
Einrede hierorts nicht festgehalten worden, sondern wird die
Haftpflicht prinzipiell anerkannt. Streitig ist nur das Quantitativ
der aus Haftpflicht geschuldeten Entschädigung. In dieser Bezie
hung macht nun der Beklagte geltend, daß den Kläger ein etwel
ches Verschulden bezüglich des Unfalls treffe; derselbe habe näm
lich gewußt, daß der Transport der nicht gebundenen Bäume
gefährlich sei und habe dies schon deswegen wissen müssen, weil
eine gleiche Ladung unmittelbar vor dem Unfall umgekippt war
trotzdem habe er die Ladung nicht gebunden, noch die andern
Arbeiter dazu veranlaßt, sondern habe sogar an einer gefährlichen
Stelle, nämlich an der Seite, den Wagen gestoßen, und sei auch
den fallenden Brettern nicht ausgewichen. Indes stellt die Vor
instanz fest, daß dem Kunz nicht etwa die Aufsicht über seine
Mitarbeiter zustand und er deshalb nicht das Recht hatte, den
selben bezüglich der Arbeit, speziell des Bindens der Bretter An
weisung zu erteilen. Übrigens ist klägerseits angeführt und be
klagierseits nicht bestritten worden, daß Kunz in der Tat die
Bretterladung habe binden wollen, die andern Arbeiter sich aber
dem widersetzt hätten. Es kann nun billigerweise von einem Ar
beiter ein mehreres nicht verlangt werden; speziell würde es den
Verhältnissen nicht entsprechen, wenn man auch noch fordern
wollte, daß Kunz sich von der nach seiner Ansicht nicht unge
fährlichen Ladung einfach hätte zurückziehen und die andern den
Transport besorgen lassen sollen. Ein solches Benehmen kann
dem Kläger gewiß nicht zugemutet werden und bedeutet es seiner
seits kein Verschulden, daß er, trotz einiger Gefahr des Umkippens
der Ladung resp. des Hinunterfallens einzelner Bretter, sich den
noch am Transporte beteiligte. Wenn ihm aber im weitern noch
vorgeworfen wird, er habe in schuldhafter Weise, statt den Wagen
vorne zu ziehen oder hinten zu stoßen, an der Seite und somit
im Bereiche der fallenden Bretter gestoßen, so ist diesbezüglich
auf die Feststellung der Vorinstanz zu verweisen, wonach neun
Arbeiter sich am fraglichen Transporte beteiligten und diese nicht
alle vorn oder hinten am Rollwagen Platz fanden, daher einige
an der Seite stoßen mußten. Der Beklagte hat zwar hier geltend
gemacht, daß die Vorinstanzen mit Unrecht, auf Grund eines
bloßen Versehens, angenommen hätten, daß neun Arbeiter frag
lichen Wagen transportierten; indes ist dies eine bloße Behaup
tung, welcher eben die verbindliche vorinstanzliche Feststellung
gegenübersteht, und ist jedenfalls nicht erwiesen, daß Kunz
anderswo an einer sichern Stelle auch am Wagen hätte stoßen
ziehen können. Der Antrag auf bezügliche Aktenvervollstän
digung kann gemäß Art. 82 O. G. nicht gehört werden. Was
den weitern Umstand betrifft, daß Kunz sich vor den fallenden
Brettern nicht gerettet habe, so genügt diesbezüglich ein bloßer
Hinweis auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach an der
Unfallsstelle ein Wagen auf dem Nebengeleise stand, so daß
Kunz ein Ausweichen unmöglich war. Nach dem Gesagten muß
die Frage, ob Kunz den Unfall und seine Verletzung zum Teil
selbst verschuldet habe, verneint werden. Dagegen hat die Vor
instanz allerdings angenommen, daß er an seinem gegenwärtigen
Zustand ein Mitverschulden trägt; diesbezüglich wird festgestellt,
daß er speziell im Herbste 1893 den Anordnungen des Arztes
zuwider das verletzte Bein nicht in horizontaler Lage hielt und
überhaupt, statt zu ruhen, etwas arbeitete. In dieser Instanz hat
nun der Beklagte angebracht, daß der Kläger die Verschlimmerung
seines Zustandes zwischen dem ersten und zweiten Gutachten durch
Unterlassung der anempfohlenen ärztlichen Behandlung ausschließ
lich selbst verschuldet habe, daher der Ausmessung des Schaden
ersatzes das erste ärztliche Gutachten zu Grunde gelegt werden
müsse. Hiefür aber wird auf Aktenvervollständigung durch Er
gänzung der Expertise abgestellt. Eine solche Ergänzung der
Akten wäre dann am Platze, wenn der kantonale Tatbestand un
richtig oder unvollständig wäre; es könnte in casu vor allem
dann darauf erkannt werden, wenn die kantonalen Instanzen die
relevante Tatsache des kurwidrigen Benehmens des Klägers als
irrelevant nicht zum Beweise zugelassen oder nicht gewürdigt
hätten. Etwas derartiges trifft jedoch hier nicht zu; im Gegenteil
ist über die Frage, ob Kunz zu der in Frage stehenden Zeit,
speziell im Herbst 1893, gearbeitet resp. sich nicht geschont habe,
eine ganze Reihe von Zeugen einvernommen worden und hat der
Experte eben nach Anhörung derselben sein Gutachten dahin ab
gegeben, wenn Kläger nur die von den Zeugen bezeichneten Ar
beiten verrichtet habe, so habe dies keinen großen, immerhin aber
einen gewissen Einfluß gehabt; derselbe lasse sich jedoch nicht
genau bestimmen. Unter diesen Umständen ist auf das Begehren
um Aktenvervollständigung auch in dieser Hinsicht nicht einzu
treten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß mit der Vorinstanz als
Ursache des Unfalls ein Zufall angenommen wird, dagegen dem
Kläger ein gewisses Mitverschulden an seinem jetzigen Zustand
zur Last zu legen ist. Zwar liegen auch noch Beweisanerbieten
bezüglich des Zustandes des Geleises der Rollbahn vor, indem
Kunz denselben als schlecht bezeichnete und daraus ein Verschulden
des Beklagten ableitete, während umgekehrt letzterer das fragliche
Geleise als gut erklärte und demgemäß jedes Verschulden negierte.
Indes sind die Vorinstanzen auf dies Beweisanerbieten nicht ein
getreten und wurde dasselbe dann hier überhaupt seitens des
Klägers nur eventuell für den Fall der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz gemacht; da nun eine solche Rückweisung nicht
erfolgt, fällt genanntes Anerbieten, sowie das Gegenbeweis
anerbieten schon aus diesem Grunde ohne weiteres dahin.
3. Was sodann die Entschädigungssumme betrifft, so sind zu
nächst die Spitalkosten des Klägers vom Beklagten bezahlt wor
den. Dagegen führt die Vorinstanz bezüglich weiterer Verpflegungs
kosten aus, daß Kläger gewisse Beträge erhalten habe, dieselben
aber aktengemäß nicht festgestellt seien; dagegen habe er an Ar
beitslohn noch 18 Fr. zu fordern. Die Vorinstanz gelangt nun
diesbezüglich zu dem Schlusse, daß dem Kläger die erhaltenen
Beträge ohne weiteres als Verpflegungskosten zuzusprechen seien.
Was der Beklagte heute gegen diese Entscheidung vorgebracht hat,
ist ungenügend substantiiert und ermangelt der aktenmäßigen
Grundlage; speziell ist eine Ausscheidung der als Lohn und als
Verpflegungskosten refp. angeblich als Anzahlung an die Ent
schädigung bezogenen Beträge in keiner Weise gelungen. Es ist
daher der obergerichtliche Entscheid in diesem Punkte einfach zu
bestätigen.
4. Muß im weiteren die Entschädigung für bleibende teilweise
Erwerbsunfähigkeit bestimmt werden, so hat die Vorinstanz
nächst festgestellt, daß Kunz vor dem Unfall ein Jahreseinkommen
von 1200 Fr. hatte. Ferner steht aber nach den Ausführungen
der Vorinstanz fest, daß seine Erwerbsfähigkeit dauer
40 % reduziert ist. Daraus ergibt sich ein Ausfall von 480 Fr.
per Jahr. Zum Ankauf einer Rente in diesem Betrage wäre eine
Kapitaleinlage von cirea 8600 Fr. erforderlich. Diese ist nun
zunächst auf das gesetzliche Maximum, nämlich 6000 Fr. zu re
duzieren (Amtliche Sammlung XVII, S. 524); erst von diesem
Maximum und nicht etwa von der vollen Entschädigung, wie die
Vorinstanz rechtsirrtümlich annahm, sind dann die gesetzlichen
Abstriche zu machen. Bei dieser allein richtigen Berechnungsart
aber ergibt sich, wenn auch wegen Zufall und Mitverschulden an
den Unfallsfolgen im Vergleich zur Vorinstanz bedeutend gerin
gere Abstriche gemacht werden, daß die Entschädigung an Kunz
doch gemindert werden muß. Hiebei fällt allerdings in Betracht,
daß, je mehr der Schaden das gesetzliche Maximum übersteigt,
um so geringer der Abstrich sein muß (Amtliche Sammlung XVII,
S. 542; XVIII, S. 370). Das Bundesgericht hält nun in
Berücksichtigung aller Verhältnisse eine Entschädigung von
4000 Fr. als angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren um Aktenvervollständigung wird abgewiesen.
In der Sache selbst wird die Berufung als begründet erklärt
und das vorinstanzliche Urteil in dem Sinne abgeändert, daß der
Beklagte dem Kläger den Betrag von 4000 Fr. nebst Zins à 5 %
seit 17. Oktober 1893 zu bezahlen hat.