Art. 6 FHG; Art. 9 Abs. 2 of the federal act on civil relations of settled persons and sojourners; entitlement of siblings to compensation for a death only if the deceased owed them maintenance. The existence and scope of the family-law maintenance duty are governed by the debtor's home law. In the absence of a support obligation under that law, siblings are not compensable survivors within the meaning of the liability statutes, even if the defendant's general liability for the accident is otherwise established. A contrary choice-of-law agreement was not shown.
seinem Tode aufgehört; seine Schwestern aber seien durch Heirgt Graubündnerinnen geworden. Unter diesen Umständen sei die Alimentationspflicht nicht nach tessinischem, sondern nach bünd nerischem Privatrecht, speziell 68 desselben zu beurteilen; der selbe statuiere nun zwar eine Alimentationspflicht zwischen Ge schwistern nur für den Fall, daß der angesprochene Teil vermöglich sei. Unter Vermöglichsein im Sinne des genannten 68 sei aber auch zu verstehen der Besitz einer Arbeitskraft, durch deren Verwertung man in die Lage komme, notleidende Geschwister zu unterstützen, ohne selber Not zu leiden. Dieser Fall liege nun hier vor. Tatsächlich habe der Verunglückte die heutigen Klägerin nen immer unterstützt. 3. In der Vernehmlassung wird wesentlich auf die Motivierung des kantonsgerichtlichen Urteils abgestellt. 4. Es ist zunächst nicht bestritten, daß Josef Albonis im Dienste des heutigen Beklagten, nämlich des Kantons Grau bünden, verunglückt ist; ebenso ist aber im fernern auch unbe stritten, daß genannter Kanton mit Bezug auf die Arbeit, bei welcher der Unfall geschah (Straßen resp. Wasserbau) dem Art. 1, speziell litt. d des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung der Haftpflicht untersteht. Diese Voraussetzungen der Haftpflicht wären also in casu unbestrittenermaßen vorhanden; dagegen ist im weiteren allerdings zu untersuchen, ob die heutigen Klägerin nen als Schwestern des Verunglückten zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches berechtigt sind. Nun soll gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes im Todesfalle den Hinterlassenen eines Getöteten oder Verstorbenen der erlittene Schaden dann ersetzt werden, wenn der betreffende Verunglückte zu ihrem Unterhalte verpflichtet war. Unter den entschädigungsberechtigten Hinter lassenen sodann nennt zwar der gleiche Artikel u. a. auch die Geschwister. Allein dies hat nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung XVII, S. 136, 415) nicht die Bedeutung, daß die Geschwister eines Verunglückten kraft Fabrik haftpflichtgesetzes immer entschädigungsberechtigt seien; viel mehr steht denselben ein Entschädigungsanspruch nur dann zu, wenn sie dem Verunglückten gegenüber alimentationsberechtigt waren, indem ihnen nur in diesem Falle ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Nachteil erwächst. Über die Alimentations pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Es ist dies denn auch gar nicht bestritten worden; dagegen behaupten die Rekur rentinnen, daß diesbezüglich nicht das tessinische, sondern das bündnerische Privatrecht maßgebend sei. In dieser Hinsicht genügt jedoch die bloße Verweisung auf Art. 9 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse, wonach die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem heimat lichen Rechte des Unterstützungspflichtigen richtet; da nun der selbe unbestrittenermaßen Tessiner war, so ist die Frage, ob und eventuell in welchem Umfange er seinen Geschwistern gegenüber alimentationspflichtig war, nach dem tessinischen Rechte zu beant worten. Eine gegenteilige Übereinkunft der Streitparteien, laut welcher die Alimentationspflicht in casu nach bündnerischem Rechte zu beurteilen wäre, liegt laut übereinstimmender Erklärung beider Parteien vor Obergericht Graubünden nicht vor, und ist auch in der Berufungsschrift gar nicht behauptet worden; es braucht daher an dieser Stelle auch gar nicht erörtert zu werden, inwie weit eine solche Übereinkunft Rechtskraft beanspruchen könnte. Was nun den Inhalt des Tessiner Privatrechtes punkto Alimen tationspflicht zwischen Geschwistern betrifft, so hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgesprochen, daß eine solche Alimentationspflicht dem genannten Rechte überhaupt nicht bekannt sei. Hiegegen ist eine Einwendung vor Bundesgericht nicht erhoben worden übrigens ergibt sich aus der Einsicht der Art. 106 112 des Codice civile von Tessin ohne weiteres, daß die Annahme der Vorinstanz betreffend Inhalt der betreffenden Bestimmungen des tessinischen Rechtes tatsächlich richtig ist. War aber nach dem Gesagten der verunglückte Josef Albonis seinen Geschwistern gegenüber nicht alimentationspflichtig, so können dieselben auch nicht als entschädigungsberechtigte Hinterlassene im Sinne von Art. 6 F. H. G. betrachtet werden. Die Berufung ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des Kantonsgerichtes von Graubün den vom 12. November 1894 sein Bewenden.