- Urteil vom 16. März 1895
in Sachen Konsumverein Zürich Oberstraß
gegen Konsumverein Zürich.
A. Mit Urteil vom 23. November 1894 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt: Dem Beklagten wird unter
sagt, die Firma Konsumverein Zürich Oberstraß weiter zu führen,
und zur Bezeichnung seiner Waren zu benutzen, im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen
Antrag, während der klägerische Anwali auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1879 errichtete der Arbeiterverein Oberstraß in
Oberstraß bei Zürich eine Lebensmittel und Kolonialwarenhand
lung, die mit der Zeit Ablagen in allen Gemeinden der ver
einigten Stadt Zürich erhielt. Im April 1892 wurde dieses Ge
schäft an eine besondere Genossenschaft abgetreten, die sich unter
der Firma Arbeiter Konsum Zürich Oberstraß in's Handels
register eintragen ließ. Im April 1894 änderte die Genossenschaft
nachdem schon früher beabsichtigt worden war, den Namen
Konsumverein Groß Zürich anzunehmen, ihre Firma in Kon
sumverein Zürich Oberstraß ab und machte in den öffentlichen
Blättern bekannt, daß sie die neue Firma vom 1. Mai 1894 an
führen werde. In der Folge wurde dieselbe auch in's Handels
register eingetragen. Hiegegen erhob der seit 1851 in Zürich be
stehende, und seit 1883 im Handelsregister eingetragene Kon
sumverein Zürich Einsprache; er stellte beim Handelsgericht das
Rechtsbegehren, es sei dem Konsumverein Zürich Oberstraß zu
untersagen, diese neue Firma zu führen und zur Bezeichnung
seiner Waren zu gebrauchen, und derselbe sei dem Konsumverein
Zürich gegenüber zum Ersatz des aus dem Gebrauche dieses
Namens entstehenden Schadens zu verpflichten. Die Klage stützte
sich auf die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
betreffend Firmenrecht und machte geltend, daß Genossenschaften
ihre Firma nur mit der Einschränkung frei wählen können, daß
sich dieselbe von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter
scheide; nun unterscheide sich die Firma des Beklagten von der
klägerischen nicht deutlich; die bloße Hinzufügung der Ortsbe
zeichnung Oberstraß sei nicht geeignet, Verwechslungen zu ver
hüten; dies um so weniger, als nicht nur der Konsumverein
Zürich, sondern auch der Beklagte in allen fünf Kreisen der
erweiterten Stadt Zürich Ablagen besitze, und sich speziell in der
semaligen, nun zur Stadt Zürich gehörenden Gemeinde Ober
straß ebenfalls zwei Ablagen des Klägers befinden. Tatsächlich
seien denn auch eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen.
Durch die Benutzung der klägerischen Firma habe sich der Be
klagte einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht, die den Kläger,
auch abgesehen von den Grundsätzen des Firmenrechtes, zu der
Klage berechtigen würde. Ein anderes Motiv dafür, daß der Be
klagte seinen früheren Namen abgelegt und gerade denjenigen des
Konsumvereins Zürich, als seines größten Konkurrenten, gewählt
habe, lasse sich nicht angeben, als eben die Absicht, mit Hülfe
dieses neuen Namens den Kredit dieses letztern für sich auszu
nutzen. Die Klage beruft sich sodann auch noch auf die Art. 1
und 2 des Markenschutzgesetzes, weil der Beklagte die Firma auch
auf Etiketten verwende. Der Beklagte stellte sich diesen Ausfüh
rungen gegenüber auf den Standpunkt, daß die Bezeichnung
Konsumverein sich auf eine bestimmte Art des Geschäftsbetriebes
beziehe, und daher dem Kläger nicht ausschließlich zustehe. Übri
gens sei die Umänderung der Firma Arbeiterkonsum in Konsum
verein Zürich Oberstraß nicht etwa in unlauterer Absicht, sondern
einfach deswegen erfolgt, weil die frühere Bezeichnung als Ar
beiterkonsum eine politische Nebenbedeutung gehabt, und andere
Bevölkerungsklassen leicht hätte abhalten können, mit ihm in Ver
kehr zu treten. Die Änderung des Ortsnamens Oberstraß in
Zürich Oberstraß sei notwendig geworden, weil die frühere Ge
meinde Oberstraß in Folge der Stadtvereinigung aufgehört habe
zu existieren. Die Firma des Beklagten unterscheide sich von der
jenigen des Klägers genügend, um bei der im Verkehr üblichen
Sorgfalt Verwechslungen auszuschließen. Von einer Verletzung
des Markenrechtes oder von illoyaler Konkurrenz könne, wenn die
Klage nach den Grundsätzen des Firmenrechtes unhaltbar
nicht mehr gesprochen werden. Die Schadenersatzklage sei aus
prozessualischen Gründen abzuweisen, da sie in der Weisung nicht
enthalten sei, und erscheine, mangels Nachweises eines Schadens,
auch materiell als unbegründet.
2. Nachdem das Handelsgericht die Schadenersatzforderung des
Konsumvereins Zürich abgewiesen, und dieser sich bei dem Urteil
beruhigt hat, beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob der Be
klagte die Firma Konsumverein Zürich Oberstraß weiter zu
führen berechtigt sei, oder aber nicht. Für diese Frage sind, wie
das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
H. Hediger Söhne gegen Hediger Cie. (Amtliche Sammlung
XVII, S. 649, Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich die
Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die
Geschäftsfirmen (Art. 865 u. ff., speziell Art. 868, 876 u. f.)
maßgebend und nicht diejenigen des Markenschutzgesetzes. Der im
Obligationenrecht gewährte Firmenschutz besteht darin, daß eine
im Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte von
keinem Andern als Firma benutzt werden darf (Art. 868); hat
der neue Geschäftsinhaber denselben bürgerlichen Namen, mit wel
chem die ältere Firma bezeichnet wird, so muß er seinem Namen
in der Firma einen Zusatz beifügen, durch welchen dieselbe deut
lich von der älteren Firma unterschieden wird; ebenso ist hinsicht
lich der Aktiengesellschaften
oder Genossenschaften, welche ihre
Firma frei wählen können, bestimmt, daß sich ihre Firma von
einer bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen
(Art. 868 und 875 O. R.). Dem durch Nichtbeachtung dieser
Vorschriften Beeinträchtigten steht gegen den Unberechtigten gemäß
Art. 876 Abs. 2 desselben Klage auf Unterlassung der weiteren
Führung der Firma und auf Schadenersatz zu. Nun ist unbe
stritten, daß die klägerische Firma seit dem Jahre 1883 im
Handelsregister eingetragen ist. Kläger ist daher berechtigt, dem
Beklagten die weitere Führung der Firma Konsumverein Zürich
Oberstraß zu untersagen, sofern in derselben eine deutliche Unter
scheidung von der klägerischen Firma Konsumverein Zürich
nicht gefunden werden kann. Ob eine Unterscheidung deutlich sei,
bemißt sich im allgemeinen danach, ob sie bei Anwendung der im
Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar sei (s. die citierte Entschei
dung des Bundesgerichtes, S. 649, Erw. 4), daneben kommen
aber für den einzelnen Fall auch die besonderen Verhältnisse des
selben mit in Betracht. Während nun bei den aus Personen
namen gebildeten Firmen von Einzelkaufleuten und Kollektiv oder
Kommanditgesellschaften, sofern es sich um Geschäftsinhaber mit
gleichem bürgerlichem Namen handelt, naturgemäß nur verhältnis
mäßig geringfügige Abweichungen möglich sind, und daher im
Verkehr von selbst auf die Einzelheiten dieser Firmanamen genau
geachtet wird, verhält es sich nicht so bei denjenigen Firmen, welche
frei gewählt werden können. Da ist die Möglichkeit einer augen
fälligen Unterscheidung in weitem Maße vorhanden, und es darf
im Verkehr davon ausgegangen werden, daß bei diesem weiten
Spielraum bei der Wahl der Firmen nach Treu und Glauben
verfahren, und zu Verwechslungen führende Namen vermieden
werden. Bei diesen Firmen ist daher die Gefahr, daß nahezu
gleiche Namen im Verkehr wirklich für gleich genommen werden,
erheblich größer, und es kann bei denselben eine Abweichung als
ungenügend erscheinen, die, wenn es sich um eine Firma der erst
genannten Kategorie handeln würde, als deutliches Unterscheidungs
merkmal zu betrachten wäre. Fragt es sich nun, ob von diesem
Standpunkte aus der die beiden Firmen unterscheidende Zusatz
Oberstraß , welchen die Firma des Beklagten trägt, hinreiche,
um Verwechslungen zu verhüten, so muß dies mit der Vorinstanz
verneint werden. Für Fernerstehende ist der Zusatz zweideutig,
indem derselbe zu der Annahme verleiten kann, als enthalte er
einfach die nähere Bezeichnung des Geschäftssitzes des Konsum
vereins Zürich, bei dem Publikum am Orte selbst aber ist der
Zusatz geeignet, die Meinung herbeizuführen, als handle es sich
bei dem Konsumverein Zürich Oberstraß um eine Filiale des
Klägers in der zur Stadtgemeinde Zürich gehörenden ehemaligen
Gemeinde Oberstraß; hiebei ist namentlich von Bedeutung, daß
nach der Feststellung der Vorinstanz die Geschäftskreise der beiden
Vereine nicht etwa örtlich getrennt sind, sondern sich beidseitig
über das ganze Gebiet der Stadt Zürich erstrecken, und daß
insbesondere der Kläger auch Ablagen in Oberstraß besitzt. Daß
in der Tat zu wiederholten Malen Verwechslungen vorgekommen
sind, ist vom Kläger nachgewiesen worden.
3. Ergibt sich somit, daß sich die Firma des Beklagten von
derjenigen des Klägers nicht mit genügender Deutlichkeit unter
scheidet, so erscheint die Klage, soweit sie heute noch im Streit
liegt, als begründet, und es braucht nicht untersucht zu werden,
ob die Wahl der beklagtischen Firma auf die Absicht, aus der
Nachahmung des klägerischen Firmanamens Nutzen zu ziehen,
zurückzuführen sei; denn die Klage auf Unterlassung der weitern
Führung einer Firma hat nicht zur Voraussetzung, daß der
Gebrauch derselben absichtlich zu illoyaler Konkurrenz geschehe
es genügt, daß er unbefugt ist, und dies ist der Fall, wenn
die deutliche Unterscheidung von einer bereits eingetragenen
Firma fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt, und
daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
23. November 1894 in allen Teilen bestätigt.