- Urteil vom 2. Februar 1895
in Sachen Schweizerische Wechsel und Effektenbank
gegen Müller.
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1894 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt.
Die erste Instanz hatte erkannt: Beklagter wird bei seiner
Anerkennung von 780 Fr. 50 Cts., nebst Zins zu 5 % seit
- August 1893 behaftet; mit ihrer Mehrforderung wird Klä
gerin abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht und stellte das Rechtsbegehren, es solle dieses
Urteil aufgehoben und Beklagter zur Zahlung von 3561 Fr.
50 Cts. nebst Zins à 5 % seit 31. Dezember 1891 verurteilt
werden.
r Rekursbeklagte beantragte in seiner schriftlichen Vernehm
lassung Abweisung des Rekurses und Bestätigung des angefochte
nen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Klage vom 29. August 1894 belangte die in Liqui
dation befindliche Schweizerische Wechsel und Effektenbank Basel
ihren frühern Angestellten Hermann Müller in Basel für eine
Forderung von 3561 Fr. 30 Cts. nebst Zins hievon zu 5
seit dem 31. Dezember 1891 und begründete diese Klage im
wesentlichen folgendermaßen: Der Beklagte habe seit 1886 durch
das klägerische Bankinstitut kleinere Spekulationen besorgen
lassen, über welchen Verkehr eine Konto Korrent Rechnung geführt
worden sei. Im Jahre 1889 sei er dann als Börsendisponent bei
demselben angestellt worden und habe in dieser Stellung durch
Vermittlung der Klägerin seine Spekulationen in Börsenpapieren
fortgesetzt. Gleichzeitig habe er auch bei der Bank Geldeinlagen
und Geldbezüge gemacht und diesen ganzen Verkehr in der glei
chen Konto Korrent Rechnung buchen lassen. In Folge unglücklicher
Spekulationen, insbesondere in Aktien der Effektenbank selbst,
habe die Konto Korrent Rechnung auf den 31. Dezember 1891
zu Lasten des Beklagten einen ungedeckten Saldo im Betrage der
Klagesumme (3561 Fr. 30 Cts.) ergeben. Die verschiedenen
Ordres habe der Beklagte alle mündlich erteilt, oder selbst auf
den Namen der Klägerin direkt an der Börse ausgeführt, ohne
daß eine gegenseitige schriftliche Bestätigung der Geschäfte und
Verabredungen stattgefunden habe. Der Beklagte bestritt von der
kägerischen Forderung den Betrag von 2780 Fr. a Cts., indem
er im Debet drei Posten von zusammen 7137 Fr. 50 Cts., Kauf
von 25 Stück Effektenbank Aktien September/November 1891,
und im Kredit vier Posten von zusammen 4356 Fr. 70 Cts.,
Verkauf der gleichen Anzahl Effektenbank Aktien Dezember 1891
nicht anerkannte. Er behauptete, diese Geschäfte, aus welchen ein
Verlust von 2780 Fr. a Cts, resultierte, seien zu Unrecht auf
seinen Konto gebucht worden. Auf Grund eines Beweisverfahrens
stellte die Vorinstanz diesbezüglich folgendes fest: Beklagter, der
seit 1889 als Angestellter der klägerischen Bank für den persön
lichen Besuch der Börse und den Abschluß der Börsengeschäfte der
Klägerin verwendet worden sei, habe im Herbst 1891 von dem
damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates, Hermann Weiß,
den generellen Auftrag erhalten, die Kurse der eigenen Aktien des
klägerischen Instituts im Notfalle eventuell durch Käufe für die
Klägerin selbst zu halten. Der Beklagte habe dann am 30. Sep
tember/5. November 1891 zu drei Malen zusammen 25 Aktien
der Schweizerischen Wechsel und Effektenbank zum Gesamtpreis
von 7137 Fr. 50 Cts. gekauft und am 3. Dezember/16. De
zember 1891 wiederum 25 Stück für zusammen 4356 Fr. 70 Cts.
verkauft. Diese Geschäfte habe Beklagter mehrmals auf den
Privatkonto des Bankdirektors Weiß zu buchen versucht, wogegen
dieser Buchung auf des Beklagten Konto verlangt habe. Der Be
klagte habe sich dieser Maßnahme wiederholt widersetzt, sich dann
aber doch, wenn schon unter Protest, gefügt und auch die Kaufs
noten, welche ihm von der Klägerin zugestellt worden waren,
entgegengenommen. Er habe auch bei jedem Konto Korrent Aus
zug, der ihm über seinen Verkehr mit der Klägerin zugestellt
wurde, dagegen protestiert, daß diese Effektenbank Aktien in dem
selben figurieren. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Klage,
soweit sie der Beklagte bestritten hatte, ab. Während die erste
Instanz davon ausgegangen war, die Klägerin habe als Funda
ment ihrer Klage den Nachweis zu erbringen, daß der Beklagte
die betreffenden Geschäfte in Effektenbank Aktien unbefugter Weise
im Namen der Klägerin abgeschlossen habe, welchen Nachweis sie
als nicht geleistet erklärte, führte die zweite Instanz aus, durch
die Tatsache, daß Beklagter selbst die in Betracht kommenden
Käufe auf seinen Namen gebucht und damit sich selbst als Käufer
anerkannt habe, sei das Klagefundament erstellt, und die Behaup
tung des Beklagten, daß er nur im Auftrag des Leiters der klä
gerischen Bank und für ihre Rechnung gekauft, sowie daß er die
Käufe nur auf Befehl des Bankdirektors und unter beständigem
Protest seinerseits auf seinen Namen gebucht habe, stelle sich als
Einrede dar, für welche dem Beklagten der Beweis obliege. Auf
Grund des Beweisverfahrens müsse nun aber dieser Beweis als
erbracht gelten. Der generelle Auftrag des Hermann Weiß, durch
gelegentliche Aktienkäufe den Kurs der Aktien zu halten, könne
nach den Zeugendepositionen nicht bezweifelt werden, und ebenso
gehe aus denselben hervor, daß der Beklagte die von ihm voll
zogenen Käufe nur unter Protest auf seinen Namen gebucht habe.
Bei der Abhängigkeit, in der er sich geschäftlich gegenüber seinem
Auftraggeber befunden habe, müsse dieser Protest für die Wahrung
seiner Rechtsstellung als genügend erachtet werden.
2. Die Entscheidung der vorliegenden Streitsache hängt davon
ab, ob die laut Feststellung der kantonalen Instanzen durch den
Beklagten im Namen der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte in
Effektenbank Aktien für Rechnung des Beklagten, oder aber für
Rechnung und im Auftrag der Klägerin selbst abgeschlossen wor
den seien. Nun steht zunächst fest, daß die fraglichen Geschäft
vom Beklagten selbst, als Angestellten der klägerischen Bank, auf
seinen Konto gebucht worden sind, und es müßte in dieser Tat
sache zweifellos eine Anerkennung desselben, daß die Geschäfte auf
seine Rechnung gehen, erblickt werden, wenn die Eintragung auf
seinen Konto vorbehaltlos erfolgt wäre. Dies ist nun aber nicht
der Fall. Die Vorinstanz stellt tatsächlich fest, daß der Beklagte
hiezu von seinem Prinzipale veranlaßt worden sei und nur unter
Protest gehorcht habe, und daß er denn auch bei jedem Konto
Korrent Auszug, der ihm über seinen Verkehr mit der Klägerin
zugestellt wurde, diesen Protest erneuert habe. Unter diesen Um
ständen kann von einer Anerkennung seitens des Beklagten nicht
gesprochen werden; bei der Abhängigkeit, in der er sich dienstlich
dem Bankleiter gegenüber befand, muß in der Tat in dem fort
währenden Proteste eine genügende Wahrung seines Rechtsstand
punktes gefunden werden. Es fragt sich daher nur, ob der Be
klagte wirklich von Seite der Bank einen Auftrag, die betreffenden
Geschäfte für ihre Rechnung abzuschließen, erhalten habe, oder
aber nicht. Diesfalls hat die kantonale Instanz festgestellt, daß
der Bankleiter, Hermann Weiß, dem Beklagten den generellen
Auftrag erteilt habe, durch gelegentliche Aktienkäufe den Kurs der
Effektenbank Aktien zu halten. Diese Feststellung ist, wie die Be
rufungsklägerin selbst zugibt, rein tatsächlicher Natur und daher
für das Bundesgericht bindend. Wenn nun die Vorinstanz aus
dieser von ihr festgestellten Tatsache den Schluß gezogen hat, daß
die streitigen Geschäfte im Auftrag der Klägerin und für ihre
Rechnung ausgeführt worden seien, so kann hierin ein Rechts
irrtum nicht gefunden werden. Die Berufungsklägerin macht zwar
geltend, mit der genannten Feststellung sei noch nicht erwiesen,
daß der Beklagte gerade durch die fraglichen Geschäfte, an den
betreffenden Tagen, in Ausführung dieses generellen Auftrages
gehandelt habe, indem keine Zeugenaussage zu diesem Schlusse
berechtige. Allein durch den generellen Auftrag, gelegentlich Käufe
fraglicher Aktien vorzunehmen, war es in das Ermessen des Be
klagten gestellt, die ihm passend erscheinende Gelegenheit wahrzu
nehmen, und daß etwa die Ausführung dieser Geschäfte sich nicht mit
dem erteilten Auftrage decke, hat die Klägerin nicht behauptet.
Die fraglichen Geschäfte müssen daher als im Auftrag des Bank
leiters abgeschlossen gelten. Ferner wird der Einwand erhoben,
wenn auch ein Auftrag des Bankleiters vorgelegen habe, so sei
damit noch nicht dargetan, daß dieser Auftrag dahin gegangen sei,
für Rechnung der Bank zu kaufen. Nun war es aber für den
Beklagten jedenfalls das nächstliegende, den Auftrag als geschäft
lichen entgegenzunehmen, da derselbe einerseits von seinem Vor
gesetzten ausging und als im Interesse der Bank liegend aufge
faßt werden konnte, anderseits aber in den Kreis der geschäftlichen
Obliegenheiten des Beklagten, als Börsendisponent, fiel. Der
Bankleiter konnte daher nicht im Zweifel sein, daß sein Auftrag
in dieser Weise aufgefaßt werde, wenn er nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimme. Wenn daher die Klägerin geltend machen
wollte, daß der Bankleiter Weiß den Auftrag nicht für die Bank
erteilt habe, so hätte sie den Nachweis zu leisten gehabt, daß dies
ausdrücklich bemerkt worden sei; die bloße, von der Klägerin
diesfalls angeführte Tatsache, daß Weiß ein eigenes Interesse
daran hatte, die Kurse der Aktien zu halten, reicht zur Erhärtung
ihrer Behauptung, daß der Auftrag nicht dahin gegangen sei,
für die Bank zu kaufen, nicht hin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
3. Dezember 1894 in allen Teilen bestätigt.