- Urteil vom 30. Januar 1895 in Sachen
Jacot gegen Jura Simplonbahn.
A. Durch Urteil vom 13. Oktober 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger H. Jacot Burmann sind die beiden ersten
Klagsbegehren grundsätzlich zugesprochen und es wird die Ent
schädigung, welche ihm die Jura Simplonbahn Gesellschaft
bezahlen hat, festgesetzt auf sechstausend vierhundert Franken,
welche Summe zinsbar erklärt wird à 4 % vom 17. August
1891 hinweg
2. Mit seinem dritten Klagsbegehren ist der Kläger vorge
nannt abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte H. Jacot Burmann die Be
rufung an das Bundesgericht, indem er Erhöhung der vorinstanz
lich gesprochenen Entschädigung und zwar sowohl derjenigen aus
Art. 5 als aus Art. 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes, sowie
Erhöhung des Zinsfußes von 4 auf 5 % beantragte.
Die beklagte Bahngesellschaft beantragte Bestätigung des vor
instanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. August 1891, morgens, stieg Marguerite Jacot,
geboren 7. Juli 1873, Tochter des heutigen Klägers Henri Jacot
Burmann in Biel, in den Zug Nr. 2246, um nach Bern zu
fahren, woselbst am gleichen Tage zur Feier des 700jährigen
Bestehens der Stadt ein historischer Umzug stattfinden sollte. Der
genannte Zug Nr. 2246 wurde in Zollikofen vom nachfolgenden
Pariserzug Nr. 240/2166 angerannt; bei diesem Anlasse erlitt
Marguerite Jacot komplizirte Schädelbrüche mit Zermalmung des
Gehirns, was ihren sofortigen Tod herbeiführte. Der Vater des
verunglückten Mädchens, Henri Jacot Burmann klagte darauf
beim Amtsgericht Bern als erster Instanz auf Entschädigung
gemäß Art. 2, 5 und 7 des Eisenbahn Haftpflichtgesetzes laut
Klagesubstantierung samt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles,
sowie auf Schadenersatz für die anläßlich des Unfalles zu Grunde
gegangenen Wert und Kleidungsstücke, unter Kostenfolge (Art. 8
c. 1.). Nachdem dann das Amtsgericht Bern dem Kläger 400 Fr.
aus Art. 5, und 6000 Fr. aus Art. 7 des Eisenbahn Haft
pflichtgesetzes zugesprochen, das Begehren aus Art. 8 dagegen
abgewiesen hatte, wurde dieses Urteil in zweiter Instanz vom
bernischen Apellations und Kassationshof bestätigt und zwar
wesentlich aus folgenden Gründen: Da Beklagte ihre Haftpflicht
aus Art. 2, 5 und 7 nicht bestreite, sei diesbezüglich nur das
Maß der Entschädigung streitig. Kläger verlange nun erstens
Ersatz der nutzlosen Auslagen, welche er für Erziehung seiner
Tochter gehabt habe, und sodann Vergütung der weiteren ihm
durch den Unfall erwachsenen Kosten, sowie eine angemessene
Geldsumme gemäß Art. 7 E. H. G. Die Erziehungskosten be
rechne er auf durchschnittlich 800 Fr. per Jahr, was bis zum
Alter von 17½ Jahren 14,000 Fr. ausmache; die direkten
Auslagen zufolge des Unfalles veranschlage er auf 400 Fr.; aus
Art. 7 h. 1. fordere er 10,000 Fr. Nun könne zunächst davon
keine Rede sein, daß auf Grund von Art. 5 cit. dem Kläger
die auf seine Tochter verwendeten Erziehungskosten zu ersetzen
seien; genannter Artikel setze den Schadenersatz für den Fall der
Tötung limitativ dahin fest, daß den Hinterlassenen außer den
Kosten einer versuchten Heilung sowie der Beerdigung ein weiterer
Anspruch nur dann zustehe, wenn der Getötete zur Zeit seines
Todes den betreffenden Hinterlassenen gegenüber alimentations
pflichtig war, und denselben dadurch der Unterhalt entzogen
worden sei (Amtliche Sammlung XVI, S. 343). Diese Voraus
setzung treffe nun hier nicht zu, indem in der Klage von einer
Bedürftigkeit des Vaters Jacot nicht die Rede sei; nur in diesem
Falle der Bedürftigkeit hätte nach dem maßgebenden heimatlichen
d. h. neuenburgischen Rechte eine Alimentationspflicht der Ge
töteten bestanden (Art. 145 code civ. neuch.). Aus Art. 5 cit.
habe daher der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der (unbestrit
tenen) Beerdigungskosten im Betrage von 400 Fr. Bezüglich des
Art. 7 sodann sei davon auszugehen, daß es sich bei der auf
Grund desselben zu erkennenden angemessenen Geldsumme nicht
um Ersatz eines materiellen Vermögensnachteiles, sondern nur
um eine durch das besondere Verschulden der Bahn bedingte, von
ökonomischen Rücksichten losgelöste und dem freien richterlichen
Ermessen anheimgestellte Entschädigung handle. Daher seien nicht
etwa die unter Art. 5 nicht zugelassenen Erziehungskosten unter
dem Titel des Art. 7 zuzubilligen. Dagegen falle hier in Be
tracht das mehrfache grobe Verschulden der Beklagten (s. Urteil
des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 1893 in Sachen Flora Hirt
gegen Jura Simplonbahn), sowie der tiefe Seelenschmerz, den der
plötzliche traurige Tod der guterzogenen, hoffnungsvollen Tochter
den Eltern Jacot bereiten mußte. Immerhin liege kein Anlaß
vor, über den Ansatz der ersten Instanz hinauszugehen. Das Be
gehren aus Art. 8 h. 1. endlich sei wegen mangelnder Substan
tirung abzuweisen.
2. Die beklagte Bahngesellschaft hat bereits im vorinstanzlichen
Zerfahren anerkannt, daß sie dem heutigen Kläger, Vater Jacot,
ür den Tod seines Kindes, und zwar sowohl aus Art. 5 als
aus Art. 7 E. H. G. haftpflichtig sei; nachdem sie sodann durch
die Vorinstanz aus Art. 5 cit. zur Tragung der Beerdigungs
kosten von 400 Fr., und aus Art. 7 für tort moral zur Zah
lung von 6000 Fr. verurteilt worden, hat sie gegen dieses Urteil
keine Berufung eingelegt, sondern dasselbe anerkannt. Es steht
unter diesen Umständen fest, daß die Beklagte dem Kläger gegen
über zur Zahlung der genannten Beträge verpflichtet ist und eine
Reduktion derselben hierorts nicht mehr stattsinden kann; dagegen
ist zufolge eingelegter Berufung des Klägers allerdings noch die
Frage streitig, ob Kläger noch weitere Entschädigung beanspruchen
könne. Nun hat die Beklagte beim heutigen Vorstand erklärt, dem
Kläger aus Art. 8 E. H. G. für die beim Unfall zu Grunde
gegangenen Kleider und Wertgegenstände Ersatz leisten zu wollen.
Es kann sich daher nach der Aktenlage nur noch fragen, ob dem
Kläger, sei es aus Art. 5, sei es aus Art. 7 h. 1. die für sein
verunglücktes Kind aufgewandten Erziehungskosten zu ersetzen
seien, und ferner, ob die Entschädigung für tort moral aus
Art. 7 cit., auch abgesehen von einem etwaigen Zuspruch der
Erziehungskosten zu erhöhen sei.
3. Was nun zunächst den Art. 5 cit. betrifft, so statuiert er
in Alinea 1 für den Fall der Tötung (von anderen, hier von
vornherein nicht zutreffenden Bestimmungen abgesehen) zunächst
Ersatz der Kosten der Beerdigung; in Alinea 2 des gleichen Ar
tikels wird ferner bestimmt, daß ein unterstützungsberechtigter
Hinterlassener in einem solchen Falle für Entzug des Unterhaltes
Ersatz verlangen kann. Im vorliegenden Falle sind nun die Be
erdigungskosten im Betrage von 400 Fr. anerkannt, und ist eine
weitere Forderung auf Grund des Art. 5, Alinea 1, nicht gestellt
worden. Für Entzug des Unterhaltes sodann wurde überhaupt
kein Schadenersatz eingeklagt. Das Rechtsbegehren des Klägers
lautete allerdings u. a. allgemein auf Entschädigung aus Art. 5;
dagegen wurde dieselbe nach Maßgabe der in der Klagesubstan
tirung aufgestellten Tatsachen verlangt; unter diesen Klagetat
sachen ist nun nirgends angeführt, daß die verunglückte Tochter
ihren Angehörigen, speziell dem Kläger, den Unterhalt gewährt
hätte, oder daß nach der gegebenen Sachlage diese Unterstützungs
pflicht wohl in Zukunft aktuell hätte werden können; Kläger hat
also nirgends Ersatz für Entzug des Unterhaltes verlangt; es
erklärt sich dies übrigens ohne weiters aus der Tatsache, daß er
in Wirklichkeit ein gutsituierter Mann ist, der aller Voraussicht
nach kaum je in die Lage gekommen wäre, seine verunglückte Tochter
um Unterstützung anzugehen. Unter diesem Umstande kann aber
auf Grund des Art. 5 überhaupt keine Entschädigung zugespro
chen werden. Speziell geht es nicht an, die Erziehungskosten für
das getötete Kind auf Grund des genannten Art. 5 einzuklagen.
Diesbezüglich kann angesichts des klaren Wortlautes desselben ein
Zweifel nicht bestehen.
4. Nun hat aber der Kläger im weitern darauf abgestellt, daß
die von der Vorinstanz gemäß Art. 7 E. H. G. gesprochene
Summe vom Bundesgericht erhöht werde. Bei Zusprechung dieser
angemessenen Geldsumme des Art. 7 ist, nach dem Wortlaute des
Artikels selbst, von erweislichen Vermögensnachteilen abzusehen;
daraus ergibt sich aber, daß die Erziehungskosten auch nicht unter
dem Titel des Art. 7 zugebilligt werden können, indem dieselben
eben erweislich wären und demgemäß auch vom Kläger genau
beziffert worden sind. Für die Größe der Entschädigung aus
Art. 7 ist vielmehr die Bedeutung des dem Kläger erwachsenen
tort moral maßgebend; es ist nun ohne weiteres klar, daß
dieser Schaden in der Regel um so größer sein wird, je tüchtiger
und wohlerzogener ein verunglücktes Kind ist, und je größer dem
nach die Hoffnungen sind, zu denen es berechtigte. Demgemäß
wird auch die Höhe der Entschädigung aus Art. 7 sich darnach
richten dürfen und kommen unter diesem Gesichtspunkt allerdings
auch indirekt die aufgewandten Erziehungskosten mit in Betracht
Obwohl nun in casu unbestritten ist, daß die verunglückte Mar
guerite Jacot allerdings eine guterzogene, hoffnungsvolle Tochter
war und ihr Tod demgemäß den Angehörigen berechtigten, tiefen
Schmerz bereiten mußte, so kann doch auf eine Erhöhung des
vorinstanzlich gesprochenen Betrages von 6000 Fr. nicht einge
treten werden. Vielmehr steht derselbe im richtigen Verhältnis zu
den Entschädigungen, welche das Bundesgericht in ähnlichen
Fällen gesprochen hat (s. bezüglich des Zollikofen Eisenbahnunfalles
Amtliche Sammlung XIX, S. 774 in Sachen Flora Hirt;
XX, S. 90 in Sachen Bärtschi; Entscheid in Sachen Schori
vom 23. Januar 1895; vrgl. auch Amtliche Sammlung IX,
S. 268 in Sachen Perrin gegen Lausanne Ouchy.) Es ist daher
das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkte zu bestätigen.
5. Was dagegen den Zinsfuß von den gesprochenen Beträgen
betrifft, so ist derselbe von 4 auf 5 % zu erhöhen. Es ist dies
der gesetzliche Verzugszins, den das Bundesgericht regelmäßig zu
erkannt hat (so z. B. in Sachen Bärtschi XX, S. 90).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das vorinstanzliche Urteil wird in der Hauptsache bestätigt.
Demgemäß ist die beklagte Jura Simplonbahn Gesellschaft pflich
tig, dem Kläger eine Entschädigung von 6400 Fr. (sechstausend
vierhundert Franken) zu bezahlen. Dieselbe ist vom 17. August
1891 an à 5 % zu verzinsen.
- Es wird von der Erklärung der Jura Simplonbahn Gesell
schaft Akt genommen, wonach sie den Kläger aus Art. 8 E. H. G.
für beim Unfall zu Grunde gegangene Kleider und Wertgegen
stände entschädigen will.