- Urteil vom 29. März 1895 in Sachen Schlegel
gegen Kilchmann und Rist.
A. Mit Urteil vom 1. Februar 1895 hat das außerordentliche
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Rechts
frage der Klägerschaft ist in dem Sinne geschützt, daß die beiden
Klägerinnen berechtigt sind, von der Beklagten je 553 Fr. nebst
Zins zu 4% vom 1. Juli 1881 an zu fordern.
B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte gestützt auf Art. 89
O. G. beim Bundesgericht das Kassationsbegehren, mit der Be
hauptung, es sei kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet
worden, und sowohl Art. 142 als Art. 882 Abs. 3 und dann
folgerichtig auch Art. 146 O. R. unberücksichtigt geblieben.
C. Die Kassationsbeklagten beantragten, es sei auf das Kassa
tionsbegehren nicht einzutreten, eventuell sei dasselbe als unbe
gründet abzuweisen. Zur Begründung des erstern Antrages führten
sie an: Nach Eröffnung des angefochtenen Urteils sei die Be
klagte mit Schreiben vom 1. und 2. Februar d. J. zur Erfüllung
dieses Urteils und Bezahlung aufgefordert worden, ohne irgend
eine Androhung einer sonst erfolgenden Betreibung. Am 4. Feb
ruar habe sie alles Kapital, Zinsen und Kosten gemäß Urteil
vorbehaltlos bezahlt und dafür am 5. Februar Quittung erhalten.
Nachträglich, nach Erhalt der Quittung, habe sie die Anerkennung
des Urteils widerrufen wollen, sei aber zurückgewiesen worden.
D. Vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung über die Ein
rede der Anerkennung aufgefordert, behauptete die Kassations
klägerin, daß eine solche Anerkennung nicht nur nicht stattgefunden
habe, sondern gegenteils mündlich und schriftlich die Rechte bestens
verwahrt worden seien. Die Bezahlung habe auch erst auf münd
liche und schriftliche Aufforderung und Androhung hin stattge
funden, um der Betreibung zuvorzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. April 1881 starb in Wallenstadt Frau Lendi Bernold
mit Hinterlassung ihres Ehemannes und einiger entfernter Ver
wandten, zu welchen die beiden Klägerinnen gehörten, als Erben.
Das von ihr hinterlassene Vermögen, im Betrage von 13,372 Fr.,
hatte der Ehemann Lendi auf Grund des ihm nach st. gallischem
Güterrechte zustehenden Dispositionsrechts an sich gezogen gehabt
und schuldete es demgemäß der Erbmasse. Am 8. Juni 1881 fan
den unter den Erben Teilverhandlungen statt, wobei die Betreff
nisse jedes einzelnen Erbberechtigten ziffermäßig festgestellt wurden
und das vorhandene Møbiliar in natura verteilt wurde. Auf die
beiden Klägerinnen traf es einen Betrag von je 553 Fr. In
dem an diesem Tage aufgesetzten Teilakt ist bemerkt: Anton
Lendi schuldet somit an die übrigen Erbnehmer 6636 Fr. und
hat zu bezahlen: 1.... 2.... 3.... 4.... 5. an J. Kilchmann
Hager in St. Gallen 553 Fr.; 6. an Fräulein Ursula Hager
in Ragaz 553 Fr. Die Richtigkeit und Anerkennung des In
ventars und der Teilung wurde von sämtlichen Beteiligten unter
schriftlich bestätigt. Am 2. Oktober 1893 starb Anton Lendi und
sein Nachlaß ging auf die Beklagte Ursula Schlegel, als Univer
salsuccessorin über. Die Klägerinnen verlangten nun von der
selben ihr in dem erwähnten Teilakt festgestelltes Betreffnis am
Nachlaß der Frau Lendi Bernold, indem ihnen dasselbe von Lendi
nie herausgegeben worden sei. Die Beklagte berief sich dagegen
auf die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über
Verjährung; sie behauptete, durch den Teilungsakt vom 8. Juni
1881 sei das ursprüngliche Schuldverhältnis zwischen Anton
Lendi und der Erbmasse noviert und in eine neue, obligationen
rechtliche, Schuldverpflichtung Lendis gegenüber den einzelnen
Erben umgewandelt worden, weshalb die Bestimmungen des eid
genössischen Obligationenrechtes Anwendung finden und danach
der Anspruch der Klägerinnen verjährt sei.
- Mit Urteil vom 12. Oktober 1894 hieß das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen die Klage mit folgender Erwä
gung gut: Unter den Parteien herrsche darüber kein Streit, daß
mit dem Teilungsakt vom 8. Juni 1881 eine Teilung an
berechtigten Erben in dem Sinne nicht vollzogen worden
daß es im freien Willen derselben gelegen habe, unmittelbar in
Verbindung mit dem Teilungsakte ihre auf sie entfallenden Quoten
zu beziehen; es habe vielmehr damals nur eine Anweisung der
Erben für ihre Guthaben an den Ehemann der Erblasserin statt
gefunden, d. h. die Klägerinnen haben mit dem Teilakte für ihr
anerkanntes Erbbetreffnis einen aus erbrechtlichen Verhältnissen
entstandenen Anspruch gegenüber A. Lendi erworben; dieser unter
stehe aber dem kantonalen Rechte; da dieses letztere für derartige
Ansprüche eine Verjährung nicht kenne, und Zahlung nicht er
wiesen sei, sei die Klage zu schützen.
Die Beklagte reichte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde
bei der kantonalen Kassationsbehörde ein; diese kassierte dasselbe
und wies die Sache zur neuen Beurteilung an ein außerordent
liches Kantonsgericht, indem sie fand, es müsse, entgegen der
luffassung des Kantonsgerichtes, der Teilverhandlung vom 8. Juni
die Bedeutung einer gesetzlichen und vollständig perfekt gewordenen
Teilung des Nachlasses der Frau Lendi beigemessen werden; von
diesem Momente an habe das Schuldverhältnis seinen ursprüng
lichen familien und erbrechtlichen Charakter für die einzelnen,
den Erben zugeschiedenen Betreffnisse verloren, und sei durch
Novation im Sinne von Art. 142 Ziff. 3 O. R. in ein ge
wöhnliches obligationenrechtliches Verhältnis der einzelnen Erb
nehmer zu dem als Schuldner angewiesenen und von ihnen aus
rücklich als solchen anerkannten A. Lendi umgewandelt worden;
der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch unterstehe
daher den Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
und somit auch der in Art. 146 ibid. aufgestellten Verjährungs
rist. Das außerordentliche Kantonsgericht pflichtete dagegen in
seinem eingangs mitgeteilten Entscheide wiederum den Ausführungen
des kantonsgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 1894 bei, und
hieß den klägerischen Anspruch abermals gut, weil derselbe als
ein erb und familienrechtlicher dem kantonalen Recht, insbeson
dere auch hinsichtlich der Verjährung, unterstehe, und das kanto
nale Recht eine Verjährung solcher Ansprüche nicht kenne.
3. Da die Kassationsklägerin sich darüber beschwert, daß das
kantonale Gericht seinen Entscheid, statt auf eidgenössisches, auf
das kantonale Recht gestützt habe, und die Berufung an das
Bundesgericht wegen nicht hinreichenden Streitwertes ausge
schlossen ist, erscheint die Kassationsbeschwerde gemäß Art. 89
O. G. an sich zuläßig. Insbesondere steht derselben der Umstand
nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil nicht von dem ordent
lichen, sondern dem außerordentlichen Kantonsgerichte ausgefällt
worden ist; denn das letztere ist infolge des Kassationsent
scheides einfach an die Stelle des erstern getreten und hat ein
Urteil in der Sache selbst erlassen. Die Kassationsbeschwerde
richtet sich alsø gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupt
urteil. Dagegen muß sich fragen, ob derselben nicht die behauptete
Anerkennung durch Zahlung der Urteilssumme entgegenstehe.
Diesfalls ist zu bemerken: Am 1. Februar 1895, also am gleichen
Tage, an welchem das Urteil des außerordentlichen Kantonsge
richtes ausgefällt wurde, schrieb der Anwalt der Klägerinnen an
die Beklagte: Nachdem das außerordentliche Kantonsgericht in
ihrer Streitsache contra Frau Kilchmann Hager, St. Gallen
und Frau Rist Hager, Ragaz in heutiger Sitzung das kantons
gerichtliche Urteil vom 12. Oktober 1894 bestätigt, d. h. unsere
Klage geschützt hat, ersuche ich Sie um beförderliche Einsendung
der meinen Klientinnen laut Urteil zukommenden Beträge,
nämlich;
-
Jeder der beiden Klägerinnen 553 Fr. laut Teilakt vom
Fr. 1106 -
Juni 1881, zusammen
-
Zins zu 5 % von 1106 Fr. seit 1. Juli
751 20
1881 bis 1. Februar 1895
-
Uns gesprochene außerrechtliche Entschädigung
Total: Fr. 2207
welchen Betrag Sie an mein Bureau einsenden wollen. Am
-
Februar berichtigte er diese Aufforderung dahin, daß das außer
ordentliche Kantonsgericht statt der in Rechnung gebrachten 5%
nur 4 % Zins gesprochen habe, die Forderung daher nur
2057 Fr. 05 Ets. betrage. Am 4. Februar erhielt der Anwalt
der Klägerinnen durck Reallehrer G. A. Müller in Wallenstadt
die geforderte Summe mit folgendem Begleitschreiben: Anbei
empfangen Sie die im Prozeß Kilchmann Rist contra Witwe
Schlegel Ihnen gesprochenen 2057 Fr. 05 Cts in Banknoten
und Silber und erbitte nach Empfang Quittung. Nachdem der
klägerische Anwalt am 5. Februar die verlangte Quittung der
Beklagten zugestellt hatte, schrieb ihm dieselbe am 6. Februar:
Hiemit teile ich Ihnen mit, daß ich die Zahlung von 2057 Fr.
05 Cts., welche Summe das außerordentliche Kantonsgericht
in Sachen gegen Frauen Rist und Kilchmann diesen gesprochen
hat, nicht als eine freiwillige geleistet, sondern um der Betreibung
zuvorzukommen, welche Sie in Ihren Briefen vom 1. und 2.
Februar angedroht haben. Gegen fragliches Urteil wird Kassations
beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eventuell dann der
Zahlung Betrag zurückverlangt. Achtungsvoll zeichnet Witwe
Ursula Schlegel Lendi. Hierauf antwortete der klägerische Anwalt
am 7. Februar: In Bestätigung Ihrer heutigen Zuschrift in
Sachen Frauen Rist und Kilchmann bedaure ich, Ihren nach
träglichen Versuch, die durch Zahlung 2c. geleistete vollständige
Anerkennung des zweiten kantonsgerichtlichen Urteils rückgängig
zu machen, energisch zurückweisen zu müssen.
4. Aus diesen Tatsachen und insbesondere aus dem Schreiben
der Beklagten vom 6. Februar, in welchem die Ermäch
tigung des Lehrer Müller, für die Beklagte zu handeln, still
schweigend anerkannt ist, geht hervor, daß die Beklagte die
Zahlung, zu welcher sie durch das Urteil des außerordentlichen
Kantonsgerichtes verpflichtet worden war, vorbehaltlos geleistet
hat; ferner geht daraus hervor, daß die Zahlung auch eine frei
willige war. Die Beklagte behauptet allerdings in ihrem Schrei
ben vom 6. Februar das Gegenteil, führt aber diesfalls nur an,
daß sie einer Betreibung habe zuvorkommen wollen, welche ihr
durch die Schreiben des Dr. Janggen vom 1. und 2. Februar
angedroht worden sei; eine solche Androhung enthalten jedoch
diese beiden Schreiben nicht, und selbst wenn die Klägerschaft mit
Betreibung gedroht hätte, wäre darin noch kein Zwang zur
Zahlung zu erblicken. Der Beklagten stand offen, die Sistierung
des Vollzuges zu begehren, und erst wenn diese nicht erteilt und
die Betreibung durchgeführt worden wäre, hätte ein Zwang zur
Zahlung stattgefunden. Erscheint aber die Zahlung als freiwillig
und vorbehaltlos geleistet, so muß darin eine Anerkennung der
durch das Urteil ausgesprochenen Schuld erblickt werden; diese
Anerkennung konnte, nachdem sie einmal erfolgt war, nicht mehr
durch einseitigen Willensakt des Anerkennenden rückgängig gemacht
werden. Eine nachträgliche Anfechtung wäre nur insoweit statt
haft, als sich dieselbe auf einen der Anerkennung anhaftenden
Willensmangel, wie Irrtum oder Furcht (Art. 18 u. ff. O. R.)
stützen würde. Eine derartige Anfechtung hat die Beklagte nicht
versucht. Mit der erfolgten rechtsgültigen Anerkennung des Urteils
ist nun aber selbstverständlich auch jede Möglichkeit, durch Ein
legung eines Rechtsmittels eine Abänderung desselben zu bewirken,
ausgeschlossen. Es kann daher auf das vorliegende Kassations
begehren nicht eingetreten werden.
5. Bemerkt mag übrigens werden, daß das Kassationsbegehren
auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müßte; denn
es unterliegt keinem Zweifel, daß die Schuld des A. Lendi ur
rünglich eine rein familienrechtliche war, bestehend in der Ver
pflichtung zur Herausgabe des Frauenvermögens, soweit dasselbe
durch Erbgang nicht auf ihn selbst übergegangen war. Eine Um
wandlung dieser familienrechtlichen Schuld in eine obligationen
rechtliche hat nun aber nicht stattgefunden. Für eine solche An
nahme gewähren die Akten keinen Anhaltspunkt; insbesondere
sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergäbe, daß die
Verpflichtung zur Herausgabe des Frauengutes etwa in eine
Darlehensschuld umgewandelt worden sei. Wenn sodann das
Kassationsgericht eine Novation durch Wechsel in der Person des
Gläubigers angenommen hat, indem es ausführte, Lendi sei mit
dem Tode der Erblasserin Schuldner der gesamten Erbmasse ge
worden und durch den Teilungsakt vom 8. Juni 1881 seien
an deren Stelle die einzelnen Erben getreten, so ist dagegen zu
bemerken, daß nach st. gallischem Erbrecht die einzelnen Erben
und nicht etwa die Erbschaft als selbständiges Rechtssubjekt in
die Rechte des Erblassers suecedieren, so daß also nach dem er
wähnten Teilungsakt eine Neuerung im Sinne des dritten Ab
satzes von Art. 142 O. R. nicht bewirkt wurde. Überdies könnte
hinsichtlich dieser Frage von einer Verletzung des Bundesrechtes
jedenfalls nicht gesprochen werden. Die streitige Schuld war also
eine solche aus Familienrecht geblieben, und wurde somit gemäß
Art. 76 und 146 Abs. 3 O. R. vom außerordentlichen Kantons
gericht mit Recht ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten.