- Urteil vom 14. November 1894 in Sachen
Hryniewsky.
A. Mit Note vom 23. Oktober 1894 beantragte das gro߬
herzoglich badische Ministerium des großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten beim schweizerischen Bundesrate
unter Berufung auf den Auslieferungsvertrag zwischen der
Schweiz und dem Deutschen Reich vom 24. Januar 1874 die
Auslieferung der Valerie Leliva von Hryniewsky und deren Sohn
Heinrich von Hryniewsky, beide von Krakowo, Warschau. Das
Auslieferungsgesuch stützt sich auf einen Haftbefehl des gro߬
herzoglichen Amtsgerichtes VI in Karlsruhe, in welchem die
beiden des mehrfachen Betruges, Vergehen gegen §§ 263, 74, 47
des Reichsstrafgesetzbuches dringend verdächtig erklärt werden, und
zwar:
„I. Valerie von Hryniewsky, daß sie in der Absicht, sich rechts¬
„widrige Vermögensvorteile zu verschaffen, das Vermögen der
„nachbezeichneten Personen dadurch beschädigt habe, daß sie bei
„ihnen durch die Vorspiegelung der unwahren Tatsache, sie beab¬
„sichtige, für die bestellten Waren Zahlung zu leisten, in ihnen
„einen Irrtum erregte und sie zur kreditweisen Lieferung von
„Waren veranlaßte:
„1. Des Kaufmanns Viktor Merkle in Karlsruhe, dem sie
„vom Januar bis April 1894 Waren im Betrage von 134 M.
„17 Pf. entnahm, nachdem sie für früher gelieferte Waren noch
„130 M. 37 Pf. schuldig geblieben war.
„2. Der Firma Hammer & Helbling, von der sie in der Zeit
„vom 26. September 1893 bis 8. Januar 1894 Waren im Werte
„von 240 M. 14 Pf. auf Kredit bezog.
„3. Des Kaufmanns Friedrich Köchlin, von dem sie in der
„Zeit vom 2. Oktober bis 16. Dezember 1893 Waren im Be¬
„trage von 50 M. 20 Pf. auf Kredit bezog.
„II. Die Obige und deren Sohn Heinrich von Hryniewsky,
„daß sie in gemeinschaftlicher Ausführung und in der Absicht,
„sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, das Vermö¬
„gen des Kaufmann H. W. Bodenstein, Wittwe in Karlsruhe, um
„den Betrag von 39 M. 90 Pf. dadurch beschädigt haben, daß
„sie durch die Vorspiegelung der unwahren Tatsache, sie beabsich¬
„tigen die von der Bodenstein bezogene Kost monatlich zu be¬
„zahlen, und durch die Unterdrückung der wahren Tatsache, daß
„sie tatsächlich beabsichtigten, sich ohne Bezahlung heimlich in das
„Ausland zu flüchten, einen Irrtum erregten und die Bodenstein
„dadurch veranlaßten, dem Heinrich von Hryniewsky in der Zeit
„vom 21. April bis 16. Juni täglich die Kost kreditweise zu ver¬
„abfolgen.
„III. Heinrich von Hryniewsky außerdem, daß er in gleicher
„Absicht das Vermögen des Leopold Hug, Wittwe in Karlsruhe
„dadurch um den Betrag von 38 M. 55 Pf. beschädigt habe,
„daß er sie in der Zeit vom 1. Mai bis 6. Juli dieses Jahres
„durch die Vorspiegelung der unwahren Tatsache, er werde seine
„Miete bezahlen, und durch die Unterdrückung der wahren Tat¬
„sache seiner beabsichtigten heimlichen Entfernung in einen Irrtum
„versetzte und zur mietweisen Überlassung eines möblierten Zim¬
„mers und Darreichung des Frühstückes veranlaßte.“
B. Die Requirierten, Valerie Leliva Hryniewsky, geb. 1856
Wittwe eines russischen Civilobersten, seit 15. Mai dieses Jahres
wohnhaft in Luzern, und ihr Sohn Heinrich, geb. 1871, früher
in der Kadettenschule in Kuttais, Georgien, nachher Techniker in
Karlsruhe, seit dem Monat September dieses Jahres in Luzern,
erhoben Einsprache gegen ihre Auslieferung. In dem am 22. Ok¬
tober durch das Justizdepartement des Kantons Luzern vorge¬
nommenen Verhör anerkannten sie die im Haftbefehl angeführten
Anbringen „im allgemeinen“ als richtig an, bestritten aber, daß
ein Betrug vorliege, indem sie nicht die Absicht gehabt haben, die
gemachten Schulden nicht zu bezahlen. Valerie Hryniewsky be¬
hauptet, daß sie als Oberstenwittwe von der russischen Regierung
eine jährliche Pension von 1000 Rubel in vierteljährlichen Raten
erhalte; die nächste Zahlung werde ungefähr am 15. Januar
nächsten Jahres eingehen. Man möge daher auf diese Summe
Beschlag legen; sie reiche vollständig zur Deckung der eingeklagten
Posten. Bereits habe übrigens der Gläubiger Köchlin in Luzern
den Erlaß eines Zahlungsbefehls verlangt. Auch beim Sohne
Heinrich liege kein Betrug vor; er sei einfach auf Besuch zu seiner
in Luzern erkrankten Mutter gekommen.
C. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt, er halte
die Einsprache der Requirierten gegen ihre Auslieferung nicht für
begründet. Der Auslieferungsrichter habe nicht zu untersuchen,
ob die Verfolgten sich der ihnen zur Last gelegten Delikte schuldig
gemacht haben, sondern bloß zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Auslieferung nach den Bestimmungen des zwischen der Schweiz
und dem Deutschen Reiche hierüber bestehenden Staatsvertrages
gegeben seien, und in concreto festzustellen, ob die Handlungen,
wie sie im Haftbefehl näher präzisiert sind, sowohl nach der Ge¬
setzgebung des Deutschen Reichs, als nach derjenigen des Kantons
Luzern unter den Begriff des Betruges fallen. Nun machen aber
die im Haftbefehl aufgeführten Handlungen nach Maßgabe der
Art. 263 des Reichsstrafgesetzes und § 223 des luzernischen
Strafgesetzes zweifellos den Tatbestand des Betruges aus.
D. Mit Schreiben, eingegangen den 7. November 1894, über¬
machte der schweizerische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten
zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch den zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
abgeschlossenen Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 haben
sich die vertragschließenden Parteien verpflichtet, einander diejenigen
Personen auszuliefern, welche wegen Betruges verurteilt oder in
Anklagezustand versetzt worden sind, in denjenigen Fällen, in
welchen die eingeklagten Handlungen nach der Gesetzgebung der
vertragenden Teile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind
(Art. 1, Ziff. 13 ibidem). Hienach kann die Auslieferung nur
gewährt werden, wenn die den Requirierten zur Last gelegten
Handlungen nicht bloß nach den im Haftbefehl angenommenen
Bestimmungen des deutschen Reichsstrafgesetzbuches, sondern auch
nach dem einheimischen, d. h. in concreto dem luzernischen,
Strafgesetze sich als strafbarer Betrug qualifizieren. Eine Unter¬
suchung darüber, ob die im Haftbefehl gemachten Beschuldigungen
tatsächlich begründet seien, steht dem Auslieferungsrichter nicht z
wohl aber hat er zu prüfen, ob nach den beiden angegebenen
Richtungen hin der Tatbestand des geltend gemachten Ausliefe¬
rungsdeliktes erfüllt sei.
- Was nun zunächst das deutsche Reichsstrafgesetzbuch betriff
so ist bekanntlich streitig, ob der Kreditbetrug, worum es sich in
casu offenbar handelt, nach demselben strafbar sei, und daher die
in dem vorliegenden Haftbefehle formulierten Anklagen den Tat¬
bestand des Betruges, wie derselbe im deutschen Strafgesetzbuche
definiert ist, enthalten, oder nicht; siehe Olshausen, Kommentar,
Anmerkung 20 zu Art. 263 und die daselbst angeführte Lite¬
ratur. Welche Ansicht die richtige sei, hat das Bundesgericht nicht
zu untersuchen, sondern es steht die diesfällige Entscheidung aus¬
schließlich dem zur Beurteilung der gegen die requirierten Personen
erhobenen Anklage zuständigen deutschen Gerichte zu. Nur wenn
die in dem Haftbefehl diesen Personen zur Last gelegten Tatsachen,
unter Voraussetzung ihrer Richtigkeit, offenbar den Tatbestand des
Betruges nach deutschem Strafrechte nicht erfüllen würden, könnte
das Bundesgericht die Auslieferung wegen Nichtvorhandensein
eines Deliktes verweigert; diese Voraussetzung trifft aber nach
dem Gesagten nicht zu.
- Anders verhält es sich bezüglich der Frage, ob die den An¬
geklagten zur Last gelegten Handlungen nach luzernischem Straf¬
rechte strafbar seien. In dieser Hinsicht ist maßgebend § 223 des
luzernischen Strafgesetzbuches, welcher lautet: „Die zum Nachteil
„der Vermögensrechte eines Andern in was immer für einer Ab¬
„sicht unternommene Täuschung, sie mag durch arglistige Entstel¬
„lung der Wahrheit, oder durch vorsätzliche rechtswidrige Vorent¬
„haltung derselben geschehen sein, ist Betrug. Der Betrug wird,
„ohne Rücksicht darauf, ob der beabsichtigte Schaden wirklich ein¬
„getreten, als vollendet betrachtet, sobald die täuschende Handlung
„beendigt ist,“ in Verbindung mit der Auffassung und Auslegung,
welche die luzernischen Strafgerichte dieser Gesetzesbestimmung ge¬
geben haben. Danach sind aber die in dem Haftbefehle der Frau
Hryniewsky und ihrem Sohne zur Last gelegten Handlungen
nicht strafbar. Denn, wie dem Bundesgericht bekannt ist, wird
nach der luzernischen Strafrechtspraxis in Fällen, wie die vor¬
liegenden, ein strafbarer Betrug nur angenommen, wenn die un¬
wahre Tatsache der Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt oder die wahre
Tatsache der Zahlungsunfähigkeit in rechtswidriger Weise ver¬
schwiegen worden ist. In dieser Richtung enthält aber der Haft¬
befehl bezüglich sämtlicher Anklagepunkte keine die Angeklagten
belastende Behauptungen. Gemäß dem oben citierten Art. 1 Ziff. 13
des Auslieferungsvertrages kann daher dem gestellten Ausliefe¬
rungsbegehren nicht entsprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung der Valerie Leliva Hryniewsky von Kra¬
kowo und des Heinrich Hryniewsky von Krakowo wird nicht
bewilligt.