- Urteil vom 13. Dezember 1894 in Sachen
Weil gegen Bernheim.
A. Emanuel Weil, Heinrich Moos und Leon Bernheim, Vieh
und Güterhändler, kauften 1893/1894 in der Gemeinde Gelfingen,
Kanton Luzern, einige Liegenschaften, die sie dann weiter ver
kauften. Der Kaufpreis für dieselben wurde ihnen nicht gleich
vollständig ausbezahlt, vielmehr blieben die betreffenden Käufer
einen Teil der Kaufsumme schuldig. Am 8. März 1894 betrugen
laut Auszug aus dem Kaufprotokoll genannter Gemeinde die
Kaufrestanzen zu Gunsten von Heinrich Moos und Emanuel
Weil von Gailingen und Leon Bernheim von Bremgarten zu
sammen 8660 Fr., die zum Teil sogleich fällig waren. Alois
Lütolf von Altwies, Kanton Luzern, der bei einem solchen Handel
als Mäkler (Dolmetscher, Spetter) gedient hatte, erhielt dafür
laut Ausweis von Weil und einem gewissen Gut 200 Fr., der
selbe Lütolf erhob jedoch in der Folge weitere Forderungen und
erwirkte dann unterm 8. März 1894 beim Gerichtspräsidenten
von Hitzkirch einen Arrestbefehl, durch welchen für eine ihm an
geblich zustehende Buchforderung von 1893 im Betrage von
730 Fr. nebst Zins seit Ende Juli 1893 das auf den in Gel
fingen verkauften Liegenschaften resultierende Vermögen resp. Kauf
restanzen, soweit zur Deckung nötig mit Beschlag belegt wurden.
Als Schuldner werden im Arrestbefehl bezeichnet: Weil, Moos
Cie. in Gailingen; als Arrestgrund Art. 271, Abs. 1 und 4
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes (Mangel eines festen
resp. eines schweizerischen Wohnsitzes des Schuldners). Darauf
hin gelangten Heinrich Moos und Emanuel Weil klagend an den
Gerichtsausschuß von Hitzkirch, indem sie Aufhebung des Arrestes
verlangten. Nachdem diese Behörde sie ein erstes Mal vorläufig
abgewiesen, erfolgte unterm 23. Juni 1894 ein Urteil, welches
die Kläger definitiv abwies, und zwar wesentlich aus folgenden
Gründen: Die Behauptung des Beklagten Lütolf, daß die Kläger
keinen festen Wohnsitz hätten resp. ihr Rechtsdomizil in Gailingen,
Baden, verzeigten, sei nicht zu hören. Einzelne Mitglieder der
ursprünglichen Firma hätten nämlich schon bei der ersten Klage
ihr Domizil angegeben. Weil habe dies auch bei der zweiten Klage
getan. Übrigens würde der feste Wohnsitz eines einzigen Anteil
habers genügen. Entscheidend zu Gunsten des Beklagten sei aber,
daß in der ersten Klage auf Aufhebung des Arrestes Moos,
Weil Cie. auftraten und A. Gut und L. Bernheim als Teil
haber genannt wurden; in der zweiten sogenannten verbesserten
Klage dagegen seien Moos und Weil vereinzelt für sich aufge
treten, ohne nachzuweisen, daß das Guthaben von Moos, Weil
Cie. auf sie übergegangen sei.
B. Gegen dieses Urteil erklärte unterm 17./18. August 1894
Emanuel Weil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
indem er Verletzung der Bundesverfassung und des deutsch
schweizerischen Niederlassungsvertrages behauptete und gestützt
darauf Aufhebung des Urteils unter Kostenfolge beantragte. Zur
Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Eine Firma Moos,
Weil Cie habe nie bestanden. Der Gerichtsausschuß habe selbst
festgestellt, daß der Arrestgrund des Art. 271, Abs. 1 und 4 des
Gesetzes gegenüber dem Arrestaten, speziell dem Rekurrenten, nicht
zutreffe. Bezüglich des letztern werde durch ein Zeugnis des Be
zirksstatthalleramtes Frauenfeld vom 15. Mai 1894 noch speziell
nachgewiesen, daß er dort niedergelassen sei und als zahlungsfähig
gelte. Daraus ergebe sich ohne weiteres, daß dem Rekurrenten
gegenüber eine Verletzung des Art. 59 B. V. vorliege. Das ur
teilende Gericht habe dies auch gewußt, jedoch sich darüber hin
weggesetzt zu dem Zwecke, dem Arrestleger Lütolf behufs Klage
gegen alle seine angeblichen Schuldner den Gerichtsstand in
Hitzkirch zu verschaffen. Dies sei nun unstatthaft. Wenn das
Gericht meine, die Arrestkläger hätten, um Aufhebung des Arrestes
verlangen zu können, ihre alleinige Forderungsberechtigung be
bezüglich des arrestierten Guthabens nachweisen sollen, so sei dies
nicht richtig. Dafür werde auf Art. 106 u. f. des Betreibungs
und Konkursgesetzes verwiesen. Ausschlaggebend aber sei, daß die
rrestaten auf die Wohltat des Art. 59 B. V. Anspruch hätten.
Verletzt sei ferner Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungs
vertrages, welcher den Deutschen, mithin auch dem dieser Natio
nalität angehörigen Rekurrenten Gleichbehandlung mit den Schwei
zern zusichere.
C. Unterm 22. August 1894 reichte Leon Bernheim ein
Supplement zum Rekurse des E. Weil ein, indem er sich dessen
Anträgen und Ausführungen für seine Person anschloß. Gleich
zeitig legte er eine Bescheinigung der Gemeindekanzlei Bremgarten,
Kanton Aargau, ein, wonach er dort wohnhaft ist und als zah
lungsfähig gilt.
D. Mit Vernehmlassung vom 21./24. September 1894 bean
tragt A. Lütolf in Altwies, Kanton Luzern, Abweisung der Re
kursbegehren sowohl des E. Weil als des L. Bernheim, unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt:
Der vor Gerichtsausschuß in Hitzkirch hängige Prozeß sei ein
Arrestprozeß und daher im beschleunigten Verfahren zu behandeln.
Gegen das Urteil vom 23. Juni 1894 sei innert der gesetzlichen
Frist von fünf Tagen kein Rechtsmittel ergriffen worden; das ge
nannte Urteil sei daher definitiv in Rechtskraft erwachsen. Auch
der staatsrechtliche Rekurs sei daher verspätet. Ferner aber seien
die Rekurrenten zur Sache gar nicht legitimiert, indem der Arrest
nicht gegen ihre Person resp. auf ihr Vermögen, sondern gegen
die Firma Moos, Weil Cie. in Gailingen gelegt worden sei.
Unter dieser Firma seien alle in Frage stehenden Geschäfte abge
schlossen und dem Rekursbeklagten alle Aufträge erteilt worden.
Nun habe diese Firma stetsfort Gailingen, Großherzogtum Baden,
als Wohnsitz angegeben und zwar bis zum ersten Arrestprozeß.
Die Arrestnahme sei daher begründet gewesen, weil die Firma
Moos, Weil Cie. in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hatte.
Die Teilhaber der Firma seien den Personen beizuzählen, welche
Messen und Märkte besuchen. Eventuell werde bestritten, daß
Weil und Bernheim in der Schweiz domiziliert seien oder zur
Zeit der Arrestlegung domiziliert gewesen seien. Im Übrigen
werde auf die Motive des angefochtenen Urteils verwiesen.
E. Aus einer bei den Akten liegenden Bescheinigung des groß
herzoglichen Amtsgerichtes in Radolfzell geht hervor, daß im
dortigen Handelsregister weder eine Firma Moos, Weil Cie.
noch eine solche Weil, Moos Cie. eingetragen ist noch ein
getragen war, und auch speziell für Gailingen ein solcher Eintrag
nicht bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Unterm 8. März 1894 erließ der Gerichtspräsident von Hitz
kirch auf Antrag des heutigen Rekursbeklagten A. Lütolf einen
Arrestbefehl, in welchem Weil, Moos Cie. in Gailingen
als Schuldner bezeichnet wurden. Nun hat sich im hierseitigen
Verfahren ergeben, daß eine derartige oder eine aus den gleichen
Namen bestehende ähnliche Firma weder in Gailingen noch im
betreffenden Handelsregisterbezirk des Amtsgerichtes von Radolf
zell, Großherzogtum Baden, besteht; daß aber eine solche von den
hier in Frage kommenden Personen gebildete Firma in der Schweiz
oder überhaupt anderswo als in Gailingen bestehe, ist nicht ein
mal behauptet worden. Unter diesen Umständen ist anzunehmen,
daß E. Weil, H. Moos und L. Bernheim jedenfalls zur Zeit
des Abschlusses der hier in Frage kommenden Verträge und der
Anhängigmachung des Streites durch Lütolf nicht zu einer Ge
sellschaft mit eigener Firma konstituiert waren, wenn die Genannten
überhaupt vertraglich mit einander verbunden waren, so kann als
solches Vertragsverhältnis angesichts der Aktenlage nur eine ein
fache Gesellschaft angenommen werden. Mit dieser Annahme steht
im Einklang, daß die genannten Händler im Kaufsprotokoll von
Gelfingen nicht etwa unter einer Firma speziell als Moos, Weil
Cie., sondern unter ihren persönlichen Namen aufgeführt sind.
Mag nun zwischen den Genannten zur Zeit des Arrestschlags
eine einfache Gesellschaft oder überhaupt kein Vertragsverhältnis
bestanden haben, so steht in jedem Falle fest, daß Dritten gegen
über jeder berechtigt war, für ihm zustehende Forderungen resp.
Anteile an solchen den Rechtsweg zu betreten, ohne hiezu der
Mitwirkung der andern resp. aller andern zu bedürfen. In casu
haben nun zunächst zwar Weil Cie. gegenüber dem Arrest
befehl beim Ausschuß des Bezirksgerichtes Hitzkirch Klage erhoben;
an diesem ersten Verfahren war also wohl auch Bernheim betei
ligt; dagegen fand später eine Klageänderung statt, und nahmen
an dem bezüglichen zweiten Verfahren nur noch Weil und Moos
teil, während Bernheim an jenem zweiten Verfahren sich nicht
beteiligte. Und als dann am 23. Juni 1894 das Urteil des ge
nannten Ausschußes erging, rekurrierte zunächst Weil allein an
das Bundesgericht, indem er Aufhebung genannten Urteils ver
langte; Moos dagegen rekurrierte nicht und fällt daher im gegen
wärtigen Verfahren außer Betracht. Anderseits hat sich L. Bern
heim dem Rekurse des Weil angeschlossen und das gleiche Rekurs
begehren zu stellen erklärt. Nun kann nach dem Gesagten ihm so
wenig wie dem Weil entgegengehalten werden, daß er, weil ein
zeln auftretend, nicht zum Rekurse legitimiert sei; da nämlich
höchstens eine einfache Gesellschaft vorliegt, so sind Weil und
Bernheim, jeder für sich und seinen Anteil an sich zum Rekurse
legitimiert. Dagegen ist zu beachten, daß Bernheim gegen den
Arrestbefehl nach der Klageänderung im zweiten Verfahren nicht
klagend an den Gerichtsausschuß von Hitzkirch gelangte; da
infolge dessen das Urteil vom 23. Juni 1894 nicht gegen ihn
erging, kann er es aus diesem Grunde nicht anfechten. Nimmt
man aber auch an, daß Bernheim sich in Wirklichkeit über den
Arrestbefehl vom 8. März 1894 beim Bundesgerichte habe be
schweren wollen, so ist zwar richtig, daß er damals Partei war;
dagegen ist dann gegenüber dem Arrestbefehl die Rekursfrist des
Art. 175 O. G. nicht eingehalten worden. In der Tat erging
derselbe am 8. März 1894, während der Rekurs an das Bundes
gericht von Bernheim erst unterm 22. August gleichen Jahres
erklärt wurde. Ist demnach auf den Rekurs des Bernheim im
Sinne vorstehender Erwägungen nicht einzutreten, so erübrigt
einzig die Behandlung des Rekurses Weil. Diesbezüglich liegt
nun eine Bescheinigung des Bezirksamts Frauenfeld vom 15. Mai
1894 vor, laut welcher Weil dort niedergelassen ist und als zah
lungsfähig gilt. Das Gemeindeammannamt der gleichen Gemeinde
bezeugte sodann unterm 2. November 1894, daß Weil schon seit
1874 dort niedergelassen sei. Ist aber bei dieser Aktenlage als
feststehend anzunehmen, daß Weil außerhalb des Kantons Luzern
in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, und aufrechtstehend ist,
so hat er ohne weiteres Anspruch auf die Wohltat des Art. 59
B. V. Es durfte daher für Forderungen an Weil auf sein Ver
mögen außerhalb seines Wohnkantons Thurgau kein Arrest ge
legt werden. Demgemäß ist der Arrest, welcher im Kanton Luzern
auf den dem Emanuel Weil zustehenden Anteil an Kaufpreis
restanzen gelegt wurde, ein verfassungswidriger; das gleiche gilt
aber naturgemäß vom Urteil des Gerichtsausschußes Hitzkirch,
insoweit es den Arrest auch bezüglich dieses Anteils aufrechterhielt.
Sowohl der Arrestbefehl, als das genannte Urteil sind daher
insoweit aufzuheben. Hiebei fällt der Niederlassungsvertrag mit
Deutschland außer Betracht. Sache eines besondern kantonalen
Verfahrens wird es dann sein, falls die Größe des Anteils von
Weil streitig werden sollte, dieselbe festzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs des Emanuel Weil wird als begründet erklärt
und der durch das Bezirksgerichtspräsidium Hitzkirch ausgespro
chene Arrest, so weit er den dem genannten Weil gehörigen An
teil an Kaufrestanzen betrifft, aufgehoben. Auf den Rekurs des
Leon Bernheim wird nicht eingetreten.